Gutenberg · eo1.org

← catalogue

Thibaut und Savigny

by unknown · German · Gutenberg #50813 · 592,050 chars · public domain (US)

The Project Gutenberg eBook of Thibaut und Savigny
    
This eBook is for the use of anyone anywhere in the United States and
most other parts of the world at no cost and with almost no restrictions
whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under the terms
of the Project Gutenberg License included with this eBook or online
at www.gutenberg.org. If you are not located in the United States,
you will have to check the laws of the country where you are located
before using this eBook.

Title: Thibaut und Savigny

Editor: Jacques Stern


        
Release date: January 1, 2016 [eBook #50813]
                Most recently updated: October 22, 2024

Language: German

Other information and formats: www.gutenberg.org/ebooks/50813

Credits: E-text prepared by Norbert H. Langkau, Heike Leichsenring, and the Online Distributed Proofreading Team (http://www.pgdp.net)


*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK THIBAUT UND SAVIGNY ***

Anmerkungen zur Transkription:

      Mit ~ umschlossene Texte sind im Original in einer anderen
      Schriftart (Antiqua) als der Haupttext (Fraktur) gedruckt.
      Im Original sind auch die Abkürzung "Dr." und römische
      Zahlen in Antiqua gedruckt; dies wurde für die elektronische
      Fassung nicht übernommen.

      Umschließungen mit * zeigen "gesperrt" gedruckten Text an,
      Umschließungen mit _ kursiven Text.

      Griechischer Text wurde transliteriert und ist mit = umschlossen.

      Eine Liste mit Korrekturen finden Sie am Ende des Buchs.





THIBAUT UND SAVIGNY.

Zum 100jährigen Gedächtnis
des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht
für Deutschland.

1814. * 1914.

Die Originalschriften
in ursprünglicher Fassung mit Nachträgen,
Urteilen der Zeitgenossen und einer Einleitung
herausgegeben

von

~DR.~ JACQUES STERN,
Amtsrichter in Berlin.







Berlin, 1914.
Verlag von Franz Vahlen
~W~ 9, Linkstr. 16.


               Jedes Volk hat seinen Tag in der Geschichte,
               doch der Tag des Deutschen ist die Ernte der ganzen Zeit.

               *Schiller*

                                   (aus einem unvollendeten Gedicht von
                                   Deutscher Größe, 1801).




Vorrede.


Klassische Schriften der Wissenschaft haben zunächst geschichtliche
Bedeutung, indem sie uns die Auffassungen der Vergangenheit kennen
lehren und damit die Keime der Gegenwart aufdecken. Darüber hinaus aber
haben sie bleibenden Wert, soweit sie allgemeine, von Zeit und Ort
unabhängige Gedanken enthalten.

Die Streitschrift *Savignys*, des größten deutschen Juristen im
19. Jahrhundert, »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft«, veranlaßt durch *Thibauts* Schrift »Über
die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für
Deutschland«, gehört schon wegen ihrer programmatischen Bedeutung
für die »historische Schule« zu den klassischen Schriften der
Rechtswissenschaft. Die Kodifikation, die vor 100 Jahren Thibaut
erstrebt und Savigny bekämpft hat, und zwar nicht bloß für *seine*
Zeit, was im Gegensatze zur herrschenden Meinung über die alte und
bedeutsame Streitfrage *in diesem Buche bewiesen* werden soll, ist um
die Wende des 19. Jahrhunderts durch die Schaffung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für das Deutsche Reich zur Wirklichkeit geworden. Trotzdem
bleibt Savignys Gelegenheitsschrift mit ihrer »in der Geschichte
vielleicht einzig dastehenden Wirkung« (Jhering zum Gedächtnis
Savignys in den Jahrbüchern für Dogmatik V, 362) eben wegen der
in ihr enthaltenen allgemeinen Gedanken von dauerndem Werte. Aber
auch Thibauts Schrift ist mehr als ein interessantes Dokument der
Zeitgeschichte. Nicht bloß als unmittelbare Veranlassung der Arbeit
Savignys wird sie, untrennbar von dieser, fortleben, sondern als
das Beste und Nachhaltigste, was über den Nutzen einer Kodifikation
geschrieben worden ist.

In den Kämpfen der Gegenwart um die Grundfragen der Rechtswissenschaft
greift man mit Recht immer wieder auf Savignys Programmschrift zurück;
auch an Rückblicken auf Thibauts Abhandlung fehlt es hierbei nicht. Es
ist daher nicht bloß ein Akt der Pietät, durch den der Juristenstand
sich selber ehrt, wenn er die Erinnerung an seine Führer, insbesondere
an den denkwürdigen Streit zwischen Thibaut und Savigny durch die
Verbreitung ihrer eigenen Worte wach erhält, sondern von unmittelbarem
praktischen Werte, beide Schriften vollständig im Original zur Hand zu
haben.

Die Jünger der Rechtswissenschaft hören zwar auch heute schon in
den ersten Anfängen ihres Studiums die Namen Savigny und Thibaut
und die Titel ihrer beiden Schriften, zu Gesicht bekommen oder
gar gelesen haben sie aber nur verschwindend wenige unter unseren
heutigen deutschen Juristen. Es ist ein schlechter Trost, daß von
dem gleichen Schicksal die übrigen klassischen Werke der deutschen
Rechtswissenschaft nicht minder als die des Auslands betroffen werden.
Und doch liegt in ihnen ein Bildungsmittel ersten Ranges für die
juristische Jugend, dessen Wertschätzung unsere Zeit beinahe verlernt
hat. Der einstige Leiter des Reichsjustizamts und nachmalige preußische
Kultusminister Bosse schildert mit dem Gefühl der Dankbarkeit, wie ihn
im Jahre 1854 kurz nach seinem Eintritt in den praktischen Justizdienst
ein älterer Richter auf Savignys Schrift aufmerksam gemacht und welch
tiefen Eindruck nach Form und Inhalt er von ihr empfangen habe. (Vgl.
Bosse, Über Savignys Schrift »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft.« Im Hinblick auf die Herstellung eines
deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. Deutsche Revue, 25. Jahrgang
[1900] S. 7 ff.)

Wer dafür eintritt, daß der Sinn für das Große und Allgemeine nicht
im täglichen Getriebe juristischer Spezialarbeit untergehe, der wird
das beste Mittel zu diesem Ziele in den Schriften der *Klassiker der
Rechtswissenschaft* finden und schon die juristische Jugend auf sie
hinweisen. Aus dem Kreise dieser Werke eignen sich die beiden im
engsten Zusammenhange stehenden und darum hier vereinigten Schriften
Thibauts und Savignys im Kampfe um ein einheitliches bürgerliches
Recht für Deutschland wegen ihres Gegenstandes ganz besonders für den
Anfänger. Dieser durch die Klarheit der Darstellung und die Schönheit
der Sprache in einen ästhetisch würdigen Rahmen gestellte Gegenstand
gibt ihnen aber auch, was schon einige der ersten Kritiker Thibauts
hervorgehoben haben (Jenaische Allgem. Literatur-Zeitung 1814 Nr. 185;
Wiener Allgem. Literatur-Zeitung 1814 Nr. 98), ein Anrecht auf das
Interesse jedes gebildeten Deutschen. Klingt doch zudem durch diese
Schriften der Ton der echten Vaterlandsliebe, wie sie mit fortreißender
Gewalt in jener großen Zeit zum Durchbruch kam, da Deutschland sich aus
seiner tiefen Erniedrigung erhob.

Besonderer Beachtung wert sind auch die schönen Worte, die Thibaut
dem Verhältnis zwischen Fürst und Volk in Deutschland widmet --
noch unter dem frischen Eindruck des Heimgangs Carl Friedrichs,
des um die Entwicklung seines Landes hochverdienten Herrschers,
der »Zierde *Badens*«. Vornehmlich seiner Fürsorge verdankte die
alte Universität am Neckar nach ihrem Verfalle während der letzten
Pfälzer-Zeit die Epoche neuen Glanzes trotz einer Zeit des Krieges und
der Unruhe. Von *Heidelberg* ging Thibauts patriotischer Ruf durch
das befreite Deutschland und Heidelberg wurde der Mittelpunkt dieses
wissenschaftlich und kulturgeschichtlich bedeutungsvollen Streites;
hier ließ Savigny seine Gegenschrift erscheinen und hier legte Thibaut
in den Heidelbergischen Jahrbüchern seine weiteren Äußerungen in dieser
Frage nieder.

Um die Wirkung auf die Zeitgenossen möglichst rein zu vergegenwärtigen,
sind beide Schriften in erster Ausgabe wortgetreu zum Abdruck gebracht.
Dem gleichen Zwecke, dem besseren Verständnisse, aber auch zunutze
der juristischen Literaturgeschichte dient die *Wiedergabe wichtiger
Stimmen der Zeit, und zwar in einer bisher noch nicht erreichten
Vollständigkeit*. Die Zusätze der Streitschriften in späteren Ausgaben
sind besonders zusammengestellt.

Noch einem anderen, gerade von Savigny wiederholt und mit Nachdruck
als erstrebenswert bezeichneten Ziele (vgl. System des heutigen
Römischen Rechts, Vorrede S. XX ff.) bringt uns die Beschäftigung mit
den grundlegenden Werken der Rechtswissenschaft näher: der Herstellung
der ursprünglichen und natürlichen Einheit von Theorie und Praxis.
(Vgl. hierzu die Vorrede meiner »Einführung in die gerichtliche
Praxis«, Berlin 1914.) Auch heute noch, wie zu Savignys Zeiten, ja
sogar mehr noch als damals, krankt unser durch die Veränderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse, die Fortschritte der Technik und des
Verkehrs, sowie mancherlei sonstige Einflüsse in neue Bahnen gelenktes
Rechtsleben an der unnatürlichen Kluft zwischen beiden Richtungen,
die nach seinen Worten die Gefahr in sich birgt, daß die Theorie zu
einem leeren Spiel, die Praxis zu einem bloßen Handwerk herabsinke.
Jetzt, wo wir im Bürgerlichen Gesetzbuch eine feste Grundlage unseres
Privatrechts haben, ist es an der Zeit, der Arbeit am Speziellen
zugunsten der Beschäftigung mit dem Grundlegenden, Allgemeinen
eine Schranke zu setzen. Die Zukunft der Rechtsentwicklung und des
Rechtsunterrichts in Deutschland liegt in einer die rechtsschöpferische
Kraft von Theorie und Praxis fördernden Verbindung dieser beiden Teile
eines Ganzen.

          Berlin, im Juni 1914.

                                   ~Dr.~ *Jacques Stern*.

  *Bemerkung*: Die in [Anmerkung Transkription: doppelte eckige]
     Klammern gesetzten Zahlen bei den Schriften Thibauts und Savignys
     bedeuten die Seiten der ersten Ausgaben. Die kleinen [Anmerkung
     Transkription: in einfache runde Klammern gesetzten] Zahlen im
     Text der Thibautschen Schrift verweisen auf die Nachträge (Abt.
     II Nr. 1). Die Noten unter dem Text sind nach den Seiten des
     vorliegenden Abdrucks nummeriert.




Inhaltsverzeichnis.


  *Einleitung.*

  1. Der wissenschaftliche Streit zwischen Thibaut und Savigny und
  seine weitere Entwicklung                                            8

  2. Biographisches                                                   26

  3. Bibliographisches                                                32

  *I. Abteilung.*

  1. *Thibaut*, Über die Notwendigkeit eines allgemeinen
     bürgerlichen Rechts für Deutschland. 1814                        35

  2. *Savigny*, Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und
     Rechtswissenschaft. 1814                                         69

  *II. Abteilung.*

  1. Thibauts Nachträge zu seiner Schrift. 2. Ausgabe. 1814          167

  2. Thibauts Besprechung (Antikritik) der Schrift Savignys. 1814    174

  3. Urteile der Zeitgenossen zu den Streitschriften Thibauts und
  Savignys. 1814-1818                                                185

  4. Anselm von Feuerbachs Urteil. 1816                              195

  5. Savignys Nachträge zu seiner Schrift. 2. Auflage. 1828          202

  6. Bemerkungen                                                     235




Einleitung.


1. Der wissenschaftliche Streit zwischen Thibaut und Savigny und seine
weitere Entwicklung.

Vor hundert Jahren, am 19. Juni 1814, acht Monate nach der Leipziger
Völkerschlacht, noch nicht drei Monate nach dem Einzuge der Verbündeten
in Paris, schrieb Anton Friedrich Justus *Thibaut*, Professor des
Rechts in Heidelberg, die Vorrede zu seiner Flugschrift Ȇber die
Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland«.
Diesen geschichtlichen Hintergrund und seinen inneren Zusammenhang
mit den Äußerungen deutschen Geisteslebens muß man von vornherein im
Auge behalten, will man Erfolg und Wirkung der Arbeit Thibauts recht
verstehen.

Der Gedanke eines gemeinsamen deutschen bürgerlichen Rechts war nicht
neu. Aus der großen Zahl seiner Vertreter seit der Mitte des 17.
Jahrhunderts ragen die Namen *Conrings*, des Begründers der deutschen
Rechtsgeschichte, *Leibniz'*, des großen Polyhistors, *Thomasius'*,
des Naturrechtslehrers, hervor. (Das Naturrecht strebte aber nach
einzelstaatlicher Kodifikation.) Das 18. Jahrhundert zeigt das gleiche
Bild. So handelt z. B. im Jahre 1781 der Leipziger Christian Gottlob
Biener in seinen »Bedenklichkeiten bei Verbannung der ursprünglich
fremden Rechte aus Deutschland und Einführung eines allgemeinen
deutschen National-Gesetzbuches« im § 6 »Von der Notwendigkeit eines
allgemeinen Gesetzbuches im heiligen römischen Reiche«. Zu Anfang des
19. Jahrhunderts hatte die Kodifikationsidee ihre Freunde unter den
verschiedenen Geistesrichtungen: Staatsmänner, Dichter, Gelehrte,
zumal Juristen der Theorie und Praxis traten für sie ein.[A] Aber den
rechten Wiederhall, das allgemeine Interesse erweckte erst Thibaut
mit seiner Schrift; er hatte den geeigneten Zeitpunkt erfaßt und die
richtige Form gefunden. Die Idee selber lag wieder einmal im Zuge
der Zeit, gewissermaßen in der Luft. Leicht faßlich, das Fachmäßige
möglichst meidend, getragen vom Schwunge nationaler Begeisterung, der
den Verfasser beim Schreiben, die Zeitgenossen beim Lesen mit sich
riß, hat Thibauts Schrift das Verdienst, die Gründe für die Einheit
der Gesetzgebung (ȟber ihre Notwendigkeit ist nach Thibauts Schrift
fast nichts mehr zu sagen« -- äußerte ein Kritiker in der Jenaischen
Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 217) vollständig und fortwirkend bis auf
das Bürgerliche Gesetzbuch unserer Zeit zusammengefaßt zu haben. Ihr
weiteres Verdienst liegt in der -- wenn auch nur äußeren -- Anregung
zu Savignys Gegenschrift »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft.« Im schweren Rüstzeug der Wissenschaft,
mit objektiver Ruhe und souveräner Beherrschung des Stoffes einem
Wunsche der Zeit mit schroffer Verneinung entgegentretend ist diese
Arbeit die erste programmatische Äußerung einer Richtung, die, unter
Verdrängung der bis dahin herrschenden nicht bloß der Wissenschaft,
sondern auch der Praxis verderblichen naturrechtlichen Anschauungen,
der Rechtswissenschaft neue zu glänzender Entwicklung führende Wege
gewiesen hat.

Veranlaßt zur Abfassung seiner Schrift »Über die Notwendigkeit eines
allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland« wurde *Thibaut*,
der bereits früher gelegentlich in seinen Schriften (so in der
»Juristischen Enzyklopädie und Methodologie«, Altona 1797, § 102)
für den gleichen Gedanken eingetreten war, durch das Erscheinen des
Buches »Über den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland«
(Hannover, bei den Gebr. Hahn, 1814, XVI u. 319 S. 8^o) von dem
hannoverschen Staatsmann August Wilhelm Rehberg (Besprechungen in der
Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 1; Jenaische Allg. Lit.
Ztg. 1814 Nr. 79 bis 81). Thibaut schrieb in den Heidelbergischen
Jahrbüchern der Litteratur (1814 Nr. 1 und 2) eine ausführliche
Rezension[B] dieses gegen das französische Gesetzbuch weniger mit
juristischen, als mit politischen Waffen (den »sehr finstren Ideen«
Rehbergs) vorgehenden, die Rückkehr zu den alten Verhältnissen
predigenden und jede Kodifikation verwerfenden Buches. Im letzten
Punkte, wie auch z. B. Johann Georg Schlossers Vorschlag und Versuch
einer Verbesserung des deutschen bürgerlichen Rechts ohne Abschaffung
des römischen Gesetzbuchs, Leipzig 1777, und seine Briefe über die
Gesetzgebung, Frankfurt 1789, ein Vorläufer von Savignys Schrift!
Thibauts Rezension, die zunächst ohne Nennung seines Namens erschien,
von ihm aber bald als seine Arbeit anerkannt wurde, verteidigt gegen
Rehberg das französische Gesetzbuch an zahlreichen Beispielen, um an
anderen dessen große Schwächen nachzuweisen, und gelangt schließlich
in beredten Worten zur Forderung eines deutschen Nationalgesetzbuchs.
Diesen wichtigen Gegenstand entwickelte Thibaut dann in seiner Schrift
»Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für
Deutschland« und zwar, wie er in der Vorrede sagt, der Aufforderung
achtungswerter Männer folgend. Über die Entstehung der Schrift, von
der sich eine Selbstanzeige in Nr. 33 der Heidelbergischen Jahrbücher
der Litteratur 1814 befindet, berichtet Thibaut selbst (Über die
sogenannte historische und nicht-historische Rechtsschule, Archiv für
die civilistische Praxis, Bd. 21 [1838] S. 393 f.): »Im Jahre 1814,
als ich viele deutsche Soldaten, welche auf Paris marschiren wollten,
mit frohen Hoffnungen im Quartier hatte, war mein Geist sehr bewegt.
Viele Freunde meines Vaterlandes lebten und webten damals mit mir
in dem Gedanken an die Möglichkeit einer gründlichen Verbesserung
unsres rechtlichen Zustandes, und so schrieb ich, -- höchstens nur
in vierzehn Tagen, -- recht aus der vollen Wärme meines Herzens eine
kleine Schrift über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen
Rechts für Deutschland, worin ich zu zeigen suchte: unser positives
Recht, namentlich das Justinianeische, sey weder materiell noch formell
unsern jetzigen Völkern anpassend, und den Deutschen könne nichts
heilsamer seyn, als ein, durch Benutzung der Kräfte der gebildetsten
Rechtsgelehrten verfaßtes bürgerliches Recht für ganz Deutschland,
wobei aber doch jedes Land für das Wenige, was seine Localität
erfordre, seine Eigenheiten behalten möge.«

Der *Gedankengang* der Thibautschen Schrift ist folgender:

Ausgehend davon, daß Deutschland auch nach seiner jetzt errungenen
Befreiung die volle politische Einheit nicht finden werde, sieht
Thibaut in dieser dem Nationalcharakter angepaßten Zersplitterung
eine Quelle für den Reichtum des Mannigfaltigen und Eigentümlichen,
vorausgesetzt, daß sich die Landesfürsten in die kleineren Verhältnisse
ihrer Staaten zu schicken wissen. Alsbald wendet er sich von diesen
politischen Betrachtungen, die zum Teil auf berechtigten Widerstand
stießen (»Gott verhüte eine so wenig enge Verbindung der einzelnen
Staaten, als wir in den letzten Jahrhunderten hatten«, sagte ein
Kritiker in der Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 152),
unter Berufung auf seine langjährige Tätigkeit als Zivilist dem
Wunsche nach einer Neugestaltung des bürgerlichen Rechtes zu,
worunter er das Privat- und Kriminalrecht, sowie den Prozeß versteht.
Nirgends in Deutschland sei den an jede Gesetzgebung zu stellenden
zwei Anforderungen formeller und materieller Vollkommenheit
(gemeint sind klare und erschöpfende Bestimmungen, sowie eine
zweckmäßige Anordnung der Rechtsverhältnisse) genügt: unser ganzes
einheimisches Recht sei ein endloser Wust einander widerstreitender,
vernichtender, buntscheckiger Bestimmungen, ganz dazu geartet, die
Deutschen von einander zu trennen und den Richtern und Anwälten die
gründliche Kenntnis des Rechts unmöglich zu machen. Dazu komme seine
Unvollständigkeit, so daß meist auf das rezipierte römische und
kanonische Recht zurückgegriffen werden müsse. Im römischen Recht,
dessen Größe und Bedeutung für die juristische Schulung anzuerkennen
sei, hätten wir ein Gesetzbuch, dessen (authentischen) Text wir
nicht besäßen und dessen zahlreiche Lesarten zu einer Unsicherheit
des Rechtszustandes führten. Vor allem aber fehle uns wegen der
Verschiedenheit der römischen und deutschen Rechtsanschauungen der
Schlüssel zu der ganzen Kompilation. Ein deutsches Nationalgesetzbuch
werde in wissenschaftlicher Beziehung (damit beginnt Thibaut »den
Gelehrten zu gefallen«!) die Übersicht über das ganze Recht gewähren
und im akademischen Unterricht die Darstellung des praktischen Rechts
ermöglichen. Es werde aber auch das »Glück der Bürger« begründen,
für deren Verkehr die örtliche Kollision der Gesetze eine Plage sei
und die Einheit der Zivilgesetze eine Notwendigkeit bilde. Eine
gute Gesetzgebung sei freilich das schwerste unter allen Geschäften
und nicht von Einzelstaaten oder Einzelnen, vielmehr nur durch
das Zusammenwirken der namhaftesten Kräfte zu erreichen -- unter
feierlicher Garantie der auswärtigen großen alliierten Mächte. Diese
letzte Forderung ist Thibaut bereits von manchen Zeitgenossen mit
Recht verdacht worden. (Vgl. die Besprechungen in der Jenaischen Allg.
Lit. Ztg. 1814 Nr. 185, in der Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig,
1814 Stück 267 und in der Wiener Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 98.) Den
möglichen Einwendungen gegen die Forderung eines Nationalgesetzbuches
-- heimlichen (Beschränkung der Landesfürsten, Furcht vor Neuerungen
und Umwälzungen) und öffentlichen (Berücksichtigung der örtlich
verschiedenen Verhältnisse, Heiligkeit des Herkömmlichen),
schließlich solchen wegen der Kosten und der langen Dauer eines
derartigen Gesetzgebungsunternehmens (die er auf zwei bis vier Jahre
veranschlagt!) -- sucht Thibaut im Schlußteile der Schrift von
vornherein zu begegnen.

Thibauts Schrift hat ihren Zweck nicht erreicht; sie konnte es wohl
auch nicht, wie die rechtlichen (wissenschaftlichen und praktischen)
Verhältnisse und die politischen Dinge in dem durch Kriege geschwächten
und innere Gegensätze zerrissenen Deutschland damals lagen, und
Savignys literarisch weit höher stehende, ihrem Verfasser in diesem
Betracht den Sieg sichernde Gegenschrift ist, darüber kann kein
Zweifel sein, ohne Einfluß auf Thibauts Mißerfolg gewesen. Bereits
im Jahre 1816 schrieb Savigny (Zeitschrift für geschichtliche
Rechtswissenschaft Bd. 3 S. 11): »Im Ernst wird Niemand behaupten, daß
ohne jene Stimmen ein allgemeines Gesetzbuch wahrscheinlich zu Stande
gekommen wäre.« Aber was Thibaut, wie vor ihm kein anderer erreicht
hat, war, wie gesagt, die Erweckung des allgemeinen Interesses für
die Frage eines einheitlichen deutschen Gesetzbuchs, dessen nationale
und praktische Bedeutung er richtig erkannt und hervorgehoben hat,
und die bis dahin nirgends so vollständig gegebene, auch in der
Entstehungsgeschichte unseres Bürgerlichen Gesetzbuchs durchweg und
im wesentlichen unverändert verwertete Zusammenstellung aller für
die zivilistische Rechtseinheit anzuführenden Gründe. (Vgl. hierzu
Brunner, Die Rechtseinheit, Akademische Festrede, Berlin 1877, und
Vierhaus, Die Entstehungsgeschichte des Entwurfs eines Bürgerlichen
Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Berlin 1888.) Seine Irrtümer liegen
hauptsächlich in der Verkennung der damaligen Zeitverhältnisse, in der
Überschätzung der Bedeutung einer Kodifikation für Rechtswissenschaft
und Rechtsstudium und in der Unterschätzung der Schwierigkeiten
bei Ausarbeitung eines Gesetzbuchs, insbesondere hinsichtlich der
Zeitdauer, des Arbeitsplans und der Zusammensetzung der Kommission.

Angeregt durch Thibauts Schrift trat *Savigny* mit seinen längst
gefaßten und ausgereiften, die Lehre der historischen Schule bildenden
Gedanken anstatt in der üblichen wissenschaftlichen Form zuerst in
der einer Gelegenheitsschrift hervor, die aber eben wegen dieser
gekennzeichneten Eigenschaft der Gedanken keinen der sonst den
Schriften dieser Art zumeist anhaftenden Mängel aufweist. (Vgl. auch
Savignys Vorrede zur 2. Ausgabe der Schrift vom »Beruf«.)

Über die Entstehung der Savignyschen Arbeit schrieb Niebuhr, der
ausgezeichnete Staatsmann und Altertumsforscher, am 1. November 1814 an
seine Seelenfreundin Dora Hensler: »Savigny hat eine der Thibautschen
Schrift ganz entgegengesetzte geschrieben: er hat, nach meiner Meinung,
sehr zart und milde gegen Thibaut geschrieben und mit Wärme das
Verdienst seiner Opposition gegen die Einführung des Code Napoléon
anerkannt. Ich wollte, daß Jemand Thibaut zur Ruhe reden könnte. Mir
ist dieser Streit schmerzlich. Savigny ist äußerst tätig und in einer
Regsamkeit wie fast nie.« (Lebensnachrichten über Barthold Georg
Niebuhr, Hamburg 1838, 2. Bd. S. 125.)

Am gleichen Tage schrieb Jacob an Wilhelm Grimm: »Du wirst von Savigny
seine Schrift über Gesetzgebung erhalten haben, die mir gar wohl
gefallen hat, in unsere Meinungen stimmt und sie bestätigt.... Es ist
mir gar lieb, daß Savigny diese Abhandlung geschrieben hat, sie ist
auch ganz wie er.« (Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm,
Weimar 1881, S. 371, 372, 398, 470.)

Bevor wir auf den Inhalt der Schrift Savignys näher eingehen, sei
gleichsam als erster Wegweiser durch ihre vielfach verschlungenen
Gedankengänge der Worte Rudolf v. Jherings, seines größten Schülers
und späteren machtvollen Bekämpfers, gedacht: »Die dauernde Bedeutung
jener Schrift liegt in dem Apparat allgemeiner Ideen, den Savigny
gegen seine Gegner in Bewegung zu setzen für nötig hält: eine Theorie
über die geschichtliche Natur des Rechts, verbunden mit einer Skizze
der Hauptmomente in der Entwickelungsgeschichte des Rechts, und als
»geschichtliche« Auffassung gegenübergestellt der bisher herrschenden
rationalistischen Auffassung.« (Jahrbücher für Dogmatik V, 364.)

Der *Gedankengang* der Savignyschen in zwölf Kapitel gegliederten
Schrift läßt sich dahin zusammenfassen:

In der Einleitung sagt Savigny, daß er den Streit um ein
gemeinschaftliches Gesetzbuch für Deutschland als einen friedlichen
und nicht als feindlichen führen wolle. Die Bestrebungen auf
Vereinheitlichung des bürgerlichen Rechts seien auf zwei durch
das Natur- oder Vernunftrecht vermittelte irrige Auffassungen
zurückzuführen: einmal auf die ungeschichtliche Richtung der
Aufklärungsperiode, sodann auf jene Ansicht von der Entstehung alles
positiven Rechts, nach welcher im normalen Zustande *alles Recht aus
Gesetzen*, d. h. ausdrücklichen Vorschriften der höchsten Staatsgewalt
entsteht und die Rechtswissenschaft lediglich den Inhalt der Gesetze
zum Gegenstande hat.

So kommt er auf die Frage nach der Entstehung des positiven Rechts
(Kap. 2). Bereits zu Beginn urkundlicher Geschichte hat nach ihm
das Recht kein selbständiges Dasein für sich; es ist dem Volke
eigentümlich, so wie seine Sprache, Sitte, Verfassung. Zu einem Ganzen
verknüpft werden sie durch die gemeinsame Überzeugung des Volkes
(gleichbedeutend mit dem, von Savigny in seiner Schrift jedoch noch
nicht gebrauchten, Ausdruck »Volksgeist«), das gleiche Gefühl innerer
Notwendigkeit, welches den Gedanken einer zufälligen und willkürlichen
Entstehung des Rechts ausschließt. Ursprünglich verkörpern sich die
Regeln des Rechts in symbolischen Handlungen der Völker. Aber auch
für das Recht gibt es, hierin ebenfalls der Sprache vergleichbar,
keinen Augenblick absoluten Stillstandes. Es ist mit Notwendigkeit
derselben Bewegung und Entwickelung unterworfen, wie jede andere
Richtung des Volkes. Diese Sätze, in denen der Grundgedanken Savignys
und damit auch das Glaubensbekenntnis der historischen Schule liegt,
waren, wie Windscheid sagt, eine Offenbarung für ihre Zeit, sie sind
auch heute trotz mannigfacher Angriffe gegen die historische Schule
unerschüttert. Bei steigender Kultur, mit der Ausgestaltung rechtlicher
Einzelheiten und der Bildung eines besonderen Juristenstandes,
fällt, wie Savigny weiter lehrt, dies gemeinsame Bewußtsein, diese
gemeinsame Überzeugung des Volkes als Ganzen dem Bewußtsein der
Juristen anheim, von welchen das Volk nunmehr in dieser Funktion
repräsentiert wird. Auch jetzt bleibt aber das Recht noch ein Teil des
gesamten Volkslebens (»politisches Element des Rechts«) im Gegensatze
zum abgesonderten wissenschaftlichen Leben des Rechts (»technisches
Element des Rechts«). Nach Savigny, der als seine Vorläufer Gustav
Hugo ([+] 1844) und Justus Möser ([+] 1794) bezeichnet, entsteht das
Recht also erst durch Sitte und Volksglaube (»als Gewohnheitsrecht«),
dann durch Jurisprudenz, überall also durch innere, stillwirkende
Kräfte, nicht durch die Willkür eines Gesetzgebers. Freilich ist der
Einfluß der Gesetzgebung, fremden Rechts, örtlicher oder anderer
Verhältnisse nicht ausgeschlossen. Dieser Einfluß der *Gesetzgebung*
auf das bürgerliche Recht (Kap. 3) kann nach Savigny auf dreierlei
Gründen beruhen: erstens dem Willen des Gesetzgebers zur Erreichung
höherer politischer Zwecke; zweitens der Beseitigung vorhandener
rechtlicher Zweifel und Unklarheiten; drittens (von den beiden ersten
Gründen ganz verschieden) der *Kodifikation* des gesamten, auf seine
Brauchbarkeit zu untersuchenden Rechtsvorrats. Die Kodifikation kann
von Staats wegen oder von einzelnen Rechtsgelehrten vorgenommen werden;
sie bezweckt einmal höchste Rechtsgewißheit, sodann Besserung und
Berichtigung der äußeren Grenzen der Gültigkeit infolge der Ersetzung
der verschiedenen Lokalrechte durch ein allgemeines Nationalrecht.
Dieser zweite (äußere) Vorteil wird später in besonderer Anwendung auf
Deutschland näher betrachtet (Kap. 5). Der erste (innere) Vorteil der
größeren Rechtsgewißheit, den Savigny im Anschluß an die Meinung des
englischen Philosophen und Lordkanzlers Francis Bacon (von Verulam [+]
1626) näher betrachtet, hängt von der Vortrefflichkeit der Ausführung
ab. Was beibehalten werden soll, muß gründlich erkannt und richtig
ausgesprochen werden. Nach seiten des Stoffs sei Vollständigkeit des
Gesetzbuchs, aber nicht durch Kasuistik, sondern durch Erkenntnis
der leitenden Grundsätze (sie gebe der juristischen Arbeit den
wissenschaftlichen Charakter) zu erstreben; nach seiten der Form
(Darstellung, Sprache des Gesetzes) sei die Schwierigkeit nicht minder
groß. Hiernach werde nur in sehr wenigen Zeiten, die er in solche
jugendlicher Völker, mittlere und sinkende scheidet, die Fähigkeit zur
Schaffung eines vortrefflichen Gesetzbuchs vorhanden sein. »Also bleibt
nur eine mittlere Zeit übrig, diejenige, welche gerade für das Recht,
obgleich nicht notwendig auch in anderer Rücksicht, als Gipfel der
Bildung gelten kann. Allein eine solche Zeit hat für sich selbst nicht
das Bedürfnis eines Gesetzbuchs; sie würde es nur veranstalten können
für eine folgende schlechtere Zeit, gleichsam Wintervorräte sammlend.
Zu einer solchen Vorsorge aber für Kinder und Enkel ist selten ein
Zeitalter aufgelegt.«

Seine bisher entwickelten Theorien sucht Savigny nun durch Anwendung
auf das römische Recht (Kap. 4) und das »Bürgerliche Recht in
Deutschland« (Kap. 5) klarer und überzeugender zu machen. Der große
Kenner des römischen Rechts und seiner Geschichte hat in dem 4.
Kapitel einen Glanzpunkt seiner Schrift geschaffen. Im 5. Kapitel
werden zunächst die Klagen über den Rechtszustand in Deutschland als
unbegründet bezeichnet: An der übermäßig langen Dauer der Prozesse sei
nicht das bürgerliche Recht, sondern das schlechte Prozeßverfahren
schuld; die große Verschiedenheit der Landesrechte sei kein Mangel,
sondern ein die Individualisierung der Rechtsbildung fördernder
Vorzug. Den Mittelpunkt der Schrift bildet das 6. Kapitel »Unser Beruf
zur Gesetzgebung«. An der Ehe und dem Eigentum als Repräsentanten
des auch den Nichtjuristen interessierenden Familienrechts und des
der juristischen Technik allein überlassenen Vermögensrechts zeigt
Savigny, daß die Fähigkeit zu gesetzgeberischen Reformen von der
Ausbildung unserer juristischen Technik abhänge. Der für den Juristen
unentbehrliche zweifache, historische und systematische, Sinn sei
im 18. Jahrhundert selten; eine gute Darstellung des »Systems des
Römisch-Deutschen Rechts« in Buchform gebe es nicht; die deutsche
juristische Literatur habe mit der allgemeinen literarischen Bildung
nicht Schritt gehalten. Der Zeit, die zwar Spuren eines lebendigeren
Geistes in der Rechtswissenschaft erkennen lasse, sei hiernach die
Fähigkeit zur Schaffung eines guten Gesetzbuchs abzusprechen. Um so
mehr, als es wie an der Beherrschung des Stoffs, so auch an der der
Sprache des Gesetzes mangele. Die drei neuen Gesetzbücher, der ~Code
civil~, das Allgemeine Preußische Landrecht und das Österreichische
Gesetzbuch, werden zum Beweise seiner Theorie im 7. Kapitel (der
schwächsten Partie der Schrift) einer Kritik unterzogen, die ungünstig
ausfällt: noch am besten kommt das preußische Gesetzbuch davon, am
schlechtesten das französische. (Das Tribunal von Montpellier wird
wegen seines Ausspruchs über die Rechtsunsicherheit als Folge der
zweifelhaften Natur des subsidiären Rechts und seines Vorschlags
zur Abhilfe *ohne* ein Gesetzbuch gelobt.) So gelangt Savigny zu
nachstehenden Schlußfolgerungen, je nachdem in einem Lande keine
Gesetzbücher -- wie im Gebiet des gemeinen Rechts -- (Kap. 8)
oder bereits solche vorhanden sind (Kap. 9). Dort habe sich die
Gesetzgebung für das bürgerliche Recht auf die Entscheidung von
Kontroversen und die Verzeichnung alter Gewohnheiten zu beschränken,
hier seien die bestehenden Gesetzbücher (abgesehen vom ~Code civil~,
einer überstandenen politischen Krankheit) nicht abzuschaffen. Das
Rechtsstudium sei in beiden Fällen das gleiche. *Dort* werde der
Juristenstand, geschult an einer nach historischer Methode entwickelten
Rechtswissenschaft wieder »ein Subjekt für lebendiges Gewohnheitsrecht«
werden. »Der Zustand klarer, anschaulicher Besonnenheit, welcher dem
Recht jugendlicher Völker eigen zu sein pflegt, wird sich mit der Höhe
wissenschaftlicher Ausbildung vereinigen. Dann kann auch für zukünftige
schwächere Zeiten gesorgt werden, und ob dieses durch Gesetzbücher oder
in anderer Form besser geschehe, wird dann Zeit sein zu beraten. Daß
dieser Zustand jemals eintreten werde, sage ich nicht: dieses hangt von
der Vereinigung der seltensten und glücklichsten Umstände ab.« *Hier*
seien nach wie vor das alte Recht und seine Quellen geschichtlich zu
erforschen und zu lehren. Das einigende Band des deutschen Rechts
erblickt Savigny in den Universitäten (Kap. 10). »Thibauts Vorschlag«
ist das 11. Kapitel gewidmet. Mit Thibaut, der sich zu Recht als
Vaterlandsfreund bezeichne, erstrebe er als gleiches Ziel die Grundlage
eines sicheren Rechts, die Gemeinschaft der Nation und Konzentration
ihrer wissenschaftlichen Bestrebungen auf dasselbe Objekt -- aber
mit verschiedenen Mitteln: Nicht durch Schaffung eines Gesetzbuchs,
wie Thibaut wolle, sondern durch eine organisch fortschreitende
Rechtswissenschaft sei dem Übel, das nicht in den Rechtsquellen,
sondern in uns liege, zu steuern. Auch in der praktischen Ausführung
seines Gedankens seien Irrtümer Thibauts nachzuweisen: die von ihm
angenommene kurze Dauer der Abfassung, die Herstellung durch ein
Kollegium statt durch *einen* Mann, die zwar notwendige, aber mangels
einer geeigneten Gesetzessprache nicht zu erreichende Popularität des
Werkes. Der Schluß (Kap. 12) gibt eine kurze Zusammenfassung, die in
eine Lobpreisung der deutschen Rechtswissenschaft aus Melanchthons
Munde ausläuft.

Der *ewige Wert* der Schrift Savignys als programmatischer Äußerung
der historischen Rechtsschule und damit zugleich als Ausgangspunkt
für eine neue Grundlegung der Rechtswissenschaft mit Wirkung über
diese hinaus auf die Gesamtheit der Geisteswissenschaften ist bereits
hervorgehoben. Die wesentlichsten Irrtümer der Savignyschen Schrift
liegen gerade in der Behandlung der *Gesetzgebungsfrage*. Sie stehen
mit den eigentlichen Lehren der historischen Rechtsschule nur in loser
Verbindung (vom »Einfluß der Gesetzgebung auf das Fortschreiten des
Rechts« handelt Savigny selbst im System des heutigen Römischen Rechts
I § 13) und lassen sich zum Teil aus den Zeitverhältnissen erklären.
Daher sollen sie gleich jetzt betrachtet werden, ehe ein Blick auf
Ursprung und weitere Entwickelung der historischen Schule geworfen wird.

Der Zusammenhang der Ausführungen, in denen Savigny *seiner* Zeit --
wohl mit Recht -- den Beruf zur Gesetzgebung (womit die für unsere
Betrachtung allein wesentliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts im
Gegensatze zur Einzelgesetzgebung[C] gemeint ist) abspricht (Kap. 3 und
6), zwingt zu dem Schlusse, daß er diese Fähigkeit -- sicherlich zu
Unrecht -- allgemein für *jedes* Volk und *jede* Zeit verneint: ihm ist
die Kodifikation ein Hemmnis organischer Rechtsentwickelung.

Wir stehen hier vor einer alten und bedeutsamen Streitfrage. Sie ist
nur in letzterem Sinne zu beantworten. Sie konnte nur entstehen, weil
Savigny mehrere zur Gesetzgebungsfrage gehörende und deshalb zwar
zusammenhängende, aber doch verschiedene Gegenstände in engem Rahmen
gemeinsam behandelt hat. (Vgl. hierzu L. Spiegel, Gesetz und Recht,
München u. Leipzig 1913, S. 77 ff.)

Die *herrschende* Meinung, wonach Savigny in der *Streitschrift*
lediglich *seiner* Zeit die Fähigkeit zur Gesetzgebung im Sinne einer
Kodifikation des gesamten Vorrats an bürgerlichem Recht abspreche,
stützt sich insbesondere auf den Titel seiner Schrift und auf
Wendungen, wie »unsre Zeit«, »unser Beruf« »wir« ... Damit ist aber von
Savigny nur gemeint, daß seiner Zeit ganz besonders diese Fähigkeit
mangele. Anders ist namentlich die oben wiedergegebene Stelle, die von
der Eignung einer Zeit zur Gesetzgebung handelt, nicht zu verstehen,
die einzige, die Wilhelm Grimm tadelnswert findet, weil sie die
Hoffnung hinter sich läßt (s. u. Abt. II, 3): »daß dieser Zustand
*jemals* eintreten werde, sage ich nicht« (S. 134, 25, 160 der ersten
Ausgabe). Die hier gegebene Auslegung, wonach Savigny ein Gegner jeder
Kodifikation ist und sie nur unter ganz ausnahmsweisen Bedingungen
für ausführbar erklärt, ist bereits von Gierke, Landsberg (bezüglich
der Einzelgesetzgebung abweichend) u. a. vertreten worden. (Vgl.
Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III, 2 S. 202.)
Im folgenden soll ein *Beweis* für ihre Richtigkeit geführt werden:

Unter allen seinen Kritikern, mit denen sich Savigny in den »Stimmen
für und wider neue Gesetzbücher« (s. u. Abt. II, 5) auseinandersetzt,
spendet er *Schrader*, dem durch die Ausführungen Savignys über die
Trefflichkeit des Prätorischen Edikts angeregten Verfasser der Schrift
»Die Prätorischen Edikte der Römer auf unsere Verhältnisse übertragen,
ein Hauptmittel unser Recht allmählich gut und volksmäßig zu bilden«,
Weimar 1815, die höchste Anerkennung. Bei Schrader findet sich nun
nachstehende kurze Inhaltsangabe der Savignyschen Schrift: »~_Sie
zeigt hauptsächlich, wie der Rechtszustand bei den Völkern sich zu
entwickeln pflege; wie schwer es überall sei, ihn durch Gesetzgebung
löblichen Absichten gemäß zu ordnen; wie wenig dieses besonders bei
uns möchte erreicht werden können. Das Resultat geht dahin, daß den
dringenden Bedürfnissen in Beziehung auf den Prozeß durch Gesetze
abgeholfen; im Übrigen aber, da vom Mangel an genauer Rechtskenntnis,
an wahrer Beherrschung unseres mannigfachen rechtlichen Stoffes, die
meisten Fehler herrühren, das Rechtsstudium recht tüchtig getrieben
werde; und die gesetzgebende Behörde nur durch einzelne Entscheidungen
eingreife._~« Schrader, der, wie er von sich sagt, in den allgemeinen
Grundlagen »am Meisten mit Savigny übereinstimmt«, faßt seine eigenen
Ausführungen dahin zusammen, »~_daß Gesetzbücher zu erlassen, eine
sehr bedenkliche, kaum je zu empfehlende Unternehmung ist_~; daß
dieselbe außerdem auf keinen Fall die fortlaufende Leitung der
Selbstbildung des Rechts überflüssig macht. Diese ~_kann_~ durch stete
Tätigkeit der Gesetzgebung mittelst einzelner Verordnungen erfolgen;
aber zweckmäßiger möchte dazu eine ~_besondere Einrichtung_~ sein«
(womit er -- übrigens eine von Savigny zu Unrecht als praktisch
bezeichnete Idee -- die Einrichtung rechtsbildender Behörden nach Art
des römischen Prätors meint). *Es ist ausgeschlossen, daß Schrader in
der obigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhaltsangabe bei dieser
grundlegenden Frage Savigny falsch verstanden hat, ohne daß dieser es
gerügt hätte.* Hinzu kommt jene Äußerung *Wilhelm Grimms* in seiner
durch Savigny, seinen Freund, selbst angeregten Rezension der Schrift
im Rheinischen Merkur. Weiter *Gönners* Worte in seiner Gegenschrift
»Über Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in unsrer Zeit«, Erlangen
1815 S. 4: »Doch muß ich aufrichtig bekennen, daß die ganze Tendenz
seiner Schrift jenes harte Urteil über unsre Zeiten sehr mildert,
denn in seiner ganz eigentümlichen Ansicht von Gesetzgebung spricht
er *allen* Zeiten den Beruf dazu ab.« So also haben drei besonders
beachtliche Zeitgenossen Savigny verstanden. Und nun *Savignys* eigene
Worte zu dem Schraderschen Buche: »Der Verfasser geht von der richtigen
Bemerkung aus, daß die geschichtliche Bildung des Rechts, die auch von
ihm angenommen wird, keineswegs so mißverstanden werden dürfe, als
solle der Staat sich gar nicht um das Recht im allgemeinen bekümmern.
Nur die gewöhnliche Art, wie der Staat darauf einzuwirken pflege,
durch eigentliche Gesetzgebung nämlich, sei in den meisten Fällen
unzweckmäßig, selbst da, wo sich stehende Gesetzkommissionen finden.«
(S. u. Abt. II, 5. Vgl. auch die Kritik der Schraderschen Schrift in
den Heidelb. Jahrbüchern 1816 S. 1049.) Weiter sagt Savigny gegen
Gönner (Zeitschrift für geschichtl. Rechtswissenschaft Bd. 1 S. 373
ff.): »Ich habe vielmehr schon in meiner früheren Schrift anerkannt,
daß unter gewissen Bedingungen die Abfassung eines Gesetzbuchs sehr
wohltätig sei und alle Billigung verdiene.... Ich glaube, daß die
unzeitige Abfassung eines Gesetzbuchs durch die Willkürlichkeit der
Entstehung und durch das Zerreißen der geschichtlichen Fäden dem
Despotismus in hohem Grade förderlich sein kann.« Hält man alle
diese Momente zusammen, so hat man geradezu eine *authentische
Interpretation* Savignys in dem von uns behaupteten Sinne zu seinen
Ausführungen in der Kampfschrift vor sich, die Veranlassung zu dieser
bedeutsamen Streitfrage gegeben haben. Noch deutlicher spricht sich
Savigny in der Zusammenfassung am Schlusse der »Stimmen« aus, doch soll
darauf nicht eingegangen werden, weil man in diesen Ausführungen auch
nur eine Modifikation oder Weiterbildung seiner Ansicht aus der Schrift
vom »Beruf« finden könnte.

Wir kommen nunmehr zu der Erörterung der einzelnen Irrtümer Savignys
in der Kodifikationsfrage. Savigny denkt offenbar an ein vollkommenes,
ideales Gesetzbuch, das es, von Menschen und für Menschen verfaßt, nie
und nirgends geben kann. Er verkennt die national-politische Bedeutung
der Rechtseinheit unter dem Gesichtspunkt der Rechtspflege als einer
der wesentlichsten Staatsaufgaben; er verkennt ferner die (von Thibaut
mit Recht betonte) praktische Seite der Rechtseinheit für Rechtsleben
und Verkehr; er verkennt endlich die Kraft der durch die historische
Richtung auf eine neue Grundlage gestellten Rechtswissenschaft, wenn
er von ihr die Herbeiführung eines einheitlichen Rechts erwartet, von
einer Kodifikation aber ihren Verfall befürchtet. Die geschichtliche
Entwickelung Deutschlands seit jenen Tagen, die uns den Norddeutschen
Bund, dann das neue Deutsche Reich gebracht hat, zeigt als Folge das
Bild einer fortschreitenden Rechtseinheit. Und schließlich erstand als
Erfüllung des seit Thibaut nicht mehr zur Ruhe gekommenen, auch vom
Deutschen Juristentage mit Eifer ausgesprochenen Wunsches -- auf der
Grundlage des Gesetzes vom 20. Dezember 1873 (Änderung des Art. 4 der
Reichsverfassung, wodurch die Zuständigkeit des Reichs auf das gesamte
bürgerliche Recht ausgedehnt wurde,) -- das Bürgerliche Gesetzbuch
vom 18. August 1896. Sein erfolgreiches Dasein, nicht minder wie die
gesetzgeberische Tätigkeit der anderen großen Kulturstaaten im 19.
Jahrhundert ist eine Widerlegung der Savignyschen Lehren, soweit sie
sich gegen eine Kodifikation überhaupt richten. --

Das Bild, das wir aus Savignys Schrift vom Wesen der historischen
Rechtsschule erhalten, bedarf noch der Ergänzung sowohl hinsichtlich
des Ursprungs, als auch der Fortentwickelung ihrer Lehre. Entsprechend
dem Zwecke dieser Einleitung kann jedoch hier nur eine kurze Skizze
gegeben werden.

Als die eigentlichen Gründungsschriften der historischen
Rechtsschule sind die durch Thibaut veranlaßte Streitschrift
und der Einführungsartikel der »Zeitschrift für geschichtliche
Rechtswissenschaft« (1815) anzusehen, die ergänzt werden durch die
erwähnte Erwiderung Savignys auf Gönners Streitschrift -- s. u.
Abt. II, 3 -- und den Aufsatz Savignys »Stimmen für und wider neue
Gesetzbücher« (Bd. 3 ebenda) -- s. u. Abt. II, 5.

Auch Savigny hatte, wie wohl jeder Schöpfer auf dem Gebiete der
Wissenschaft, Vorläufer und Anreger. Sein unmittelbarer Vorläufer in
der *historisch-empirischen*, das Naturrecht verwerfenden Methode
war der Göttinger Professor Gustav Hugo (1764-1844). Der Gedanke der
Entstehung des Rechts aus dem »Volksgeist« hat Anklänge besonders bei
Montesquieu (~Esprit des lois XIX~, 5, wo vom ~esprit de la nation~
die Rede ist) und dem englischen Philosophen Edmund Burke ([+] 1797),
sowie bei den deutschen *Romantikern*, die auf *Herder* fußend
Sprache und Recht in ihrer Entwickelung einander gleich setzten und
das Volkstümliche zu begreifen und zu erforschen suchten. Herder,
dieser großer Anreger und Bahnbrecher moderner Geisteskultur, ist,
das verdient besonders betont zu werden, auf die *beiden* Gegner in
der Kodifikationsfrage, Thibaut und Savigny, von Einfluß gewesen: in
den Schriften der Zeit (bei Karl Ernst Schmid und B. W. Pfeiffer)
wird er auch als Förderer des Gedankens eines Nationalgesetzbuchs
in Anspruch genommen. Der Streit, ob der für die historische Schule
charakteristische Ausdruck »*Volksgeist*« über Hegel (vgl. namentlich
dessen »Grundlinien der Philosophie des Rechts«) und Puchta (Das
Gewohnheitsrecht Bd. I) in die späteren Schriften Savignys (System
des heutigen römischen Rechts I, § 7) gekommen ist, oder ob ihn
Savigny einem anderen entnommen hat, ist müßig. (Thibaut gebraucht
ihn vor Savigny und zwar in der 1. Ausgabe »Geist des Volkes«, in
der 2. Ausgabe an einer anderen Stelle »Volksgeist«, ebenso in den
Heidelbergischen Jahrbüchern 1815 Nr. 42 -- vgl. hierzu, sowie über die
Geschichte des Begriffes »Volksgeist« v. Möller, Die Entstehung des
Dogmas von dem Ursprung des Rechts aus dem Volksgeist, Mitteilungen
des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, 1909, S. 1 ff.
und Kantorowicz, Volksgeist und historische Rechtsschule, Historische
Zeitschrift, München und Berlin, Bd. 108 S. 295 ff.). Denn der
Ausdruck »Volksgeist« *lief damals allgemein um* und findet sich
vielfach in der Bedeutung von Volksbewußtsein, Volksstimmung gerade
in Schriften der Zeit, sogar in Zeitungen und Flugschriften (vgl. z.
B. Rheinischen Merkur von 1815 Nr. 225, 226, 245 und die Schrift von
F. W. Grävell, Drei Briefe über Preßfreiheit und Volksgeist, Berlin
1815, besprochen in der Jenaischen Allg. Lit. Ztg. 1815 Nr. 29);
sachlich ist er jedenfalls identisch mit der Savignyschen Wendung vom
»gemeinsamen Bewußtsein des Volkes«. Es zeigt sich auch hier wieder,
wie wichtig die Heranziehung der Zeitverhältnisse für die Aufhellung
wissenschaftlicher Zusammenhänge ist. Unter dem Einfluß der Romantik
bekamen alle Wissenschaften einen historischen Zug. Antiphilosophisch
war die historische Schule aber nicht. (Vgl. auch die Vorrede zur 2.
Ausgabe der Schrift vom »Beruf«.) Ihre Bekämpfung des Naturrechts
rechtfertigt diese Bezeichnung keineswegs. Sie steht vielmehr unter dem
direkten Einfluß *Schellings*, der nachhaltig auf Savigny gewirkt hat.
Ganz frei von naturrechtlichen Elementen ist übrigens Savignys Lehre
auch nicht: beginnend mit dem Volksgeist als Quelle des Rechts und der
hiermit sehr wohl zu vereinbarenden Annahme einer gemeinmenschlichen
Rechtsidee (Rechtsgedanke) und der Möglichkeit eines Widerspruchs
des geltenden Rechts mit ihren Postulaten bis zur Stabilisierung der
Wissenschaft und der Praxis als rechtserzeugender Potenzen. (Vgl. meine
Schrift »Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft«, Berlin 1904, S.
36 ff.) Den wissenschaftlichen Gegensatz zwischen der historischen
Rechtsschule und der naturrechtlichen, der Kodifikation günstigen
Richtung auf den politischen Gegensatz zwischen Konservatismus und
Liberalismus zurückzuführen, wie es zuweilen im Hinblick auf Savignys
streng konservative Gesinnung geschieht, ist innerlich unbegründet.
Außer auf der historisch-empirischen und der romantischen Auffassung
beruht die historische Schule weiter auf der *evolutionistischen*, d.
h. der Betrachtung der Dinge unter dem Gesichtspunkt der Entwickelung.
Gerade damals trat der französische Naturforscher Lamarck ([+] 1829),
der größte Vorläufer Darwins, mit seinen evolutionistischen Lehren
auf dem Gebiete der Naturwissenschaft hervor. Diese verschiedenen
Quellen, aus denen Savigny, wie es Landsberg a. a. O. S. 207 ff. in
verdienstvoller Weise darstellt, für die Bildung seiner Idee wohl
teils bewußt, teils unbewußt geschöpft hat, zeigen, daß seine, gleich
vielen anderen für die Wissenschaft bahnbrechenden Gedanken, wie wir
es oben auch bei Thibauts Idee gesehen haben, damals sozusagen in der
Luft lagen und nur des Mannes harrten, der die Fähigkeit hatte, sie in
feste Form zu bringen. In ihrem Kern haben sie sich, allen Angriffen
zum Trotz, von den wohl jeder Lehre auf geisteswissenschaftlichem
Gebiet in ihren Anfängen anhaftenden Unklarheiten und Einseitigkeiten
befreit, siegreich behauptet. Es waren vor allem -- von ganz
verschiedenen Standpunkten aus -- Hegel (Grundlinien der Philosophie
des Rechts; zur Gesetzgebungsfrage wichtig § 211 a. E.), Kirchmann (Die
Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft), Jhering (Der Zweck
im Recht), Stammler (Wirtschaft und Recht nach der materialistischen
Geschichtsauffassung), die als bedeutendste Bekämpfer der historischen
Rechtsschule auftraten.

Das praktische Moment, das Recht der Gegenwart, das lebende Recht,
der Einfluß von Wirtschaft und Kultur überhaupt haben in der neueren
historischen Richtung, deren Begründer Jhering wurde, ihre verdiente
Berücksichtigung gefunden. In jüngster Zeit sind dann von einem
Anhänger der an das Naturrecht anknüpfenden Freirechtsschule, die für
eine freiere Stellung des Richters gegenüber dem Gesetze eintritt,
maßlos-heftige Angriffe gegen Savigny, »den Vater des juristischen
Historismus und der Begriffsjurisprudenz, den Gegner der gegenwärtigen
deutschen Rechtswissenschaft und der Kultur überhaupt« und zwar unter
Verneinung des Wertes der Geschichte für die wissenschaftliche
Erkenntnis des Rechts erhoben worden. (Kantorowicz, Was ist uns
Savigny? in Recht und Wirtschaft, 1. Jahrgang S. 47 ff. und 76 ff.;
auch gesondert erschienen). Diese durch eine glänzende Sprache
bestechende Abhandlung wird aber den festgefügten, in hundertjährigem
Bestand erprobten Gedankenbau der historischen Schule um so weniger
erschüttern können, als sie allzu deutlich das Kennzeichen der
Einseitigkeit ihrer rationalistisch-teleologischen Rechtsbetrachtung an
sich trägt. (Entgegnungen insbesondere von Landsberg im Jurist. Lit.
Blatt 1912 S. 54 f. und von Manigk, Was ist uns Savigny? Recht und
Wirtschaft, 1. Jahrgang, S. 174 ff. und 199 ff., weiter ausgeführt in
seinem Buche Savigny und der Modernismus im Recht, Berlin 1914.)


2. Biographisches.

I. *Anton* Friedrich Justus *Thibaut* wurde am 4. Januar 1772 zu Hameln
als Sohn eines aus reformierter Réfugiéfamilie stammenden hannoverschen
Majors geboren. Seine Mutter Ulrike Antoinette Grupen war die Tochter
des Germanisten und Publizisten Christian Ulrich Grupen. Ursprünglich
galt Thibauts Neigung dem Forstfache; dann studierte er die Rechte
in Göttingen (1792), Königsberg (1793), wo er Kant hörte, und Kiel
(1794). An dieser Universität promovierte er im November 1795 (im Jahre
1796?) mit der Schrift ~De genuina iuris personarum et rerum indole
veroque huius divisionis pretio~ zum Doktor, habilitierte sich 1796,
wurde 1798 außerordentlicher, 1801 ordentlicher Professor und ging
1802 nach Jena. Hier trat er in Beziehungen zu Goethe und Schiller,
in dessen Gartenhaus Thibauts Hauptwerk »System des Pandektenrechts«
entstand. Verheiratet war Thibaut mit einer Tochter des Kieler
Philosophieprofessors Ehlers. Seit 1806 lehrte er in Heidelberg. Zur
neuen Blüte dieser Universität hat Thibaut wesentlich beigetragen; er
hat sie auch eine Zeitlang in der Badischen Kammer vertreten; 1834
wurde er Mitglied des Bundesschiedsgerichts. Er starb am 28. März 1840
in Heidelberg.

Thibaut, der zu den Begründern der neueren deutschen Rechtswissenschaft
zu rechnen ist, war ein geborener Zivilist mit praktischem Blick,
der die philosophischen Grundlagen des Rechts nicht preisgeben
wollte, und doch, wie er selbst betont, keineswegs ein Verächter
der Rechtsgeschichte. Als Universitätslehrer war er von bedeutender
Wirkung, wobei ihm sein vorzüglicher Vortrag und seine eindrucksvolle
Erscheinung zustatten kam. (Er soll entfernte Ähnlichkeit mit Savigny
gehabt haben -- Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm, Weimar
1881, S. 56). Er war ein vielseitig gebildeter Mann. Die schöne
Literatur kannte er nach allen Richtungen. Die Musik hat er, auch
wissenschaftlich, in beachtenswerter Weise, namentlich durch das Buch
»Über Reinheit der Tonkunst« gefördert. Seine musikgeschichtlich höchst
wertvolle Sammlung ist von der Königlich Bayrischen Staatsbibliothek
erworben worden. (Den »Katalog der Bibliothek von Anton Friedrich
Justus Thibaut, welche vom 16. November 1840 an in Heidelberg
öffentlich versteigert werden soll«, Heidelberg 1840, besitzt die
Berliner Königliche Bibliothek.)

Thibauts wichtigste juristische *Schriften* sind: Enzyklopädie und
Methodologie, Altona 1797; Versuche über einzelne Teile der Theorie
des Rechts, Jena 1798 u. 1801; Theorie der logischen Auslegung des
Römischen Rechts, Altona 1799; Beiträge zur Kritik der Feuerbachschen
Theorie über die Grundbegriffe des peinlichen Rechts, Hamburg 1802;
Über Besitz und Verjährung, Jena 1802; System des Pandektenrechts,
Jena 1803 (9 Auflagen), das erste von der Legalordnung absehende,
praktisch brauchbare Pandektensystem, welches die geltend gewordene
Systematik Heises (eines Kollegen Thibauts) unmittelbar vorbereitete;
Civilistische Abhandlungen, Heidelberg 1814, worin die Streitschrift
als 19. Abhdlg. enthalten ist; ferner zahlreiche Aufsätze in den
Heidelbergischen Jahrbüchern und im Archiv für die zivilistische
Praxis, in dessen Redaktion Thibaut mit dem 5. Bande eintrat. In
diesem Archiv ist seine für die Geschichte des Schulenstreits wichtige
Abhandlung Ȇber die sogenannte historische und nicht-historische
Rechtsschule« Bd. 21 (1838), S. 391 ff. und seine letzte Arbeit (aus
der Besitzlehre) Bd. 23 (1840), S. 167 ff. mit Nachruf von Mittermaier
enthalten.

*Literatur*: Allgemeine Deutsche Biographie, Leipzig, Bd. 37, 737 ff.;
Weechs Badische Biographieen, 2. Teil, Heidelberg 1875, S. 345 ff.;
Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, München und
Berlin 1910, Bd. III, 2 S. 69 ff.; an allen drei Stellen finden sich
weitere Literaturangaben.

II. *Friedrich* Karl von *Savigny* wurde am 21. Februar 1779 in
Frankfurt a. M. geboren. Er entstammte einer alt-adligen lothringischen
Réfugié-Familie. (Der Name Savigny ist auf der ersten Silbe zu betonen,
also Sávigny, nicht Savígny -- vgl. Brandenburgia, 19. Jahrgang S.
384.) Ein kurz gefaßtes, lateinisch geschriebenes von Savigny der
Marburger Juristen-Fakultät eingereichtes ~curriculum vitae~ ist
abgedruckt in v. Stintzing, Friedrich Karl von Savigny (Preußische
Jahrbücher Bd. 9 S. 121 ff., vgl. S. 134, auch gesondert erschienen).
Der Großvater Savignys war Pfalz-Zweibrückischer Kabinetsminister;
von der Großmutter stammte außer anderem Grundbesitz das Gut Trages
(Drachenhaus) bei Gelnhausen, wo Savigny sich vielfach aufhielt.
Savignys Vater Christian Karl Ludwig v. Savigny war Regierungsrat in
gleichen Diensten, später vertrat er mehrere oberrheinische Fürsten
in Frankfurt a. M. Savignys Mutter war die geistig hochstehende
Henriette Philippine Groos, Tochter des Pfalz-Zweibrückischen
Geheimen Rats Groos. Mit dreizehn Jahren verwaist, wurde Savigny im
Hause seines Vormundes, gleichzeitig eines Freundes und entfernten
Verwandten seines Vaters, von Neurath, der Rat am Reichskammergericht
in Wetzlar war, erzogen. Sechzehn Jahre alt, begann er (1795) die
juristischen Studien in Marburg. Dort war es der philologisch gebildete
Professor Ph. Friedrich Weis, ein Anhänger der eleganten (positiven)
Rechtsschule, der Savigny auf das römische Recht hinlenkte und die
Anregung zu Savignys späterem Meisterwerke »Geschichte des Römischen
Rechts im Mittelalter« gab, in dessen Vorrede der Verfasser dankbar
auf seinen früheren Lehrer hinweist. Im Winter 1796 studierte Savigny
in Göttingen; im Winter 1797 ging er wieder nach Marburg, wo er bis
zum Juli 1799 blieb. Es folgte dann eine einjährige Reise durch
verschiedene deutsche Staaten, von der die Reisebriefe erhalten sind
(Vgl. Stoll, Friedrich Karl von Savignys sächsische Studienreise
1799 bis 1800, Leipzig 1891). In Marburg vollendete Savigny seine
Studien und erhielt am 31. Oktober 1800 die juristische Doktorwürde.
Seine Dissertation und erste Schrift handelt ~de concursu delictorum
formali~ (Vermischte Schriften Bd. 4, S. 74 ff.). Kurz darauf begann er
mit einer Vorlesung über Strafrecht seine Lehrtätigkeit als Marburger
Privatdozent, schon im Anfang von Erfolg begleitet. Bald wandte er sich
dem Zivilrecht zu. Durch seine Vorlesung über die letzten zehn Bücher
der Pandekten kam er zu eingehender Beschäftigung mit der Besitzlehre:
Zu Beginn des Jahres 1803 erschien »Das Recht des Besitzes, eine
zivilistische Abhandlung.« Diese (32) + 495 Seiten umfassende
Schrift, die erste, die nach historisch-systematischer Methode die
römisch-rechtlichen Quellen von ihren Modifikationen durch Gesetzgebung
und Praxis schied, gleichzeitig auch das Gelehrte mit dem Praktischen
verband, dazu in klarer Darstellung und schöner Sprache abgefaßt war,
eröffnete eine neue Epoche der Rechtswissenschaft. Savigny trat damit
in die Reihe der ersten Zivilisten. So äußerte sich Thibaut in einer
begeisterten Besprechung des Savignyschen Buches (Allg. Lit. Ztg.,
Halle und Leipzig, 1804 Nr. 41 bis 43). Im Jahre 1803 wurde Savigny
außerordentlicher Professor in Marburg.

Durch seine Vermählung mit Kunigunde Brentano (17. April 1804; vgl.
das Zitat am Schlusse der Literaturangabe) trat Savigny in noch engere
Beziehungen zum Romantikerkreise, namentlich zum Geschwisterpaar
Clemens und Bettina Brentano, deren Schwager er jetzt wurde, und zu der
Dichterin Karoline von Günderode. Es fehlte nicht an Gegensätzen in
der Charakteranlage zwischen Savigny und den Brentanos. Dazu kam, daß
er Protestant, die Familie Brentano katholisch war; seine Kinder ließ
Savigny, der religiös positiv war, katholisch erziehen.

Wegen einer mehrjährigen Studienreise zur Beschaffung
rechtsgeschichtlichen Materials, die ihn Ende 1804 auch nach Paris
führte, wohin ihm Jacob Grimm folgte, lehnte er eine Berufung als
Ordinarius nach Heidelberg ab; doch hat er sich wohl darum bemüht,
daß Heise, der nachmalige Schöpfer der modernen Pandektensystematik,
und Thibaut dorthin kamen. Nach Beendigung seiner Reise wurde
Savigny (1808) von der bayrischen Regierung als Ordinarius an die
Universität Landshut berufen, wo auch der Kriminalist Feuerbach und
Gönner, Savignys späterer Gegner in der Gesetzgebungsfrage, wirkten.
Über seine anregende akademische Wirksamkeit aus der Zeit seines
zweijährigen Landshuter Aufenthalts finden sich interessante Zeugnisse
in Bettinas Briefen (Goethes Briefwechsel mit einem Kinde, Bd. 2).

Die Gründung der Universität Berlin führte Savigny im Frühling 1810
auf den dortigen Lehrstuhl des römischen Rechts. Der Erfolg blieb ihm,
der schon, rein äußerlich betrachtet, eine bedeutende Erscheinung war,
auch in Berlin in einem Kreise auserlesener Männer treu. Bei der ersten
Rektorwahl standen sich der Philosoph Fichte, dessen »Reden an die
Deutsche Nation« (1808/09) den Befreiungskampf vorbereitet hatten, und
Savigny gegenüber: Fichte wurde mit einer geringen Mehrheit der erste
Rektor der Berliner Universität. Als ihn Meinungsverschiedenheiten über
die akademische Disziplin zum Rücktritt veranlaßten, berief der König
am 16. April 1812 aus besonderem Vertrauen Savigny zum Rektor. Das Jahr
1814 brachte dann die Streitschrift und gleichzeitige Programmschrift
der historischen Schule »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft«. 1815 folgte die Gründung der »Zeitschrift für
geschichtliche Rechtswissenschaft«, deren erste Herausgeber Savigny,
Eichhorn und Göschen waren. Im gleichen Jahre erschien der 1. Band
der »Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter«, dem bis 1831
noch weitere 5 Bände folgten (die 2. Auflage umfaßt 7 Bände). Dies
Hauptwerk Savignys behandelt in seinem ersten Teile das römische Recht
als Ergebnis geschichtlicher Entwicklung in den sechs Jahrhunderten
vor dem Glossator Irnerius ([+] 1140), während der zweite Teil mehr
eine Geschichte der Literatur des römischen Rechts in den vier
Jahrhunderten nach Irnerius gibt. Als Niebuhr im Jahre 1816 in Verona
die Handschrift der Institutionen des Gajus fand, erkannte man den
Zusammenhang dieses namentlich durch die Aufhellung der römischen
Rechtspflege wissenschaftlich hochbedeutenden Fundes mit dem durch das
Aufblühen der historischen Schule geweckten Sinn für die Erforschung
der Rechtsquellen. Ohne Savigny hätten wir den Gajus nicht, schrieb
Hugo im Jahre 1818. Erwähnt seien hier auch Savignys Abhandlung
»Der zehente Mai 1788«, durch die er seiner Verehrung zu Hugos
fünfzigjährigem Doktor-Jubiläum Ausdruck gab, sowie die Aufsätze über
»Niebuhr« und die »Rechtsgeschichte des Adels.« Zur Überraschung und
Freude der Juristenwelt erschienen dann im Jahre 1840 die ersten drei
Bände des »Systems des heutigen Römischen Rechts«, in dessen Vorrede
Savigny zu den Angriffen auf die historische Schule Stellung nahm und
für die Herstellung der Einheit zwischen Theorie und Praxis erneut
mit Wärme eintrat. 1841 folgten zwei weitere Bände dieses Werkes. Ein
entscheidendes, für die weitere wissenschaftliche Tätigkeit Savignys
aber verhängnisvolles Ereignis trat im Jahre 1842 ein: Savigny übernahm
das von König Friedrich Wilhelm IV., seinem Gönner und einstigen
Schüler, eigens für ihn gegründete Ministerium für die Revision der
Gesetzgebung. Daraus ergab sich die Niederlegung der Professur. Seine
sechsjährige Ministerzeit, die mit den Märzereignissen des Jahres 1848
ihr Ende erreichte, war eine Enttäuschung. In den Jahren 1847 bis 1853
erschienen der 6. bis 10. Band des Systems, das (auf die Allgemeinen
Lehren und Teile des Obligationenrechts beschränkt) ebenso wie die
Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter ein Bruchstück geblieben
ist.

Am 25. Oktober 1861 beendete Savigny sein von Anbeginn an im Zeichen
des Glücks stehendes, an Erfolgen ungewöhnlich reiches Leben, das in
mancherlei Hinsicht den von Jhering (a. a. O., S. 354 ff.) gezogenen
und durchgeführten Vergleich mit dem Leben Goethes, eines Sohnes der
gleichen Vaterstadt, gerechtfertigt erscheinen läßt. Wenige Wochen nach
Savignys Tode wurde bei der Gedächtnisfeier der Berliner Juristischen
Gesellschaft der Beschluß verkündet, das Andenken des großen
Rechtslehrers durch eine Stiftung zu ehren. Diese trat unter dem Namen
»Savigny-Stiftung« im Jahre 1863 ins Leben und verfolgt insbesondere
den Zweck, wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Rechts der
verschiedenen Nationen zu fördern. Die hundertjährige Wiederkehr seines
Geburtstages am 21. Februar 1879 gab Gelegenheit, das Andenken Savignys
in großartiger Weise zu feiern.

*Literatur*: v. Stintzing, Friedrich Karl von Savigny (Preußische
Jahrbücher Bd. 9 (1862), S. 121 bis 168, auch gesondert erschienen);
Allgemeine Deutsche Biographie Bd. 30, S. 425 ff. mit Literaturangaben;
Landsberg, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, München und
Berlin 1910, Bd. III, 2 S. 186 ff.; Eduard Müller, Friedrich Karl von
Savigny, Leipzig 1906 (Heft 9 der Sammlung »Männer der Wissenschaft«),
beide gleichfalls mit Literaturangaben; O. Liebmann, Die juristische
Fakultät der Universität Berlin, Berlin 1910. Über die Nachkommen
Savignys vgl. Familiengeschichtliche Blätter, Leipzig, 9. Jahrgang
(1911), S. 145.


3. Bibliographisches.

Die erste Ausgabe von *Thibauts* Schrift Ȇber die Notwendigkeit
eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland«, 8^o, 67 S.,
deren Titelblatt unten wiedergegeben ist, erschien im Jahre 1814 in
Heidelberg bey Mohr und Zimmer. Noch in demselben Jahre veröffentlichte
Thibaut in seinen »Civilistischen Abhandlungen« (ebenda, 1814. Vorrede
»im August 1814«) als XIX. Abhandlung (S. 404 bis 466) eine durch
Zusätze vermehrte zweite Bearbeitung dieser Schrift; in den Heidelb.
Jahrbüchern 1814 Nr. 48 spricht Thibaut von einer »zweiten vermehrten
Ausgabe«. Im Jahre 1840 (kurz nach Thibauts Tode) erschien ebenda (J.
C. B. Mohr) eine dritte Ausgabe »Abgedruckt nach der in den *Civilist.
Abhandlungen* des Verf. als XIX. Abhandl. viel vermehrten *zweiten*
Bearbeitung dieser Schrift. Nebst Zugabe der darauf Bezug habenden
Rezensionen des Verf. aus den Heidelb. Jahrb. d. Liter. der Jahre 1814,
1815 u. 1816«. Es sind dies die Rezensionen des Rehbergschen Buches
»Über den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland« (Heidelb.
Jahrb. 1814 Nr. 1 u. 2, S. 1 bis 32), der Savignyschen Schrift »Vom
Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft« (1814 Nr.
59, S. 929 ff., unten abgedruckt Abt. II, 2), des Pfeifferschen Buches
»Ideen zu einer neuen Civilgesetzgebung für deutsche Staaten« (1816
Nr. 13, S. 193 ff.), des Gönnerschen Buches »Über Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft in unsrer Zeit« (1815 Nr. 40, S. 625 ff.) und des
Savignyschen Programmaufsatzes »Über den Zweck dieser Zeitschrift« --
Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, herausgegeben von
C. F. v. Savigny, C. F. Eichhorn und J. F. L. Göschen, Band I, Heft I
(ebenda 1815 Nr. 42, S. 657 bis 661).

Die erste Ausgabe von *Savignys* Schrift »Vom Beruf unsrer Zeit für
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft«, gr. 8^o, (4) + 162 S., deren
Titelblatt ebenfalls unten abgedruckt ist, erschien im Jahre 1814 auch
in Heidelberg, bey Mohr und Zimmer. Im Jahre 1828 erschien die zweite,
vermehrte Auflage (Heidelberg bey J. C. B. Mohr). Sie enthält eine
Vorrede, den völlig unveränderten Abdruck der Schrift und zwei Beilagen
(Savignys Abhandlung »Stimmen für und wider neue Gesetzbücher«, aus der
Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft Bd. III, 1 bis 52 und
das Urteil des Tribunals von Montpellier über den Entwurf zum Code).
S. unten Abt. II, 5. Eine dritte unveränderte Auflage erfolgte im
Jahre 1840 (Heidelberg bei J. C. B. Mohr). Nach dieser dritten Auflage
veranstaltete die Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr
(Paul Siebeck) Freiburg i. B. 1892 einen Neudruck.

Von Übersetzungen sind zu erwähnen: ~Of the vocation of our age for
legislation and jurisprudence, translated from the German of Frederick
Charles von Savigny by Abraham Hayward, London (1831), printed by
Littlewood u. Co., Old Bailey (not for sale).~ ~Savigny (De) Fed.
Carlo, La vocazione del nostro secolo per la legislazione e la
giurisprudenza, con introduzione e discorso sugli scritti di lui e
sulla scuola storica di Gius. Tedeschi, Verona (Antonelli) 1857.~ (Eine
französische Übersetzung scheint nicht vorhanden zu sein; bei ~Michaud,
Biographie universelle ancienne et moderne, Paris, Vol. 38~ ist keine
erwähnt, auch die Pariser National-Bibliothek besitzt keine.)

Savignys Schrift ist *nach* der 2. (erweiterten) Ausgabe von Thibaut
im Oktober 1814 erschienen. Dies ergibt sich aus einer Vergleichung
der Daten der Thibautschen Vorreden mit denen der Briefe Niebuhrs
und Grimms, ferner aus der eigenen Bemerkung Thibauts am Anfange
seiner Besprechung der Savignyschen Schrift in den Heidelbergischen
Jahrbüchern der Literatur 1814 Nr. 59. Savigny zitiert aber nur die 1.
Ausgabe von Thibaut.

Im folgenden ist der Text der Erstausgaben beider Streitschriften
wörtlich abgedruckt. Auch Orthographie und Interpunktion sind
beibehalten. Die in Klammern gesetzten Zahlen bedeuten die Seiten
der ersten Ausgaben, besonders zur Erleichterung des Nachschlagens
späterer Zitate. Offenbare Druckfehler -- so auf S. 33 bei Thibaut:
noch Hert, statt nach Hert, auf S. 14 bei Savigny: nach (statt noch)
einiger näheren Bestimmungen, S. 60 diesen (statt diese) allgemeinen
Lehren -- sind verbessert. Scheinbare Druckfehler, die auf Irrtümer
oder Ungenauigkeiten der Verfasser zurückzuführen sind, sind
beibehalten.




                                 Ueber
                           die Nothwendigkeit
                                 eines
                              allgemeinen
                          bürgerlichen Rechts
                                  für
                              Deutschland.

                                  Von

                           A. F. J. Thibaut,

     Hofrat und Professor des Rechts in Heidelberg; Correspondenten
          der Kaiserl. Gesetzgebungs-Commission in Petersburg.

                              Heidelberg,
                          bey Mohr und Zimmer.

                                 1814.


[[3]] Ich habe kürzlich in einer Recension (Heidelberg. Jahrb. 1814.
S. 1-32.) über die Nothwendigkeit allgemeiner Deutscher bürgerlicher
Gesetze beyläufig manches geäußert, was achtungswerthe Männer
veranlaßte, mich aufzufordern, in einer besondern Abhandlung diesen
wichtigen Gegenstand sorgfältiger zu entwickeln. So ungern ich nun
auch in dem leicht verrinnenden Strom der Flugschriften etwas von dem
Meinigen sehe, und so wenig ich auch Ursach habe, zu glauben, daß
man auf meine Stimme sonderlich achten werde: so schien mir doch der
jetzige wichtige Augenblick von der Art zu seyn, daß Schüchternheit
und Zurückgezogenheit nicht zu dem Drange der Umstände passen möchten,
daß vielmehr jeder nachdenkende Mann für das Gute und Große laut
zu[[4]] reden habe, insofern irgend gehofft werden kann, durch einen
ersten Anstoß viele Kräfte in das Leben hervor zu rufen. Nur durch
diese Rücksicht veranlaßt, entwarf ich die folgenden Zeilen. Sie
können leicht Staatsmännern und Gelehrten mißfallen, und dagegen werde
ich nichts einwenden. Aber den Ruhm lasse ich mir nicht rauben, daß
ich als warmer Freund meines Vaterlandes geredet habe; und in diesen
Gesinnungen werde ich nie einem Andern nachstehen.

Uebrigens ist keine Zeile der folgenden Blätter durch irgend eine
Empfindlichkeit veranlaßt. Nie hat mich ein Staatsmann beleidigt, und
in Beziehung auf meine Person sind mir verfehlte Wünsche so gut wie
fremd. Das Glück gab mir mehr als ich verdiene; nie strebte ich nach
Höherem; und meine Zufriedenheit wird ungetrübt bleiben, wenn auch
ferner Niemand zwischen mich und die Sonne in die Mitte tritt.(1)

          Heidelberg den 19. Junius 1814.

                                                            A. T.


[[5]] Deutschland hat jetzt durch Befreyung seines Bodens zwar seine
Ehre gerettet, und sich die Möglichkeit einer glücklichen Zukunft
errungen; allein es stehen der Erreichung eines auch nur mittelmäßigen
Glücks noch so viele mögliche Hindernisse entgegen, daß man mit einer
Art eigensinnigen Glaubens die Hoffnung festhalten muß, um nicht durch
bange Ahndungen getroffen zu werden. Denn wie man auch die Deutschen
im Gegensatz der Besiegten empor heben mag, immer bleibt es gewiß, daß
ein Theil unsres Volks, besonders in den Höheren und Mittelständen,
des Deutschen Namens unwürdig ist; daß unsre Beamten vielfach durch
das feine Gift des Französischen Beyspiels und Einflusses verdorben
wurden; daß Kleinlichkeit und beschränkter Eigennutz zum Theil
auch den Besseren nicht fremd sind, und daß so jetzt wieder sehr
leicht geschehen könnte, was in stürmischen Zeiten nur zu leicht
geschieht,[[6]] nämlich daß die rechtlichen Männer nach unten
gedrückt werden, oder sich mürrisch in eine schuldlose Unthätigkeit
zurückziehen, daß der Hefen der Nation sich nach oben drängt, und daß
unsre Fürsten, schlecht berathen und geleitet, auch mit dem besten
Willen nicht im Stande seyn werden, den Theil des Volks zu befriedigen,
wegen dessen das Regieren allein Werth hat. Diese Möglichkeiten werden
dadurch noch vermehrt, daß unter unsern kräftigen und rechtlichen
Männern da und dort immer mehr eine überspannte Gutmüthigkeit empor
kommt, welche das Unmögliche ungestüm fordert, sich in politischen
und ästhetischen Träumereyen erschöpft, über dem Seichten das
Tiefe vergißt, und so den beschränkten und verdorbenen Weltmännern
der niederen Art die beste Gelegenheit gibt, mit scheinbar weiser
Bedachtsamkeit alles Schlechte und Kleinliche vom Untergange zu retten.
Auch stehen wir jetzt mehr, wie jemals, auf dem Punkt, daß uns die
Schlauen, durch eine frische Erfahrung unterstützt, mit frohem Bedauren
auf den Unsegen des Wechsels und der Neuerungen verweisen können.

[[7]] So viel ist auf allen Fall schon jetzt entschieden, daß
Deutschland nach wie vor den Vortheilen einer unbedingten Einheit zu
entsagen hat, und sich in eine Reihe bloß äußerlich verbundener kleiner
Staaten auflösen wird. Darüber zu klagen wäre wahrlich unüberlegt und
ungerecht. Denn wenn man nicht die überspannte Forderung machen will,
daß alle andern Völker, im unbedingten Vertrauen auf die Rechtlichkeit
unsrer Regierung, alle menschlichen Nebenrücksichten dem Abstracten
opfernd, bloß im Interesse der Deutschen handeln sollen, so erscheint
jene Vereinzelung und Zerstückelung als fast nothwendig; auch
verspricht sie auf den möglichen Fall so viele bedeutende Vortheile,
daß schwerlich ein Politiker im Stande seyn wird, zu beweisen, die
volle Einheit nutze den Deutschen mehr, als jene Vereinzelung. Der
Zustand großer Staaten ist immer eine Art unnatürlicher Spannung und
Erschöpfung. Ein warmes Leben nur an Einem Punkt; ein einförmiges
Streben nur zu Einem Ziele; ein stetes Unterdrücken des Individuellen,
Mannigfaltigen einer einzigen gemeinen Sache wegen; und im Grunde keine
ganz innige Verbindung[[8]] zwischen dem Regenten und Unterthanen!
In einem Bunde kleiner Staaten hat dagegen die Eigenthümlichkeit
des Einzelnen freyen Spielraum, das Mannigfaltige kann sich ins
Unendliche ausbilden, und die Verbindung zwischen dem Volk und
Regenten ist weit inniger und lebendiger. Auch lege man nicht zu viel
Gewicht darauf, daß große einfache Staaten den kriegerischen Muth
des Einzelnen besonders heben. Denn wenn ein kleines Volk sittlich
erzogen, weise regiert, und seiner Verfassung geneigt gemacht ward,
so hat es sich immer durch kriegerische Rüstigkeit und Kraft ganz
vorzüglich ausgezeichnet, und die überwiegende Macht großer Staaten
lag dann immer nur in der Ueberzahl ihrer Streitenden. Ohnehin dürfen
die Deutschen nicht vergessen, wie sehr jene Zersplitterung ihrem
Character anpaßt, wenigstens wie jetzt die Nation sich ausgebildet hat.
Ueberall widerstreitende Elemente, welche verbunden sich aufreiben
könnten, aber neben einander gestellt sich wetteifernd zu dem Höheren
treiben, und unendlich viel Mannigfaltiges, Eigenthümliches wecken
und nähren werden! Mit diesem Reichthum des Mannigfaltigen[[9]]
werden die Deutschen stets einen ausgezeichneten Platz unter den
Völkern behaupten, während leicht alles zur Plattheit und Stumpfheit
herabsinken könnte, wenn es der allmächtigen Hand eines Einzigen
gelänge, die Deutschen Völker zu einer vollen politischen Einheit zu
stimmen.

Allein wenn man auch im Ganzen über jene Vereinzelungen getröstet
ist,(2) so darf doch nicht vergessen werden, daß dieser Zustand
möglicher Weise die größten Gefahren droht, wenn unsre Regenten das
Eigenthümliche ihrer Lage übersehen sollten; wenn sie die nothwendigen
Uebel großer Staaten unbedachtsam nachahmten; wenn sie dem Volke
durch eine sinnlose Hofpracht Achtung einzuflößen suchten, Statt sich
dieselbe auf dem besseren Wege einer thätigen, milden, kräftigen
Regierung zu verschaffen, und nur allein darauf ausgingen, ohne
freundliche Verbindung mit den Nachbarstaaten die Erreichung großer
Zwecke kümmerlich durch die kleinen Mittel abgeschiedener eigner
Kräfte zu versuchen. Grade von dieser Seite drohen uns aber unendliche
Gefahren, und wenn unsre Fürsten den Einflüsterungen derer trauen,
welche jetzt ihrer Stimme[[10]] leicht das mehrste Gewicht geben
könnten, so werden die rechtlichen und kräftigen Männer der Nation
wenig Grund haben, mit heiterem Vertrauen der Zukunft entgegen zu sehen.

Es ist nicht meines Berufs, unsre künftigen politischen Verhältnisse
von dieser Seite zu beleuchten; aber dazu bin ich lange genug
thätiger Civilist gewesen, um ohne Unbescheidenheit in diesem großen,
verhängnisvollen Augenblick meine Wünsche über unsre künftigen
bürgerlichen Verhältnisse äußern zu dürfen. Und in der That ist dieß
auch die Seite, welche am mehrsten hervorgehoben zu werden verdient.
Denn in Beziehung auf politische Organisationen(3) ist schon so viel
vorgearbeitet, daß die Wahl des Zweckmäßigen mehr nur noch von dem
guten Willen, als der Anstrengung des Verstandes abhängt; aber in
bürgerlicher, privat-rechtlicher Hinsicht thut es Noth, daß über
die frostigen herrschenden Ansichten ein warmer Hauch gehe, um das
Erstarrte aufzulösen, und alles in das Leben hervorzurufen, was unter
den Händen gewöhnlicher Staatskünstler wie eine todte Masse auf den
heiligsten Verhältnissen des Bürgers lastet.

[[11]] Mehrere Zeichen der Zeit zwingen mich fast, die folgenden
Wünsche schnell zu äußern. Die Deutschen sind in dem letzten Jahre aus
einem langen Schlummer erwacht. Alle Stände haben der guten Sache mit
einer Kraft und Eintracht gedient, welche fast beyspiellos genannt
werden kann, und unsre Fürsten haben ein Uebermaß von Gründen erhalten,
um sich zu überzeugen, daß die Deutschen ein edles, kräftiges,
hochherziges Volk sind, welches nicht bloß auf die Gerechtigkeit,
sondern auch auf die Dankbarkeit seiner Regierungen lauten Anspruch
machen darf, also auch darauf, daß man diesen herrlichen Augenblick
benutze, um endlich alte Mißbräuche zu zerstören, und durch neue weise
bürgerliche Einrichtungen das Glück des Einzelnen fest zu begründen.
Aber grade in diesem Augenblick, und nachdem die zahllosen Gebrechen
unsrer früheren bürgerlichen Verfassung von vielen unsrer ersten
Rechtsgelehrten längst anerkannt waren, grade in diesem Augenblick
hat man an vielen Orten nichts eiliger zu thun gehabt, als das krause
Gemisch des alten Wirrwarrs gegen das eingeführte neueste Recht mit
einem schneidenden Machtwort[[12]] wieder herzustellen, jeden kleinen
Staat zu organisiren, als ob er mit der ganzen Welt durch keinen
Faden zusammen hänge, und den kleinen eignen Kräften unbesorgt das
Unglaubliche zuzutrauen. Die Theorie ist dabey denn auch nicht müßig
geblieben, und aus dem Munde eines geistvollen, edeln Schriftstellers
haben wir laut vernehmen müssen, daß es genüge, wenn man den Deutschen
zu seinen alten Gewohnheiten zurückführe, und sich allenfalls da und
dort eine Besserung im Einzelnen vorbehalte.

Ich bin dagegen der Meynung, daß unser bürgerliches Recht (worunter ich
hier stets das Privat- und Criminal-Recht, und den Proceß verstehen
werde) eine gänzliche schnelle Umänderung bedarf, und daß die Deutschen
nicht anders in ihren bürgerlichen Verhältnissen glücklich werden
können, als wenn alle Deutschen Regierungen mit vereinten Kräften die
Abfassung eines, der Willkühr der einzelnen Regierungen entzogenen, für
ganz Deutschland erlassenen Gesetzbuchs zu bewirken suchen.

Man kann und muß an jede Gesetzgebung zwey Forderungen machen: daß
sie formell und[[13]] materiell vollkommen sey; also daß sie ihre
Bestimmungen klar, unzweydeutig und erschöpfend aufstelle, und daß
sie die bürgerlichen Einrichtungen weise und zweckmäßig, ganz nach
den Bedürfnissen der Unterthanen, anordne. Leider gibt es aber kein
einziges Deutsches Reichsland, wo auch nur Eine dieser Forderungen
halb befriedigt ist. Unsre altdeutschen Gesetzbücher, deren es in
vielen Ländern noch wieder ein buntes Allerley gibt, sprechen wohl da
und dort den einfachen germanischen Sinn kräftig aus, und ließen sich
insofern für einzelne Rechtsfragen bey einer neuen Gesetzgebung sehr
gut benutzen. Allein daß sie häufig den Bedürfnissen unsrer Zeit nicht
entsprechen, überall die Spuren alter Rohheit und Kurzsichtigkeit an
sich tragen, und in keinem Fall als allgemeine, umfassende Gesetzbücher
gelten können, darüber war und ist unter den Kennern nur Eine Stimme.
Was sich sonst noch von einheimischen Particular-Gesetzen an sie
schließt -- die Landesherrlichen Verordnungen, -- hat zwar häufig
über diese oder jene einzelne Einrichtung etwas Gutes nachgetragen;
aber alles ist doch in der Regel ein furchtsames Bessern im[[14]]
Kleinen, und die ganze verwirrte Masse wird mehrentheils durch sich
selbst erdrückt. Von unsern alten durchsichtigen Reichsgesetzen läßt
sich höchstens nur behaupten, daß sie wenige zweckmäßige Anordnungen,
z. B. für Vormundschaften und den Proceß enthalten; aber eigentliche
Gesetzbücher sind sie nicht, die einzige Carolina abgerechnet, deren
Unzweckmäßigkeit für die jetzige Zeit so anerkannt ist, daß selbst
die Freunde des Unwandelbaren die unbedingte Nothwendigkeit neuer
Criminal-Gesetze zugeben mußten. So ist also unser ganzes einheimisches
Recht ein endloser Wust einander widerstreitender, vernichtender,
buntschäckiger Bestimmungen, ganz dazu geartet, die Deutschen von
einander zu trennen, und den Richtern und Anwälden die gründliche
Kenntniß des Rechts unmöglich zu machen. Aber auch eine vollendete
Kenntniß dieses chaotischen Allerley führt nicht weit. Denn unser
ganzes einheimisches Recht ist so unvollständig und leer, daß von
hundert Rechtsfragen immer wenigstens neunzig aus den recipirten
fremden Gesetzbüchern, dem Kanonischen und Römischen Recht, entschieden
werden müssen. Grade hier erreicht aber[[15]] das Ungemach den höchsten
Gipfel. Das Kanonische Recht, so weit es nicht auf die Katholische
Kirchenverfassung, sondern auf andre bürgerliche Einrichtungen geht,
ist nicht des Nennens werth; ein Haufen dunkler, verstümmelter,
unvollständiger Bestimmungen, zum Theil durch schlechte Ansichten
der alten Ausleger des Römischen Rechts veranlaßt, und so despotisch
in Ansehung des Einflusses der geistlichen Macht auf weltliche
Angelegenheiten, daß kein weiser Regent sich ganz demselben fügen
kann. Die letzte und hauptsächlichste Rechtsquelle bleibt daher für
uns das Römische Gesetzbuch, also das Werk einer uns sehr ungleichen
fremden Nation aus der Periode des tiefsten Verfalls derselben, die
Spuren dieses Verfalls auf jeder Seite an sich tragend! Man muß ganz in
leidenschaftlicher Einseitigkeit verfangen seyn, wenn man die Deutschen
wegen der Annahme dieses mißrathenen Werkes glücklich preist, und
dessen fernere Beybehaltung im Ernst anempfiehlt. Unendlich vollständig
ist es zwar, aber etwa in eben dem Sinne, wie man die Deutschen
unendlich reich nennen kann, weil ihnen alle Schätze unter ihrem Boden
bis zum[[16]] Mittelpunkt der Erde gehören. Wenn sich nur alles ohne
Kosten ausgraben ließe: da liegt die leidige Schwierigkeit! Und so
denn auch bey dem Römischen Recht! Es läßt sich nicht bezweifeln, daß
tief gelehrte, scharfsinnige, unermüdete Juristen über jede Theorie
etwas Erschöpfendes aus den zerrissenen Fragmenten dieses Gesetzbuchs
zusammentragen können, und daß wir vielleicht nach tausend Jahren so
glücklich sind, über jede der tausend wichtigen Lehren, welche noch
zur Zeit im Dunkeln liegen, ein classisches, erschöpfendes Werk zu
erhalten. Allein den Unterthanen liegt nichts daran, daß gute Ideen
sicher in gedruckten Werken aufbewahrt werden, sondern daß das Recht
lebendig in den Köpfen der Richter und Anwälde wohne, und daß es
diesen möglich sey, sich umfassende Rechtskenntnisse zu erwerben.
Dieß wird aber bey dem Römischen Recht stets unmöglich bleiben. Die
ganze Compilation ist zu dunkel, zu flüchtig gearbeitet, und der
wahre Schlüssel dazu wird uns ewig fehlen. Denn wir besitzen nicht
die Römischen Volks-Ideen, welche den Römern unendlich vieles leicht
verständlich machen mußten, was uns ein Räthsel[[17]] ist; etwa wie
neuerlich viele seichte Französische Juristen mit Leichtigkeit den
Code von der rechten Seite ansahen, wo die Deutsche Gründlichkeit
mit schwerfälliger Arbeit immer das Ziel verfehlte. Wir müssen
folglich überall auf einen tüchtigen gelehrten Apparat bedacht seyn,
und da werden denn, bey der Mannigfaltigkeit und Dürftigkeit der
historischen Quellen, die Erörterungen so weitschichtig, verwickelt,
und mehrentheils so gewagt, daß kein Practiker im Stande ist, sich
die entdeckten Schätze gehörig anzueignen. Gibt es doch sogar keinen
Professor der Pandekten in ganz Deutschland, welcher sich nachrühmen
könnte, daß es ihm möglich gewesen sey, alle einzelnen Lehren
seines beschränkten Fachs historisch-dogmatisch aus den Quellen zu
studieren, oder vollständig zu durchdenken. Aber laßt uns auch nur noch
offenherzig gestehen: das Römische Recht wird nie zur vollen Klarheit
und Gewißheit erhoben werden. Denn die Erklärungsquellen fehlen uns
bey jeder Gelegenheit, und der ganze Wust jämmerlich zerstückelter
Fragmente führt in ein solches Labyrinth gewagter, schwankender
Voraussetzungen, daß der Ausleger selten einen ganz festen[[18]] Boden
gewinnen kann, der nächste beste Ausleger also immer wieder angelockt
wird, neue Ideen zu versuchen, und die bisherigen umzuwerfen. Wir haben
ja darüber recht grüne Erfahrungen an einigen neueren trefflichen
Werken, welche schwerlich so bald wieder ihres Gleichen finden werden,
und doch auf der Stelle den lebhaftesten Angriffen ausgesetzt waren,
ohne sich in der gemeinen Meynung eines vollständigen Sieges erfreuen
zu können. Was aber vor allem dem Römischen Recht entgegensteht, ist
die innere Schlechtigkeit seiner mehrsten Bestimmungen, besonders
in Beziehung auf Deutschland. Zwar hat *Leibnitz* durch seine fast
leidenschaftlichen Aeußerungen über das Genie der Römischen Juristen
ein heiliges Staunen bey Vielen veranlaßt; allein jene Aeußerungen
gingen mehr nur auf das Formelle, und beziehen sich keineswegs auf das
ganze Gesetzbuch. In jener Hinsicht sind sie freylich wahr, treffen
aber auch insofern nicht das vorhin Gesagte. Denn alles, was man den
classischen Juristen zugestehen kann und muß, ist eine hohe Consequenz,
und eine ungemeine Leichtigkeit in der Anwendung allgemeiner[[19]]
positiver Rechtssätze auf die feinsten, verwickeltsten Einzelnheiten.
Allein zu leugnen ist es auch nicht, daß sie später immer mehr in eine
schwankende Billigkeit geriethen, und daß ihr Scharfsinn im Grunde der
wahren Rechtsweisheit eben so viel schadete, als nutzte. Denn überall
standen sie unter dem Zwange positiver Grundlagen aus der Periode
der Barbarey, und da ward dann durch folgerechte Auslegung das Uebel
nicht gemindert, sondern gemehrt. So kann man z. B. die Theorie
der Classiker über väterliche Gewalt und Erbrecht ein Meisterstück
juristischer Consequenz und Zergliederungskunst nennen; aber man muß
auch hinzusetzen: wehe der Nation, wo die Juristen dazu verurtheilt
sind, an solchen rohen, einseitigen Grundlagen ihren Scharfsinn zu
üben! Und was hilft uns auch alle Weisheit der Classiker, da ihre
Ideen nicht rein auf uns gekommen sind; da die späteren Kaiserlichen
Constitutionen fast jede einzelne Rechtslehre mißhandelt und verbildet
haben; und da nun das Ganze als ein wahrhaft gräßliches Gemisch
kluger und toller, consequenter und inconsequenter Bestimmungen vor
uns liegt! Dieß trifft nicht[[20]] bloß eine zahllose Menge kleiner
Rechtssätze, sondern große Rechtsmassen, welche als die Grundsteine
des ganzen bürgerlichen Rechts gelten können, namentlich die Lehre
von der elterlichen Gewalt, der Sicherheit des Eigenthums, dem
Hypotheken-Wesen, dem Erbrecht, und der Verjährung.(4)

Wären aber auch alle diese Vorwürfe ungegründet, so bleibt doch noch
immer der, alles denkbare Schlechte übertreffende Umstand übrig, daß
wir -- unglaublicher Weise -- in dem Römischen Recht ein Gesetzbuch
haben, dessen Text wir nicht besitzen, und dessen Inhalt insofern einem
Irrlicht zu vergleichen ist. Kein authentischer oder patentisirter Text
ist aufgenommen, sondern das ideale Recht, wie man es nennen möchte,
welches sich in den, ganz verschieden lautenden vorhandenen zahllosen
Handschriften vorfindet. Die Masse dieser Varianten ist nun aber
ungeheuer. Bloß in der Gebauerschen Ausgabe nimmt ihr Abdruck so viel
Raum ein, als ein Viertheil des Textes; und doch ist es bekannt genug,
daß bey dieser Ausgabe nicht der hundertste Theil der unentbehrlichen
Hülfsmittel[[21]] benutzt ist. Wie ein Gelehrter nur ein Paar Wochen
lang gute Handschriften oder Ausgaben vergleicht, entdecken sich immer
neue überraschende Varianten, und es läßt sich gar nicht bezweifeln,
daß ein guter Theil herkömmlicher Rechtsansichten über den Haufen
geworfen werden müßte, wenn unsre *Cramer* und *Savigny* so glücklich
wären, zehn Jahre zu Rom an der Stelle zu sitzen, wo *Brenkmann* nach
dem Maaß seiner Kräfte der guten Sache zu dienen suchte. Also hängt
das Glück unsrer Bürger davon ab, ob unsre Gelehrten in Rom und
Paris liberal behandelt werden, und fleißig sammeln, oder nicht!(5)
Und wenn wir denn endlich das ersehnte Ziel erreicht hätten, wenn
die Varianten aller Handschriften und Ausgaben zu Einem großen Berge
zusammengefahren wären, was würde dann der Erfolg seyn? Die geschickte
Auswahl aus verschiedenen Lesarten hängt in der Regel vom bloßen Gefühl
ab, und die Wahl läßt sich selten streng rechtfertigen. Da werden
also die critischen Zänkereyen bis ins Unendliche vervielfältigt
werden, zumal da wir guten Rechtsgelehrten nichts so sehr lieben,
als die Meynungen Andrer, eben weil sie von Andern herrühren,[[22]]
außerordentlich bedenklich zu finden, und zu der Eröffnung einer neuen
Instanz alle Kräfte aufzubieten. Die Praktiker müssen aber bey solchen
hochgelehrten Streitigkeiten, wie Buridans geduldiges Thier zwischen
seinen beyden Heubündeln, mit unbewegtem Kopf in der Mitte stehen
bleiben, oder sich entschließen, ihre Richter so in Bewegung zu setzen,
wie jener Franzose den lieben Gott, indem er für den Deutschen Gott in
Hannover ein Deutsches A B C kaufte, und es mit der Bitte gen Himmel
hielt: mach dir selbst ein Vater unser daraus! -- Wäre dieß alles
nicht, wie würde es dann auch möglich gewesen seyn, daß edle Deutsche
Rechtsgelehrte es über sich hätten erhalten können, in den Zeiten der
Schmach und Unterdrückung dennoch ihrem Vaterlande die Annahme des
Neu-Französischen Civil-Rechts in vollem Ernste zu empfehlen?

Freylich ist es nicht zu leugnen, daß die Einführung des Römischen
Rechts unserm gelehrten Treiben vielfach sehr förderlich war, besonders
dem Studio der Philologie und Geschichte, und daß die ganze große
räthselhafte Masse dem Scharfsinn und der Combinations-Gabe der
Juristen immer[[23]] viel Gelegenheit gab, und geben wird, sich zu üben
und zu verherrlichen. Allein der Bürger wird immer darauf bestehen
dürfen, daß er nun einmal nicht für den Juristen geschaffen ist, so
wenig als für die Lehrer der Chirurgie, um an sich lebendigen Leibes
anatomische Versuche anstellen zu lassen. Alle eure Gelehrsamkeit,
alle eure Varianten und Conjecturen, -- alles dieß hat die friedliche
Sicherheit des Bürgers tausendfältig gestört, und nur den Anwälden
die Taschen gefüllt. Das Bürgerglück frägt nicht nach gelehrten
Advocaten, und wir würden dem Himmel inbrünstig zu danken haben, wenn
es durch einfache Gesetze herausgebracht würde, daß unsre Anwälde ganz
der Gelehrsamkeit entrathen könnten, wie wir auch allen Grund hätten,
überselig zu seyn, wenn unsre Aerzte mit sechs Universal-Arzeneyen
alle Krankheiten mechanisch zu heilen vermöchten. Für wahre
wissenschaftliche Thätigkeit giebt es immer so viele Gegenstände, daß
man nie genöthigt seyn wird, Knoten zu schürzen, um sie nachher lösen
zu können. Aber ich behaupte noch mehr: eure beste Gelehrsamkeit hat
für das bürgerliche Wesen den wahren ächten juristischen Sinn von
jeher nicht[[24]] belebt, sondern getödtet. Die Masse des Positiven
und Historischen ist zu ungeheuer. Der gewöhnliche Jurist, dem doch
das Glück der Bürger in der Regel überlassen bleibt, kann diese Massen
nur nothdürftig mit dem Gedächtniß festhalten, aber nie geistvoll
verarbeiten. Daraus entsteht denn eine Hölzernheit und Aengstlichkeit,
welche Erbarmen erregt, und am Ende liegt immer ein alter Tröster
im Hintergrunde, woraus mechanisch der nöthige Rath geschöpft wird.
Man vergleiche nur die Anwälde in England, wo man durch Römische
Alterthümer und Varianten wenig geängstigt wird, mit unsern belobten
Rechtsfreunden. Dort ist alles Leben und frische Eigenthümlichkeit,
während bey uns in den mehrsten Ländern alles auf hölzerne Füße
gestellt ist, und so matt und pedantisch einherschleicht, daß man
am Ende kaum umhin kann, den Rabulisten, welche vom Positiven und
Gelehrten nichts kennen, aber lustig in das weite Meer hinaussteuren,
vorzugsweise geneigt zu werden.

Nehmen wir nun dieß alles zusammen, so muß jedem Vaterlandsfreunde der
Wunsch sich aufdrängen, daß ein einfaches Gesetzbuch, das[[25]] Werk
eigner Kraft und Thätigkeit, endlich unsern bürgerlichen Zustand, den
Bedürfnissen des Volks gemäß, gehörig begründen und befestigen möge,
und daß ein patriotischer Verein aller Deutschen Regierungen dem ganzen
Reich die Wohlthaten einer gleichen bürgerlichen Verfassung auf ewige
Zeiten angedeihen lasse. Ich will versuchen, zuerst die Vortheile
dieser großen Neuerung anschaulich zu machen, und dann dasjenige zu
beseitigen, was man etwa gegen ihre Ausführbarkeit einwenden könnte.

Zuerst, den Gelehrten zu gefallen, die Sache nur von der
wissenschaftlichen Seite betrachtet: welcher unendliche Gewinn für
die wahre, höhere Bildung der Diener des Rechts, der Lehrer und
Lernenden! Bisher war es unmöglich, daß irgend Jemand, und wäre er
auch der fleißigste Theoretiker gewesen, das ganze Recht übersehen,
und mit Geist gründlich durchdringen konnte. Jeder hatte höchstens
nur seine starken Seiten; an tausend Orten Nacht und Finsterniß! Von
den unschätzbaren Vortheilen des Uebersehens der Wechselwirkung aller
einzelnen Glieder der Rechtswissenschaft ist uns nichts zu Theil
geworden. Ein[[26]] einfaches National-Gesetzbuch, mit Deutscher
Kraft im Deutschen Geist gearbeitet, wird dagegen jedem auch nur
mittelmäßigen Kopfe in allen seinen Theilen zugänglich seyn, und
unsre Anwälde und Richter werden dadurch endlich in die Lage kommen,
daß ihnen für jeden Fall das Recht lebendig gegenwärtig ist. Auch
läßt sich nur bey einem solchen Gesetzbuch eine wahre Fortbildung der
Rechtsansichten als möglich denken. Mit unsern bisherigen gelehrten
Erörterungen haben wir uns zwar immer tiefer in Philologie und
Geschichte hineingewühlt, aber der kräftige Sinn für Recht und Unrecht,
für die Bedürfnisse des Volks, für ehrwürdige Einfalt und Strenge der
Gesetze, ist bey diesem mühseligen Treiben immer stumpfer geworden.
Was hätte sich auch für jene Fortbildung thun lassen, da die mehrsten
Theile unsres positiven Rechts durch und durch verdorben sind, da wir
ihre Gründe selten genau kennen, und da so auf der einen Seite keine
Hoffnung der Besserung, und auf der andern Seite wenig Gelegenheit zu
belebenden Erörterungen war! Wäre dagegen ein kräftiges einheimisches
Gesetzbuch das Gemeingut Aller, wäre es von anerkannt bedeutenden[[27]]
Staatsmännern und Gelehrten verfaßt, nach reifer Prüfung und voller
Benutzung des öffentlichen Urtheils, und wären dann auch dessen
Gründe mit unbedingter Offenheit zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
so würde nun die wahre Rechtswissenschaft, d. h. die philosophirende,
sich leicht und frey bewegen können, und Jeder würde Gelegenheit und
Hoffnung haben, zur fernern Vervollkommnung dieses großen Nationalwerks
mitzuwirken. Auch wäre es unschätzbar, daß nun alle Deutschen
Rechtsgelehrten einen gleichen Gegenstand ihrer Untersuchungen
hätten, und durch stete Mittheilung ihrer Ideen über dasselbe Werk
sich wechselseitig heben und unterstützen könnten, daß also die
trostlosen Winkelpfuschereyen, unter denen bisher unsre zahllosen
Particular-Gesetze daniederlagen, im Wesentlichen ganz aufhörten.

Sieht man aber auf den academischen Unterricht, so ist der Gewinn
ebenfalls unermeßlich. Bisher war das, doch immer höchst wichtige
Particular-Recht nirgend der Gegenstand gründlicher Vorträge auf den
Academien, konnte es nicht seyn, und wird es nie werden. Denn unsre
Academien bleiben gewiß, wie es heiß zu wünschen ist, allgemeine[[28]]
Bildungsanstalten für ganz Deutschland, und werden nie zu bloßen
Landesanstalten herabsinken, wo alles unter der Abgeschiedenheit und
Kleinlichkeit verkümmern muß. Wie kann aber hier jemals ein wahrer
Eifer der Lehrer für das einheimische Landrecht entstehen, da sie immer
bey Vorträgen über allgemeineres Recht auf ein weit größeres Publicum
rechnen können, besonders insofern, als sie schriftstellerische
Arbeiten unternehmen? Auch wird sich jeder Lehrer besserer Art die
goldene Aussicht erhalten wollen, in andern Freyhäfen eine freundliche
Aufnahme zu finden, wenn seine bisherige Stelle ihm mißfällt,
also nicht zu viel aufladen, was die Freyzügigkeit beschwerlich
machen könnte. So hat denn bisher über dem Particular-Recht in
wissenschaftlicher Hinsicht eine schwarze Nacht gelegen, und der junge
Practiker mußte sich darin immer durch eigne Kraft zu orientiren
suchen; ein unglückliches Geschäft, welches selten gerieth, da die
Particular-Gesetze zu zerstreut und mannigfaltig sind, und da selten
in einem Lande auch nur zehn practische Juristen das Glück haben, eine
vollständige Sammlung jener Gesetze zusammenbringen[[29]] zu können. So
schloß sich denn in der Regel an die vornehme academische Bildung eine
ungeheure Lücke, welche nur nach mannigfaltigem Wagen und Umhertappen
einigermaßen ausgefüllt werden konnte. Mit einem allgemeinen Gesetzbuch
wären dagegen Theorie und Praxis in die unmittelbarste Verbindung
gebracht, und die gelehrten academischen Juristen würden unter den
Practikern ein Wort mitreden dürfen, während sie jetzt überall mit
ihrem gemeinen Recht in der Luft hängen.

Aber auch noch von einer andern Seite würde ein solches einfaches
National-Gesetzbuch dazu beytragen, daß der, so wichtige practische
Sinn unsrer Lernenden mehr geschärft werden könnte. Jetzt erschöpft
sich alles im Auswendiglernen zahlloser verwirrter Gesetze,
Definitionen, Distinctionen, und historischer Notizen. Für
Wohlredenheit, für Gewandtheit im Angreifen und Vertheidigen, für
Ausbildung des Talents, einer Rechtssache gleich vom Anfange an den
besten Wurf zu geben, für die Kunst, Geschäfte vorsichtig einzurichten,
für dialektische Schärfe und Schnellkraft, -- für das alles geschieht
mehrentheils nichts, und kann bey der gelehrten Ueberfüllung
nichts[[30]] Genügendes geschehen. So werden daher unsre Entlassenen in
die Welt hinaus gestoßen, um selbst durch Fallen das Gehen zu lernen;
und so muß man noch dem Himmel danken, wenn nur nachher in einer
langen Reihe von Jahren die Hälfte desjenigen, was ein geschickter
academischer Unterricht in kurzer Zeit leicht mittheilen könnte,
mühselig errungen wird. Wodurch sind auch die classischen Juristen
der Römer so groß geworden? Nicht durch endlose Ableitung dunkler
Rechtssätze aus Griechischen und Römischen Alterthümern; sondern
dadurch, daß einfache vaterländische Gesetze die Grundlage ihrer
Auslegungen waren, und daß so ungehindert für volle Gewandtheit des
Geistes alles Mögliche geschehen konnte. Auf jeder der Rechtsschulen zu
Rom, Berytus und Constantinopel gab es nur zwey ordentliche Professoren
des Rechts, aber eine Menge von Griechischen und Römischen Rhetoren und
Grammatikern; und wenn damals Staatswissenschaften und Naturrecht schon
so durchgearbeitet gewesen wären, wie jetzt, so würden wir gewiß, Statt
Eines Professors der Philosophie, weit mehrere den Juristen beygegeben
finden.(6)

[[31]] Mehr als Alles ist es aber in Beziehung auf die
wissenschaftliche Bildung, daß mit der Einführung eines neuen weisen
National-Gesetzbuchs der academische Rechtsunterricht in allen Theilen
geistvoll werden kann. Jetzt ist nur zu vieles todt und abschreckend.
Die schlechte Beschaffenheit unsrer bisherigen Gesetze hat die Folge
gehabt, daß Niemand im gemeinen Leben den gangbaren Rechtszustand
mit Gefallen betrachten, und sich dabey verweilen mag. Man läßt das
krause Unwesen fortlaufen, wie es Gott gefällt, und bekümmert sich
nicht darum. So betreten denn unsre Anfänger die Academien, ohne je
über Gegenstände ihres Fachs auch nur entfernt nachgedacht zu haben,
und die Lehrer des Rechts sind nie so glücklich, wie die Lehrer der
Theologie und Medizin, daß sie ihre Vorträge an eine warme natürliche
Vorstellungsart, und lebhafte gemeine Begriffe anknüpfen können. Unsre
Naturrechte sind nicht dazu geschaffen, den civilistischen Verstand
aufzuschließen und groß zu bereichern; und wären sie auch ganz, was sie
seyn sollten, so würden sie doch das Interesse für das Positive nicht
heben. Denn dieß schwarze, unübersehbare Allerley läßt sich[[32]] nur
in einzelnen kleinen Theilen aufhellen, und mit der Philosophie in
Eintracht bringen. Das Mehrste muß mit dem bloßen Gedächtniß aufgefaßt,
und knechtisch angenommen werden, weil es nun einmal so ist; und
daher führt hier die gespannteste Unverdrossenheit den Studierenden
nie zu dem regen Eifer, und der innigen Anhänglichkeit an sein Fach,
wodurch sich tüchtig gebildete Aerzte, Theologen und Physiker so
oft auszeichnen. Wären wir dagegen so glücklich, ein gut gerathenes
Gesetzbuch zu besitzen, welches wir mit gerechtem Stolz das Werk unsrer
eignen Kraft nennen könnten, und dessen Segen sich in der Erfahrung
klar erkennen ließe: so würde der Anfänger mit fruchtbaren Begriffen
des gemeinen Lebens die Academie betreten, und die philosophischen und
positiv-rechtlichen Vorträge würden, Statt sich einander zu zerstören,
in steter wohlthätiger Wechselwirkung erhalten werden können.(7)

Sehen wir nun ferner auf das Glück der Bürger, so kann es gar
keinen Zweifel leiden, daß ein solches einfaches Gesetzbuch für
ganz Deutschland die schönste Gabe des Himmels genannt zu werden
verdiente. Schon die bloße Einheit wäre[[33]] unschätzbar. Wenn auch
eine politische Trennung Statt finden muß und soll, so sind doch die
Deutschen hoch dabey interessirt, daß ein brüderlicher gleicher Sinn
sie ewig verbinde, und daß nie wieder eine fremde Macht den einen Theil
Deutschlands gegen den andern mißbrauche. Gleiche Gesetze erzeugen
aber gleiche Sitten und Gewohnheiten, und diese Gleichheit hat immer
zauberischen Einfluß auf Völkerliebe und Völkertreue gehabt. Außerdem
macht der bürgerliche Verkehr jene Einheit fast zu einer schreyenden
Nothwendigkeit. Unsre Deutschen Länder können allein durch einen
lebhaften, inneren, wechselseitigen Verkehr ihren Wohlstand erhalten,
und von dem schneidenden Volks-Egoismus, den der Französische Code
ausspricht, darf bey uns durchaus nichts gehört werden. Ist also
keine Gleichheit des Rechts, so entsteht das fürchterliche Unwesen
der Collision der Gesetze, wobey denn noch wieder der leidige Umstand
eintritt, daß es, nach *Hert*, wenigstens hundert und drey und dreyßig
Streitfragen über jene Collision gibt, die armen Unterthanen also bey
ihrem Verkehr in solche ewige Stockungen gerathen, und in ein solches
Labyrinth von Unsicherheit[[34]] und Schwanken verstrickt werden, daß
ihr ärgster Feind sie nicht übler berathen könnte. Die Einheit des
Rechts würde dagegen den Weg des Bürgers von dem einen Lande in das
andre eben und sicher machen, und schlechte Anwälde würden nicht mehr
Gelegenheit finden, bey dem Verkauf ihrer Rechtsgeheimnisse die armen
Ausländer schändlich auszusaugen und zu mißhandeln.

Betrachten wir nun aber noch das Recht in seinem innern Seyn und Wesen,
so muß sich dem Unpartheyischen von selbst die Ueberzeugung aufdringen,
daß ein weises, tief durchdachtes, einfaches und geistvolles Gesetzbuch
grade dasjenige ist, was der Deutsche Bürger zu seiner Stärkung und
Erhebung unentbehrlich bedarf, damit die politische Zersplitterung,
und die mit derselben unzertrennlich verknüpften Kleinlichkeiten ein
tüchtiges Gegengewicht erhalten; und daß in der Regel kein einzelner
Regent im Stande seyn wird, ein solches Gesetzbuch durch seine Diener
entwerfen zu lassen. Es ist wahr, wir haben in Deutschland viele
treffliche, geübte, erfahrene Beamte; aber fast immer nur für das,
was im weiteren Sinne *Verwaltung* zu nennen ist,[[35]] also für
Anwendung bestehender Gesetze. Männer, welche der Gesetzgebung, und
insbesondere der allgemeinen, abstracten Gesetzgebung gewachsen sind,
gibt es sehr wenige, selbst im gelehrten Stande. Dieß darf auch nicht
befremden, und ist kein Vorwurf, welcher irgend eine Bitterkeit mit
sich führt. Denn eine gute Gesetzgebung ist das schwerste unter allen
Geschäften. Es gehört dazu ein reiner, großer, männlicher, edler Sinn;
eine unbedingte Festigkeit, damit man sich nicht durch falsches
Erbarmen und kleinliche Nebenrücksichten überraschen lasse, und eine
unendliche Umsicht und Mannigfaltigkeit der Kenntnisse. Wo solche
Bedingungen gefordert werden, da darf ein Einzelner, da dürfen Wenige
Einzelne sich nicht anmaßen, daß sie die Weisheit für alle Andern
besitzen, sondern die Kräfte vieler der Ersten müssen vereinigt werden,
damit durch eine große Wechselwirkung etwas Gediegenes und Geründetes
vollbracht werde. Kein Deutsches Justiz-Ministerium wird, wenn es mit
bescheidener Wahrhaftigkeit reden will, behaupten mögen, daß ihm die
Fähigkeit beywohne, auch nur eine einzige der vielen Hauptlehren des
bürgerlichen[[36]] Rechts so untadelhaft zu bearbeiten, daß das Werk
kühn, nicht etwa den Advocaten und Richtern dieses Landes, sondern
öffentlich den besseren Deutschen Rechtsgelehrten zur Prüfung vorgelegt
werden dürfte. Auch der Geschickteste versuche, nur über Kleinigkeiten
ein Gesetz zu entwerfen. Die Umfrage bey Andern, wie die spätere
Erfahrung, wird immer seine Begriffe mannigfaltig berichtigen; und wer
hier allein, oder nur mit wenigen Gehülfen wirkt, den wird sein Werk
nach kurzer Zeit immer wieder zum Theil gereuen.

Aber es muß noch hinzugesetzt werden: die Begriffe über Gesetzgebung
sind bey vielen Deutschen Staatsbeamten allmählig, und besonders in
der letzter Zeit der Auflösung und Umkehrung, vielfach im höchsten
Grade schief und despotisch geworden; und dieses Uebel wird eher
zu- als abnehmen, wenn die Particular-Gesetzgebungen, welche als solche
von der öffentlichen Stimme wenig zu fürchten haben, auch fernerhin
an den unglücklichen Bürgern leichtsinnig ihre Versuche im Dunkeln
anstellen. Ich brauche nur das Beyspiel eines bedeutenden verstorbenen
Staatsmannes[[37]] anzuführen, welcher unlängst in einem Deutschen
Lande im Fach der Gesetzgebung kräftig wirkte. Er war ein Mann von
festem Sinn, vieler Rechtlichkeit, großem Scharfblick, arbeitsam über
alle Begriffe, und reich an Landeskenntnissen wie Wenige. In einem
großen Collegio, als thätiger Gehülfe Vieler, aber auch nur auf seine
Stimme beschränkt, würde er der Segen des Landes gewesen seyn. Allein
er überhob sich seiner Kräfte, wollte für Viele und über Viele hinüber
den rechten Verstand haben;(8) und da erfolgte denn ein Rechts-Jammer,
worunter das ganze Land tief gebeugt ward. Ewige Neuerungen und
Umwälzungen; reine Unwahrheiten in sogenannten authentischen
Auslegungen; Erklärungen, welche als Muster der Dunkelheit gelten
können; so wie, der ungehinderten Kühnheit wegen, eine Menge ganz
verkehrter Ansichten und Grundsätze! Als von der Möglichkeit der
Einführung des Code Napoleon die Rede war, stellte ich ihm einmal vor:
er möge einen bekannten schändlichen Artikel über uneheliche Kinder
nicht durchlassen; ferner den Art. 1649, wonach bey öffentlichen
Auctionen die heimlichen Mängel[[38]] ungestraft mit in den Kauf gehen,
als das Product eines groben Mißverstandes streichen; und endlich nicht
mit dem Art. 1139 verordnen, daß bey der Verabredung einer bestimmten
Zahlungszeit der Verzug doch nicht anders angenommen werden solle,
als wenn namentlich ausgemacht sey, das Nichtzahlen solle als Verzug
gelten, indem sich dieß ja von selbst verstehe, und der Bürger nie
durch willkührliche, unnütze Formen geplagt werden dürfe. Allein die
Antwort war: ~ad~ 1) Gottes Weltordnung sey auch unvollkommen; ~ad~ 2)
das werde zu viel Ueberlauf in den Gerichten machen; und ~ad~ 3) wenn
der Unterthan das neue Gesetzbuch gehörig einlerne, so wisse er ja,
was er zu thun und zu lassen habe. Man denke sich einen Gesetzgeber
nur mit diesen drey Grundsätzen: wir können ohne Noth zerstören, weil
dieß auch Blitze und Erdbeben unter Gottes Augen thun; wir können den
Betrogenen verderben lassen, wenn auf diese Art die Gerichte mehr Ruhe
haben; und wir können dem Bürger muthwillig Lasten aufladen, weil er
sie aus dem (mühseligen, und oft unmöglichen) Studio der Gesetze kennen
lernen kann: man denke sich einen[[39]] Gesetzgeber nur mit diesen
drey Grundsätzen thätig wirkend; welches Elend und Verderben an allen
Enden! Und solchen Jammer haben wir neuerlich viel erdulden müssen,
nicht durch den Willen unsrer guten Fürsten, welche außer Stande sind,
die Verwickelungen der bürgerlichen Verhältnisse ganz zu durchschauen,
sondern durch die Selbstsucht und die Halsstarrigkeit landesherrlicher
Diener; und dieß in einer Zeit, wo man Gottes Engel vom Himmel hätte
rufen mögen, um die Millionen Thränen zu trocknen, welche Noth und
Elend, Schmach und Schande den rechtlichen Deutschen, vom Höchsten bis
zum Niedrigsten, auspreßten!

Und wer wagt es zu sagen: es gibt unter uns nur *wenige* Staatsmänner
mit solchen verkehrten Grundsätzen, mit dieser Beschränktheit,
Eigenwilligkeit, diesem unglücklichen, verzehrenden Dünkel? Ihre
Zahl ist wahrlich nicht klein, und daneben gibt es noch so viele
Unwissenheit, so viele muthwillige Verstocktheit in alten Vorurtheilen,
so viele Lahmheit und Schlaffheit, daß es ein seltenes Glück seyn wird,
wenn ein Deutscher Fürst sich sagen darf: ich kann mich für das[[40]]
große Fach der Gesetzgebung meinen Räthen sicher anvertrauen; und dieß
um so mehr, da bey der Vereinigung der Diener eines einzigen Herrn gar
zu leicht das Ansehn des Einen die übrigen zur Nachgiebigkeit verführt,
und so in der Regel an keine volle Freyheit der Stimmen zu denken ist.
Diese Freyheit, und eine durchdringende Allseitigkeit der Ueberlegung
wird erst durch die Vereinigung Vieler aus allen Ländern erwirkt werden
können; und dann mag auch ein verkehrter Kopf, oder ein sittlich
Verdorbener mit unter laufen. Denn das ist grade der himmlische
Segen großer collegialischer Verhandlungen: die Schaam, diese große
Schutzwehr menschlicher Freyheit, wodurch auch der Hebel der Publicität
so allmächtig wirkt, bändigt hier immer die Schlechtigkeit des
Einzelnen. Alle werden durch die Kräfte Aller unglaublich ermuntert und
gehoben; und durch ein geduldiges Erwägen aller Bedenken und Einwürfe
schleifen sich am Ende die sämmtlichen Ecken so glatt herunter, daß das
vollendete Werk in der Regel und im Ganzen (und auf mehr als dieses:
im Ganzen darf man nie Anspruch machen!) den Beyfall jedes einzelnen
Stimmenden haben wird.(9)

[[41]] Uebrigens bedarf es kaum einer Erinnerung, daß ein solches
Gesetzbuch, wie es durch gemeinsames Wirken entstand, auch nur durch
eben ein solches nachher erforderlichen Falls gebessert werden
darf. Denn ohne dieß würde natürlich die beabsichtigte Einheit nur
kurze Zeit bestehen, und der böse Wille würde sich überall durch
schnelles Niederreißen zu rächen suchen. Die Sache müßte also wie
ein Völkervertrag unter feyerlicher Garantie der auswärtigen großen
alliirten Mächte behandelt werden. Man braucht auch nicht zu fürchten,
daß die künftige Bewirkung nothwendiger Aenderungen eben so viele
Weitläuftigkeiten veranlassen werde, als die jetzige Abfassung des
Gesetzbuchs. Denn die Haupttheile des Gesetzbuchs werden in der Regel
unangetastet bleiben, und die nöthigen Aenderungen im Zweifel immer aus
der Praxis, oder wissenschaftlichen Arbeiten so klar hervorgehen, daß
darüber nicht viel zu rechten seyn kann.(10)

Inzwischen ist mit Sicherheit darauf zu zählen, daß die bisher
entwickelten Gedanken da und dort großen Widerspruch finden werden.
Ich muß mich daher auf die möglichen Haupteinwürfe etwas[[42]] näher
einlassen,(11) wobey ich jedoch die schwierigen Seelen sich selbst
überlassen muß, welche gegen alles bloß deswegen zu warnen pflegen,
weil es Diesem oder Jenem mißfallen könnte. Denn dieses theilweise
Mißfallen ist nun einmal bey jedem Dinge unabwendlich, und würde nicht
zu vermeiden seyn, auch wenn ein Engel alles eingerichtet hätte.
Auf die Mehrzahl, und auf den besseren, gediegenen Theil der Nation
kommt es hier also an; und dieser wird gewiß nicht dadurch im Guten
wankend gemacht werden, weil nicht alles gleich idealisch werden,
oder nicht unbedingt einem Jeden gefallen will. Es geht hier, wie
mit den Beschlüssen der Majorität eines Collegii. In der Regel wird
dadurch gewiß das Bessere getroffen; und daher ist der Ueberstimmte ein
Verräther an der guten Sache, und wird dafür gehalten, wenn er sich
nicht fügen will, oder hinterrückisch durch heimliche Verbindungen
zu hintertreiben sucht, was er auf dem graden Wege der Rechtlichkeit
anzugreifen hat, oder auf sich beruhen lassen soll.

Jene Haupteinwendungen nun möchte ich in heimliche und öffentliche
eintheilen. Unter den letzten verstehe ich die, welche man als
rechtlicher[[43]] Mann ohne Erröthen vor aller Welt aussprechen darf;
unter den ersten aber diejenigen, deren man sich vielleicht hin und
wieder im Finstern bedienen möchte, um die Fürsten zu täuschen, und von
der Wahrheit abzulenken, welche aber, laut ausgesprochen, den Warnenden
der allgemeinen Verachtung aller Rechtlichen preiß geben.

Die heimlichen Einwendungen sind nun: ein solches Gesetzbuch lähme die
Macht, und hemme die Freyheit des einzelnen Landesfürsten; man müsse
sich jetzt in diesen schweren Zeiten aller Neuerungen enthalten; jede
Umwälzung der Rechtsverfassung rege das wilde Gemüth des Volks auf,
könne leicht Aufstand veranlassen, und am Ende Deutschland in eben den
Strudel hineinziehen, woraus sich Frankreich in diesem Augenblick kaum
gerettet habe.

Mit dem ersten Bedenken ist nun wohl ganz leicht fertig zu werden.
Denn edeln Deutschen Fürsten ist es nie darauf angekommen, daß die
Unterthanen von Woche zu Woche so recht weidlich herumregiert werden,
und immer Sporn und Zügel des schlechten Reiters fühlen; sondern daß
sie sich unter weisen, festen Gesetzen der verdienten[[44]] Ruhe
erfreuen, und wo möglich ungehindert und ungeschüttelt ihr Wesen
treu, ehrlich, und altherkömmlich für sich treiben. So werden denn
edle Fürsten dem Schöpfer danken, wenn ihrem Lande ein bürgerliches
Gesetzbuch zu Theil werden kann, welches daurende Ruhe und Sicherheit,
und gute Verhältnisse zu den Nachbarn verspricht. Auch bleibt ja für
die Regiersucht, wenn dieß Ungethüm wohl gepflegt fortleben soll, noch
genug Thätigkeit übrig, theils in Beziehung auf die ganze Verwaltung,
theils insofern nach den obigen Vorschlägen den Landesregenten, und
etwa mitregierenden Ständen, die ganze Gesetzgebung im Fach der
Finanzen, der Oekonomie, und der allgemeinen und besonderen Polizey
ungekränkt verbleibt. Und wäre es auch eine Art von Herabsetzung,
daß der Regent nach jenem Plan nicht grade alles kann, was ihm seine
Willkühr eingibt, so läßt sich diese Herabsetzung für gute Fürsten gar
nicht abwenden, und sie selbst werden dieselbe herbeywünschen. Denn der
rechtliche Fürst beugt sich gern unter die Gesetze der Zweckmäßigkeit,
und würde sich für den Glücklichsten halten, wenn in keinem Zweige
der Verwaltung etwas mehr zu[[45]] ändern übrig wäre. Der kleinlichen
Räthe, welche sich gar zu gern hervorthun, und ihre beschränkten
Ansichten recht oft ~in anima vili~ (an den Unterthanen) probiren
möchten, wird es zwar immer genug geben; aber gegen sie kann das Volk
den Fürsten selbst, wenn er seine wahre Hoheit erkennt, getrost zu
Hülfe rufen.

Die übrigen Einwendungen sind bedenklicher, weil sie tückisch sind, und
in diesen Zeiten überstandener, und doch zum Theil wieder drohender
wilder Stürme ein erschrecktes, unerfahrnes Gemüth leicht ergreifen
könnten, auch der Verläumder fast immer darauf rechnen kann, daß
dieß und jenes hängen bleibt. Tückisch sind aber jene Einwendungen
mit Rücksicht auf Deutschland im höchsten Grade. Kein Volk der Erde
gibt es, welches so geneigt ist, seiner althergebrachten Verfassung
willfährig anzuhängen, und seinen Fürsten getreu zu bleiben, als das
biedere Volk der Deutschen. Ein Deutscher Fürst braucht, man möchte
sagen, nur halb seine Pflicht zu thun, nur von Zeit zu Zeit dem
Volk redlich seine Theilnahme zu beweisen, nur im Ganzen Recht und
Gerechtigkeit gut zu handhaben, um der allgemeinen Liebe[[46]] und
Anhänglichkeit gewiß zu seyn. Der erhabene Fürst, dessen frisches
Grab Badens Einwohner als die Ruhestätte eines Heiligen verehren,
und dessen Andenken nie unter ihnen erlöschen wird, stand ruhig und
unbesorgt, von den wildesten Volksstürmen umgeben, als angebeteter
Freund unter seinen Unterthanen; und es hätte nicht einmal seiner
unübertrefflichen, weisen Regierung bedurft, um auf die Treue des
Volks bauen zu können. Der Deutsche weiß zu gut, was er von jeher
seinen Fürsten zu danken hatte, und kennt die Gründe, warum er ihnen
ferner vertrauen, und sie in Ehren halten soll. Unsre Fürsten werden
im freundlichen Wohlstande gebohren und erzogen; keine der Reibungen
verfinstert ihr Gemüth, wodurch der Unterthan, und besonders der
Staatsdiener, im Gedränge des mühvollen Lebens so tausendfältig
ergriffen, abgestumpft, verbittert, und in seinen Grundsätzen
wankend gemacht wird. Jeder von ihnen kann sich durch die erhebende
Rückerinnerung an die Thaten großer Ahnherrn im Guten bestärken,
und überall aus der Geschichte seines eignen Landes lernen, welchen
Segen ein guter Fürst durch Mäßigkeit, Kraft, Klugheit[[47]] und
Gerechtigkeit über sein Volk verbreitet. Daher ist denn auch bey uns
das Volk tief von dem lebendigen Glauben durchdrungen, daß wahrer
Adel, Lauterkeit der Denkart, und das, was Vornehmheit im edleren
Sinne genannt zu werden verdient, also Wohlwollen gegen Jedermann,
Verachtung alles Kleinlichen, Unbestechlichkeit und Parteylosigkeit das
Gemüth seiner Fürsten über alle Gemeinheit hinweghebe; und daher hat
das Volk immer mit freudigem Herzen Gut und Blut geopfert, um die Ehre
seiner Fürsten zu behaupten, und Schaden von ihnen abzuwenden.(12) Und
wo geschah dieß mehr, als grade in diesem Augenblick heldenmüthiger
Volksanstrengung, und allgemeiner Ergebung? Es gehört mehr als Bosheit
dazu, wenn man selbst noch in solchen Zeiten den Fürsten von seinem
Volke abwendig zu machen, ihn mit Mißtrauen und Besorgniß zu erfüllen
sucht. Aber grade dieß haben wir jetzt am mehrsten zu fürchten. Denn
-- es muß laut gesagt werden! -- die Verdorbenheit und Kleinlichkeit
eines Theils der Staatsdiener mancher Länder nimmt immer mehr überhand.
Nur zu gern möchte das lose Gesindel die zeitlichen Segnungen[[48]]
des Regierens an sich reißen, die Kraft des Fürsten lähmen, und so
wie der Sturmwind im Lande umherfahren; unbewacht an allen Enden
herrschen und quälen, und eigner Gemeinheit, Eitelkeit, und Habsucht
alle Zügel schießen lassen. Da muß denn die reine Seele des Fürsten
durch Mißtrauen vergiftet werden; da muß man alles aufbieten, daß
schlechte Umgebungen die Einwirkung der Edeln des Volks unmöglich
machen; und es muß künstlich darauf angelegt werden, daß sich der Herr
des Landes in Prunk und Tand, in Sinnlichkeit und Trägheit ersäufe,
damit nun andre im Stillen das Ruder des Staats ergreifen, und mit
ihrer Sippschaft von oben nach unten das Land durchfegen können, wie
es ihnen gefällt. Das ist es, was unsre Fürsten zu fürchten haben,
und mehr als je! Denn nicht so viel ist es zu beklagen, daß jüngst
ein eisernes Geschick uns Freunde, Väter und Kinder raubte, und die
Blüthe unsres Wohlstandes zerstörte, als vielmehr, daß uns bis auf
das Mark ein verzehrendes Gift eingeflößt ward, welches alles zu
vernichten drohet, wenn nicht kräftige Gegenmittel schnell angewandt
werden. Nicht haben sie es verstanden, die Schlechten[[49]] und Eiteln,
dem unbändigen Weltzerstörer seine guten Eigenschaften abzulernen,
seine Thatkraft, seine Besonnenheit, und seinen Ernst; aber das
gelang ihnen meisterhaft, durch die Betrachtung seiner Fehler, und
unverständige Nachahmungssucht, alles Verderbliche und Ehrlose in sich
aufzuregen, und zu befestigen. Daher diese herbe Menschenverachtung;
dieses pöbelhafte Reiben an den gebeugten höheren Ständen; diese
frostige, rücksichtlose Behandlung des(13) Unterthanen; diese Hudeleyen
verdienter Beamten; diese Schonung und Emporhebung der Schlechten, als
brauchbarer Werkzeuge zu beliebigen Zwecken; diese wechselseitige
Gönnerschaft unter allen denen, welche auf den möglichen Fall durch
ihre Bosheit einander möchten schaden können; und vor allen Dingen
dieses heillose Bestreben, alle Regierungsmaßregeln des Schrecklichen
nachzuahmen, welche nur insofern zu rechtfertigen waren, als ein Mensch
ohne sittliche Haltung, ohne wahre Größe, und ohne ererbten Namen das
Wagstück zu bestehen suchte, eine eitle, untreue, verwilderte Nation
zu bändigen, und zum sklavischen Werkzeuge seiner[[50]] tobenden Laune
zu machen. Unter diesen Menschen, und unter ihnen allein,(14) haben
unsre Fürsten ihre Feinde zu suchen. Nur daher jener vielfach nicht
zu verkennende Mißmuth, und jene Freudenlosigkeit vieler im Volke,
genährt durch die beklemmende Nebenbetrachtung, daß die Schamlosen,
welche bisher bey uns dem fremden Unwesen laut huldigten, sich nun
heuchlerisch in Unschuld waschen, ihr Brandmal verdeckend überall
wieder einschleichen, und dann den Treuen und Rechtlichen durch schnöde
Zurücksetzung und Mißhandlung den irdischen Lohn der Tugend reichlich
zutheilen werden. Aber Gottes Allmacht wird es geben, daß unsre Fürsten
bald ganz die Netze gewahren, welche man ihnen zu legen sucht. Auf die
Biederkeit des Volks können sie dann, wie auf einen Felsen, bauen, und
jede weise Neuerung wird nur noch dazu beytragen, die Unterthanen in
den Gesinnungen der Treue und inniger Fürstenliebe zu befestigen.

Unter den Einwendungen, welche sich von rechtlichen Männern erwarten
lassen, möchte vielleicht[[51]] die scheinbarste diese seyn: das Recht
müsse sich nach dem besondern Geist des Volks, nach Zeit, Ort und
Umständen richten, und insofern führe ein allgemeines bürgerliches
Gesetzbuch für alle Deutschen zu einem verderblichen, unnatürlichen
Zwange. Für diese Einwendung lassen sich freylich viele Gewährsmänner
nennen. Wie oft haben wir nicht seit *Montesquieu* davon reden
gehört, daß das Recht klüglich nach den Umständen, nach dem Boden,
dem Clima, dem Character der Nation, so wie nach tausend andern
Dingen zu modificiren sey? Ist man ja sogar mit diesen vorsichtigen
Berücksichtigungen wohl dahin gekommen, am Ende alles Denkbare für
so eben recht, oder nicht eben für Unrecht zu erklären, weil es
sich finden will, daß auch das Tolleste da und dort seine Anhänger
hatte. Allein, -- man verzeihe mir die Stärke des Ausdrucks! -- ich
kann in solchen Ansichten fast nur Verkehrtheit, und Mangel tiefer
rechtlicher Gefühle entdecken. Das Mehrste dabey ist nichts, als
reine Vermengung gewöhnlicher Folgen einer Erscheinung mit dem, was
nach[[52]] der Vernunft seyn kann, und seyn sollte. Folgt der Mensch
seinen Launen, seiner Beschränktheit, und jedem ersten leisen Anstoß,
wie es gewöhnlich ist, und erwachsen daraus am Ende Grundsätze und
Einrichtungen, so erklärt sich der Erfolg zwar recht leicht; aber
damit ist er nicht gerechtfertigt. Die vier Haupt-Temperamente, welche
man nach unsern Seelenlehren unterscheiden soll, führen, ungeleitet
und ungehemmt, auch zu ganz verschiedenen Handlungsweisen; aber
keine Sittenlehre wird sich dadurch in der ehrwürdigen Einfalt ihrer
Vorschriften stören lassen. Wenn auch dem Cholerischen die Vermeidung
des Zorns schwerer wird, als dem Phlegmatiker, so muß er doch seinen
Kopf brechen lernen, und der Phlegmatiker alle Kräfte aufbieten, um
die muntre Thätigkeit des Sanguinikers nachzuahmen. So soll auch das
äußere Recht darauf angelegt seyn, die Menschen zu vereinigen, und
sie nicht in ihren schlaffen Angewohnheiten zu befestigen, oder ihren
Schlechtigkeiten zu schmeicheln, sondern sie zur vollen Besonnenheit
zu bringen, und aus dem Pfuhl elender Selbstischkeit[[53]] und
Kleinlichkeit herauszureißen. Wenn daher auch in einer despotischen
Verfassung die Diener ebenfalls geneigt werden, den Unterthanen zu
mißhandeln, und deswegen bey einer solchen Verfassung selbst der
bürgerliche Proceß leicht in das Willkührliche geht; wenn kleinliche
Menschen gekräuselte Gesetze lieben, und die sittenlosen Männer einer
benachbarten Nation sich nicht anders beglückt fühlen, als wenn sie
einen gesetzlichen Freybrief zur Unzucht haben: so kann das ernste
Recht nur darüber trauren, daß es Hindernisse findet; aber es muß,
der Vernunft wegen, durchgreifen, und wird sich nicht in seinen
nothwendigen Einrichtungen stören lassen. Zwar können besondere
Umstände besondere Gesetze erheischen, wie es namentlich in Betreff
der ökonomischen, und der Polizey-Gesetze oft der Fall ist. Allein die
bürgerlichen Gesetze, im Ganzen nur auf das menschliche Herz, auf
Verstand und Vernunft gegründet, werden sehr selten in der Lage seyn,
daß sie sich nach den Umständen beugen müssen; und wenn auch da und
dort kleine Unbequemlichkeiten aus der Einheit entstehen sollten,[[54]]
so wiegen die zahllosen Vortheile dieser Einheit alle jene Beschwerden
überreichlich wieder auf. Man überdenke nur die einzelnen Theile des
bürgerlichen Rechts! Viele derselben sind so zu sagen nur eine Art
reiner juristischer Mathematik, worauf keine Localität irgend einen
entscheidenden Einfluß haben kann, wie die Lehre vom Eigenthum, dem
Erbrecht, den Hypotheken, den Verträgen, und was zum allgemeinen Theil
der Rechtswissenschaft gehört. Und selbst in den Lehren, worauf schon
mehr die menschliche Individualität einzuwirken scheint, wird man in
der Regel immer finden, daß Eine Ansicht die bessere ist, sofern man
nicht in kahlen formellen Demonstrationen, sondern, wie es seyn soll,
in einer weisen Abwägung aller Gründe des Zweckmäßigen und Zuträglichen
die gesetzgebende Thätigkeit zu erhalten sucht. So kann z. B. über die
Grenzen der Ehescheidungen und der väterlichen Gewalt viel hin und her
gestritten werden; aber Niemand wird doch am Ende behaupten mögen, daß
es darüber verschiedene Systeme geben müsse, wenn auch Dieser und Jener
hier in Zweifeln hängen bleiben, und es[[55]] nicht wagen mag, sich
grade unbedingt und um jeden Preis für die Eine Ansicht zu erklären.
Mit einem, bloß die Deutschen betreffenden Gesetzbuch hat es in dieser
Hinsicht ohnehin wenig Noth. Denn wenn auch politische Interessen
gewisse Scheidungen hervorgebracht haben, so ist doch der Stamm
überall derselbe; überall der gleiche treue Sinn; überall unter den
Besseren gleicher Abscheu gegen Verzerrung, Ziererey und Falschheit;
und die kräftigen, freundlichen Nord-Deutschen werden gewiß stets die
brüderliche Liebe zu rühmen wissen, womit sie überall das tüchtige,
heitere Volk der Süd-Deutschen in den letzten Zeiten an seinem Heerde
empfangen hat.

Es muß aber die Sache noch weiter getrieben werden. Die belobten
Rechtsverschiedenheiten, worauf die Bedenklichen so vieles Gewicht
legen, sind nicht einmal Folgen natürlicher Anlagen und örtlicher
Verhältnisse, sondern die Folgen unkluger Abgeschiedenheit und
unüberlegter Willkühr, wenigstens in unzähligen Fällen. Wie man den
Schritt in Deutschland etwas zu weit macht, so[[56]] steht man auf
anderem Rechtsboden; das ist wahr, und schon von *Voltaire* bemerkt.
Allein wo liegt der Grund? Doch wohl nicht darin, daß auf dieser Seite
eines Bachs die Sonne ganz anders scheint, als auf der andern; sondern
darin, daß kein Gesetzverfasser mit dem Nachbarn zu Rath gesessen, und
Jeder fein sittlich und bürgerlich seine eigne Wirthschaft für sich im
Stillen getrieben hat. Damit haben wir denn ein endloses Rechtsgewirr
bekommen, wie uns auch eben daher der Segen hundert verschiedener
Ellen und Wagengleise zu Theil geworden ist. So ist z. B. die Lehre
von der Intestaterbfolge die einfachste von der Welt, im Ganzen von
keinen Oertlichkeiten abhängig, sondern von dem einfachen Gedanken,
daß der Gesetzgeber an der Stelle des Verstorbenen so theilen soll,
wie dieser theilen durfte, und wahrscheinlich selbst würde getheilt
haben. Und dennoch haben wir darüber in unserm Vaterlande wenigstens
tausend verschiedene Local-Rechte. Bloß in den Herzogthümern Schleswig
und Holstein gibt es in dieser Hinsicht so viele abweichende Statute
und Gewohnheiten, daß in Kiel ein eignes bedeutendes[[57]] Collegium
darüber gelesen werden muß, während das Oesterreichische Gesetzbuch mit
seiner schönen Gediegenheit und Einfalt die ganze Sache für ein weites
Reich mit wenig klaren Artikeln ins Reine gebracht hat. Jeder Tag giebt
davon neue Beweise. Ueber die zweckmäßige Einrichtung eines Leihhauses
vereinigten sich die verständigen Männer der Nation wohl sehr leicht
Eines Beschlusses; aber man hat neuerlich auch darüber die wohlweisen
Stadträthe nur so in Gottes Namen für sich handeln lassen, und damit
sind denn gleich mehr als tausend, vielfach sehr schlechte Variationen
über dasselbe Thema erfolgt.

Freylich wird es nicht abzuwenden seyn, daß in den einzelnen Ländern
da und dort eine Besonderheit als solche beyzubehalten ist, z. B. in
Ansehung der Bauergüter, gewisser Grunddienstbarkeiten, u. dgl.; allein
daraus folgt nichts, als daß man sie beybehalten mag, keineswegs aber,
daß das große Werk dadurch in seinem Lauf gehemmt werden muß. Solche
Dinge lassen sich gar leicht ausscheiden, wenn man nur ehrlich und
männlich[[58]] zu Werke geht, und nicht, wie auf den alten hochseligen
Reichstagen, durch ewige Häckeleyen und engherzige Zweifelsucht alles
muthwillig zu trüben und zu verwirren bemüht ist.

Ein zweyter, von vielen Seiten zu erwartender Haupteinwand wird die
Heiligkeit des Herkömmlichen zur Grundlage nehmen. Man muß möglichst
alle Umwälzungen vermeiden; das Bestehende ehren, weil es dem Bürger
geläufig, und in sofern werth geworden ist; und selbst die anerkannten
Vorurtheile des Bürgers schonen, weil es einmal außer der menschlichen
Macht liegt, sie ganz zu überwältigen! So wird es von vielen Seiten
her lauten, und ich bin auch gar nicht gemeynt, im Allgemeinen solche
Ansichten zu bestreiten; aber ich behaupte, daß sie dermalen wenig
oder gar nicht passen, und daß sich unter jene patriarchalische
Rechtsweisheit mehrentheils viel Unlauteres und Unverständiges zu
verstecken pflegt.

Leichtsinnige Aenderungen sind immer verderblich, und der Character des
Volks gewinnt an Kraft und Gediegenheit über die Maaße, wenn[[59]] die
Nachkommen fest und ehrbar auf eben dem Wege einhergehen, worauf ihre
Ahnen Glück und Zufriedenheit fanden. Das ist wahr, und verdiente recht
oft wiederholt zu werden, wenn nicht in den neueren Zeiten schon ohne
alle wissenschaftlichen Ermahnungen so viele blutige Thränen darüber
geflossen wären, daß Niemand heute wußte, wem er morgen angehören,
und was ihm der Wirbelwind der Gesetzmachereyen am folgenden Tage
lassen, oder rauben werde. Allein grade jene Unwandelbarkeit, jene
segenvolle Stimmung des Volks zur Ehrfurcht gegen das Alterthum, kann
erst durch ein allgemeines Gesetzbuch erreicht werden, welches aus
der ganzen Nationalkraft hervorging, und ein Ehrenwerk genannt zu
werden verdient. Läßt man uns dagegen jetzt bey dem bisherigen Recht,
so bleibt uns das Schlechte, Unnatürliche, unsrer Eigenthümlichkeit
vielfach Widerstreitende; und die Flickereyen von Jahr zu Jahr werden
kein Ende nehmen. Gebt uns also ein solches gediegenes Ehrenwerk, und
vor Allem in dieser Zeit, wo die Gemüther für das Große mehr wie je
aufgeregt[[60]] sind; wo jeder rechtliche Bürger die Neigung hat, treu
zu dulden und zu handeln, um doch wenigstens den Nachkommen ein gutes
Erbe zu hinterlassen. Ein solches Werk, in solcher Zeit geschaffen,
wird unsern Kindern und Kindeskindern ein Heiligthum werden, und so,
aber auch nur so allein, wird es endlich gelingen, unserm Volke die
Stetigkeit und feste Haltung zu geben, welche ihm in jeder Hinsicht so
sehr anpaßt.

Man thue aber bey dem Verehren des Herkömmlichen der Sache nicht
zu viel! Die wuchernden Ortsgebräuche und Gewohnheiten sind nur zu
oft bloße Rechtsfaulheit, wobey es eines leisen Anstoßes bedarf,
damit der Schritt zu einem andern Ziel gelenkt werde, und wobey
der bessernde Gesetzgeber auf eben den Dank rechnen kann, der dem
Wundarzt zu Theil wird, wenn er den Furchtsamen nach langem Sträuben
durch einen leichten Schnitt von fressenden Qualen befreyte. Das
~sapere aude!~ gilt auch hier, und vielleicht mehr, als irgendwo. Der
gewöhnliche[[61]] Unterthan kann das Rechtsgewirr, dessen Gründe,
Vortheile und Nachtheile, nicht übersehen, oder mag sich zu dem
Ende nicht anstrengen. Er sucht daher in allen bedeutenden Fällen
die Hülfe eines Rechtsfreundes; und ein solcher muß es ja wohl so
recht eigentlich verstehen! Diesem wird dann blindlings gefolgt, wie
sauer es auch dem Berathenen ankommen mag; und in der Art schleppt
man sich von einem Tage zum andern. Was aber so wohl recht passen,
und den Bedürfnissen des Einzelnen am besten zusagen möchte, darauf
sieht die vorsehende Praxis nicht gern, sondern mehr auf schnelle
Abfertigung des Rathbedürftigen, und auf ein einfaches Formular für
Jedermann, damit der Rathende ja nicht genöthigt werde, viel von
seinen Verstandeskräften abzureiben, und nahrhafte Kunden über der
Vielheit fahren zu lassen. Man kann in dieser Hinsicht Cicero's
Spöttereyen in der Rede ~pro Murena~ als lautere Wahrheiten(15) gelten
lassen. Noch kürzlich ist mir ein Fall der Art vorgekommen, daß über
zweyhundert Ehepaare in Betreff ihrer, vertragsmäßig zu bestimmenden
Güterrechte[[62]] eintönig nach demselben Formular bedient wurden. Zwar
wollte es da und dort nicht recht einleuchten, daß z. B. eine reiche,
feine Frau mit einem rohen Verschwender in die engste Gütergemeinschaft
gebracht wurde; aber der bedachtsame Rechtshelfer hatte nun einmal
von nichts Anderm wissen wollen, und so mußte es ja doch wohl das
Beste seyn. So ging jedes Paar mit seinem, anständig eingelösten Bogen
davon, und konnte sich am Ende doch wenigstens damit trösten, daß alles
Getränk eine besondere Güte hat, wenn man recht etwas Ordentliches
dafür bezahlen mußte.

Freylich wird es nun auch wohl hier oder dort der Fall seyn, daß
einzelnen Gewohnheitssündern das herkömmliche Schlechte gar zu lieb
und bequem geworden ist, besonders insofern bedenkliche Rechtskenner
vom alten Schlage ihnen mit weisem Rath zur Seite stehen. Allein
darauf muß man nun einmal in unserm lieben Vaterlande rechnen, daß
einzelne Originale solcher Art niemals aussterben. Das Uebel hebt
sich[[63]] indeß leicht, wenn man den Ton des Amtmanns in Gellerts
Fabeln zu treffen weiß. Und dazu hat man jetzt ein doppeltes Recht.
Als man,(16) den Degen halb gezogen, die Deutschen liebreich
ermahnte, den Französischen Code anzunehmen, da wußten sich die
altdeutschen, ehrwürdigen, heilsamen Einrichtungen nicht schnell genug
zurückzuziehen, als ob sie nie da gewesen wären, und von Widerbellern
ward wenig gehört. Die Stimme einheimischer Vernunft kann also
jetzt wenigstens so viel Achtung und Folgsamkeit verlangen, als die
fremde Unverschämtheit, und es würde unserm Volke zur ewigen Schande
gereichen, wenn der verständige, wohlwollende Vaterlandsfreund nicht
durchsetzen könnte, was dem, bloß listigen, tückischen Ausländer ohne
große Mühe gelang.(17)

Noch könnte man vielleicht ferner einwenden: die Abfassung eines
solchen Gesetzbuchs über Privat-, Criminal- und Proceß-Recht durch eine
so große Versammlung, wozu jedes Land wenigstens einige Mitglieder
zu ernennen habe, müsse[[64]] höchst langwierig und kostbar werden.
Allein nur die Kleingeistigkeit kann einen solchen Einwand machen. Die
Summe der Kraft, welche auf ein solches Werk zu verwenden ist, beträgt
nicht ein Tausendtheil dessen, was man zusetzen muß, wenn ferner in
jedem Lande, wie bisher, ein neues Gesetz das andre verdrängt, und
damit sogar noch die bloße Rechtsanwendung grenzenlos schwierig und
kostbar gemacht wird. Auch läßt sich darauf rechnen, daß die Vollendung
des Werks in zwey, drey, vier Jahren geschehen kann, da wir in dem
Preussischen und Oesterreichischen Gesetzbuch, dem Französischen
Code, und in dem, was neuerlich in Sachsen und Bayern vollbracht ist,
so höchst lehrreiche Vorarbeiten haben, daß Vieles schon jetzt als
abgethan angesehen werden kann. Die Kosten sind aber wohl nicht des
Nennens werth, und werden für jedes Land schwerlich mehr betragen, als
der Unterhalt einiger berühmten Schauspieler und Schauspielerinnen.
Sollte indeß irgend ein Oberrechner darauf beharren, daß seine Casse
zu solchen Zwecken nichts hergeben könne, so werden die Richter[[65]]
und Anwälde des Landes, wenn sie ihren wahren Vortheil verstehen,
gern bereit seyn, die kleine Ausgabe aus dem Ihrigen zu bestreiten.
Denn wie unendlich war der geschickte practische Jurist bisher
dadurch beschränkt, daß er mit seinem Wissen in andern Ländern nichts
anfangen konnte, und daher oft lebenslänglich gebückt und gedrückt
auf der Erdscholle stehen bleiben mußte, wo ihn das Schicksal auf
die Welt geworfen hatte! Ein gleiches bürgerliches Deutsches Recht
würde auch diese Beschwerde heben, den Fürsten die Wahl brauchbarer
Diener erleichtern, und verdiente Männer gegen die Mißhandlungen des
Nepotismus und der Aristocratie in die gehörige Sicherheit setzen.

Eine sehr große Schwierigkeit bleibt indeß auf jeden Fall in der,
schon lange herkömmlichen Widerspenstigkeit der Beschränkten und
Selbstsüchtigen grade bey solchen Gelegenheiten, wo davon die Rede ist,
daß etwas Tüchtiges und Großes ins Werk gerichtet werden müsse. Wie
weit es Deutsche Schwäche in dieser Hinsicht getrieben[[66]] hat, und
treiben konnte, zeigen die alten Reichstagsverhandlungen, welche fast
nur an die Polnischen Reichstage erinnern. Inzwischen darf man nicht
vergessen, wie eigenthümlich grade der jetzige Augenblick ist, und wie
viele Gründe es gibt, wenigstens dießmal auf etwas Außerordentliches zu
rechnen. Alle Völker Deutscher Abkunft haben sich in diesen Zeiten mit
herzlicher Liebe vereinigt, und wo man hinblickt, da findet man unter
ihnen die Feinde versöhnt, und die Freunde inniger als je verbunden.
Durch ihren Muth und ihre Ausdauer ist glücklich gelungen, was noch
vor einem Jahr unglaublich schien, und Jeden beseelt der Wunsch, daß
dieser große Augenblick über alle Deutschen Brüder für viele Jahre
seinen Segen verbreite. Unsre Regenten können daher den letzten Act
nicht so kahl enden, daß sie dem Volk die Ehre lassen, alle alten
Schlechtigkeiten durch grenzenlose Opfer wieder erlangt zu haben.
Es muß, -- nicht mit tändelnder Ziererey, welche sich an der Schale
erschöpft, sondern mit Mannskraft, welche das Wesen zu durchdringen
vermag, -- etwas Großes, Edles, Erhebendes geschehen, damit[[67]] den
Kämpfern ein würdiger Lohn ihrer Arbeit zu Theil werde; damit sie
ferner ihren Fürsten als Männern vertrauen. Die Volksstimme wird sich
in dieser Hinsicht nicht beschwichtigen lassen, und die Gewalt der
Zeit wird unwiderstehlich von unten nach oben wirken, wenn es in den
Köpfen beschränkter Räthe nicht von selbst aufthauen will. Auch können
die edeln Deutschen Fürsten und Staatsmänner, denen ungebührliche
Schwierigkeiten gemacht werden, sicher auf den Schutz der großen
Monarchen rechnen, welche jetzt der Welt den Frieden gegeben haben,
und schon insofern, als sie für das Glück der Urheber alles Uebels mit
seltener Großmuth das Aeußerste thaten, gewiß nicht unterlassen werden,
unser edles Volk, dem sie einen wesentlichen Theil ihrer Fortschritte
verdanken, mit Rath und That kräftig zu unterstützen.(18)




                                  Vom
                           Beruf unsrer Zeit
                                  für
                              Gesetzgebung
                                  und
                          Rechtswissenschaft.

                                  Von

                    ~D.~ Friedrich Carl von Savigny,

  ordentl. Professor der Rechte an der Königl. Universität zu Berlin,
             und ordentl. Mitglied der Königl. Akademie der
                        Wissenschaften daselbst.

                              Heidelberg,
                          bey Mohr und Zimmer.

                                 1814.


Inhalt.

                                                                   Seite

  1) Einleitung                                                   (1) 72

  2) Entstehung des positiven Rechts                              (8) 75

  3) Gesetze und Rechtsbücher                                    (16) 80

  4) Römisches Recht                                             (27) 87

  5) Bürgerliches Recht in Deutschland                           (37) 92

  6) Unser Beruf zur Gesetzgebung                                (45) 97

  7) Die drey neuen Gesetzbücher                                (54) 102

  8) Was wir thun sollen wo keine Gesetzbücher sind            (111) 136

  9) Was bey vorhandenen Gesetzbüchern zu thun ist             (135) 150

  10) Das Gemeinsame                                           (151) 160

  11) Thibauts Vorschlag                                       (155) 162

  12) Schluß                                                   (161) 166


1.

Einleitung.

[[1]] In vielen deutschen Ländern hat jetzt ein äußeres Bedürfniß die
Frage nach der besten Einrichtung des bürgerlichen Rechts angeregt,
und so ist diese Frage, welche unsere Staaten lange Zeit auf sich
beruhen lassen konnten, zur gemeinsamen Berathung der Staatsmänner
und der Gelehrten gediehen. Aber noch ein edlerer Grund als das bloße
Bedürfniß hat zu dieser öffentlichen Berathung gewirkt: das Gefühl,
daß in der abgewendeten Unterdrückung der deutschen Nation eine
dringende Aufforderung an jede lebendige Kraft liegt, sich dieser
Zeit nicht unwerth zu zeigen. Darum ist es nicht Anmaaßung, sondern
recht und gut, wenn jeder, der ein Herz hat für seinen Beruf, und
eine klare Anschauung von demselben, diese Anschauung öffentlich
mittheilt, und[[2]] die Rechtsgelehrten dürfen darin am wenigsten
zurück bleiben. Denn gerade im bürgerlichen Rechte ist der Unterschied
der gegenwärtigen und der vergangenen Zeit recht augenscheinlich. Ohne
Zweifel kann auch hierin im einzelnen noch viel Verkehrtes geschehen
aus Unverstand oder bösem Willen. Aber die erste Frage darf doch wieder
seyn: was ist recht und gut? Die Sache trägt doch wieder ihren Zweck
und ihre Bestimmung in sich selbst, die Fürsten können wieder thun
nach ihrer Ueberzeugung, und ihre Ehre setzen in das gemeine Wohl.
Das wird von der vergangenen Zeit niemand behaupten. Als der Code in
Deutschland eindrang, und krebsartig immer weiter fraß, war von inneren
Gründen nicht die Rede, kaum hie und da in leeren Phrasen: ein äußerer
Zweck bestimmte alles, dem eigenen Werthe des Gesetzbuchs völlig fremd,
ein an sich selbst heilloses Verhältniß, selbst abgesehen davon,
daß es der verderblichste unter allen Zwecken war. Darum war es bis
jetzt fruchtlos darüber zu reden. Die in dieser Zeit geredet haben,
waren theils eigennützig der schlechten Sache hingegeben, theils in
unbegreiflicher Gutmüthigkeit von ihr bethört, die meisten blos zur
Ausführung mitwirkend als Geschäftsmänner, ohne sich in ein Urtheil
einzulassen: einzelne ehrenwerthe Stimmen ließen sich hören, strafend
und warnend, andere andeutend und winkend, an Erfolg aber konnte
keiner denken. Daß wieder eine Verschiedenheit der Meynungen[[3]]
wirksam werden, daß wieder Streit und Zweifel entstehen kann über die
Entscheidung, gehört zu den Wohlthaten, womit uns jetzt Gott gesegnet
hat, denn nur aus dieser Entzweyung kann eine lebendige und feste
Einheit hervorgehen, die Einheit der Ueberzeugung, nach welcher wir in
allen geistigen Dingen zu streben durch unsre Natur gedrungen sind.

Aber es giebt einen zweyfachen Streit, einen feindlichen und einen
friedlichen. Jenen führen wir, wo wir Ziel und Zweck verwerflich
finden, diesen wo wir Mittel suchen zu gemeinsamen löblichen Zwecken.
Jener wäre auch jetzt noch, da nicht mehr vom Code die Rede ist, an
seiner Stelle, denn Einer behaupten wollte, jetzt sey die rechte Zeit,
wo alle einzelne Staaten in Deutschland sich fest abschließen müßten:
dazu sey auch das Recht gut zu gebrauchen, und jede Regierung müsse
für ein recht eigenthümliches Gesetzbuch sorgen, um auch hierin alles
gemeinsame aufzuheben, was an den Zusammenhang der Nation erinnern
könnte. Diese Ansicht ist nichts weniger als willkührlich ersonnen,
vielmehr sind ihr manche Regierungen offenbar günstig: wohl aber
hindert eine gewisse Scheu, sie jetzt laut werden zu lassen, und ich
wüßte nicht, daß sie in Schriften für das bürgerliche Recht benutzt
worden wäre. Ganz anders ist es mit den Vorschlägen, die bis jetzt
für dieses kund geworden sind, denn mit ihnen ist, wo wir[[4]] nicht
übereinstimmen, ein friedlicher Streit möglich, und ein solcher führt,
wo nicht zur Vereinigung der Streitenden, doch zu besserer Einsicht im
Ganzen.

Von zwey Meynungen über die Einrichtung des bürgerlichen Rechts,
die mir bekannt geworden sind, geht die eine auf Herstellung des
alten Zustandes[1], die zweyte auf Annahme eines gemeinschaftlichen
Gesetzbuches für die Deutschen Staaten[2]. Zur Erläuterung dieser
zweyten Meynung sind gleich hier einige Bemerkungen nöthig, indem sie
in einem doppelten historischen Zusammenhang betrachtet werden muß.

Erstens nämlich steht sie in Verbindung mit vielen ähnlichen
Vorschlägen und Versuchen seit der Mitte des achtzehnten
Jahrhunderts. In dieser Zeit hatte sich durch ganz Europa ein völlig
unerleuchteter Bildungstrieb geregt. Sinn und Gefühl für die Größe
und Eigenthümlichkeit anderer Zeiten, so wie für die naturgemäße
Entwicklung der Völker und Verfassungen, also alles was die Geschichte
heilsam und fruchtbar machen muß, war verloren: an die Stelle
getreten war eine gränzenlose Erwartung von der[[5]] gegenwärtigen
Zeit, die man keinesweges zu etwas geringerem berufen glaubte, als
zur wirklichen Darstellung einer absoluten Vollkommenheit. Dieser
Trieb äußerte sich nach allen Richtungen: was er in Religion und
Staatsverfassung gewirkt hat, ist bekannt, und es ist unverkennbar, wie
er hier durch eine natürliche Gegenwirkung aller Orten einer neuen,
lebendigeren Liebe die Stäte bereiten mußte. Auch im bürgerlichen
Rechte war er thätig. Man verlangte neue Gesetzbücher, die durch ihre
Vollständigkeit der Rechtspflege eine mechanische Sicherheit gewähren
sollten, indem der Richter, alles eigenen Urtheils überhoben, blos
auf die buchstäbliche Anwendung beschränkt wäre: zugleich sollten sie
sich aller historischen Eigenthümlichkeit enthalten, und in reiner
Abstraction für alle Völker und alle Zeiten gleiche Brauchbarkeit
haben. Es würde sehr irrig seyn, jenen Trieb und diese Anwendungen
desselben einzelnen Irrlehrern zuzuschreiben: es war, nur mit sehr
achtungswerten Ausnahmen, die Meynung der Völker. Darum stand es nicht
in der Macht der Regierungen, allen Anwendungen auszuweichen, und
die bloße Milderung und Beschränkung derselben konnte oft schon als
sehr verdienstlich und als Beweis innerer Kraft gelten. Vergleichen
wir mit diesen vergangenen Zuständen die gegenwärtige Zeit, so dürfen
wir uns freuen. Geschichtlicher Sinn ist überall erwacht, und neben
diesem hat jener bodenlose Hochmuth[[6]] keinen Raum. Und wenn auch
angehende Schriftsteller oft noch einen ähnlichen Anlauf nehmen, so ist
es doch gar nicht mehr herrschender Geist. Auch in den oben genannten
Vorschlägen von Gesetzbüchern ist zum Theil diese erfreuliche
Vergleichung bewährt. Frey von jenen übertriebenen Ansprüchen gehen
sie auf ein bestimmtes praktisches Ziel, und auch ihre Motive stehen
auf festem Boden. Das Durchlaufen jener Periode aber gewährt uns den
großen Vortheil, daß wir ihre Erfahrungen zu Rathe ziehen können. Aus
den Ansichten derselben sind nach einander Gesetzbücher für drey große
Staaten hervor gegangen. Diese, und zum Theil ihre Wirkungen, liegen
vor uns, und es würde unverzeihlich seyn, die Lehre zu verschmähen, die
sie uns aufmunternd oder warnend geben können.

Zweytens stehen jene Vorschläge in Verbindung mit einer allgemeinen
Ansicht von der Entstehung alles positiven Rechts, die von jeher
bey der großen Mehrzahl der deutschen Juristen herrschend war.
Nach ihr entsteht im normalen Zustande alles Recht aus Gesetzen,
d. h. ausdrücklichen Vorschriften der höchsten Staatsgewalt. Die
Rechtswissenschaft hat lediglich den Inhalt der Gesetze zum Gegenstand.
Demnach ist die Gesetzgebung selbst, so wie die Rechtswissenschaft,
von ganz zufälligem, wechselndem Inhalt, und es ist sehr möglich,
daß das Recht von morgen dem von heute gar nicht ähnlich sieht.
Ein[[7]] vollständiges Gesetzbuch ist demnach das höchste Bedürfniß,
und nur bey einem lückenhaften Zustande desselben kann man in die
traurige Nothwendigkeit kommen, sich mit Gewohnheitsrecht, als einer
schwankenden Ergänzung, behelfen zu müssen. Diese Ansicht ist viel
älter als die oben dargestellte, beide haben sich auf manchen Punkten
feindlich berührt, weit öfter aber sehr gut vertragen. Als Vermittlung
diente häufig die Ueberzeugung, daß es ein praktisches Naturrecht oder
Vernunftrecht gebe, eine ideale Gesetzgebung für alle Zeiten und alle
Fälle gültig, die wir nur zu entdecken brauchten, um das positive Recht
für immer zu vollenden.

Ob diese Ansicht von der Entstehung des positiven Rechts Realität habe,
wird sich aus der folgenden Untersuchung ergeben.


2.

Entstehung des positiven Rechts.

[[8]] Wir befragen zuerst die Geschichte, wie sich bey Völkern edler
Stämme das Recht wirklich entwickelt hat: dem Urtheil, was hieran gut,
vielleicht nothwendig, oder aber tadelnswerth seyn möge, ist damit
keinesweges vorgegriffen.

Wo wir zuerst urkundliche Geschichte finden, hat das bürgerliche Recht
schon einen bestimmten Character, dem Volk eigenthümlich, so wie
seine Sprache, Sitte, Verfassung. Ja diese Erscheinungen haben kein
abgesondertes Daseyn, es sind nur einzelne Kräfte und Thätigkeiten
des einen Volkes, in der Natur untrennbar verbunden, und nur unsrer
Betrachtung als besondere Eigenschaften erscheinend. Was sie zu einem
Ganzen verknüpft, ist die gemeinsame Ueberzeugung des Volkes, das
gleiche Gefühl innerer Nothwendigkeit, welches allen Gedanken an
zufällige und willkührliche Entstehung ausschließt.

Wie diese eigenthümlichen Functionen der Völker, wodurch sie selbst
erst zu Individuen werden, entstanden sind, diese Frage ist auf
geschichtlichem Wege nicht zu beantworten. In neueren Zeiten ist
die Ansicht herrschend gewesen, daß alles zuerst in[[9]] einem
thierähnlichen Zustand gelebt habe, und von da durch allmähliche
Entwicklung zu einem leidlichen Daseyn, bis endlich zu der Höhe
gekommen sey, auf welcher wir jetzt stehen. Wir können diese Ansicht
unberührt lassen, und uns auf die Thatsache jenes ersten urkundlichen
Zustandes des bürgerlichen Rechts beschränken. Wir wollen versuchen,
einige allgemeine Züge dieser Periode darzustellen, in welcher das
Recht wie die Sprache im Bewußtseyn des Volkes lebt.

Diese Jugendzeit der Völker ist arm an Begriffen, aber sie genießt
ein klares Bewußtseyn ihrer Zustände und Verhältnisse, sie fühlt und
durchlebt diese ganz und vollständig, während wir, in unsrem künstlich
verwickelten Daseyn, von unserm eigenen Reichthum überwältigt sind,
anstatt ihn zu genießen und zu beherrschen. Jener klare, naturgemäße
Zustand bewährt sich vorzüglich auch im bürgerlichen Rechte, und so
wie für jeden einzelnen Menschen seine Familienverhältnisse und sein
Grundbesitz durch eigene Würdigung bedeutender werden, so ist aus
gleichem Grunde möglich, daß die Regeln des Privatrechts selbst zu
den Gegenständen des Volksglaubens gehören. Allein jene geistigen
Functionen bedürfen eines körperlichen Daseyns, um festgehalten
zu werden. Ein solcher Körper ist für die Sprache ihre stete,
ununterbrochene Uebung, für die Verfassung sind es die sichtbaren
öffentlichen Gewalten, was vertritt aber diese Stelle[[10]] bey
dem bürgerlichen Rechte? In unsren Zeiten sind es ausgesprochene
Grundsätze, durch Schrift und mündliche Rede mitgetheilt. Diese Art
der Festhaltung aber setzt eine bedeutende Abstraction voraus, und
ist darum in jener jugendlichen Zeit nicht möglich. Dagegen finden
wir hier überall symbolische Handlungen, wo Rechtsverhältnisse
entstehen oder untergehen sollen. Die sinnliche Anschaulichkeit dieser
Handlungen ist es, was äußerlich das Recht in bestimmter Gestalt
festhält, und ihr Ernst und ihre Würde entspricht der Bedeutsamkeit
der Rechtsverhältnisse selbst, welche schon als dieser Periode
eigenthümlich bemerkt worden ist. In dem ausgedehnten Gebrauch
solcher förmlichen Handlungen kommen z. B. die germanischen Stämme
mit den altitalischen überein, nur daß bey diesen letzten die Formen
selbst bestimmter und geregelter erscheinen, was mit den städtischen
Verfassungen zusammen hangen kann. Man kann diese förmlichen Handlungen
als die eigentliche Grammatik des Rechts in dieser Periode betrachten,
und es ist sehr bedeutend, daß das Hauptgeschäft der älteren
Römischen Juristen in der Erhaltung und genauen Anwendung derselben
bestand. Wir in neueren Zeiten haben sie häufig als Barbarey und
Aberglauben verachtet, und uns sehr groß damit gedünkt, daß wir sie
nicht haben, ohne zu bedenken, daß auch wir überall mit juristischen
Formen versorgt sind, denen nur gerade die Hauptvortheile der alten
Formen abgehen,[[11]] die Anschaulichkeit nämlich und der allgemeine
Volksglaube, während die unsrigen von jedem als etwas willkührliches
und darum als eine Last empfunden werden. In solchen einseitigen
Betrachtungen früher Zeiten sind wir den Reisenden ähnlich, die in
Frankreich mit großer Verwunderung bemerken, daß kleine Kinder, ja ganz
gemeine Leute, recht fertig französisch reden.

Aber dieser organische Zusammenhang des Rechts mit dem Wesen und
Character des Volkes bewährt sich auch im Fortgang der Zeiten, und auch
hierin ist es der Sprache zu vergleichen. So wie für diese, giebt es
auch für das Recht keinen Augenblick eines absoluten Stillstandes, es
ist derselben Bewegung und Entwicklung unterworfen, wie jede andere
Richtung des Volkes, und auch diese Entwicklung steht unter demselben
Gesetz innerer Nothwendigkeit, wie jene früheste Erscheinung. Das
Recht wächst also mit dem Volke fort, bildet sich aus mit diesem, und
stirbt endlich ab, so wie das Volk seine Eigenthümlichkeit verliert.
Allein diese innere Fortbildung auch in der Zeit der Cultur hat für die
Betrachtung eine große Schwierigkeit. Es ist nämlich oben behauptet
worden, daß der eigentliche Sitz des Rechts das gemeinsame Bewußtseyn
des Volkes sey. Dieses läßt sich z. B. im Römischen Rechte für die
Grundzüge desselben, die allgemeine Natur der Ehe, des Eigenthums u.
s. w. recht wohl denken, aber für das unermeßliche[[12]] Detail, wovon
wir in den Pandekten einen Auszug besitzen, muß es jeder für ganz
unmöglich erkennen. Diese Schwierigkeit führt uns auf eine neue Ansicht
der Entwicklung des Rechts. Bey steigender Cultur nämlich sondern sich
alle Thätigkeiten des Volkes immer mehr, und was sonst gemeinschaftlich
betrieben wurde, fällt jetzt einzelnen Ständen anheim. Als ein solcher
abgesonderter Stand erscheinen nunmehr auch die Juristen. Das Recht
bildet sich nunmehr in der Sprache aus, es nimmt eine wissenschaftlich
Richtung, und wie es vorher im Bewußtseyn des gesammten Volkes lebte,
so fällt es jetzt dem Bewußtseyn der Juristen anheim, von welchen
das Volk nunmehr in dieser Function repräsentirt wird. Das Daseyn
des Rechts ist von nun an künstlicher und verwickelter, indem es ein
doppeltes Leben hat, einmal als Theil des ganzen Volkslebens, was es
zu seyn nicht aufhört, dann als besondere Wissenschaft in den Händen
der Juristen. Aus dem Zusammenwirken dieses doppelten Lebensprincips
erklären sich alle spätere Erscheinungen, und es ist nunmehr
begreiflich, wie auch jenes ungeheure Detail ganz auf organische
Weise, ohne eigentliche Willkühr und Absicht, entstehen konnte. Der
Kürze wegen nennen wir künftig den Zusammenhang des Rechts mit dem
allgemeinen Volksleben das *politische* Element, das abgesonderte
wissenschaftliche Leben des Rechts aber das *technische* Element
desselben.

[[13]]In verschiedenen Zeiten also wird bey demselben Volke das Recht
natürliches Recht (in einem andern Sinn als unser Naturrecht) oder
gelehrtes Recht seyn, je nachdem das eine oder das andere Princip
überwiegt, wobey eine scharfe Gränzbestimmung von selbst als unmöglich
erscheint. Bey republikanischer Verfassung wird das politische Princip
länger als in monarchischen Staaten unmittelbaren Einfluß behalten
können, und besonders in der Römischen Republik wirkten viele Gründe
zusammen, diesen Einfluß noch bey steigender Cultur lebendig zu
erhalten. Aber in allen Zeiten und Verfassungen zeigt sich dieser
Einfluß noch in einzelnen Anwendungen, da wo in engeren Kreisen ein
oft wiederkehrendes gleiches Bedürfniß auch ein gemeinsames Bewußtseyn
des Volkes selbst möglich macht. So wird sich in den meisten Städten
für Dienstboten und Miethwohnungen ein besonderes Recht bilden und
erhalten, gleich unabhängig von ausdrücklichen Gesetzen und von
wissenschaftlicher Jurisprudenz: es sind dieses einzelne Ueberreste
der früheren allgemeinen Rechtsbildung. Vor der großen Umwälzung fast
aller Verfassungen, die wir erlebt haben, waren in kleineren Deutschen
Staaten diese Fälle weit häufiger als jetzt, indem sich Stücke
altgermanischer Verfassungen häufig durch alle Revolutionen hindurch
gerettet hatten.

Die Summe dieser Ansicht also ist, daß alles Recht auf die Weise
entsteht, welche der herrschende,[[14]] nicht ganz passende,
Sprachgebrauch als *Gewohnheitsrecht* bezeichnet, d. h. daß es
erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt
wird, überall also durch innere, stillwirkende Kräfte, nicht durch
die Willkühr eines Gesetzgebers. Dieser Zustand ist bis jetzt nur
historisch aufgestellt worden, ob er löblich und wünschenswerth ist,
wird die folgende Untersuchung zeigen. Aber auch als historische
Ansicht bedarf dieser Zustand noch einiger näheren Bestimmungen. Zuerst
ist dabey eine ganz ungestörte einheimische Entwicklung vorausgesetzt
worden; der Einfluß früher Berührung mit fremdem Rechte wird weiter
unten an dem Beyspiel von Deutschland klar werden. Eben so wird sich
zeigen, daß allerdings ein theilweiser Einfluß der Gesetzgebung auf
bürgerliches Recht, bald löblich, bald tadelnswerth, statt finden
kann. Endlich finden sich große Verschiedenheiten in den Gränzen der
Gültigkeit und Anwendung des Rechts. Wie nämlich dasselbe Volk sich in
viele Stämme verzweigt, Staaten sich vereinigen oder zerfallen, so muß
bald dasselbe Recht mehreren unabhängigen Staaten gemein seyn, bald in
verschiedenen Theilen desselben Staates, neben gleichen Grundzügen des
Rechts, eine große Mannichfaltigkeit einzelner Bestimmungen gelten.

Unter den Deutschen Juristen hat *Hugo* das große Verdienst, in den
meisten seiner Schriften die herrschenden Ansichten gründlich bekämpft
zu haben[3].[[15]] Hohe Ehre gebührt auch hierin dem Andenken *Mösers*,
der mit großartigem Sinn überall die Geschichte zu deuten suchte, oft
auch in Beziehung auf bürgerliches Recht; daß dieses Beyspiel den
Juristen größtentheils unbemerkt geblieben ist, war zu erwarten, da
er nicht zünftig war und weder Vorlesungen gehalten, noch Lehrbücher
geschrieben hat.


3.

Gesetze und Rechtsbücher.

[[16]] Der Einfluß eigentlicher Gesetzgebung auf bürgerliches Recht ist
in einzelnen Stücken desselben nicht selten, aber die Gründe dieses
Einflusses sind sehr verschiedener Art. Zunächst kann nämlich gerade
die Abänderung des bestehenden Rechts Absicht des Gesetzgebers seyn,
weil höhere politische Zwecke dieses fordern. Wenn in unsren Tagen
Nichtjuristen von dem Bedürfniß neuer Gesetzgebung sprechen, so ist
gewöhnlich blos dieses gemeynt, wovon die Bestimmung der gutsherrlichen
Rechte eines der wichtigsten Beispiele ist. Auch die Geschichte des
Römischen Rechts liefert Beyspiele dieser Art, wenige aus der freyen
Republik, unter August die wichtige ~Lex Iulia et Papia Poppaea~, seit
den christlichen Kaisern eine große Anzahl. Daß die Gesetze dieser Art
leicht eine fruchtlose Corruption des Rechts sind, und daß gerade in
ihnen die höchste Sparsamkeit nöthig ist, wird jedem einleuchten, der
die Geschichte zu Rathe zieht. Die technische Seite des Rechts wird
bey ihnen bloß für die Form, und für den Zusammenhang mit dem ganzen
übrigen Rechte in Anspruch genommen, welcher Zusammenhang diesen Theil
der[[17]] Gesetzgebung schwieriger macht, als er gewöhnlich gedacht
zu werden pflegt. Weit unbedenklicher ist ein zweyter Einfluß der
Gesetzgebung auf das bürgerliche Recht. Einzelne Rechtssätze nämlich
können zweifelhaft seyn, oder sie können ihrer Natur nach schwankende,
unbestimmte Gränzen haben, wie z. B. alle Verjährung, während die
Rechtspflege durchaus scharfe Gränzen fodert. Hier kann allerdings eine
Art von Gesetzgebung eintreten, welche der Gewohnheit zu Hülfe kommt,
jene Zweifel und diese Unbestimmtheiten entfernt, und so das wirkliche
Recht, den eigentlichen Willen des Volks, zu Tage fördert, und rein
erhält. Die Römische Verfassung hatte für diesen Zweck eine treffliche
Einrichtung in den Edicten der Prätoren, eine Einrichtung, welche auch
in monarchischen Staaten unter gewissen Bedingungen statt finden könnte.

Aber diese Arten eines theilweisen Einflusses sind gar nicht gemeynt,
wenn so wie in unsern Tagen von dem Bedürfniß allgemeiner Gesetzbücher
die Rede ist. Hier ist vielmehr folgendes gemeynt. Der Staat soll
seinen gesammten Rechtsvorrath untersuchen und schriftlich aufzeichnen
lassen, so daß dieses Buch nunmehr als einzige Rechtsquelle gelte,
alles andere aber, was bisher etwa gegolten hat, nicht mehr gelte.
Zuvörderst läßt sich fragen, woher diesem Gesetzbuch der Inhalt kommen
solle. Nach einer oben dargestellten Ansicht ist von vielen behauptet
worden, das allgemeine[[18]] Vernunftrecht, ohne Rücksicht auf etwas
bestehendes, solle diesen Inhalt bestimmen. Die aber mit der Ausführung
zu thun hatten, oder sonst das Recht praktisch kannten, haben sich
dieser großsprechenden, völlig hohlen Ansicht leicht enthalten, und
man ist darüber einig gewesen, das ohnehin bestehende Recht solle hier
aufgezeichnet werden, nur mit den Abänderungen und Verbesserungen,
welche aus politischen Gründen nöthig seyn möchten. Daß dieses gerade
bei den neueren Gesetzbüchern die herrschende Ansicht war, wird sich
unten zeigen. Demnach hätte das Gesetzbuch einen doppelten Inhalt:
theils das bisherige Recht, theils neue Gesetze. Was diese letzten
betrifft, so ist es offenbar zufällig, daß sie bey Gelegenheit des
Gesetzbuchs vorkommen, sie könnten auch zu jeder anderen Zeit einzeln
gegeben werden, und eben so könnte zur Zeit des Gesetzbuchs kein
Bedürfniß derselben vorhanden seyn. In Deutschland besonders würden
diese neuen Gesetze oft nur scheinbar vorkommen, da das, was einem
Lande neu wäre, in einem andern meist schon gegolten haben würde, so
daß nicht von neuem, sondern von schon bestehendem Rechte verwandter
Stämme die Rede wäre, nur mit veränderten Gränzen der Anwendung. Um
also unsere Untersuchung nicht zu verwirren, wollen wir die neuen
Gesetze ganz bey Seite setzen, und blos auf den wesentlichen und
Hauptinhalt des Gesetzbuchs sehen. Demnach müssen wir das Gesetzbuch
als Aufzeichnung[[19]] des gesammten bestehenden Rechts denken, mit
ausschließender Gültigkeit vom Staate selbst versehen.

Daß wir dieses letzte als wesentlich bey einer Unternehmung dieser Art
voraussetzen, ist in unsren schreibthätigen Zeiten natürlich, da bey
der Menge von Schriftstellern und dem schnellen Wechsel der Bücher und
ihres Ansehens, kein einzelnes Buch einen überwiegenden und dauernden
Einfluß anders als durch die Gewalt des Staates erhalten kann. An sich
aber läßt es sich gar wohl denken, daß diese Arbeit ohne Aufforderung
und ohne Bestätigung des Staates von einzelnen Rechtsgelehrten
vollbracht würde. Im altgermanischen Rechte war dieses häufig der
Fall, und wir würden viele Mühe gehabt haben, unsren Vorfahren den
Unterschied eines Rechtsbuchs als einer Privatarbeit von einem wahren
Gesetzbuche deutlich zu machen, den wir uns als so natürlich und
wesentlich denken. Wir bleiben aber jetzt bey dem Begriffe stehen,
welcher unsren Zeiten angemessen ist. Jedoch ist es klar, daß der
Unterschied lediglich in der Veranlassung und Bestätigung von Seiten
des Staates liegt, nicht in der Natur der Arbeit selbst, denn diese
ist auf jeden Fall ganz technisch und fällt als solche den Juristen
anheim, indem bey dem Inhalte des Gesetzbuchs, den wir voraussetzen,
das politische Element des Rechts längst ausgewirkt hat, und blos diese
Wirkung zu erkennen und auszusprechen[[20]] ist, welches Geschäft zur
juristischen Technik gehört.

Die Forderungen an ein solches Gesetzbuch und die Erwartungen von
demselben sind von zweyerley Art. Für den innern Zustand des Rechts
soll dadurch die höchste Rechtsgewißheit entstehen, und damit die
höchste Sicherheit gleichförmiger Anwendung. Die äußeren Gränzen der
Gültigkeit sollen dadurch gebessert und berichtigt werden, indem an die
Stelle verschiedener Localrechte ein allgemeines Nationalrecht treten
soll. Wir beschränken uns hier noch auf den ersten Vortheil, indem
von dem zweyten besser unten in besonderer Anwendung auf Deutschland
geredet werden wird.

Daß jener innere Vortheil von der Vortrefflichkeit der Ausführung
abhange, leuchtet jedem sogleich ein, und es ist also von dieser
Seite eben so viel zu verlieren als zu gewinnen möglich. Sehr
merkwürdig ist, was *Baco* aus der Fülle seines Geistes und seiner
Erfahrung über diese Arbeit sagt[4]. Er will, daß sie nicht ohne
dringendes Bedürfniß geschehe, dann aber mit besonderer Sorgfalt für
die bisher gültigen Rechtsquellen: zunächst durch wörtliche Aufnahme
alles anwendbaren aus ihnen, dann indem sie im Ganzen aufbewahrt und
fortwährend zu Rathe[[21]] gezogen werden. Vorzüglich aber soll diese
Arbeit nur in solchen Zeiten unternommen werden, die an Bildung und
Sachkenntniß höher stehen, als die vorhergehenden, denn es sey sehr
traurig, wenn durch die Unkunde der gegenwärtigen Zeit die Werke
der Vorzeit verstümmelt werden sollten[5]. Worauf es dabey ankommt,
ist nicht schwer zu sagen: das vorhandene, was nicht geändert,
sondern beybehalten werden soll, muß gründlich erkannt und richtig
ausgesprochen werden. Jenes betrifft den Stoff, dieses die Form.

In Ansehung des Stoffs ist die wichtigste und schwierigste Aufgabe die
Vollständigkeit des Gesetzbuchs, und es kommt nur darauf an, diese
Aufgabe, worin Alle einstimmen, recht zu verstehen. Das Gesetzbuch
nämlich soll, da es einzige Rechtsquelle zu seyn bestimmt ist, auch
in der That für jeden vorkommenden Fall im voraus die Entscheidung
enthalten. Dieses hat man häufig so gedacht, als ob es möglich und
gut wäre, die einzelnen Fälle als solche durch Erfahrung vollständig
kennen zu lernen, und dann jeden durch eine entsprechende Stelle
des Gesetzbuchs zu entscheiden. Allein wer mit Aufmerksamkeit[[22]]
Rechtsfälle beobachtet hat, wird leicht einsehen, daß dieses
Unternehmen deshalb fruchtlos bleiben muß, weil es für die Erzeugung
der Verschiedenheiten wirklicher Fälle schlechthin keine Gränze
giebt. Auch hat man gerade in den allerneuesten Gesetzbüchern allen
Schein eines Bestrebens nach dieser materiellen Vollständigkeit
völlig aufgegeben, ohne jedoch etwas anderes an die Stelle derselben
zu setzen. Allein es giebt allerdings eine solche Vollständigkeit in
anderer Art, wie sich durch einen Kunstausdruck der Geometrie klar
machen läßt. In jedem Dreyeck nämlich giebt es gewisse Bestimmungen,
aus deren Verbindung zugleich alle übrige mit Nothwendigkeit folgen:
durch diese, z. B. durch zwey Seiten und den zwischenliegenden Winkel,
ist das Dreyeck *gegeben*. Auf ähnliche Weise hat jeder Theil unsres
Rechts solche Stücke, wodurch die übrigen gegeben sind: wir können
sie die leitenden Grundsätze nennen. Diese heraus zu fühlen, und von
ihnen ausgehend den innern Zusammenhang und die Art der Verwandtschaft
aller juristischen Begriffe und Sätze zu erkennen, gehört eben zu
den schwersten Aufgaben unsrer Wissenschaft, ja es ist eigentlich
dasjenige, was unsrer Arbeit den wissenschaftlichen Character giebt.
Entsteht nun das Gesetzbuch in einer Zeit, welche dieser Kunst
nicht mächtig ist, so sind folgende Uebel ganz unvermeidlich. Die
Rechtspflege wird scheinbar durch das Gesetzbuch, in der That aber
durch etwas anderes,[[23]] was außer dem Gesetzbuch liegt, als der
wahrhaft regierenden Rechtsquelle, beherrscht werden. Dieser falsche
Schein aber ist höchst verderblich. Denn das Gesetzbuch wird unfehlbar
durch seine Neuheit, seine Verwandtschaft mit herrschenden Begriffen
der Zeit, und sein äußeres Gewicht alle Aufmerksamkeit auf sich
und von der wahren Rechtsquelle ablenken, so daß diese in dunklem,
unbemerktem Daseyn gerade der geistigen Kräfte der Nation entbehren
wird, wodurch sie allein in einen löblichen Zustand kommen könnte. Daß
diese Gefahr nicht grundlos ist, wird unten aus der Betrachtung der
neuen Gesetzbücher klar werden, und es wird sich zeigen, daß nicht
blos der einzelne Inhalt, sondern selbst der Begriff und die allgemeine
Natur dieser eigentlich regierenden Rechtsquelle verkannt wird, wie
sie denn unter den verschiedensten Namen, bald als Naturrecht, bald
als ~jurisprudence~, bald als Rechtsanalogie vorkommt. Kommt nun
zu dieser mangelnden Erkenntniß der leitenden Grundsätze das oben
beschriebene Bestreben nach materieller Vollständigkeit hinzu, so
werden sich sehr häufig die einzelnen Entscheidungen, den Verfassern
unbemerkt, durchkreuzen und widersprechen, was erst allmählich durch
die Anwendung, und bey gedankenlosem Zustand der Rechtspflege auch hier
nicht, offenbar werden wird[6]. Dieser Erfolg ist gleich[[24]] für die
Gegenwart unvermeidlich, wenn auf diese Weise ein Zeitalter ohne innern
Beruf seine Ansicht des Rechts durch das Ansehen der Gesetzgebung
fixiert; eben so nachtheilig aber ist die Wirkung auf die folgende
Zeit. Denn wenn in dieser günstigere Bedingungen für die Behandlung
des Rechts eintreten, so ist nichts förderlicher, als die vielseitige
Berührung mit früheren einsichtsvollen Zeiten: das Gesetzbuch aber
steht nun in der Mitte und hemmt und erschwert diese Berührung auf
allen Seiten. Ohnehin liegt in der einseitigen Beschäftigung mit einem
gegebenen positiven Rechte die Gefahr, von dem bloßen Buchstaben
überwältigt zu werden[7], und jedes Erfrischungsmittel muß dagegen
sehr willkommen seyn: das mittelmäßige Gesetzbuch aber muß mehr als
alles andere diese Herrschaft einer unlebendigen Ansicht des Rechts
befestigen.

Außer dem Stoff muß aber auch die Form des Gesetzbuchs in Erwägung
gezogen werden, denn der Verfasser des Gesetzbuchs kann das Recht,
welches er bearbeitet, völlig durchdrungen haben, und seine Arbeit
wird dennoch ihren Zweck verfehlen, wenn er nicht[[25]] zugleich die
Fähigkeit der Darstellung hat. Wie diese Darstellung beschaffen seyn
müsse, läßt sich leichter in gelungenen oder verfehlten Anwendungen
fühlen, als durch allgemeine Regeln aussprechen. Gewöhnlich fordert
man, daß sich die Sprache der Gesetze durch besondere Kürze auszeichne.
Allerdings kann Kürze große Wirkung thun, wie sich durch das Beyspiel
Römischer Volksschlüsse und des Römischen Edicts anschaulich machen
läßt. Allein es giebt auch eine trockene, nichtssagende Kürze, zu
welcher derjenige kommt, der die Sprache als Werkzeug nicht zu führen
versteht, und die durchaus ohne Wirkung bleibt; in den Gesetzen und
Urkunden des Mittelalters finden sich davon Beyspiele in Menge. Auf der
andern Seite kann Weitläufigkeit in Rechtsquellen völlig verwerflich,
ja ganz unerträglich seyn, wie in vielen Constitutionen von Justinian
und in den meisten Novellen des Theodosischen Codex: allein es giebt
auch eine geistvolle und sehr wirksame Weitläufigkeit, und in vielen
Stellen der Pandekten ist diese unverkennbar.

Fassen wir dasjenige, was hier über die Bedingungen eines
vortrefflichen Gesetzbuchs gesagt worden ist, zusammen, so ist es klar,
daß nur in sehr wenigen Zeiten die Fähigkeit dazu vorhanden seyn wird.
Bey jugendlichen Völkern findet sich zwar die bestimmteste Anschauung
ihres Rechts, aber den Gesetzbüchern fehlt es an Sprache und logischer
Kunst, und[[26]] das Beste können sie meist nicht sagen, so daß sie oft
kein individuelles Bild geben, während ihr Stoff höchst individuell
ist. Beyspiele sind die schon angeführten Gesetze des Mittelalters, und
wenn wir die zwölf Tafeln ganz vor uns hätten, würden wir vielleicht
nur in geringerem Grade etwas ähnliches empfinden. In sinkenden Zeiten
dagegen fehlt es meist an allem, an Kenntniß des Stoffs wie an Sprache.
Also bleibt nur eine mittlere Zeit übrig, diejenige, welche gerade
für das Recht, obgleich nicht nothwendig auch in anderer Rücksicht,
als Gipfel der Bildung gelten kann. Allein eine solche Zeit hat für
sich selbst nicht das Bedürfniß eines Gesetzbuchs; sie würde es nur
veranstalten können für eine folgende schlechtere Zeit, gleichsam
Wintervorräthe sammlend. Zu einer solchen Vorsorge aber für Kinder und
Enkel ist selten ein Zeitalter aufgelegt.


4.

Römisches Recht.

[[27]] Diese allgemeinen Ansichten von Entstehung des Rechts und von
Gesetzbüchern werden durch die Anwendung auf Römisches Recht und auf
das Recht in Deutschland klarer und überzeugender werden.

Die Vertheidiger des Römischen Rechts haben nicht selten den Werth
desselben darin gesetzt, daß es die ewigen Regeln der Gerechtigkeit
in vorzüglicher Reinheit enthalte, und so gleichsam selbst als ein
sanctionirtes Naturrecht zu betrachten sey. Erkundigt man sich
genauer, so wird freylich wieder der größte Theil als Beschränktheit
und Spitzfindigkeit aufgegeben, und die Bewunderung bleibt meist auf
der Theorie der Contracte haften: wenn man hier die Stipulationen und
einigen andern Aberglauben abrechne, so sey im übrigen die Billigkeit
dieses Rechts über die Maaßen groß, ja es sey zu nennen ~l'expression
des sentimens mis par Dieu même dans le coeur des hommes~[8]. Allein
gerade dieses übrig bleibende materielle des Römischen Rechts, was man
so für seine wahre Vortrefflichkeit ausgiebt, ist so allgemeiner Natur,
daß es meist schon[[28]] durch gesunden Verstand ohne alle juristische
Bildung gefunden werden könnte, und um einen so leichten Gewinn lohnt
es sich nicht, Gesetze und Juristen von zweytausend Jahren her zu
unsrer Hülfe zu bemühen. Wir wollen versuchen, das eigenthümliche
des Römischen Rechts etwas genauer ins Auge zu fassen. Daß es damit
eine andere als die hier angedeutete Bedeutung habe, läßt sich im
Voraus schon darum vermuthen, weil es das einzige Recht eines großen,
lange bestehenden Volkes ist, welches eine ganz nationale, ungestörte
Entwicklung gehabt hat, und zugleich in allen Perioden dieses Volkes
mit vorzüglicher Liebe gepflegt worden ist.

Betrachten wir zuerst die Justinianischen Rechtsbücher, also diejenige
Form, in welcher das Römische Recht zu den neueren Staaten in Europa
gekommen ist, so ist in ihnen eine Zeit des Verfalls nicht zu
verkennen. Der Mittelpunkt dieser Rechtsbücher ist eine Compilation
aus Schriften einer classischen Zeit, die als verloren und jetzt
unerreichbar dasteht, und *Justinian* selbst hat dessen kein Hehl.
Diese classische Zeit also, die des *Papinian* und *Ulpian* ist es,
worauf wir unsre Blicke zu richten haben, und wir wollen versuchen, von
der Art und Weise dieser Juristen ein Bild zu entwerfen.

Es ist oben (S. 22) gezeigt worden, daß in unsrer Wissenschaft aller
Erfolg auf dem Besitz der leitenden Grundsätze beruhe, und gerade
dieser Besitz[[29]] ist es, der die Größe der Römischen Juristen
begründet. Die Begriffe und Sätze ihrer Wissenschaft erscheinen ihnen
nicht wie durch ihre Willkühr hervorgebracht, es sind wirkliche Wesen,
deren Daseyn und deren Genealogie ihnen durch langen vertrauten
Umgang bekannt geworden ist. Darum eben hat ihr ganzes Verfahren eine
Sicherheit, wie sie sich sonst außer der Mathematik nicht findet, und
man kann ohne Uebertreibung sagen, daß sie mit ihren Begriffen rechnen.
Diese Methode aber ist keinesweges das ausschließende Eigenthum
eines oder weniger großen Schriftsteller, sie ist vielmehr Gemeingut
Aller, und obgleich unter sie ein sehr verschiedenes Maaß glücklicher
Anwendung vertheilt war, so ist doch die Methode überall dieselbe.
Selbst wenn wir ihre Schriften vollständig vor uns hätten, würden wir
darin weit weniger Individualität finden, als in irgend einer andern
Literatur, sie alle arbeiten gewissermaaßen an einem und demselben
großen Werke, und die Idee, welche der Compilation der Pandekten
zum Grunde liegt, ist darum nicht völlig zu verwerfen. Wie tief bey
den Römischen Juristen diese Gemeinschaft des wissenschaftlichen
Besitzes gegründet ist, zeigt sich auch darin, daß sie auf die äußeren
Mittel dieser Gemeinschaft geringen Werth legen; so z. B. sind ihre
Definitionen größtentheils sehr unvollkommen, ohne daß die Schärfe
und Sicherheit der Begriffe im geringsten darunter leidet. Dagegen
steht ihnen[[30]] ein viel wichtigeres, mehr unwillkührliches Mittel
zu Gebot, eine treffliche Kunstsprache, die mit der Wissenschaft so
zusammenfällt, daß beide ein unauflösliches Ganze zu bilden scheinen.
Mit diesen Vorzügen aber könnte sich eine schneidende Einseitigkeit
sehr wohl vertragen. Das Recht nämlich hat kein Daseyn für sich,
sein Wesen vielmehr ist das Leben der Menschen selbst, von einer
besondern Seite angesehen. Wenn sich nun die Wissenschaft des Rechts
von diesem ihrem Objecte ablöst, so wird die wissenschaftliche
Thätigkeit ihren einseitigen Weg fortgehen können, ohne von einer
entsprechenden Anschauung der Rechtsverhältnisse selbst begleitet
zu seyn; die Wissenschaft wird alsdann einen hohen Grad formeller
Ausbildung erlangen können, und doch alle eigentliche Realität
entbehren. Aber gerade von dieser Seite erscheint die Methode der
Römischen Juristen am vortrefflichsten. Haben sie einen Rechtsfall zu
beurtheilen, so gehen sie von der lebendigsten Anschauung desselben
aus, und wir sehen vor unsern Augen das ganze Verhältniß Schritt vor
Schritt entstehen und sich verändern. Es ist nun, als ob dieser Fall
der Anfangspunkt der ganzen Wissenschaft wäre, welche von hier aus
erfunden werden sollte. So ist ihnen Theorie und Praxis eigentlich gar
nicht verschieden, ihre Theorie ist bis zur unmittelbarsten Anwendung
durchgebildet, und ihre Praxis wird stets durch wissenschaftliche
Behandlung geadelt. In jedem[[31]] Grundsatz sehen sie zugleich
einen Fall der Anwendung, in jedem Rechtsfall zugleich die Regel,
wodurch er bestimmt wird, und in der Leichtigkeit, womit sie so vom
allgemeinen zum besondern und vom besondern zum allgemeinen übergehen,
ist ihre Meisterschaft unverkennbar. Und in dieser Methode, das Recht
zu finden und zu weisen, haben sie ihren eigenthümlichsten Werth,
darin den germanischen Schöffen unähnlich, daß ihre Kunst zugleich zu
wissenschaftlicher Erkenntniß und Mittheilung ausgebildet ist, doch
ohne die Anschaulichkeit und Lebendigkeit einzubüßen, welche früheren
Zeitaltern eigen zu seyn pflegen.

Diese hohe Bildung der Rechtswissenschaft bey den Römern im Anfang
des dritten Jahrhunderts christlicher Zeitrechnung ist etwas so
merkwürdiges, daß wir auch die Geschichte derselben in Betracht ziehen
müssen. Es würde sehr irrig seyn, wenn man dieselbe als die reine
Erfindung eines sehr begünstigten Zeitalters, ohne Zusammenhang mit
der Vorzeit, halten wollte. Vielmehr war der Stoff ihrer Wissenschaft
den Juristen dieser Zeit schon gegeben, größtentheils noch aus der
Zeit der freyen Republik. Aber nicht blos dieser Stoff, sondern
auch jene bewundernswürdige Methode selbst hatte ihre Wurzel in der
Zeit der Freyheit. Was nämlich Rom groß gemacht hat, war der rege,
lebendige, politische Sinn, womit dieses Volk die Formen seiner
Verfassung stets[[32]] auf solche Weise zu verjüngen bereit war,
daß das neue blos zur Entwicklung des alten diente, dieses richtige
Ebenmaaß der beharrlichen und der fortbewegenden Kräfte. Dieser Sinn
war in der Verfassung wie im bürgerlichen Rechte wirksam, aber dort
war er schon vor dem Ende der Republik erloschen, während er hier
noch Jahrhunderte lang fortwirken konnte, weil hier nicht dieselben
Gründe der Corruption statt fanden wie in der Verfassung. Also auch im
bürgerlichen Rechte war der allgemeine Römische Character sichtbar,
das Festhalten am Herkömmlichen, ohne sich durch dasselbe zu binden,
wenn es einer neuen, volksmäßig herrschenden Ansicht nicht mehr
entsprach. Darum zeigt die Geschichte des Römischen Rechts bis zur
classischen Zeit überall allmähliche, völlig organische Entwicklung.
Entsteht eine neue Rechtsform, so wird dieselbe unmittelbar an
eine alte, bestehende angeknüpft, und ihr so die Bestimmtheit und
Ausbildung derselben zugewendet. Dieses ist der Begriff der Fiction,
für die Entwicklung des Römischen Rechts höchst wichtig und von den
Neueren oft lächerlich verkannt: so die ~bonorum possessio~ neben der
~hereditas~, die ~publiciana actio~ neben der ~rei vindicatio~, die
~actiones utiles~ neben den ~directae~. Und indem auf diese Weise das
juristische Denken von der größten Einfachheit zur mannichfaltigsten
Ausbildung ganz stetig und ohne äußere Störung oder Unterbrechung
fortschritt, wurde[[33]] den Römischen Juristen auch in der späteren
Zeit die vollendete Herrschaft über ihren Stoff möglich, die wir
an ihnen bewundern. So wie nun oben bemerkt worden ist, daß die
Rechtswissenschaft in ihrer classischen Zeit Gemeingut der Juristen
war, so erkennen wir jetzt auch eine ähnliche Gemeinschaft zwischen den
verschiedensten Zeitaltern, und wir sind genöthigt, das juristische
Genie, wodurch die Trefflichkeit des Römischen Rechts bestimmt worden
ist, nicht einem einzelnen Zeitalter, sondern der Nation überhaupt
zuzuschreiben. Allein wenn wir auf die literarische Ausbildung sehen,
durch welche allein dem Römischen Recht eine bleibende Wirkung auf
andere Völker und Zeiten gesichert werden konnte, so müssen wir das
Zeitalter des *Papinian* und *Ulpian* als das vornehmste erkennen, und
wenn wir juristische Bücher aus der Zeit des *Cicero* oder des *August*
übrig hätten, so würden wir schwerlich die Unvollkommenheit derselben
neben jenem Zeitalter verkennen können, so wichtig sie auch für unsere
Kenntniß seyn müßten.

Aus dieser Darstellung ist von selbst klar, daß das Römische Recht
sich fast ganz von innen heraus, als Gewohnheitsrecht, gebildet hat,
und die genauere Geschichte desselben lehrt, wie gering im Ganzen
der Einfluß eigentlicher Gesetze geblieben ist, so lange das Recht
in einem lebendigen Zustande war. Auch für[[34]] dasjenige, was oben
über das Bedürfniß eines Gesetzbuchs gesagt wurde, ist die Geschichte
des Römischen Rechts sehr lehrreich. So lange das Recht in lebendigem
Fortschreiten war, wurde kein Gesetzbuch nöthig gefunden, selbst da
nicht, als die Umstände dafür am günstigsten waren. Nämlich zur Zeit
der classischen Juristen hätte es keine Schwierigkeit gemacht, ein
treffliches Gesetzbuch zu verfassen. Auch waren die drey berühmtesten
Juristen, *Papinian*, *Ulpian* und *Paulus* ~praefecti praetorio~;
diesen fehlte es sicher weder an Interesse für das Recht, noch an
Macht, ein Gesetzbuch zu veranlassen, wenn sie es gut oder nöthig
fanden: dennoch sehen wir keine Spur von einem solchen Versuche. Aber
als früher *Cäsar* im Gefühl seiner Kraft und der Schlechtigkeit des
Zeitalters nur seinen Willen in Rom gelten lassen wollte, soll er auch
auf ein Gesetzbuch in unserm Sinne bedacht gewesen seyn[9]. Und als im
sechsten Jahrhundert alles geistige Leben erstorben war, suchte man
Trümmer aus besseren Zeiten zusammen, um dem Bedürfniß des Augenblicks
abzuhelfen. So entstanden in einem kurzen Zeitraum verschiedene
Römische Gesetzbücher: das Edict des *Theoderich*, das Westgothische
Breviarium[[35]], der sogenannte *Papian*, und die Rechtsbücher von
*Justinian*. Schwerlich hätten sich Bücher über Römisches Recht
erhalten, wenn nicht diese Gesetzbücher gewesen wären, und schwerlich
hätte Römisches Recht im neueren Europa Eingang gefunden, wären nicht
unter diesen Gesetzbüchern die von *Justinian* gewesen, in welchen
unter jenen allein der Geist des Römischen Rechts erkennbar ist. Der
Gedanke zu diesen Gesetzbüchern aber ist augenscheinlich nur durch den
äußersten Verfall des Rechts herbeygeführt worden.

Ueber den materiellen Werth des Römischen Rechts können die Meynungen
sehr verschieden seyn, aber über die hier dargestellte Meisterschaft in
der juristischen Methode sind ohne Zweifel alle einig, welche hierin
eine Stimme haben. Eine solche Stimme aber kann offenbar nur denjenigen
zukommen, welche unbefangen und mit literarischem Sinn die Quellen des
Römischen Rechts lesen. Die es blos aus Compendien oder Vorlesungen
kennen, also von Hörensagen, selbst wenn sie einzelne Beweisstellen
nachgeschlagen haben mögen, haben keine Stimme: für sie ist jegliche
Ansicht möglich, unter andern die eines trefflichen Französischen
Redners. Dieser behauptet, das Römische Recht habe zur Zeit der alten
Juristen aus einer unzählbaren Menge einzelner Entscheidungen und
Regeln bestanden, die ein Menschenleben nicht habe erfassen können:
unter *Justinian*[[36]] aber »~la législation romaine sortit du
chaos~,« und sein Werk war das am wenigsten unvollkommene, bis in dem
Code Napoleon ein ganz vollkommenes erschien[10].


5.

Bürgerliches Recht in Deutschland.

[[37]] Bis auf sehr neue Zeiten war in ganz Deutschland ein
gleichförmiges bürgerliches Recht unter dem Namen des *gemeinen Rechts*
in Uebung, durch Landesrechte mehr oder weniger modificirt, aber
nirgends in allen seinen Theilen außer Kraft gesetzt. Die Hauptquelle
dieses gemeinen Rechts waren die Rechtsbücher von *Justinian*, deren
bloße Anwendung auf Deutschland indessen von selbst schon wichtige
Modificationen herbeigeführt hatte. Diesem gemeinen Rechte war
von jeher die wissenschaftliche Thätigkeit der deutschen Juristen
größtentheils zugewendet. Aber eben über dieses fremde Element unsers
Rechts sind auch schon längst bittere Klagen erhoben worden. Das
Römische Recht soll uns unsre Nationalität entzogen haben, und nur
die ausschließende Beschäftigung unsrer Juristen mit demselben soll
das einheimische Recht gehindert haben, eine eben so selbstständige
und wissenschaftliche Ausbildung zu erlangen. Beschwerden dieser Art
haben schon darin etwas leeres und grundloses, daß sie als zufällig und
willkührlich voraussetzen, was ohne innere Nothwendigkeit nimmermehr
geschehen oder doch nicht bleibend geworden wäre. Auch liegt überhaupt
eine abgeschlossene[[38]] nationale Entwicklung, wie die der Alten,
nicht auf dem Wege, welchen die Natur den neueren Völkern angewiesen
hat; wie ihre Religion nicht Eigenthum der Völker ist, ihre Literatur
eben so wenig frey von den mächtigsten äußeren Einflüssen, so scheint
ihnen auch ein fremdes und gemeinsames bürgerliches Recht nicht
unnatürlich. Ja sogar nicht blos fremd überhaupt war dieser Einfluß auf
Bildung und Literatur, sondern größtentheils Römisch, eben so Römisch
als jener Einfluß auf unser Recht. Allein in diesem Falle liegt noch
ein besonderer Irrthum bey jener Ansicht zum Grunde. Nämlich auch
ohne Einmischung des Römischen wäre eine ungestörte Ausbildung des
Deutschen Rechts dennoch unmöglich gewesen, indem alle die Bedingungen
fehlten, welche in Rom das bürgerliche Recht so sehr begünstigt
hatten. Dahin gehörte zuerst die unverrückte Localität, indem Rom,
ursprünglich der Staat selbst, bis zum Untergang des westlichen
Reichs der Mittelpunkt desselben blieb, während die Deutschen Stämme
auswanderten, unterjochten und unterjocht wurden, so daß das Recht
unter alle vertheilt war, aber nirgends eine unverrückte Stelle, noch
weniger einen einzelnen Mittelpunkt fand. Dann haben schon sehr frühe
die Deutschen Stämme Revolutionen erfahren von so durchgreifender Art,
wie sie die ganze Römische Geschichte nicht kennt. Denn selbst die
Aenderungen der Verfassung unter *August* und unter[[39]] *Constantin*
wirkten auf das bürgerliche Recht nicht unmittelbar und ließen selbst
Grundbegriffe des öffentlichen Rechts, wie z. B. den der Civität,
unberührt. In Deutschland dagegen, als das Lehenwesen ganz ausgebildet
war, blieb von der alten Nation eigentlich nichts mehr übrig, alles
bis auf Formen und Namen war von Grund aus verändert, und diese
gänzliche Umwälzung war schon entschieden, als das Römische Recht
Eingang fand.

Im vorigen Abschnitt ist gezeigt worden, wie wichtig das Römische
Recht als Muster juristischer Methode sey: für Deutschland ist es nun
auch historisch, durch sein Verhältniß zum gemeinen Recht, von großer
Wichtigkeit. Es ist ganz falsch, wenn man diese historische Wichtigkeit
des Römischen Rechts auf die Fälle einschränken wollte, welche
unmittelbar aus demselben entschieden werden. Nicht nur ist in den
Landesrechten selbst sehr vieles blos Römisches Recht und nur in seinem
ursprünglichen Römischen Zusammenhang verständlich, sondern auch da,
wo man absichtlich seine Bestimmungen verlassen hat, hat es häufig die
Richtung und Ansicht des neu eingeführten Rechts bestimmt, so daß die
Aufgabe, die durch dieses neue Recht gelöst werden soll, ohne Römisches
Recht gar nicht verstanden werden kann. Diese historische Wichtigkeit
aber theilt mit dem Römischen Recht das Deutsche, welches überall in
den Landesrechten erhalten ist, so daß diese ohne Zurückführung[[40]]
auf die gemeinsame Quelle unverständlich bleiben müssen.

Gegen diesen nicht wenig verwickelten Zustand der Rechtsquellen in
Deutschland, wie er aus der Verbindung des schon an sich sehr zusammen
gesetzten gemeinen Rechts mit den Landesrechten hervorgieng, sind
die größten Klagen geführt worden. Diejenigen, welche das Studium
betreffen, werden besser unten ihre Stelle finden: einige aber
betreffen die Rechtspflege selbst.

*Erstlich* soll dadurch die übermäßig lange Dauer der Prozesse in
vielen Deutschen Ländern bewirkt worden seyn. Dieses Uebel selbst wird
niemand abläugnen oder für unbedeutend erklären können, aber man thut
den Richtern in solchen Ländern in der That zu viel Ehre an, wenn man
glaubt, auf das ängstliche Grübeln über der schweren Theorie werde so
viele Zeit verwendet. Ueber diese Theorie hilft das erste Compendium
oder Handbuch hinweg, welches zur Hand ist: schlecht vielleicht,
aber gewiß mit nicht mehr Aufwand von Zeit als das vortrefflichste
Gesetzbuch. Jenes Uebel entspringt vorzüglich aus der heillosen
Prozeßform vieler Länder, und deren Reform gehört allerdings zu den
dringendsten Bedürfnissen: die Quellen des bürgerlichen Rechts sind
daran schuldlos. Daß dem so ist, wird jeder Unbefangene zugeben,
welcher Acten aufmerksam gelesen hat. Auch die Erfahrung einzelner
Länder spricht dafür, so z. B. war[[41]] schon längst in Hessen
die Rechtspflege gut und schnell, obgleich da gerade in demselben
Verhältniß gemeines Recht und Landesrecht galt, wie in den Ländern, in
welchen die Prozesse nicht zu Ende gehen.

*Zweytens* klagt man über die große Verschiedenheit der Landesrechte,
und diese Klage geht noch weiter als auf das Verhältniß verschiedener
Deutscher Länder, da häufig auch in demselben Lande Provinzen und
Städte wiederum besonderes Recht haben. Daß durch diese Verschiedenheit
die Rechtspflege selbst leide und der Verkehr erschwert werde, hat man
häufig gesagt, aber keine Erfahrung spricht dafür, und der wahre Grund
ist wohl meist ein anderer. Er besteht in der unbeschreiblichen Gewalt,
welche die bloße Idee der Gleichförmigkeit nach allen Richtungen nun
schon so lange in Europa ausübt: eine Gewalt, gegen deren Mißbrauch
schon *Montesquieu* warnt[11]. Es lohnt wohl der Mühe, diese
Gleichförmigkeit in dieser besondern Anwendung näher zu betrachten.
Das wichtigste, was man für die Gleichförmigkeit des Rechts sagt, ist
dieses: die Liebe zum gemeinsamen Vaterland werde durch sie erhöht,
durch die Mannichfaltigkeit der Particularrechte aber geschwächt. Ist
diese Voraussetzung[[42]] wahr, so wird jeder wohlgesinnte Deutsche
wünschen, daß Deutschland in allen seinen Theilen gleiches Recht
genießen möge. Aber eben diese Voraussetzung ist nun der Gegenstand
unsrer Prüfung.

In jedem organischen Wesen, also auch im Staate, beruht die Gesundheit
darauf, daß beides, das Ganze und jeder Theil, im Gleichgewicht
stehe, daß jedem sein Recht widerfahre. Daß ein Bürger, eine Stadt,
eine Provinz den Staat vergessen, dem sie angehören, ist eine
sehr gewöhnliche Erscheinung, und jeder wird diesen Zustand für
unnatürlich und krankhaft erkennen. Aber eben so kann die lebendige
Liebe zum Ganzen blos aus der lebendigen Theilnahme an allen einzelnen
Verhältnissen hervorgehen, und nur wer seinem Hause tüchtig vorsteht,
wird ein trefflicher Bürger seyn. Darum ist es ein Irrthum, zu glauben,
das Allgemeine werde an Leben gewinnen durch die Vernichtung aller
individuellen Verhältnisse. Könnte in jedem Stande, in jeder Stadt,
ja in jedem Dorfe ein eigenthümliches Selbstgefühl erzeugt werden, so
würde aus diesem erhöhten und vervielfältigten individuellen Leben
auch das Ganze neue Kraft gewinnen. Darum, wenn von dem Einfluß des
bürgerlichen Rechts auf das Vaterlandsgefühl die Rede ist, so darf
nicht geradezu das besondere Recht einzelner Provinzen und Städte für
nachtheilig gehalten werden. Lob in dieser Beziehung[[43]] verdient
das bürgerliche Recht, insoferne es das Gefühl und Bewußtseyn des
Volkes berührt oder zu berühren fähig ist: Tadel, wenn es als etwas
fremdartiges, aus Willkühr entstandenes, das Volk ohne Theilnahme läßt.
Jenes aber wird öfter und leichter bey besonderen Rechten einzelner
Landstriche der Fall seyn, obgleich gewiß nicht jedes Stadtrecht etwas
wahrhaft volksmäßiges seyn wird. Ja für diesen politischen Zweck
scheint kein Zustand des bürgerlichen Rechts günstiger, als der,
welcher vormals in Deutschland allgemein war: große Mannichfaltigkeit
und Eigenthümlichkeit im einzelnen, aber als Grundlage überall
das gemeine Recht, welches alle Deutschen Volksstämme stets an
ihre unauflösliche Einheit erinnerte. Das verderblichste aber von
diesem Standpuncte aus ist leichte und willkührliche Aenderung des
bürgerlichen Rechts, und selbst wenn durch dieselbe für Einfachheit
und Bequemlichkeit gut gesorgt wäre, so könnte dieser Gewinn gegen
jenen politischen Nachtheil nicht in Betracht kommen. Was so vor
unsern Augen von Menschenhänden gemacht ist, wird im Gefühl des Volkes
stets von demjenigen unterschieden werden, dessen Entstehung nicht
eben so sichtbar und greiflich ist, und wenn wir in unserm löblichen
Eifer diese Unterscheidung ein blindes Vorurtheil schelten, so sollten
wir nicht vergessen, daß aller Glaube und alles Gefühl für das was
nicht[[44]] unsres gleichen ist, sondern höher als wir, auf einer
ähnlichen Sinnesart beruht. Eine solche Verwandtschaft könnte uns über
die Verwerflichkeit jener Unterscheidung wohl zweifelhaft machen[12].


6.

Unser Beruf zur Gesetzgebung.

[[45]] Von den Gründen, auf welche das Bedürfniß eines Gesetzbuchs
für Deutschland gebaut zu werden pflegt, ist im vorigen Abschnitt
gesprochen worden: wir haben jetzt die Fähigkeit zu dieser Arbeit zu
untersuchen. Sollte es an dieser fehlen, so müßte durch ein Gesetzbuch
unser Zustand, den wir bessern wollen, nothwendig verschlimmert werden.

*Baco* forderte, daß die Zeit, in welcher ein Gesetzbuch gemacht werde,
an Einsicht die vorhergehenden Zeiten übertreffe, wovon die nothwendige
Folge ist, daß manchem Zeitalter, welches in anderer Rücksicht für
gebildet gelten mag, gerade diese Fähigkeit abgesprochen werden muß.
In den neuesten Zeiten haben sich besonders die Gegner des Römischen
Rechts über solche Ansichten nicht selten entrüstet: denn die Vernunft
sey allen Völkern und allen Zeiten gemein, und da wir überdem die
Erfahrung voriger Zeiten benutzen können, so müsse unfehlbar, was wir
verfertigen, besser als alles vorige werden. Aber eben diese Meynung,
daß jedes Zeitalter zu allem berufen sey, ist das verderblichste
Vorurtheil. In den schönen Künsten müssen wir wohl das Gegentheil
anerkennen,[[46]] warum wollen wir uns nicht dasselbe gefallen lassen,
wo von Bildung des Staates und des Rechts die Rede ist?

Sehen wir auf die Erwartungen der Nichtjuristen von einem Gesetzbuch,
so sind diese sehr verschieden nach den verschiedenen Gegenständen des
Rechts, und auch hierin zeigt sich das zweyfache Element alles Rechts,
welches ich oben das politische und das technische genannt habe. An
einigen Gegenständen nehmen sie unmittelbar lebhaften Antheil, andere
werden als gleichgültig der juristischen Technik allein überlassen:
jenes ist mehr im Familienrecht, dieses mehr im Vermögensrecht der
Fall, am meisten in den allgemeinen Grundlagen desselben[13]. Wir
wollen als Repräsentanten dieser verschiedenartigen Gegenstände die Ehe
und das Eigenthum wählen, was aber von ihnen gesagt werden wird, soll
zugleich für die ganze Classe gelten, wozu sie gehören.

Die Ehe gehört nur zur Hälfte dem Rechte an, zur Hälfte aber der
Sitte, und jedes Eherecht ist unverständlich, welches nicht in
Verbindung mit dieser seiner nothwendigen Ergänzung betrachtet wird.
Nun ist in neueren Zeiten aus[[47]] Gründen, die mit der Geschichte
der christlichen Kirche zusammenhangen, die nichtjuristische Ansicht
dieses Verhältnisses theils flach, theils im höchsten Grade schwankend
und unbestimmt geworden, und jene Flachheit, wie dieses Schwanken,
haben sich dem Recht der Ehe mitgetheilt. Wer die Gesetzgebung und
das practische Recht in Ehesachen aufmerksam betrachtet, wird darüber
keinen Zweifel haben. Diejenigen nun, welche glauben, daß jedes
Uebel nur auf ein abhelfendes Gesetz warte, um dann auf der Stelle
zu verschwinden, werden diesen traurigen Zustand gern anerkennen, um
dadurch das Bedürfniß einer kräftigen, durchgreifenden Gesetzgebung
in helles Licht zu setzen. Aber eben die Hoffnung, die sie hierin
auf Gesetze bauen, halte ich für ganz grundlos. Ist einmal in der
allgemeinen Ansicht eine bestimmte und löbliche Richtung sichtbar,
so kann diese durch Gesetzgebung kräftig unterstützt werden, aber
hervorgebracht wird sie durch diese nicht, und wo sie gänzlich fehlt,
wird jeder Versuch einer erschöpfenden Gesetzgebung den gegenwärtigen
Zustand nur noch schwankender machen und die Heilung erschweren.

Wir betrachten ferner diejenigen Gegenstände, welche (wie das
Eigenthum) im nichtjuristischen Publikum mit Gleichgültigkeit
betrachtet werden, und wovon selbst Juristen urtheilen, daß sie unter
allen Umständen dieselben seyn können[14], so daß sie lediglich[[48]]
der juristischen Technik anheim fallen. Daß wir diese Ansicht von
ihnen haben, ist eigentlich selbst schon Zeichen eines öffentlichen
Zustandes, welchem die rechtsbildende Kraft fehlt; denn wo diese
lebendig ist, werden alle diese Verhältnisse nichts weniger als
gleichgültig, sondern vielmehr ganz eigenthümlich und nothwendig
seyn, wie die Geschichte jedes ursprünglichen Rechts beweist. Jenen
Zustand aber als den unsrigen vorausgesetzt, wird unsre Fähigkeit zur
Gesetzgebung von dem Werthe und der Ausbildung unsrer juristischen
Technik abhangen, und auf diese muß demnach unsre Untersuchung zunächst
gerichtet seyn.

Unglücklicherweise nun ist das ganze achtzehente Jahrhundert in
Deutschland sehr arm an großen Juristen gewesen. Fleißige Männer
zwar fanden sich in Menge, von welchen sehr schätzbare Vorarbeiten
gethan wurden, aber weiter als zu Vorarbeiten kam es selten. Ein
zweyfacher Sinn ist dem Juristen unentbehrlich: der historische,
um das eigenthümliche jedes Zeitalters und jeder Rechtsform scharf
aufzufassen, und der systematische, um jeden Begriff und jeden Satz
in lebendiger Verbindung und Wechselwirkung mit dem Ganzen anzusehen,
d. h. in dem Verhältniß, welches das allein wahre und natürliche
ist. Dieser zweyfache wissenschaftliche Sinn findet sich ungemein
wenig in den Juristen des achtzehenten Jahrhunderts, und vorzüglich
ein vielfältiges flaches Bestreben in der Philosophie wirkte sehr
ungünstig. Ueber[[49]] die Zeit, in welcher man selbst lebt, ist ein
sicheres Urtheil sehr schwer: doch, wenn nicht alle Zeichen trügen,
ist ein lebendigerer Geist in unsre Wissenschaft gekommen, der sie
künftig wieder zu einer eigenthümlichen Bildung erheben kann. Nur
fertig geworden ist von dieser Bildung noch sehr wenig, und aus
diesem Grunde läugne ich unsre Fähigkeit, ein löbliches Gesetzbuch
hervorzubringen. Viele mögen dieses Urtheil für übertrieben halten,
aber diese fordere ich auf, mir unter der nicht geringen Zahl von
Systemen des Römisch-Deutschen Rechts eines zu zeigen, welches nicht
etwa blos zu diesem oder jenem besondern Zwecke nützlich dienen könne,
denn deren haben wir viele, sondern welches als Buch vortrefflich sey;
dieses Lob aber wird nur dann gelten können, wenn die Darstellung
eine eigene, selbstständige Form hat, und zugleich den Stoff zu
lebendiger Anschauung bringt. So z. B. im Römischen Rechte würde es
darauf ankommen, daß die Methode der alten Juristen, der Geist, der
in den Pandekten lebt, erkennbar wäre, und ich würde mich sehr freuen,
dasjenige unsrer Systeme kennen zu lernen, worin dieses der Fall seyn
möchte. Hat nun diese Arbeit bey vielem Fleiße und guten Talenten bis
jetzt nicht gelingen wollen, so behaupte ich, daß in unsrer Zeit ein
gutes Gesetzbuch n

Showing first 200,000 characters. Full text: gutenberg.org/ebooks/50813