Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
by Paul Stiel · German · Gutenberg #35137 · 321,686 chars · public domain (US)
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Title: Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
Author: Paul Stiel
Release date: January 31, 2011 [eBook #35137]
Most recently updated: June 16, 2020
Language: German
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*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT ***
Staats-
und
völkerrechtliche Abhandlungen.
Begründet
von
*Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Georg Meyer*,
herausgegeben
von
*Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Gerhard Anschütz*,
Professoren der Rechte in Heidelberg.
‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐
IV. 4. Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem
Völkerrecht. Von _Paul Stiel_.
Leipzig,
_Verlag von Duncker & Humblot._
1905.
Der
Tatbestand der Piraterie
nach geltendem Völkerrecht
unter vergleichender Berücksichtigung der
Landesgesetzgebungen.
Von
Paul Stiel,
Doktor der Rechte.
Leipzig,
_Verlag von Duncker & Humblot._
1905.
_Alle Rechte vorbehalten._
Herrn Geh. Oberregierungsrat
Professor Dr. F. von Martitz
_in dankbarer Verehrung_
gewidmet.
INHALTSÜBERSICHT.
Seite
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur X-XIII
_Erster Abschnitt._
*Die völkerrechtlichen Rechtsfolgen der Piraterie in ihrer
Bedeutung für den Tatbestand.*
§ 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie 1-17
Die Aufgabe. S. 1. — I. a) Staatloses Gebiet (Anm. 1, S. 2.
Kriminaljurisdiktion in herrenlosen Gebieten). b) Das
Meer. Internationale Seepolizei. S. 1. — II.
Internationale Bekämpfung der Piraterie. 1. Recht der
Festnahme von Piratenschiffen. Die Ansicht _Zorns_. Die
rechtliche Denationalisierung ist Rechtsfolge, nicht
Tatbestandsmerkmal (_v. Liszt_). 2. Pflicht zur Festnahme.
3. Durchsuchungsrecht wegen Piraterieverdacht.
4. Flaggenlose Schiffe. S. 4. — III. Völkerrechtliche
Rechtsfolgen der Piraterie im Bereiche des internationalen
Strafrechts (Anm. 4, S. 15. Zuständigkeit der Staaten zur
Bestrafung piratischer Akte, Übersicht der
Landesgesetzgebungen). S. 14.
§ 2. Prinzipielles über die Piraterie im 17-23
englisch-amerikanischen Rechte
I. Das Territorialitätsprinzip. S. 17. — II. Offences
against the law of nations; piracy. S. 19. —
III. Bedeutung der Besonderheit des englischen Rechtes für
die Gewinnung des Tatbestandes. S. 21. — IV. Das
amerikanische Recht. S. 22.
§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche 23-25
Auffassung des Tatbestandes
§ 4. Anhang zum ersten Abschnitte. Heutiges Vorkommen der 25-27
Piraterie (Anm. 7, S. 26. Verträge Chinas mit fremden
Mächten)
_Zweiter Abschnitt._
*Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht.*
§ 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die 28-35
Landesstrafgesetzgebungen
I. Vorläufige Definition. S. 28. — II. Quellen. Die
Instruktionen für die Kriegsflotten (Zusammenstellung in
Anm. 3, S. 29). S. 29. — III. Das Landesstrafrecht als
Erkenntnisquelle (Anmerkungen S. 32-33. Übersicht der
landesstrafrechtlichen Bestimmungen). S. 31. —
IV. Terminologie. S. 34. — V. Bestimmungen des
Landesstrafrechts ohne völkerrechtliche Bedeutung. S. 35.
§ 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen 35-53
früherer Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im
geltenden Rechte
I. Einleitung. S. 35. — II. Piraterie unter staatlicher
Autorität. Altertum. Altgermanische Zeit. Christliche
Friedensordnung des Mittelalters. Christenheit und
mohammedanische Staatenwelt; die Barbareskenstaaten. S. 37.
— III. Die private Piraterie. Römisches Recht.
Seerecht des Mittelalters: der Pirat ist nicht rechtlos;
kriegsrechtliche Bestandteile des Piraterierechtes. S. 41.
— IV. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden
Rechte. Behandlung des Schiffes nach Prisenrecht.
Zuständigkeit der Militärgerichte. Härte der Strafen. Es
besteht keine „völkerrechtliche“ Befugnis der
Handelsschiffe, Piraten festzunehmen oder zu bestrafen;
die Landesgesetzgebungen sind nicht einheitlich. S. 46. —
V. Folgerungen für den Tatbestand. S. 52.
§ 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der 53-57
Literatur
Die rein kriminalistische Auffassung. S. 53. — Die
seepolizeiliche Auffassung. I. Ihre Anhänger. S. 54. —
II. Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen bei
Anhängern der kriminalistischen Auffassung. S. 55.
§ 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes 57-63
I. Wert einer richtigen Bestimmung des Charakters des
Tatbestandes. S. 57. — II. Nachweis des seepolizeilichen
Charakters. Die Marineinstruktionen. Die
Landesstrafgesetzgebungen. S. 58. — III. Die Piraterie,
ein „Unternehmen gegen das Völkerrecht“. S. 62. —
IV. Orientierung über den Inhalt des Tatbestandes. S. 63.
§ 9. Der objektive Tatbestand 63-67
I. Benutzung eines Schiffes. S. 63. — II. Die Besatzung.
S. 64. — III. Beziehung zur hohen See. „Piraterie
terrestre.“ Flußpiraterie und Strandraub. Stand der
Ansichten über die Art der Beziehung zur hohen See.
Entscheidung. S. 64.
§ 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des 67-72
Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen
I. Vorfragen. Raub, verübt von Mitgliedern der Besatzung
untereinander. Wegnahme des Schiffes durch die Mannschaft
(Meuterei); sie ist nicht Piraterie. S. 67. —
II. Notwendigkeit der Richtung des Unternehmens gegen
prinzipiell alle Nationen. S. 70.
§ 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte 72-80
I. Gewalt, das notwendige Mittel piratischer Akte. S. 73.
— II. Das Objekt der piratischen Akte. 1. Bedeutung der
Kontroverse, ob Gewalthandlungen aller Art oder nur
räuberische Akte in Frage kommen. 2. Landesgesetzgebungen
und Literatur. 3. Entscheidung. S. 73. — III. Nähere
juristische Formulierung (Objekt und Mittel). S. 77. —
IV. Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit. S. 77.
§ 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter 80-86
staatlicher Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff
I. Begriff des politischen Zweckes. S. 80. —
II. Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten).
1. Völkerrechtsgemäße Handlungen. 2. Handlungen und
Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbände.
3. Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und
Autorisierungen. 4. Raubstaaten. S. 81. —
III. Heimatstaat und Piratenschiff. 1. Das Verhältnis
des Staates zu seinen Nationalschiffen nach Völkerrecht
(Anm. 2, S. 84. Grund der Haftung des Staates für Delikte
der Untertanen); Interventionsrecht. Nichtanwendbarkeit
der gewöhnlichen Grundsätze auf das Verhältnis zu einem
Piratenschiff. 2. Für Kriegsschiffe gelten keine
Sonderregeln. S. 84.
_Dritter Abschnitt._
*Folgerungen.*
§ 13. Ausdehnungen des Pirateriebegriffs in Landesrecht 87-88
und Literatur
1. Landesstrafrechtliche Ausdehnungen. 2. Die
Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur. S. 87.
§ 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien 88-96
I. Skizzierung des Rechtszustandes. S. 88. — II. Die
Literatur. Insbesondere _Hall_. S. 90. — III. Die
Staatenpraxis (Anm. 4, S. 94. Huascar; Crête à Pierrot).
S. 94.
§ 15. Illegale Kaperei 97-108
I. Quellen. S. 97. — II. Der Rechtszustand. 1. Piraterie
und Kaperei. Beutefahrt in Kriegszeiten ohne Autorisation.
Kommissionierung durch beide kriegführenden Mächte.
2. Völkerrechtswidrige Autorisierung. Formlose Autorisierung.
Kaperei in Verletzung der Pariser Seerechtsdeklaration.
3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers. Insbesondere
Wegnahme neutraler Schiffe; Fortsetzung der Beutefahrt
nach Beendigung des Krieges; Annahme von Kaperbriefen
mehrerer Nationen. S. 97. — III. Kommissionierung nicht
staatsangehöriger Kaper. Gegensatz der Ansichten.
Unabhängigkeit der Entscheidung von der Frage, ob der
Staat, der seinen Untertanen die Annahme fremder
Kaperbriefe gestattet, sich einer Neutralitätsverletzung
schuldig macht (Beantwortung dieser Frage in Anm. 2-3,
S. 103). Das für die Entscheidung verbleibende Material.
Entscheidung: das Schiff ist weder Pirat noch ist die
Autorisierung fremder Kaper überhaupt völkerrechtswidrig.
S. 102.
§ 16. Der Handel mit Negersklaven 108-110
§ 17. Verletzung unterseeischer Telegraphenkabel 110
Quellenregister 111-117
VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR.
_Baud_, Proeve eener geschiedenis der strafwetgeving tegen de zeerooverij.
Utrecht 1854.
_Binding_, Handbuch des Strafrechts. I. Band. Leipzig 1885.
_Bishop_, Commentaries on the criminal law. 7. Aufl. 2 Bände. Boston 1882.
_Blackstone-Stephen_, Commentaries on the laws of England. 14. Aufl.,
hrsg. von Edward Jenks. 4 Bände. London 1903.
_Bluntschli_, Das moderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten als
Rechtsbuch dargestellt. 3. Aufl. Nördlingen 1878.
_Bonfils_, Manuel de droit public. 4. Aufl., hrsg. von Fauchille. Paris
1905.
_Bynkershoek_, Quaestiones juris publici, 1737. (Opera omnia. Leyden
1767.)
_Calvo_, Le droit international théorique et pratique. 4. Aufl. 5 Bände.
Paris 1887/88.
_Dalloz_, Répertoire de législation. Nouvelle édition. „Organisation
maritime“ in Band 34. Paris 1869.
_Den Beer Poortugael_, Het internationaal maritiem recht. Breda 1888.
_Despagnet_, Cours de droit international public. 3. Aufl. Paris 1905.
_Field_, Projet d’un code international. Aus dem Englischen übersetzt von
Albéric Rolin. Paris 1881.
_Fiore_, Droit international public. 2. Aufl. Aus dem Italienischen
übersetzt von Charles Antoine. 3 Bände. Paris 1885/86.
_Fiore_, Il diritto internazionale codificato. Turin 1900.
_Grotius_, De mari libero, 1609. Ausgabe Leyden 1633 zusammen mit Merula
De maribus.
_Grotius_, De jure belli ac pacis libri tres. Editio secunda emendatior et
multis locis auctior. Amsterdam 1631.
_Hall_, A treatise on international law. 5. Aufl. Oxford 1904.
_Halleck_, International law. Neue Ausgabe von Baker. 2 Bände. London
1878.
_Heffter_, Das europäische Völkerrecht der Gegenwart. 8. Aufl., hrsg. von
Geffcken. Berlin 1888.
_Hintrager_, Die Behandlung der im Auslande begangenen Delikte nach dem
Rechte Großbritanniens unter Berücksichtigung des Rechts der Vereinigten
Staaten von Amerika. Zeitschr. f. intern. Privat- und Strafr. IX, 1899,
S. 61 f.
_v. Holtzendorff_, Handbuch des Völkerrechts. 4 Bände. Hamburg 1885–1889.
_Kenny_, Outlines of criminal law. Cambridge 1902.
_Kent_, Commentary on international law. Hrsg. von Abdy. 2. Aufl.
Cambridge 1877.
T. J. _Lawrence_, The principles of international law. 2. Aufl. London
1898.
T. J. _Lawrence_, A handbook of public international law. London 1898.
_v. Liszt_, Das Völkerrecht. 8. Aufl. Berlin 1904.
_Loccenius_, De jure maritimo et navali libri tres, 1651 (in Heineccius,
Scriptorum de jure nautico et maritimo fasciculus. Halle 1740).
F. _v. Martens_, Völkerrecht. Aus dem Russischen übersetzt von Bergbohm. 2
Bände. Berlin 1883.
G. F. _v. Martens_, Précis du droit des gens. Hrsg. von Vergé. 2 Bände.
Paris 1864.
G. F. _v. Martens_, Versuch über Kaper, feindliche Nehmungen und
insonderheit Wiedernehmungen. Göttingen 1795.
_v. Martitz_, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. 2 Bände. Leipzig
1888, 1897.
_Mommsen_, Römisches Strafrecht. Leipzig 1899.
J. B. _Moore_, Report on extraterritorial crime and the Cutting case.
Washington 1887.
_Ortolan_, Règles internationales et diplomatie de la mer. 2. Aufl. 2
Bände. Paris 1853.
_Pardessus_, Collection de lois maritimes antérieures au XVIIIe siècle. 6
Bände. Paris 1828–1845.
Penal Code of the United States. Report of the commission to revise and
codify the criminal and penal laws of the United States. Washington 1901.
F. _Perels_, Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 2.
Aufl. Berlin 1903.
_Phillimore_, Commentaries upon international law. 3. Aufl. 4 Bände.
London 1879 f.
_Piédelièvre_, Précis de droit international public. 2 Bände. Paris
1894/95.
_Pistoye et Duverdy_, Traité des prises maritimes. 2 Bände. Paris 1858.
_Pradier-Fodéré_, Traité de droit international public. 7 Bände. Paris
1885–1887.
_v. Pufendorf_, De jure naturae et gentium libri octo. Editio nova,
auctior multo, et emendatior. Frankfurt a. M. 1694.
_Rivier_, Principes du droit des gens. 2 Bände. Paris 1896.
_Roscoe_, Digest of the law of evidence in criminal cases. 11. Aufl.,
hrsg. von Smith und Kennedy. London 1890.
_Rougier_, Les guerres civiles et le droit des gens. Paris 1903.
_Russell_, A treatise on crimes and misdemeanors. 6. Aufl. 3 Bände. London
1896.
_Samios_, Die Piraterie als völkerrechtliches Delikt. Greifsw. Diss.
Greifswald 1899. Vgl. Anm. 2, S. 57.
_Schuback_, Commentarius de iure littoris. Hamburg 1751.
_Senly_, La piraterie. Pariser Thèse pour le doctorat. Paris 1902. Vgl.
Anm. 5, S. 64.
J. F. _Stephen_, A digest of the criminal law. 6. Aufl., hrsg. von H.
Stephen und H. L. Stephen. London 1904.
_Triepel_, Völkerrecht und Landesrecht. Leipzig 1899.
_Travers Twiss_, Monumenta juridica. The black book of the admiralty. 4
Bände. London 1871–1876.
_Travers Twiss_, The law of nations in time of peace. 2. Aufl. Oxford 1884
(zit. als Law of nations I).
_Travers Twiss_, The law of nations in time of war. 2. Aufl. Oxford 1875
(zit. als Law of nations II).
_Ullmann_, Völkerrecht. Freiburg i. Br. 1898.
_Vattel_, Le droit des gens. Hrsg. von Pradier-Fodéré. 3 Bände. Paris
1863.
_Walker_, The science of international law. London 1898.
_Walker_, A manual of public international law. Cambridge 1895.
_Wharton_, A treatise on criminal law. 10. Aufl. 2 Bände. Philadelphia
1896.
_Wharton_, A digest of the international law of the United States. 2.
Aufl. 3 Bände. Washington 1887.
_Wheaton_, Éléments du droit international. 5. Aufl. 2 Bände. Leipzig
1874.
Th. D. _Woolsey_, Introduction to the study of international law. 6.
Aufl., hrsg. von Th. S. Woolsey. New York 1891.
Th. S. _Woolsey_, The right of search and its limitation in time of peace.
Lecture delivered at the U. S. Naval War College. Washington 1896.
N.R.G. = Martens, Nouveau Recueil Général.
Rev. gén. = Revue générale de droit international public.
R.G.Bl. = Reichsgesetzblatt.
St.G.B. = Strafgesetzbuch.
ERSTER ABSCHNITT.
DIE VÖLKERRECHTLICHEN RECHTSFOLGEN DER PIRATERIE IN IHRER BEDEUTUNG FÜR
DEN TATBESTAND.
§ 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie.
Bekennt man sich zu der Auffassung, daß Rechtssubjekte des Völkerrechts
nur die Staaten sind, so ist die Piraterie für das internationale Recht
nicht Delikt, sondern ein bloßes Rechtsereignis(1); und ihre Rechtsfolgen
können in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende
Befugnisse und Pflichten sein. Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu
ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein müsse, damit es zu einem
völkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen für die Staaten
eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre
Erkenntnis für die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist.
I. Der großen Aufgabe, zur Förderung ihrer Angehörigen wie zur
Durchführung dringender Anforderungen der öffentlichen Moral auch in
staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der
Völkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Maße gerecht
geworden. Die rechtlichen Grundlagen der in dieser Hinsicht getroffenen
Maßregeln sind für die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben.
a) In staatlosem Landgebiet stehen der Betätigung der einzelnen
Staatsgewalten keine aus den Verhältnissen der staatlosen Gebiete selbst
abzuleitenden Hindernisse entgegen. Tatsächliche Machtentfaltung wie auch
die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem
besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhängende allgemeine
völkerrechtliche Prinzipien gebunden(2). Diese Sätze gelten auch für
Interessensphären(3).
b) Dem dringenderen Bedürfnis entsprechend ist die internationale
Rechtsordnung für das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung
gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet
errichteten, eine rein negative, dahin gehend, daß der Entfaltung der
Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen wären, vielmehr
ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschließt und so das Meer
für ein „staatloses Gebiet“ durchaus eigner Art erklärt(4). Auf dieser
Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich
sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge
zu tragen, daß nur staatsangehörige Schiffe das Meer befahren; und jeder
einzelne hat zu verhindern, daß seine Nationalschiffe die allgemeine
Sicherheit verletzen oder gefährden.
Man könnte versucht sein, in diesen Grundsätzen ein geschlossenes System
zu erblicken, ausreichend, den friedlichen Seeverkehr in allen Beziehungen
zu sichern. Aber der Ozean in seiner unermeßlichen Weite, „undique et
undique navigabilis“ (Grotius mare liberum C. 1), läßt dem einzelnen
Staate nicht die Möglichkeit, seine Staatsgewalt den ihm angehörigen
Schiffen als eine allgegenwärtig wachende und strafende Macht erscheinen
zu lassen; und wenn schon bei Nationalschiffen aus tatsächlichen Gründen
der aufgestellte Grundsatz nicht ausreicht, so ist, was die keinem Staate
angehörigen Fahrzeuge betrifft, der Grundsatz selbst etwas prekärer Natur
und zumal in seiner Durchführung im einzelnen sehr unsicher.
So erklärt sich das Bestehen einer Reihe von Rechtsinstituten, die sich in
ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht notwendig in ihrer
juristischen Konstruktion, als Modifikationen der Meeresfreiheit
darstellen, in Modifikation derselben ein System internationaler
Seepolizei etablieren. Mit einer Ausnahme gehören sie alle der neuesten
Zeit an und finden ihre Grundlage in Verträgen(5). Die Ausnahme ist die
Piraterie(6) und (7).
II. „Die seefahrenden Nationen ... erklären sich zur Repression der unter
dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestände rechtlich verpflichtet“
(_v. Martitz_, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthält einen
Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der
Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekämpfung der Piraterie sei,
bedarf näherer Untersuchung. Es wird sich sofort zeigen, daß die
Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung
des Tatbestandes präjudiziert.
1. _Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung._ Daß die
seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht
haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte
Tatsache(8). Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das
Völkerrecht ohne jede Bedeutung.
Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der
herkömmlichen Anschauung bricht. Es ist _Albert Zorn_ (Völkerrecht, 2.
Aufl. 1903, S. 169): „Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne
weiteres in der Weise strafbar, daß jeder Staat das Recht hat, jedes
Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalität Schiff oder Eigentümer
angehört, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips
von der Freiheit des offenen Meeres die für jeden Staat erforderliche
Rechtsgrundlage hierfür nur dann gegeben, wenn der Täter ein
Staatsangehöriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf
einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im
Küstenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage
beruht;“ (dazu N. 2): „Das ergibt sich auch schon daraus, daß dem
‚völkerrechtlichen Verbote‘ z. B. für Deutschland jede Möglichkeit
wirksamer Durchführung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt“ (vgl.
auch _Philipp Zorn_, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser
Ausführung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflächlichkeit nicht erspart
bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, daß nach geltendem Rechte
tatsächlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter
Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluß zu
ziehen, daß die Piraterie überhaupt ohne völkerrechtliche Bedeutung sei,
ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen möglich,
wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter
welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See
schreiten dürfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen
Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der
Kabelkonvention ist die Möglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur
in den (auch für die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der §§
3–8 St.G.B. gegeben(9), ohne daß dadurch die Zulässigkeit des Eingriffs
irgendwie berührt würde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung
die Zuständigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fällen mangelt,
so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnütze
Bemühung, es sei denn, es bestehe nicht die Möglichkeit der Auslieferung
an irgend einen zuständigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer
Fall. Daß in Ergänzung der fehlenden eigenen Zuständigkeit des Staates
eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht(10), ist ein Gesichtspunkt, der
_Zorn_ entgangen zu sein scheint.
Unter der Einmütigkeit, mit der die Zulässigkeit der Aufbringung der
Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende
Meinungsverschiedenheit über die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlaßt
durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie
vielfach übermäßig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man
behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, „das völkerrechtlich
betrachtet keinem Staate angehört“ (_v. Liszt_, Völkerrecht, S. 211)(11).
Es ist das im Grunde eine Frage des _Tatbestandes_ der Piraterie, nicht
der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so
rechtfertigt sich das daraus, daß, wenn die von _v. Liszt_ vertretene
Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne
selbständige Rechtsfolge würde, wonach die weitere Darstellung einen ganz
anderen Weg einzuschlagen hätte. Ein keinem Staate angehörendes Schiff
kann aus dem bloßen Grunde seiner Anationalität aufgebracht werden (s. u.
4). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, daß sie die
Maßregel auch gegenüber nationalen Schiffen ermöglicht. Vor näherem
Eingehen auf die Kontroverse soll eine Präzisierung derselben versucht
werden.
Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der
Piraterie ist die Lösung des Piratenschiffes von jedem anerkannten
staatlichen Verbande in einem noch näher zu bestimmenden beschränkten
Sinne (gewerbsmäßiges, sozialgefährliches Unternehmen ohne politischen
Zweck). Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in
der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische
Denationalisierung bezeichnen könnte, ist die infolge der Piraterie
eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese
letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff
und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr
die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Lösung des
Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes),
die englisch-amerikanische an die Lösung des Bandes zwischen Staat und
Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und
rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und
Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet _v. Liszt_ die _rechtliche_
Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der
Piraterie.
Der Grund der _v. Liszt_’schen Anschauung wird in einem durchaus
zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem _v. Liszt_ folgenden Ausdruck
verleiht (S. 211): „Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf
offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhält und
ausplündert, so tritt ausschließlich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die
Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Völkerrechts.“ Aber so berechtigt
dieser Gedanke ist, so nötigt er doch keineswegs, die juristische
Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der
Unmöglichkeit der verbreiteten Meinung überzeugt, die in einem einzelnen
Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden
Tatbestand der Piraterie sieht, so wäre zunächst einmal in eine Prüfung
der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenüber geht
_v. Liszt_ in der Weise vor, daß er unter Beibehaltung der unhaltbaren
grundsätzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des
Tatbestandes vornimmt, durch die das gewünschte Ziel erreicht, zugleich
aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird.
Diese Überlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, daß
die juristische Denationalisierung lediglich Rechtsfolge der Piraterie
ist, positiv zu erweisen. Es genügt jedoch zu diesem Behufe auf die
Übereinstimmung der Literatur(12), der Staatenpraxis, wie sie den
Instruktionen für die Kriegsmarinen zu entnehmen ist(13), sowie auch der
Landesstrafgesetzgebungen(14) hinzuweisen (über den Wert der letzteren für
die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes s. u. § 5).
In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der
Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst
das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird,
alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität
besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe(15). Diese
etwas irreführende Darstellung ist dadurch ermöglicht, daß die
Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des
Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.
Im vorigen sind die Bezeichnungen „anationale Schiffe“ und
„denationalisierte Schiffe“ promiscue gebraucht. Für unseren Zweck ist das
angängig. Denn die Piraterie löst die Verbindung des Schiffes mit seinem
Heimatstaate völlig; beide Seiten des Verhältnisses fallen weg(16); nicht
nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so daß es dem
Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von
seiner Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung
an Bord befreit(17). Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des
Verhältnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das
Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.
2. Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes
der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte _Pflicht_ der
Staaten, das Piratenschiff festzunehmen(18). Diese Pflicht ist eine
völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der
Kriegsschiffe(19) oder gar der Handelsschiffe(20). Die Art der Erfüllung
der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird
ihr in der Weise gerecht, daß es seinen Kriegsschiffen die _Befugnis_ zum
Einschreiten gegen Piraten gibt(21); diese Befugnis in Verbindung mit den
allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begründet in geeigneten Fällen
eine (dem innerstaatlichen Rechte angehörende) Pflicht zur Festnahme.
3. Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das
Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste
zusammenhängende Repressivmaßregel ist die Durchsuchung
piraterieverdächtiger Schiffe. Die Behandlung des Punktes bringt zugleich
die Entscheidung über eine Frage des Tatbestandes (siehe 4).
Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen,
nicht bestritten. Dafür spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die
allgemeine Zustimmung der Literatur(22), auch der französischen(23),
sondern auch die Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschen
„Bestimmungen für den Dienst an Bord“ nunmehr klar erkennbar ist(24). Ob
und unter welchen Umständen bei Nichtbestätigung des Verdachtes der Staat
bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier
nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw.
Ersatzpflicht für eine rechtmäßige Handlung vorliegen würde(25).
4. In Betrachtung der Rechtsfolgen der Piraterie, soweit sie die
unmittelbare Anwendung staatlicher Zwangsgewalt auf dem Meere betreffen,
erweist sich eine zuweilen beliebte Ausdehnung ihres Tatbestandes als
unhaltbar. Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehören, seien der
Piraterie verdächtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu
behandeln(26). Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der
Verschiedenheit der in beiden Fällen zur Anwendung gelangenden Maßregeln,
der Rechtsfolgen.
Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen
frei zu halten(27), und ihrem Einschreiten steht so wenig ein
völkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn
schon der _Charakter_ des Einschreitens im Falle bloßer Flaggenlosigkeit
ein präventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der
Unterschied vollends hinsichtlich der Prüfung seiner _Voraussetzungen_
zutage. Ein Visitationsrecht in Friedenszeiten gibt es nur zum Zwecke der
Unterdrückung der Piraterie; der bloße _Verdacht_ der Anationalität ist
nicht ausreichend, irgendeine Zwangsmaßregel nationalen Schiffen gegenüber
zu rechtfertigen(28).
Wenn aber auch die völkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und
der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schließen ist,
die Tatbestände verschieden sind, so ist doch zuzugeben, daß die beiden
Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Die Vermutung der
Piraterie ist allerdings bei einem flaggenlosen Schiffe, wenn nur noch
geringfügige erschwerende Momente hinzutreten, wohl begründet (s. auch u.
§ 8). Aber um so schärfer muß daran festgehalten werden, daß sie durch
Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich doch
praktisch weit mehr um Schiffe zivilisierter Völker, die aus einem
politischen Grunde nicht des Schutzes einer völkerrechtlich anerkannten
Autorität teilhaftig sind, als um die Kähne wilder und halbwilder Stämme
oder die Fahrzeuge auf eigene Faust die See durchschwärmender Abenteurer;
und auch die Gegner werden kaum geneigt sein, mit _Lord Palmerston_ (s. o.
S. 12, Anm. 3) die deutsche Flotte der Revolutionszeit als eine
Piratenflotte zu betrachten.
III. Eine der auffälligsten Erscheinungen in der Literatur über die
Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die
Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der
englisch-amerikanischen Völkerrechtsschriftsteller gefunden hat. Das
kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der
Rechtsverhältnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein
seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das
Rubrum: „right of jurisdiction“(29); ihm ist die Piraterie ein Tatbestand
des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts. Der durch die
Verschiedenheit der Systematik angedeutete Gegensatz der Auffassungen ist
nicht so groß, wie es den Anschein hat; denn die Engländer verkennen
nicht, daß die Piraterie _auch_ die Befugnis zu einem sonst verpönten,
seepolizeilichen Einschreiten begründet(30); und andererseits findet sich
auch auf dem Kontinent nicht selten als Rechtsfolge der Piraterie die
Zuständigkeit jedes Staates zu ihrer Bestrafung angegeben(31). Gleichwohl
ist er für ein richtiges Verständnis des Tatbestandes der Piraterie nicht
nur in Einzelfragen (s. § 2), sondern auch in der grundsätzlichen
Auffassung (s. § 3) nicht ohne Bedeutung.
In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen
internationalen Strafrechts(32) nur in einem höchst untergeordneten
Punkte.
Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten
die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch
behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin. Das
Territorialitätsprinzip ist nicht völkerrechtlich; und die
völkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten
tatsächlich gezogen sind, schließen piratische Akte nicht aus(33). Der
Staat hat die völkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht
aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner völkerrechtlichen
Persönlichkeit.
Es besteht keine Pflicht der Staaten, von der ihnen offenstehenden
Möglichkeit der Strafverfolgung der Piraten Gebrauch zu machen(34). Dies
folgt aus der tatsächlichen landesrechtlichen Unzuständigkeit vieler
Staaten zur Bestrafung piratischer Akte(35) und aus der Bereitwilligkeit
anderer, auch im Falle eigener Zuständigkeit das Auslieferungsverfahren
eintreten zu lassen (s. Note unter 2.).
Die einzige von den normalen Rechtsfolgen des Verbrechens im Bereiche der
völkerrechtlichen Beziehungen verschiedene Wirkung der Piraterie ist die
Nichtsubsidiarität der eigenen landesrechtlichen Strafbefugnis im Falle
gleichzeitiger Existenz einer Auslieferungsverbindlichkeit. Hinter dem
gleichmäßigen Interesse aller Nationen an der Repression des
gemeingefährlichen Unwesens treten die persönlichen Beziehungen des
Verbrechers wie die räumlichen des Verbrechens zurück(36). Aber selbst
dieser Satz ist sehr prekärer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht
ihm zum Teil entgegen(37).
Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu
bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen
weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der
Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch
vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt
zum Aufbau des Tatbestandes.
§ 2. Prinzipielles über die Piraterie im englisch-amerikanischen Rechte.
I. _Das Territorialitätsprinzip._ 1. Nach dem Rechte des späteren
Mittelalters ist die Zuständigkeit der Grafschaftsgerichte auf die infra
corpus comitatus begangenen Delikte beschränkt(38). Die durch die
Starrheit dieses Grundsatzes herbeigeführten Absonderlichkeiten sind im
modernen Rechte im allgemeinen verschwunden; nur in einigen formalen
Punkten wirkt das Prinzip noch nach, so wenn die Zuständigkeit eines
Gerichtes für außerhalb seines Bezirks, innerhalb oder auch außerhalb des
Reiches, begangene Handlungen durch die Fiktion der Begehung in seinem
Bezirke begründet wird(39); oder wenn Tatort und zuständiges Gericht in
der Rechtssprache mit demselben Ausdruck, venue (= vicinitas), bezeichnet
werden.
Aber die die Schroffheiten des alten Grundsatzes mildernde Gesetzgebung
hat an der Landesgrenze prinzipiell Halt gemacht. Das internationale
Strafrecht steht nach wie vor materiell und formell in seinem Bann;
formell insofern die staatsrechtliche Begrenzung der Gerichtsbarkeit
durchaus in der Form der Abgrenzung gerichtlicher Kompetenz erfolgt(40);
materiell in der Herrschaft des Territorialitätsprinzips.
2. Wenn aber der alte strafprozessuale Gedanke zufolge der Macht der
Vergangenheit über ein konservativ gerichtetes Volk sich inhaltlich
teilweise erhalten hat, so hat er doch, in sehr wesentlichen Punkten
durchbrochen, eine Einordnung in neue Gedankenkreise dulden müssen. Er
wird nunmehr aus einer angeblichen völkerrechtlichen Notwendigkeit
abgeleitet; eine Betätigung der Staatsgewalt außerhalb des Territoriums
und ohne personale Beziehung(41) soll dem internationalen Rechte
zuwiderlaufen. So verstanden, erfreut sich, wenn auch die ganze Anschauung
sich in Zersetzung befinden mag (siehe die Angaben bei _v. Martitz_ I,
S. 65, Note 10 u. 11), das Territorialitätsprinzip als Maxime noch in der
neuesten englischen Gesetzgebung und Literatur allgemeiner
Anerkennung(42).
II. Offences against the law of nations; piracy. In Abweichung von dem
Territorialitätsprinzip erkennt das englische Recht, wie bei der
Aufstellung des Prinzips selbst von völkerrechtlichen Erwägungen geleitet,
für einen Komplex von Tatbeständen den Beruf der Staaten zur
Weltrechtspflege an. Die „offences against the law of nations“ als
Verletzungen solcher Anordnungen des Landesrechts, die sich zugleich als
Bestandteil des Völkerrechtes darstellen(43), unterliegen der Ahndung
seitens jedes Staates, in dessen Gebiet der Täter betroffen wird.
Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy
gezählt(44); aber es ist nicht zu übersehen, daß sie unter ihnen eine
durchaus eigenartige Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung für das
internationale Strafrecht beschränkt sich nicht auf die bloße Begründung
einer allgemeinen Befugnis zu ihrer Bestrafung, sondern ihre Wirkung ist
der Fortfall allen und jeden völkerrechtlichen Schutzes des Täters seitens
seines Heimatstaates im Bereiche des internationalen Strafrechts
(Denationalisierung der Person), so daß die Strafkompetenz des
verfolgenden Staates über den Piraten auch für solche Verbrechen besteht,
die nicht piracy sind(45).
Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen
völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich(46) eine
offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes
Staates unterwirft.
Daß auch die Engländer die Zulässigkeit der Ergreifung der Piraten auf
hoher See (Denationalisierung des Schiffes) als Rechtsfolge der Piraterie
anerkennen, wurde schon bemerkt (s. o. S. 9, N. 1); sie heben den Umstand
nicht sehr hervor, weil er ihnen, die wenig an eine Scheidung der Fragen
gewohnt sind, auf welche Handlungen und Personen ein Staat seine
Gerichtsbarkeit ausdehnen könne, und in welchen Grenzen andererseits ihm
die Ausübung unmittelbaren Zwanges zustehe, in der Statuierung des
Jurisdiktionsrechtes genügend ausgedrückt scheint(47).
III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht
für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.
1. Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestände als
piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein
Ergebnis historischer Zufälligkeit wie etwa im französischen Rechte; der
vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt für die Erstreckung der
Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen(48).
2. Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und
der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das
Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann
extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen(49); für piracy
juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.
3. Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des völkerrechtlichen
Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwägungen geleitete
Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie,
zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle
unterliegt. Dies ist namentlich für die mit der Kaperei zusammenhängenden
Fragen von Bedeutung.
IV. Das amerikanische Recht weicht in einem Punkte nicht unwesentlich vom
englischen ab(50). Da die Jurisdiktion (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit)
in „all cases of admiralty and maritime jurisdiction“ zu (im allgemeinen)
exklusiver Berechtigung dem Bunde zusteht(51), die Bundesgerichtshöfe aber
keine common-law jurisdiction haben(52), so folgt, daß „piracy cannot be
punished, except under a statute enacted by Congress“ (_Bishop_, § 1060,
Note 2). Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden
Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchführung des die piracy
pönalisierenden Rechtssatzes war, daß es bis zum Inkrafttreten der Rev.
Stat. von 1874 und außer der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3.
März 1819 sehr zweifelhaft war, ob überhaupt piracy by the law of nations
in den Vereinigten Staaten einen Richter fand(53).
§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des
Tatbestandes.
Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie für die Erkenntnis des
Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt
(§ 1 u. 2). Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer
Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen
Betrachtungsweise festzuhalten.
Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein
Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache
seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf
hoher See. Hierdurch wird klar, daß die Forderung der Deliktsqualität des
den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit
irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang
stehen kann. Das Interesse an der Unschädlichmachung von Piraten ist nicht
geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende
Interesse nicht größer, wenn ihre Zurechnungsunfähigkeit strafrechtliche
Ahndung ausschließt.
Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im
völkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die
Auffassung doch nicht die, daß mit einem bestimmten strafrechtlichen
Tatbestand die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bestrafung für diesen
gegeben sei, sondern man sieht als seine völkerrechtliche Wirkung die
gänzliche Denationalisierung des Täters gegenüber der Strafgewalt fremder
Staaten, auch für nichtpiratische Akte, an. Allerdings ist die
Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im
technischen Sinne(54); aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, daß sich
vermuten läßt, es möchte eine rein kriminalistische Behandlung dem
Tatbestande nicht gerecht werden.
Im übrigen ist, wie nachgewiesen(55), der englischen Auffassung die
seepolizeiliche Seite der Piraterie keineswegs fremd, und es steht nichts
im Wege, dem kriminellen Tatbestande der piracy im Bereiche des conflict
of laws einen seepolizeilichen Tatbestand im Bereiche der Seepolizei zur
Seite zu stellen (s. u. § 8 II, Ver. Staaten).
Hiernach ist die Bahn frei für den Nachweis, daß der Tatbestand der
Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen,
seepolizeilicher Natur ist. Ihn positiv zu erbringen ist die Aufgabe des
zweiten Abschnittes (s. bes. § 8).
Anhang zum ersten Abschnitte.
§ 4. Heutiges Vorkommen der Piraterie.
Aktualität und wirkliche Bedeutung eines Rechtsinstitutes mögen
proportional sein, wenn es sich um solche Lebensverhältnisse handelt, die
das Recht zu fördern Grund hat oder ohne Sympathie und Antipathie
lediglich ordnet. Hingegen kann bei Instituten repressiver Tendenz, wenn
sie zweckentsprechend ausgebaut sind, aus dem Mangel der Aktualität ein
Schluß auf ihre wahre Bedeutung nicht gezogen werden.
Die Überwachung der Meere durch die Kriegsschiffe aller zivilisierten
Nationen hat die Piraterie in entlegene, aus physikalischen oder
ethnologischen Gründen schwer zugängliche Gegenden zurückgedrängt, wo sie
in Verbindung mit Strandraub oder Flußpiraterie ein im Vergleich zu
vergangenen Zeiten nur noch kümmerliches Dasein fristet; aber doch nur, um
alsbald wieder aufzuleben, wenn die Kanonen einmal nicht mehr drohen.
Nach der Aufteilung der Erde(56) allgemein gezwungen, ihren Sitz in
staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der
Völkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, daß ihren
maritimen Unternehmungen allerorts ein überlegener Gegner droht, ist auch
der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis wählen,
völkerrechtlich verbunden zu verhindern, daß aus seinem
Jurisdiktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren
erwachsen(57).
Fälle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im ägäischen
Meere(58), im roten Meere(59), im persischen Golfe(60), im malayischen
Archipel(61), in Indochina(62), endlich in China(63) und
Marokko(64) und (65).
ZWEITER ABSCHNITT.
DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT.
§ 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die
Landesstrafgesetzgebungen.
I. _Piraterie ist ein unpolitisches auf die gewerbsmäßige Ausübung
räuberischer Gewaltakte gegen prinzipiell alle Nationen gerichtetes
Seeunternehmen._
Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand
seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefährdung der Interessen gegeben
ohne Rücksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter
zugleich ein krimineller Tatbestand erfüllt ist.
Die Elemente dieses Tatbestandes sind ein physisch-lokales, Lebensführung
ganz oder teilweise auf hoher See (courir les mers), und ein psychisches,
die Absicht der Verübung räuberischer Gewalttaten gegen prinzipiell jeden
Träger der in Frage stehenden Lebensgüter in Verfolgung privater
Interessen.
Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem
Umfang die „Lösung vom Heimatstaate“ oder „faktische Denationalisierung“
Begriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbständigen
Merkmals kommt ihr nicht zu.
II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie
herrscht(66), rührt nicht zuletzt davon her, daß man sich nicht darüber
klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schöpfen sei.
Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes
ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können
nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es
kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in
Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders
erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte
bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung
immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der
Rechtsüberzeugung in — möglicherweise durch den Einzelfall veranlaßten —
Erklärungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Verträgen, Gesetzen, in
denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen
geordnet sind.
Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren,
an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung
eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknüpft sei (siehe § 1).
Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen
Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die
den Dienst der Kriegsflotte regeln(67).
Es ist nun aber nicht zu verkennen, daß die Ausbeute, die die
Marinegesetze und -instruktionen gewähren(68), geringfügiger ist, als man
erwarten möchte. Zur Unterstützung der aus ihren Bestimmungen zu
gewinnenden Resultate soll daher außer, wie selbstverständlich, der
Literatur auch die Geschichte herangezogen werden. Dies bedarf einer
Rechtfertigung.
Das Piraterierecht als völkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen
Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der
Meeresfreiheit, in den es sich einfügt (s. o. § 1), ist noch im 18., in
einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht
mehr als ein von einer — freilich stets wachsenden — Anzahl von Staaten
verfochtenes politisches Prinzip. Mag auch die Piraterie zu allen Zeiten
bekämpft worden sein, so sind doch die rechtlichen Grundlagen des
Einschreitens in alter und neuer Zeit durchaus verschieden. Einen der
Gründe der Unsicherheit ihres völkerrechtlichen Tatbestandes darf man
darin sehen, daß sie ihre heutige Stellung im System des Völkerrechts erst
erlangte, als ihr tatsächliches Vorkommen schon selten geworden war.
Entbehren nun aber auch hienach die alten Rechtssätze des Piraterierechts
jeder praktischen Anwendbarkeit, so haben sie doch einen nicht zu
unterschätzenden Wert für die theoretische Erkenntnis des Tatbestandes.
Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unverändert
geblieben(69); aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen
Inhalt gezogene Schlüsse sind von unmittelbarer Bedeutung für das geltende
Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung,
daß die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher und nicht krimineller
Natur ist, wesentlich zu unterstützen.
III. _Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen
Tatbestandes_(_70_)_._ Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine
gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand. Die in
den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind,
wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau
umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne
Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen
Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck. Das psychische
Element der Piraterie, die Absicht der Begehung von Gewalttaten,
verwirklicht sich durch Setzung der landesstrafrechtlichen
Tatbestände(71).
Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in
einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des
Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften
über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung,
Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs
seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.
Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es
hält sich selbst von der Vermischung völkerrechtlicher und
landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu
vermischen. Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den
piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das
Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit
des Gesetzgebers gering. Für die Ermittelung des völkerrechtlichen
Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme
anhangen, kaum von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehört das deutsche, das
skandinavische und das belgische Recht(72).
Das zweite System ist das des französisch-spanischen und verwandter Rechte
und des englisch-amerikanischen Rechtes. Doch ist seine Durchführung in
den beiden Rechtsgebieten wesentlich verschieden.
Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen
zugleich völkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen
übereinstimmenden Tatbestand. Als statutory piracy bezeichnet es eine
Reihe von Handlungen, deren bloß landesrechtliche Bedeutung nicht
zweifelhaft sein kann(73). Darüber, daß die seepolizeiliche Auffassung der
Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o. § 3.
Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs
oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen Rubrik
„Piraterie“, eine Reihe von Tatbeständen, die sich nur teilweise als
piratische Akte, zum anderen Teile als außer aller Beziehung zum
völkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen,
ohne daß das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen ließe. Dieser Gruppe
gehören außer dem französischen(74), italienischen(75), spanischen(76),
mexikanischen(77), portugiesischen(78) und brasilischen(79), auch das
niederländische(80) und das griechische(81) Recht an.
Die Landesgesetzgebungen des zweiten Systems sind die Ursache der
Verwirrung, die in der Lehre von der Piraterie herrscht. Die
englisch-amerikanische Auffassung verfälscht den Charakter des
Rechtsbegriffes, wenn sie ihn für einen notwendig und lediglich
kriminellen ansieht; die Willkür des französischen und der ihm verwandten
Rechte in der Verwendung des Namens der Piraterie für eine Reihe sehr
verschiedenartiger und durchaus selbständiger Tatbestände verführt zur
Ausdehnung auch des völkerrechtlichen Begriffes und ist so zum Ausgang der
„Quasipiraterie“ geworden.
Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen
für die Gewinnung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht
ohne Wert. Das Bestreben der romanischen Gesetzgebungen, dem
völkerrechtlichen Tatbestande bei seiner landesrechtlichen Auflösung nahe
zu kommen, hat zu einer Anzahl von Bestimmungen geführt, die für Art und
Umfang desselben beachtenswerte Anhaltspunkte ergeben. Und das
englisch-amerikanische Recht hat den Vorzug, Aufschluß zu geben, ob und
inwieweit in anderen Rechten als Piraterie qualifizierte Handlungen als
wahre piratische Akte und das Gesamtverhalten ihrer Urheber als Piraterie
betrachtet werden kann.
Über das österreichische Recht, das aus dem entwickelten Schema der
Landesgesetzgebungen herausfällt, s. u. § 6, IV 3.
IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem Namen „Piraterie“ verknüpften
Vorstellungen nötigt zu einer Sicherung der Terminologie. Wir bezeichnen
als Piraterie schlechthin den völkerrechtlichen Tatbestand
(seepolizeilicher Tatbestand); als piratische Akte die im
völkerrechtlichen Tatbestand als Zweck gegebenen einzelnen Handlungen
(kriminelle Tatbestände, sofern nicht landesrechtliche
Strafausschließungsgründe vorliegen; sie sind, unter derselben
Voraussetzung, die piracy juris gentium der Engländer); als
landesrechtliche Piraterie landesrechtlich als Piraterie bezeichnete
Handlungen, die in keiner Beziehung zu dem völkerrechtlichen Begriffe
stehen (kriminelle Tatbestände; statutory piracy der Engländer).
V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr
zu berücksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die
mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden
Tatbeständen ihren Namen beilegen. Es sind die Bestimmungen des englischen
und brasilischen Rechtes(82) gegen den Handel mit Piraten, ihre
Unterstützung speziell durch Lieferung von Schiffen und anderen
Gegenständen und gegen überhaupt jedes(83) Verständnis mit ihnen, des
italienischen Rechtes(84) gegen Begünstigung und Hehlerei, des
mexikanischen(85) gegen den Handel mit Piraten; ebenso die englischen und
amerikanischen Vorschriften, die gewisse mit dem Sklavenhandel
zusammenhängende Akte als piratisch bezeichnen (piratical
slave-trading)(86).
§ 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen früherer
Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im geltenden Rechte.
I. Die Entwickelung(87) des Zusammenlebens der organisierten menschlichen
Verbände verläuft in der Richtung von einem die Verbände und ihre
Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen
Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen nebeneinander; der Krieg der
Verbände wird zu einem Ausnahmezustande und zugleich auf die organisierte
Streitmacht der Kriegführenden beschränkt(88).
Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der
menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der
einzelne wird aus einer bloßen Partikel des Verbandes, dessen Leben das
seine völlig einschließt, zu einem selbständigen Wesen, das jenseits der
Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem
Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden
Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit größerer Intensität
teilnimmt. Zunehmende Extensität und Intensität der Persönlichkeit ist das
Stichwort ihrer Entwickelung(89).
Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die
moderne Naturrechtsschule eingeführt worden(90). Das Naturrecht verkündet
die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden
Rechtes(91). In der Tat nur ein Prinzip für die Rechtsbildung, hat der
Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht umgestaltet und das Völkerrecht
geschaffen(92). Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das
die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen
Beziehungen der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist(93).
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In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der
menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines
prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei
müssen zwei Formen der Piraterie unterschieden werden.
II. _Piraterie unter staatlicher Autorität._ Der dauernde Kriegszustand
zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehörigen, dem
anderen und seinen Angehörigen jeden möglichen Schaden zuzufügen.
Über diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische
Vorstellungen, wirtschaftliche Bedürfnisse, die politischen
Machtverhältnisse(94) mögen ihn tatsächlich gemildert haben; aber
juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum
kein Makel an. Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich
autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu
haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmäßige Ausübung als
ein rechtmäßiges Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes,
rechtmäßige Feinde(95). Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht
fast ausschließlich darin, daß das römische Postliminialrecht auch im
Verhältnis zu Raubstaaten Anwendung fand.
In der germanischen Welt herrschten anfänglich dieselben
Rechtsüberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos(96). Von der öffentlichen
Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzüge sind ruhmeswürdige
Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll(97).
Das Christentum begründet dann zum erstenmale in der Geschichte eine
internationale Friedensgemeinschaft(98). An die Staaten tritt die
Anforderung heran, in Anerkennung der Persönlichkeit des Fremden Angriffe
auf ihn und sein Gut zu unterlassen und ihre Angehörigen an ihrer Verübung
zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht die Unterdrückung
der Piraterie, sondern die Umkehrung des Verhältnisses von Krieg und
Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme, aus der Ausnahme die Regel. Die
Abolition der Piraterie in Friedenszeiten ist eine bloße Konsequenz des
Wandels der Gesamtanschauung(99); in Kriegszeiten besteht sie nach wie
vor(100). Erst seit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen
die Rechtsform der Kaperei an(101). (Mit dieser nur der äußeren
Erscheinung nach verwandt ist die Wegnahme fremder Schiffe auf Grund von
Repressalienbriefen in Friedenszeiten, ein Institut, das als Ersatz der
bisher zulässigen Selbsthilfe Privater gegen fremde Staaten und fremde
Untertanen seit dem 14. Jahrhundert ausgebildet wird(102).)
Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der
Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den
mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen
Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert
allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider Kulturwelten
fort(103). Die in der älteren Literatur viel erörterte Frage, ob die
Barbareskenstaaten als Piraten oder rechtmäßige Kriegsfeinde zu betrachten
seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden können(104), weil die
Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener
Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen
Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf
die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung
der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii
nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft(105) und (106). Dieser
Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, daß eine
Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten
vertragsmäßig regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne
Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten.
Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die
neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch staatliche
Maßnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit
den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden(107).
Über die Behandlung von Raubstaaten nach heutigem Rechte siehe unten § 12.
III. _Die private Piraterie._ Von der staatlich autorisierten Piraterie,
einer alten Form des Lebens der Völker, ist von je die Piraterie als
Unternehmen einer ohne alle Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf
eigene Faust handelnden Personenvereinigung unterschieden worden. Die
Reaktion gegen die erste Form ist der Krieg(108); die Bekämpfung der
zweiten ist Aufgabe der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege(109).
Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stößt auf keine theoretischen
Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die
Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer
eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem
Geschichtschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden(110). Der
gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermöglicht sie ohne Mühe.
Aber so wahr es ist, daß gegen die nicht staatlich organisierte Piraterie
nicht Krieg geführt wird, daß Piraten nicht hostes sind(111), so sehr ist
zu betonen, daß der Tatbestand niemals als ein nur krimineller erscheint.
Das historische Piraterierecht enthält eine Reihe von Elementen, deren
Heimat nicht das Strafrecht, sondern das alte Fremdenrecht ist, und bildet
insoweit ein Analogon des Kriegsrechtes, das auch seinerseits ganz im
Fremdenrecht wurzelt. Wenn es in der Literatur gang und gäbe ist, die
Piraten als hostes humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den
meisten Fällen nicht mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende
Bestimmung des right of search gegen Piraten als eines war-right(112) ist
ohne Zweifel unrichtig; in beidem aber mag man Nachwirkungen alten
positiven Rechtes erblicken.
Das römische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. S. 42, N. 2).
Der Sinn dieses Satzes ist, daß das jus postliminii ihnen gegenüber nicht
gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen und Personen
kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive
Bestimmung, daß sie nach Strafrecht und Strafprozeßrecht zu behandeln
seien, enthält er nicht. So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren
großen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmäßigkeit,
nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt(113). Ob und inwieweit in dem
täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte
maßgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich(114).
Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der
Literatur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen,
seines Eigens und Lebens berauben dürfen(115). Eine solche vollkommene
Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur vorübergehend und
vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht
der Lehre(116). Welchen Sinn hätte es, Strafen festzusetzen und
Gerichtszuständigkeiten zu bestimmen für Wesen, die einer
Rechtspersönlichkeit nicht teilhaftig sind?
Seine Erklärung findet der so häufig ausgesprochene Satz darin, dass
tatsächlich einige ältere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als
geltendes Recht darstellen(117). Sie stützen sich dabei auf zwei
Bestimmungen des kanonischen Rechtes, von denen jedoch der einen, c. 3 X
V, 17 de raptoribus(118), nur kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c.
siquis 6 Causa 23 quaest. 3(119), aber niemals in praktischer Geltung
gestanden hat und stehen kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c.
18 C. I. 6, 2), der in der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt
(s. u. S. 46, N. 4 und oben S. 40, N. 3). Die Lehre ist eine der
doktrinären und vorübergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im
Gefolge hatte.
In Wahrheit sieht das ältere Recht in dem Piraten ebensowenig einen
Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen
rechtmäßigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen
kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das
Verhältnis ist das, daß einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen
Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften.
Folgende Punkte kommen in Frage.
1. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen
und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne zählt man auch
die Piraten. Fahrzeuge der „Feinde, Türken und Piraten“ können weggenommen
werden(120).
Eine spezielle Anwendung dieser Möglichkeit bildet die bei Gelegenheit der
Regelung der Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche in zahlreichen
älteren Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwähnte Wiederabnahme geraubten
Gutes durch Private.
2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden
Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe
feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht(121).
3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen
Anteil(122).
4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum
Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen
altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten
haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut
verfallen(123). Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden
kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen
„Feinde, Türken und Piraten“ bestehen(124); die Bestimmung ist nicht
eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern
ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechtszustandes.
IV. _Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte._ 1.
Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern ganz(125), in
anderen in einzelnen Beziehungen(126) prisenrechtlicher Behandlung. Die
Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das
Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über
die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloß formelle, da ihm
zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand
geknüpft ist(127).
2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur
Zuständigkeit der Militärgerichte(128). Daß diese Regelung nur als
historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen
hervorgegangen zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer
näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte(129).
Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten
Landesgerichtshofes(130) auf politischen, die historische Zuständigkeit
der Admiralität(131) auf lokalen und technischen Rücksichten.
3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch
eine außergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt sich diese angesichts der
ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie für das Wirtschaftsleben und der
ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus
rein kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das
von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode
bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des
Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch,
ausdrücklich abweist(132), scheint der Auffassung des Piraten als eines
nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu
stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe
der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen
Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (St. G. B. §
190 f.). Ähnlich drakonische Bestimmungen des englischen und
amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden(133).
4. Eine in der Literatur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe als
Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht eine
Befugnis jedes Handelsschiffes, ihn — ohne staatliche Ermächtigung —
gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu bestrafen.
Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis gibt es nicht;
wenn es sie aber gäbe, so wäre sie nicht als eines der konservierten
kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu verstehen.
Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste Weg
sie zu widerlegen. Sie geht auf _Grotius_ zurück: „Manet tamen vetus
naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut in mari
... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum more vivitur“
(L. II, XX, 8). Bei _Pufendorf_ kehrt sie wieder: „Ab extraneo autem, si
quis in ejusmodi loco [qui ad nullam civitatem pertinet] invadatur, non
prohibetur ... ad extremum eundem persequi, ubi praevaluerit“ (L. VIII C.
VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausführungen ist, wie man sofort ersieht, kein
anderer als der alte und wahre Satz, daß, wo die Hilfe des Rechtes
versagt, die eigene Kraft Schutz und Rächer ist, angewendet auf die lokale
Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die Nichtzugehörigkeit des Gegners zu
dem schirmenden Rechtsverbande, sondern dessen Nichterstreckung auf den
Schauplatz des Vorfalls rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt.
Hiernach ist die Frage nach der Zulässigkeit privater Bestrafung der
Piraten durch den jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes
bestimmt.
Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon _Grotius_ für seine
Zeit nicht unzweifelhaft. Für einen Christen, lehrt er, sei es
bedenklich(134), „poenam sumere de improbo quoquam, praesertim capitalem,
quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde laudandus est
mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur mandatis a publica
potestate ad persequendos piratas si quos in mari repererint: ut data
occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed ut publice jussi“ (L. II,
XX, 14)(135). Der wenig jüngere _Loccenius_ steht nicht an, den Inhalt
dieses den Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de
jure maritimo, 1651, S. 963). Damit ist das Selbsthilfeverfahren durch ein
öffentliches Verfahren ersetzt. In demselben Augenblick tritt die Befugnis
der faktischen Ergreifung in den Vordergrund, die bisher neben dem Rechte
der Bestrafung als etwas Selbstverständliches keine Hervorhebung fand (s.
_Grotius_ und _Pufendorf_ im Text); die Strafverhängung bleibt den
Gerichten vorbehalten(136).
Es muß angenommen werden, daß der modernen Literatur, soweit sie ein Recht
der privaten Bestrafung der Piraten annimmt(137), der Gedanke des
Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten Ergreifung
lehrt(138), die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen
Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche
Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung
abgeleitet werden können, so ist klar, daß die ganze Frage eine rein
landesrechtliche ist(139).
Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der
Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden
Rechte dahin, daß die Behauptung eines solchen Rechtes als eines
Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder
aber die der allgemeinen Nichtexistenz(140) derartiger Befugnisse. Das
Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung
polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine
Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die
Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von
Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd(141); das andere(142)
läßt sie zu(143) und (144).
V. _Folgerungen für den Tatbestand._ Der Tatbestand der Piraterie ist,
mögen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang
erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind,
sondern Objekt präventiver und strafender Staatstätigkeit.
Gleichwohl gibt es für die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren
Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, daß die eine der
geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, daß
die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten
Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten
bildet, daß endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei-
oder kriminalrechtlicher Natur enthält, läßt vermuten, daß die kriminelle
Auffassung des Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, daß nicht die Ahndung
einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer
gesellschaftsfeindlichen Lebensführung in Frage steht. Und die Erkenntnis,
daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand
allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die
Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines
Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen
Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner
Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als
notwendige Merkmale des Begriffs.
§ 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur.
Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit
den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist
in der Literatur aller Völker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie
im Zusammenhang mit der Annahme der Identität des Tatbestandes in Law of
Nations und Common Law (s. o. § 2) in englischen Sentenzen und
literarischen Definitionen(145).
Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist,
ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck
gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der
seepolizeilichen Auffassung oder, häufiger, in Form der Aufnahme einzelner
Elemente der seepolizeilichen in die grundsätzlich beibehaltene
kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird
zeigen, daß der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle
Autoren angehören, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet
haben.
I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch
ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfüllt; die
tatsächliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche
Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat für sie kein
Interesse. Sie findet sich bei _Bynkershoek_(146), _Casaregis_, _de
Broglie_, _Baud_(147), _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodéré_,
_Bluntschli_(148), _Perels_ und _Bonfils_(149).
II. Die Undurchführbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie
tatsächliche Verübung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlaßt, sie
durch Einführung des Merkmals entweder der „faktischen
Denationalisierung“(150) oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen
zu modifizieren. Die Tatsache, daß es auf diesem Wege angängig war, die
unmöglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag
es erklären, daß die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch
immer behauptet.
Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmäßig
treffender Vorwurf ist, daß sie einen aus disharmonischen Elementen
bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklärt man den Tatbestand der
Piraterie für einen kriminellen, so ist es unzulässig, zum mindesten aber
inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes
seitens des Täters oder durch seine „intention of universal hostility“
bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestände, die je nach dem
Zwecke, den der Täter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein
individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen,
verschieden zu qualifizieren wären, sind ein Unding.
1. Die Versuche, die sich in der Richtung bewegen, das Merkmal der
faktischen Denationalisierung (Lösung vom Heimatstaate) mit der
kriminalistischen Grundanschauung zu verbinden, lassen eine Anordnung nach
ihrer Intensität zu. Die energischste Einengung des Tatbestandes in dieser
Richtung liegt in seiner Beschränkung auf Handlungen flaggenloser
(rechtlich denationalisierter) Schiffe; darüber s. o. § 1; sie nimmt dem
Tatbestande alle völkerrechtliche Bedeutung. Die Erhebung der faktischen
Denationalisation des Schiffes oder der Besatzung in dem Sinne, daß sie
ein außerstaatliches Eigendasein führen(151), zum Begriffsmerkmal geht
weniger weit; immerhin nimmt auch sie dem Rechtsinstitut den größten Teil
seines Wertes, da die modernen politischen Verhältnisse eine Lösung von
jedem staatlichen Verbande in diesem Umfange kaum zulassen. Die engste
Bedeutung hat die Einsetzung des Erfordernisses der Lösung vom
Staatsverbande lediglich in dem Sinne, daß die Handlung nicht zu einem
politischen Zwecke vorgenommen sei, in den Tatbestand; diese namentlich
von _Hall_(152) gegebene Konstruktion führt zu im wesentlichen
zutreffender Entscheidung einiger Einzelfragen (s. u. § 14 und 15); aber
den Hauptmangel der ganzen Auffassung, den, daß ein Delikt faktisch
vorliegen muß, beseitigt sie natürlich nicht. Daß ihr wie überhaupt der
Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaßten Tatbestandes mit
Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefühl seiner seepolizeilichen
Natur zu Grunde liegt, wird bei _Hall_ recht deutlich, wenn ihm bei
Behandlung der Frage, ob an der Küste durch Anlanden verübte Gewalttaten
als piracy betrachtet werden können, der Satz entschlüpft: „a pirate does
not so lose his piratical character by landing within state territory that
piratical acts done on shore cease to be piratical;“ hier ist es plötzlich
nicht mehr der einzelne Akt, der den Täter als Piraten charakterisiert,
sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, daß dem Täter
ein piratischer Charakter beiwohnt.
2. Ein ähnliches Ergebnis wie die zuletzt geschilderte Art des Vorgehens
erreicht die Aufnahme der Klausel Richtung gegen prinzipiell jedes
taugliche Objekt“ (s. o. § 5 I) in den im übrigen kriminalistisch gefaßten
Tatbestand. Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische
Literatur(153), ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der
englischen nicht durchaus fremd(154).
§ 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes.
I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung
des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine
öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein
Verbrechen, das Bestrafung fordert.
Der Inhalt des Tatbestandes ist, wie ja auch die Qualifizierung eines
Tatbestandes als eines strafrechtlichen über seinen speziellen Inhalt
keine Auskunft gibt, durch seinen Charakter positiv nur dahin bestimmt,
daß nur ein gefahrbringendes Unternehmen, demnach, die Begriffe im
strafrechtlich-technischen Sinne genommen, weder „Handlung“ noch
„Verschulden“ gegeben zu sein braucht. Aber die richtige Grundauffassung
ist negativ in allen Einzelpunkten von größter Bedeutung, insofern sie,
anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande
entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht
entgegensteht.
Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend
ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des
Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Die folgende
Darstellung gibt den Nachweis aus dem positiven Rechte (der Tatbestand
nicht Verbrechen, sondern Gefahr); wesentlich unterstützend wird dann auch
die Entwickelung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sein (§ 9 f.), da sie
größtenteils einem strafrechtlichen Tatbestande ihrem Wesen nach nicht
angehören können.
II. Die vornehmste Quelle (s. o. § 5) der Erkenntnis des völkerrechtlichen
Tatbestandes der Piraterie, die Instruktionen der Staaten an die
Kommandanten der Kriegsschiffe, lassen über seinen seepolizeilichen
Charakter keinen Zweifel. „Seeraub ist jedes ohne staatliche Ermächtigung
in räuberischer Absicht auf die Ausübung von Gewaltakten auf See
gerichtete bewaffnete Unternehmen“, definieren die deutschen „Bestimmungen
für den Dienst an Bord“ vom 21. Nov. 1903(155); und in breiter
Ausführlichkeit setzen die amerikanischen Revised Statutes dem Tatbestande
des Common Law, den sie ihren Straf-und Zuständigkeitsbestimmungen zu
Grunde legen (s. 5368), zum Zwecke, die Zulässigkeit der Festnahme von
Piratenschiffen und damit die völkerrechtliche Seite der Angelegenheit zu
regeln, einen seepolizeilichen Tatbestand zur Seite: „Any vessel built,
purchased, fitted out in whole or in part, or held for the purpose of
being employed in the commission of any piratical aggression, search,
restraint, depredation, or seizure, or in the commission of any other act
of piracy, as defined by the law of nations, shall be liable to be
captured and brought into any port of the United States if found upon the
high seas or to be seized if found in port or place within the United
States, whether the same shall have actually sailed upon any piratical
expedition or not, _and whether any act of piracy shall have been
committed or attempted upon or from such vessel or not_(156).“
In den Landesstrafgesetzgebungen eine Bestätigung der Auffassung zu
finden, sollte man kaum erwarten (vgl. o. § 5). So sehr man darüber
streitet, welche Bedeutung im Strafrecht der verbrecherischen Gesinnung
zukomme, darin stimmen alle ernsthaften Theorieen überein, daß eine
bestimmte verbrecherische Handlung (materielles Verbrechen,
Rechtsgüterverletzung) notwendige Voraussetzung zum Eintritt des
Strafzwanges sein muß. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun
aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und
landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese
Fesseln zu sprengen. Eine Anzahl von Landesrechten pönalisiert die
piratische Lebensführung ohne Rücksicht auf wirkliche Begehung eines
piratischen Aktes, bestraft die sozialgefährliche Gesinnung, nicht die
verbrecherische Tat(157). Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden
Bestimmungen stehen in ihrem Werte für die Eruierung des völkerrechtlichen
Tatbestandes hinter den Instruktionen für die Kriegsmarinen kaum zurück;
sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher
Verfolgung aussetzen(158).
Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen.
1. Das niederländische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten
als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Pönalisierung der
Zugehörigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten
Schiffe(159).
2. Das französische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen
neben einzelnen piratischen Akten die Zugehörigkeit zur Besatzung eines
Schiffes unter Strafe, das unter Umständen das Meer befährt, die es der
Piraterie verdächtig erscheinen lassen. Die französische Bestimmung(160)
ist, da sie nicht ausdrücklich Piraterieverdacht, sondern nur die ihn
begründenden objektiven Momente (armé et naviguant sans être ou avoir été
muni pour le voyage de passe-port, rôle d’équipage, commissions ou autres
actes constatant la légitimité de l’expédition) in den Tatbestand
aufnimmt, des öfteren in der Richtung mißverstanden worden, daß man
meinte, ihr Ziel sei nicht die Unterdrückung der Piraterie, sondern
lediglich die Pönalisierung von Ordnungswidrigkeiten in den
Schiffspapieren(161). Daß ihr in der Tat der Gedanke des
Piraterieverdachtes zu Grunde liegt, läßt schon die Härte der Strafe
annehmen; es ergibt sich mit aller Sicherheit aus einer
(prisengerichtlichen) Entscheidung des Conseil d’État vom 24. Dez.
1828(162), durch die, dem Geiste des Gesetzes entsprechend, seinem
Wortlaute zuwider, trotz Vorliegens der objektiven Momente nach
tatsächlicher Widerlegung des Verdachtes der Piraterie die Lossprechung
des Schiffes erfolgte, und ferner aus den entsprechenden italienischen und
spanischen Bestimmungen, die an das Vorliegen derselben objektiven Momente
ausdrücklich die praesumptio juris der Piraterie knüpfen(163).
Diese Gruppe von Rechtsvorschriften ist auch deshalb von Interesse, weil
sie ergibt, daß die oft aufgestellte These, es sei jedes flaggenlose
Schiff (rechtlich anationale Schiff) der Piraterie verdächtig, dem
positiven Rechte widerspricht, das einen solchen Verdacht nur bei
heimatlosen (sans être ou avoir été muni de passe-port) und zugleich
_bewaffneten_ Schiffen Platz greifen läßt(164).
Von den niederländischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier
behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, daß sie den Verdacht des
piratischen Charakters des Schiffes genügen läßt, jene nachweisliche
Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen.
III. _Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Völkerrecht._ Der
völkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur.
Wenn damit die gewöhnliche, hin und wieder auch bekämpfte, Bezeichnung des
Tatbestandes als eines Deliktes wider das Völkerrecht(165) in sich
hinfällig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie
als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht charakterisieren darf.
Der Begriff der „Delikte wider das Völkerrecht“ ist sehr unsicher. Die
gegen ihn gerichtete Polemik _Triepels_, des einzigen Autors, der den
Gegenstand einer kritischen Untersuchung unterzogen hat („Völkerrecht und
Landesrecht“ S. 329 f.), hebt mit Recht hervor, daß er verfehlt ist, wenn
man darunter eine Verletzung des Völkerrechts durch ein Individuum
versteht. _Triepel_ versäumt aber zu prüfen, ob ihm denn auch wirklich
überall, wo mit ihm operiert wird, eine solche Bedeutung beigelegt wird.
Daher stehen seine Ausführungen einer Auffassung nicht entgegen, die als
Delikt wider das Völkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten
ansieht, das zu pönalisieren und zu verfolgen die Staaten völkerrechtlich
verpflichtet sind(166). Der Begriff, so gefaßt, ist möglich und
unbedenklich.
In Übertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestände, deren
Bekämpfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man
hiernach berechtigt, die Piraterie als ein _Unternehmen_ gegen das
Völkerrecht zu bestimmen. Ein _Delikt_ gegen das Völkerrecht wäre sie
selbst dann nicht, wenn der Tatbestand ein krimineller wäre; denn die
Pflicht der Staaten zur Repression ist nicht eine Pflicht zur Bestrafung
der Schuldigen (s. o. § 1).
IV. Der Inhalt des Tatbestandes zerlegt sich in einen objektiven und einen
subjektiven Bestandteil (vgl. o. § 5 I), entsprechend der „Handlung“ und
dem „Verschulden“ der strafrechtlichen Tatbestände. Das dritte der
allgemeinen Begriffsmerkmale strafbarer Handlungen, die Rechtswidrigkeit,
ist der völkerrechtlichen Piraterie nicht minder eigen, bedarf aber einer
besonderen Darstellung nicht, weil staatliche Autorisation den Begriff
überhaupt ausschließt (s. u. § 12), die übrigen Ausschlußgründe der
Rechtswidrigkeit (Notwehr, Notstand, berechtigte Selbsthilfe, Einwilligung
des Verletzten) aber für einen Tatbestand, der nur durch ein
gewerbsmäßiges Unternehmen verwirklicht wird (s. u. § 11), seiner Natur
nach kaum in Betracht kommen.
Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm,
anders als in strafrechtlichen Tatbeständen, die objektiven Elemente
hinter den subjektiven ganz zurück, und bestehen die subjektiven Elemente
nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwärtiger als in der Absicht
zukünftiger Handlungen. Dem subjektiven Tatbestande ist eine die Gefahr
seiner Verwirklichung nahebringende Intensität wesentlich, nicht aber sein
Ursprung in einem Verantwortlichkeit (Zurechnungsfähigkeit) begründenden
psychischen Zustande.
§ 9. Der objektive Tatbestand.
Damit, daß man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgüterverletzender
Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden
objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit näherer Bestimmung der
ihn konstituierenden sinnfälligen Erscheinungen.
Die Merkmale des objektiven Tatbestandes sind das Vorhandensein eines
Schiffes (I) mit Besatzung (II) und eine lokale Beziehung des Schiffes zur
hohen See (III).
I. Daß der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes
nicht erfüllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Überzeugung, daß man
gewöhnlich der Tatsache gar nicht ausdrücklich gedenkt; es folgt schon
daraus, daß die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche
Denationalisierung eben des Schiffes ist. Eine große Anzahl
landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines
Schiffes hervor(167). Bloße Ausrüstung eines Schiffes genügt nicht(168).
II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhältnis, in dem ihre
einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen müssen, wird
durch die übliche Redewendung „Begehung der Piraterie durch ein Schiff“
richtig bezeichnet. Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen
Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatsächlich
bestimmen.
Der Piraterie ist bandenmäßige Begehung notwendig. Ob man deshalb eine
„Organisation“ für erforderlich hält(169), ist eine Frage rein
terminologischer Art.
III. Daß der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See
zusammenhänge, ist nicht zweifelhaft. Eine Beziehung des Begriffs auf
Vorgänge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat
einen vernünftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm
seine Stellung im Bereiche des völkerrechtlichen internationalen
Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur
nur vereinzelt(170); im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie
inhaltlos(171).
Flußpiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des
Völkerrechtes(172). Es sind Erscheinungen, die für das Völkerrecht keine
größere Bedeutung haben als andere über die Grenzen des staatlichen
Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende
verbrecherische Unternehmungen. Sie stehen unter den Regeln des
Interventions-, nicht des Piraterierechtes (s. u. § 12); das
Piraterierecht gehört in den Gedankenkreis der Meeresfreiheit (s. o. § 1).
Wie nun aber diese notwendige Beziehung der Piraterie zur hohen See des
näheren beschaffen sei, ist sehr bestritten.
Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fünf Richtungen; man sieht
als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder „auf hoher
See“(173) oder „within the jurisdiction of the admiralty“(174) oder
„außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der
Völkerrechtsgemeinschaft“(175) oder „auf hoher See oder von hoher See
aus“(176); des öfteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der
Weise gegeben, daß man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen
auf Schiffe und ihren Inhalt beschränkt(177). Bei den Anhängern der
seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der
skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, daß der umschriebene Bezirk
nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu
begehender erscheint(178), oder aber es wird die räumliche Begrenzung von
der einzelnen Handlung losgelöst und in den objektiven Bestandteil des
seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen(179).
Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der
Piraterie gegeben sei, ist notwendig, daß das Piratenschiff sich
wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des
Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem
Gebiet befinden. Das offene Meer muß als Operationsfeld oder als
Operationsbasis erscheinen. Dagegen ist gleichgültig, welchen Schauplatz
die Piraten zur Begehung der piratischen Akte zu wählen gedenken(180).
Diese Auffassung wird der historischen Tatsache gerecht, daß die Piraterie
immer, wo sie einen größeren Umfang annimmt, in der Form einer Verbindung
von „Seeräuberei“ und Küstenraub auftritt; sie ermöglicht es, die
internationale Verfolgung des Unwesens auch auf solche Fahrzeuge
auszudehnen, die etwa unter Schonung der durch ihre Flagge gedeckten
Seeschiffe ihre räuberische Tätigkeit auf unter einer ohnmächtigen
Regierung stehende Küstenstriche beschränken(181). Andererseits steht sie
mit den Landesstrafgesetzgebungen, die an der Küste begangene piratische
Akte nicht als solche bestrafen(182), nicht in Widerspruch, da die
Bestrafung nicht völkerrechtliche Pflicht ist (s. o. § 1).
Die landesstrafrechtlichen Regeln über den Begehungsort der piratischen
Akte geben in Verbindung mit den staatsrechtlichen Regeln über die
Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit (s. S. 15, Anm. 4 und S. 2, Anm. 1)
ein vollständiges Bild über den Umfang, in dem piratische Akte einer
Bestrafung in den einzelnen Ländern unterliegen.
§ 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen
prinzipiell alle Nationen.
I. _Vorfragen._ Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr
für alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu
seiner Repression beizutragen.
Diese Sätze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt,
auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, daß man sogar
solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem
Verlauf und ihren Folgen völlig dem Innenleben eines Schiffes
angehören(183). Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit
des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen,
die aus dem Tatbestande die — über den Bereich des Schiffes hinausgehende
— aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen.
Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction
of the admiralty, ist so weit, daß sie robbery, verübt von Mitgliedern der
Besatzung untereinander, einzuschließen scheint(184). Doch wird dieselbe
allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend
betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestände der Rev. Stat.
s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie
sich auf Vorgänge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory
piracy(185).
Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschränkten
robbery aber sieht eine große Zahl englischer und amerikanischer Autoren
als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufrührerische Mannschaft
das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne daß Gewaltakte gegen
Dritte begangen oder geplant würden, der Tatbestand der Piraterie erfüllt
sein(186). Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von _v.
Martitz_ (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, daß in den
belgisch-britischen Auslieferungsverträgen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr.
17) der „Prise d’un navire par les marins ou passagers par fraude ou
violence envers le capitaine“ des französischen Textes „Piracy by law of
nations“ des englischen entspricht(187).
Es liegt auf der Hand, daß die ganze Auffassung mit der Grundanschauung,
die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht,
aufs engste zusammenhängt, mit ihr fällt. Doch auch im Rahmen dieser
Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes
des Common Law (s. o. Anm. 2, S. 32) erfreut sie sich einer ungeteilten
Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zählt eine Reihe
nahe verwandter Tatbestände zur statutory piracy(188); das amerikanische
Recht steht ihr positiv entgegen(189). Die romanischen Rechte
charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen
Zweifel, daß es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes
handelt(190). Das niederländische Strafgesetzbuch endlich kennt das
Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen(191).
Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Übergange der
Schiffsgewalt auf die Meuterer führt, an sich, selbst wenn er die Merkmale
des Raubes trägt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so
wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang
nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach
den gewöhnlichen Regeln entschieden werden(192).
Unbestritten ohne völkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen
Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestände der
Überlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der
Besatzung(193) und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der
Verteidigung gegen sie(194).
II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani
generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen
nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied
wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und
Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen.
In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche
Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen
strafrechtlichen mit völkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten
Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery
sehen wollen.
Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr für alle Nationen. Das
lehrt die Betrachtung ihres historischen Zusammenhanges mit dem Zustande
allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände (s. o. § 6), und nicht
minder das System ihrer Rechtsfolgen. Der Sinn der ihrer Bekämpfung
dienenden Rechtsnormen kann kein anderer sein, als daß sie, in
universeller Feindseligkeit den in der internationalen
Friedensgemeinschaft vereinigten Nationen gegenüberstehend, auch
ihrerseits einer internationalen Verfolgung ausgesetzt ist. „Die Aufgabe
der Kriegsschiffe ... umfaßt die Befugnis, da einzuschreiten, wo die
allgemeine Sicherheit auf See betroffen oder bedroht ist, und hier einen
internationalen Rechtsschutz auszuüben, für die gemeinsamen Interessen
aller seeschiffahrttreibenden Nationen einzutreten, denen der Pirat als
Feind gegenübersteht“ (_Perels_ S. 113).
Die Richtung gegen alle Nationen wird in einem großen Teile der Literatur
als Voraussetzung des piratischen Charakters eines Unternehmens anerkannt
(s. o. S. 54, N. 1–4 und bes. S. 57, N. 1 u. 2); zumal die geistvolle und
umfangreiche Darstellung _Pradier-Fodéré’s_ ist in allen ihren Teilen auf
die Unerläßlichkeit dieses Merkmales gegründet(195). Die dem
völkerrechtlichen Tatbestande nahekommenden landesrechtlichen Definitionen
des portugiesischen und des niederländischen Strafgesetzbuchs sowie der
deutschen „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von 1903 bringen den
Gedanken in der Form zum Ausdruck, daß sie als piratisch nur ein auf
Begehung einer Mehrzahl von Akten gerichtetes Unternehmen kennzeichnen (s.
o. § 8 II und S. 60 Anm. 2).
Eine nähere juristische Formulierung wird das Merkmal dahin bestimmen, daß
dem Piraten die species des Rechtsgutes, dem generell seine Angriffe
gelten, vertauschbare Werte sind. Existenz und Art einer persönlichen
Beziehung des Trägers des Rechtsgutes wie einer sachlichen seines realen
Substrates zu einer Staatsgewalt sind ihm gleichgültig. Nur solche
Beschränkungen legt er sich auf, die im Interesse seiner eigenen
Sicherheit geboten(196) und die daher seine Gefährlichkeit nur zu erhöhen
geeignet sind.
Das Merkmal universeller Feindseligkeit gibt einen Anhalt für die
Entscheidung, inwieweit die Rechtsform der Kaperei nicht einhaltende, im
Kriege auf Seebeute ausgehende Privatschiffe sowie Schiffe nicht als
kriegführende Macht anerkannter Parteien eines Bürgerkrieges sich der
Piraterie schuldig machen (darüber s. u. § 14 und 15). Es schließt die
hier und da sich findende Qualifizierung eines den Seestreitkräften einer
kriegführenden Macht angehörenden Schiffes, das unter falscher Flagge
Hostilitäten begeht, als eines Piraten aus(197).
Ein nur gegen einen einzelnen Staat oder dessen Bürger gerichtetes
Unternehmen ist somit nicht Piraterie (s. aber Anm. 1; in Frage kommt etwa
ein Unternehmen aus Rache). Der verletzte Staat braucht, wenn das
angreifende Schiff ihm angehört, einen Eingriff dritter Staaten nicht zu
dulden. Er kann es aber, wenn ihm diese Art der Bekämpfung beliebt, durch
Entziehung des Schutzes der Flagge allgemeiner Verfolgung aussetzen.
§ 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte.
Es ist die Frage, Akte welcher Beschaffenheit beabsichtigt (oder, unter
Zugrundelegung der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes,
begangen) sein müssen, damit der Tatbestand der Piraterie gegeben sei.
I. Unangefochten ist nur ein Bestandteil des Inhalts piratischer Akte, das
Mittel der Begehung. Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte(198).
Gewalt ist Ausübung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen
Menschen.
Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Güter gerichtet sind,
sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden
landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der
die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit
den Bestimmungen über die Strandungsdelikte gebracht(199).
II. 1. Mit dem Satze, daß piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist
nur eine äußerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und
wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser
Grenze den Begriff zu beschränken hat, insbesondere ob man ihm nur
räuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die
Person erstrecken darf. Es ist einer der unsichersten Punkte des
Piraterierechtes. Literatur und Gesetzgebung sind durchaus uneinheitlich.
Doch wird eine Zurückführung der in ihrer Bedeutung meist überschätzten
Frage auf ihren wahren Umfang es ermöglichen, Stellung zu nehmen.
Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen muß sich
stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsgütern wenden und kann sich nur gegen
solche richten, denen in den Augen des Täters eine durch eine irgendwie
gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle Bestimmtheit
nicht beiwohnt. Zerlegt man nun die Rechtsgüter in Interessen der
Gesamtheit, persönliche Interessen und Vermögensinteressen, so erscheinen
als ihr natürliches Objekt die Vermögensinteressen. Wirtschaftlichen
Gütern jeder Art, Sachen, dinglichen Rechten, den Forderungsrechten des
Wirtschaftslebens eignet die Möglichkeit der Umsetzung in Geld; die
Gewinnsucht, das hauptsächlichste Motiv der Vermögensverletzung, kennt im
allgemeinen keine Unterschiede zwischen ihnen. Sehr viel weniger geeignet
ist schon die Gruppe der persönlichen Interessen; denkbar wäre, daß eine
Weltanschauung, die den absoluten Unwert alles bewußten Seins behauptet,
in einem auf generelle Zerstörung menschlichen Lebens gerichteten
Seeunternehmen sich aktiv betätigte; möglich auch, daß sich eine Bande
zusammenfände, die zur Befriedigung sexueller Gelüste das Mittel der
Eroberung von Schiffen und der Terrorisierung von Küstenstrichen wählte;
aber historische Wirklichkeit haben diese und andere Möglichkeiten, die
die Phantasie konstruieren mag, nicht. Vollends kommt schließlich die
Gruppe der Interessen der Gesamtheit (Staatsverfassung, Verwaltung) für
ein gegen alle Nationen gerichtetes die See zur Operationsbasis wählendes
Unternehmen nicht in Betracht.
2. Die Stellung der Landesgesetzgebungen und der Literatur in der —
hiernach nicht allzu bedeutsamen — Frage ist sehr verschiedenartig.
Das deutsche, österreichische(200), englische und amerikanische(201) Recht
und mit ihnen der größere Teil der Literatur(202) sehen als piratische
Akte nur Gewalttaten räuberischer Natur an. Einige Autoren dehnen den
Begriff auf die gewaltsame Zerstörung von Sachen aus, ohne über den Kreis
der Vermögensinteressen als Objekt des Angriffs hinauszugehen(203).
Demgegenüber betrachten das französische, italienische, mexikanische,
brasilische(204) und auch das niederländische und portugiesische(205)
Recht und ein großer Teil der Literatur(206) auch solche Gewalthandlungen
als piratisch, die sich nicht als Vermögensverletzungen darstellen.
Häufiger und bestimmter als in der ersten Gruppe finden sich dabei
Restriktionen des Tatbestandes durch die in verschiedener Form
aufgestellte Forderung einer gewissen Intensität der angewandten Gewalt.
Das gegebene Schema kompliziert sich in mehrfacher Hinsicht; man
beschränkt die räuberischen Akte auf Sachraub oder schließt auch
Menschenraub ein; man bestimmt den Begriff des Raubes entweder nach Mittel
und Objekt oder nach Mittel und Motiv (gewinnsüchtige Absicht, animus
furandi); man hat über die erforderliche Art und Intensität der
Gewaltanwendung die mannigfaltigsten Ansichten. Eine Quelle ganz
besonderer Schwierigkeiten ist die Verschiedenheit des Tatbestandes des
Raubes in den Strafgesetzen der einzelnen Staaten(207). Häufig genug auch
lassen die gewählten Ausdrücke jede Bestimmtheit vermissen.
3. Die Erwägung, daß gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen
anderer als räuberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben
unbekannt sind, läßt eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte
über Räubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschränkung
auf räuberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung. Die
Rechtsanschauung der germanischen Seemächte billigt sie (s. o. S. 74 Anm.
1, 2). Sollte in der Tat prinzipielle Menschenfeindschaft ein auf Mord und
Zerstörung gerichtetes Unternehmen ins Leben rufen, so erfolgt seine
Bekämpfung im Rahmen der gewöhnlichen Rechtsgrundsätze (Pflicht des
Flaggenstaates, die Ordnung auf dem Schiffe aufrecht zu erhalten,
Haftbarmachung bei verschuldeter Versäumnis ihrer Erfüllung,
Interventionsrecht dritter bedrohter Staaten bei Unmöglichkeit derselben).
Verfolgung und Bestrafung einzelner durch Piraten begangener Verbrechen
gegen die Person sind natürlich durch Beschränkung des Pirateriebegriffes
auf Unternehmungen gegen Vermögensinteressen nicht ausgeschlossen(208).
III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermögensinteressen; das Ziel
des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung
physischer Herrschaft über Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in
Betracht kommt, Begründung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder
Scheinrechten(209).
Das Mittel des piratischen Aktes ist physische oder psychische Gewalt.
Aber man wird Drohungen (psychische Gewalt) nur genügen lassen können,
wenn sie die Anwendung physischer Gewalt in Aussicht stellen(210). Diese
Beschränkung zeigt das tatsächliche Auftreten des Unwesens stets. Fälle
anderer Art sind kaum denkbar. Die psychische Gewalt kann auf die
Beseitigung eines eigenen Handlungen entgegenstehenden Widerstandes wie
auf die Herbeiführung von Handlungen des Bedrohten gerichtet sein(211).
IV. Der Zusammenhang der bisherigen Darstellung ergibt, daß die Piraterie
ein _gewerbsmäßiges_ Unternehmen ist. Eine auf gewaltsame
Vermögensverschiebungen gerichtete Aktion, die ihre Spitze gegen alle
Nationen kehrt, ist als einzelne Handlung nicht denkbar. Die psychische
Seite der Piraterie ist nicht eine momentane Anspannung der Lebenskraft
zur Verwirklichung einer in der Vorstellung bereits gegebenen Handlung
oder Kette von Handlungen, sondern eine Disposition zur Erreichung eines
vorgestellten Erfolges durch Begehung noch unbestimmter gleichartiger
Handlungen. Der vorgestellte Erfolg ist die Erlangung wirtschaftlicher
Vorteile(212). Die Piraterie ist eine Art der Lebensführung, wenn sie auch
nicht den einzigen oder auch nur wesentlichen Inhalt des Lebens zu bilden
braucht(213).
Die gewerbsmäßige Natur der Piraterie findet sich nur selten ausdrücklich
anerkannt(214); eine stillschweigende Anerkennung enthalten alle die
überaus zahlreichen Definitionen, die als ein wesentliches Merkmal des
Tatbestandes die Absicht universeller Feindseligkeit hinstellen (s. o. §
10 II).
Die Lücke, die dadurch entsteht, daß ein auf einen einzelnen Gewaltakt auf
See ausgehendes Schiff dem Piraterierecht nicht unterliegt, ist
unbedeutend. Ist die Absicht bekannt, so ergreift der Flaggenstaat die zur
Verhinderung der Tat notwendigen Maßnahmen; ist sie unbekannt, so ist eine
internationale Befugnis zum Einschreiten gegenstandslos. Bei handhafter
Tat genügen die gewöhnlichen Notwehr-, Nothilfe- und Festnahmebefugnisse
(deutsche St. P. O. § 127). Ist Name und Heimat des Schiffes unbekannt und
begegnen ihm nach begangener Tat Kriegsschiffe, zu deren Kenntnis der
räuberische Akt gelangt ist, so besteht Piraterieverdacht; hat alsdann die
Durchsuchung des Schiffes sein Nationale ergeben, so übernimmt der
Flaggenstaat die Ahndung.
Die Gewerbsmäßigkeit des Unternehmens rechtfertigt es, wenn man den
Tatbestand nach seiner psychischen Seite durch den kurzen Ausdruck
„faktische Denationalisation“ wiedergibt (s. o. § 5 I). Der Pirat ist ein
von der Friedensgemeinschaft der Kulturnationen gelöstes Glied in
demselben Sinne wie jeder gewerbsmäßige Verbrecher. Mehr darf aber in den
Ausdruck nicht hineingelegt werden. Der Gedanke der Notwendigkeit
mangelnden Zusammenhanges mit einem anerkannten Staate hat eine allzu
starke Betonung in Theorieen erfahren, die als Piratenschiffe nur
rechtlich anationale (s. o. § 1) oder doch solche Schiffe ansehen, die
sich tatsächlich „dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen haben“
(_Bluntschli_ § 350). Diese letztere Ansicht übersieht, daß zu allen
Zeiten Piraterie auch von Bürgern geordneter Staaten von diesen Staaten
aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem
piratischen Gewerbe dienten, und daß heute diese Form allein noch von
praktischer Bedeutung ist. Es ist nicht eine vollständige oder
prinzipielle Lösung von der Gesellschaftsordnung notwendig; es genügt eine
Gesinnung, die zum Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel
verwendet, die ihren Grundlagen zuwider sind(215).
§ 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter staatlicher
Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff.
I. _Begriff des politischen Zweckes._ Ein Unternehmen, das politische
Zwecke verfolgt (politisches Unternehmen), ist nicht Piraterie(216).
Hierbei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht das wahre innerste Motiv
der Beteiligten entscheidend. Große und kleine politische Aktionen können
auf Motive recht privater Natur zurückgehen. Sondern es kommt der Zweck in
Frage, wie er in dem Unternehmen selbst und dem Zusammenhange der
Ereignisse, in dem es steht, zu erkennbarem Ausdruck gelangt ist, der in
dem Unternehmen objektivierte Zweck desselben.
Der Zweck eines Unternehmens ist ein politischer, wenn es entweder sich
als eine staatliche Aktion darstellt oder unmittelbar und erkennbar gegen
die äußere Machtstellung oder die Verfassung oder Verwaltung eines
bestimmten Staates gerichtet ist(217).
Daher ist ein von einem anerkannten Staate autorisiertes Unternehmen nicht
Piraterie (über Raubstaaten s. u. II, 4). Ebensowenig aber ein politisches
Unternehmen Privater, auch wenn sie etwa die (gegen alle Nationen
gerichteten) Rechte der Kriegführenden in Anspruch nehmen, ohne als
kriegführende Partei anerkannt zu sein.
Die Besprechung der Fälle, in denen das hier in Frage stehende
Tatbestandsmerkmal von besonderer Bedeutung ist, der illegalen Kaperei und
der räuberischen Aktion von Kriegsschiffen im Bürgerkriege, ist dem
dritten Abschnitte vorbehalten. Hier folgt eine kurze Behandlung des
Raubstaatentums nach heutigem Rechte und der Beziehungen zwischen dem
Heimatstaate und nicht autorisierten Piratenschiffen, die zugleich einige
Grundlagen für die folgende Darstellung gibt.
II. _Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten)._ 1.
_Völkerrechtsgemäße Handlungen._ Völkerrechtsgemäße staatliche oder von
den völkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte
Handlungen und auf völkerrechtsgemäßer Autorisierung beruhende Handlungen
Privater begründen niemals eine Verantwortlichkeit gegenüber dritten
Staaten. Hat das handelnde oder autorisierende Organ innerstaatliche
Rechtssätze oder Dienstvorschriften verletzt, so kann es wie auch der
rechtswidrig Autorisierte nach den gewöhnlichen Regeln des Disziplinar-
und Strafrechts (Ausschluß der Rechtswidrigkeit durch bindenden Befehl;
Rechtswidrigkeit trotz illegaler Erlaubnis; dolus und culpa) von seinem
Staate zur Verantwortung gezogen werden.
2. _Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer
Verbände._ Nur anerkannte Staaten, und im engeren Kreise des
Kriegsrechtes, anerkannte kriegführende Parteien genießen den Schutz des
Völkerrechtes.
Die Beziehungen anerkannter Staaten zu den Bewohnern staatloser Gebiete,
zu der Völkerrechtsgemeinschaft nicht angehörenden Staaten(218), zu
organisierten Verbänden innerhalb anderer Staaten (vornehmlich
aufständischen Parteien)(219), endlich zu anerkannten Staaten, insoweit
ihnen die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit mangelt(220),
können in völkerrechtlicher Freiheit landesrechtlich geregelt werden.
Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig,
eine Handlung unmittelbar zu legalisieren(221); doch können sie mittelbar
von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die
durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen
Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund
anerkennt.
3. _Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen._ Die
völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenüber dem verletzten
Staate bestimmt sich nach den Regeln über das völkerrechtliche Delikt; sie
kann begründet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer
landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine
Kompetenz überschritten hat(222).
Das handelnde oder autorisierende Organ und der Autorisierte haften, falls
ihre Handlung sich als Landesrechtsverletzung oder Disziplinarvergehen
darstellt, dem eigenen Staate nach den gewöhnlichen Grundsätzen (s. o.
1.). Dritten Staaten sind sie nach deren Landesrecht verantwortlich. Ist
ihr Handeln nach dem eigenen Landesrecht rechtmäßig, so erhebt sich die
schwierige Frage(223), ob und inwieweit völkerrechtswidrige
landesrechtlich bindende Befehle oder landesrechtlich rechtmäßige
Autorisierungen seitens anerkannter Staaten auch im Bereiche des
Landesrechts dritter Staaten die Kraft haben, die Rechtswidrigkeit
auszuschließen. Es ist eine Frage des Landesrechts. Eine völkerrechtliche
Verpflichtung, in dieser Beziehung das eigene Landesrecht in der einen
oder anderen Weise auszugestalten, besteht im allgemeinen nicht(224). In
der Befugnis des verletzten Staates zur Bestrafung ist die eines
tatsächlichen Eingriffs in fremdes Staatsgewaltgebiet (Staatsgebiet und
Nationalschiffe) nicht eingeschlossen(225).
Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die
Handlung, jedenfalls nach außen, eine staatliche Funktion darstellt.
4. _Raubstaaten_ (vgl. § 6 II). Durch den gewerbsmäßigen eigenen Betrieb
der Piraterie oder durch eine generelle Ermächtigung der Untertanen
schließt ein Staat sich aus der Völkerrechtsgemeinschaft aus. Die Wirkung
ist nicht, daß er seinen staatlichen Charakter verliert, „corpus morbidum,
corpus tamen est“ (_Grotius_ III, III, 2): aber es entsteht auch nicht ein
Zustand rechtmäßigen Krieges zwischen ihm und allen anderen Nationen(226).
Vielmehr ist das Verhältnis das, daß in den gegenseitigen Beziehungen nur
das beiderseitige Landesrecht Anwendung findet (s. vor, 2; und oben S. 81,
Anm. 1 und S. 82, Anm. 1).
Auf die eigenen Unternehmungen des Raubstaates wie auf die autorisierten
seiner Bürger treffen alle Kriterien des Pirateriebegriffs zu(227). Auch
der politische Zweck fehlt ihnen. Sie sind, nachdem der Staat sich selbst
aus der Völkerrechtsgemeinschaft ausgeschlossen hat, nicht mehr Funktion
eines anerkannten Staates, und ebensowenig sind sie auf Veränderungen in
der Machtstellung der Staaten gerichtet.
Staatliche und private Piraterie, in den Anfängen der Geschichte
ungeschieden (s. o. S. 42, N. 1), haben sich nach einer Entwickelung von
Jahrtausenden wieder zusammen gefunden. Dereinst eine einheitliche
kriegsrechtliche Erscheinung, ist die Piraterie in jeder Form heute ein
Tatbestand der internationalen Sicherheitspolizei und der
Strafrechtspflege. Die historische Trennung beider Formen ist eine
Übergangsstufe in der Entwickelung des allgemeinen Kriegszustandes der
politischen Verbände zu einem prinzipiellen Friedenszustande. Ein
Rechtsverhältnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den
Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19.
Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des
Postliminialrechtes, ist dem modernen Völkerrechte unbekannt.
III. _Heimatstaat und Piratenschiff._ 1. Die Staaten sind völkerrechtlich
verpflichtet, für ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehörige
Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsächlicher Durchführung
zu bringen, die verhindert, daß aus ihm Angriffe auf die ausländische
Rechtsgüterwelt hervorgehen(228). Sie haben zukünftigen Verletzungen durch
Strafdrohungen und polizeiliche Maßregeln entgegenzuwirken, geschehene zu
ahnden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches
Delikt(229). Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das
Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine
oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen
Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle
die im allgemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial
zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam
erweist.
Diese auch in einigen Fällen zur Anwendung gelangenden Regeln, in denen
von mancher Seite Piraterie angenommen wird (s. u. § 14), gelten für das
Verhältnis zwischen dem Heimatstaate und wahren Piratenschiffen nicht.
Eine „Intervention“ gegenüber einem Piratenschiffe gibt es nicht. Die
eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation
des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher,
deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den
tatsächlichen Verhältnissen, die eine Repression der Gefahr durch den
Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht
genügend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der
speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer
Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der
Piraterie(230).
2. Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrückung der
Piraterie und seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die
Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenüber
Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenüber
Handelsschiffen(231). Einer solchen Gleichstellung stehen politische
Bedenken nicht entgegen. Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein
gewerbsmäßiges räuberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare
Handlung, so ist es unumgänglich, für Kriegsschiffe Sonderregeln
aufzustellen(232) und (233).
DRITTER ABSCHNITT.
FOLGERUNGEN.
§ 13. Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur.
1. _Landesstrafrechtliche Ausdehnungen._ Die Belegung rein
landesstrafrechtlicher Tatbestände mit dem Namen Piraterie erscheint nicht
selten ganz willkürlich; im übrigen bezieht sie sich entweder auf die
Gleichheit der Strafe(234); oder sie bezweckt die Strafwürdigkeit bisher
strafloser Handlungen durch Anlehnung an das älteste Seedelikt
hervorzuheben(235); oder endlich sie knüpft die Ausdehnung der
Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon
vorhandenen Grund universeller Zuständigkeit an(236).
2. _Die Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur._ Der Begriff der
Quasipiraterie ist ein unsystematischer. Er umschließt nicht einen auf
Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen
Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der
Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von
Tatbeständen, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zufälligkeit(237).
Der Grund, aus dem man einen Tatbestand zur Quasipiraterie zählt, ist
entweder eine wirklich bestehende Ähnlichkeit der Repression
(Negersklavenhandel, s. § 16; Beschädigung unterseeischer
Telegraphenkabel, s. § 17; flaggenlose Schiffe, s. o. § 1) oder eine
angebliche Gleichheit derselben, die angebliche Anwendbarkeit des
Piraterierechtes auf Tatbestände, die selbst nicht Piraterie sind (gewisse
Fälle illegaler Kaperei, s. § 15; Gewaltakte revolutionärer Kriegsschiffe,
s. § 14).
Unter den Tatbeständen, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat,
ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie
bezeichnet worden wäre.
Daß der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf
hiernach kaum noch der Erwähnung. Das Ziel dieser Arbeit ist die Gewinnung
eines einheitlichen und klar umschriebenen Tatbestandes, die
Wiederherstellung des reinen Pirateriebegriffes aus Geschichte und
geltendem Rechte gegenüber mancherlei Verdunkelungen und Verflachungen,
deren wahren Grund man zu einem großen Teile in einer gewissen
Oberflächlichkeit und Bequemlichkeit sehen darf, die landesrechtliche und
völkerrechtliche Rechtssätze (so bei der illegalen Kaperei) und
völkerrechtliche Rechtsinstitute verschiedener Art (so bei dem
Einschreiten gegen Kriegsschiffe Aufständischer) nicht genügend
auseinanderhält.
§ 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien.
I. _Skizzierung des Rechtszustandes._ Einer nicht als kriegführende Macht
anerkannten aufständischen Partei stehen die Rechte der Kriegführenden
nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden Mächten
unterstehen ausschließlich dem heimischen oder fremden Landesrechte(238).
Diesem steht nach allgemeinen Grundsätzen frei, beliebige strafrechtliche
Tatbestände als Piraterie zu qualifizieren.
Die völkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist
die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels
fremde Mächte dem von einem Bürgerkriege heimgesuchten Staate gegenüber zu
einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehörige Schiffe befugt sind.
Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.
a) Nicht selten fehlt dem revolutionären Schiffe der Schutz einer Flagge;
so wenn die Empörer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung
des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten § 15 III);
vornehmlich aber, wenn die bekämpfte rechtmäßige Gewalt durch das berufene
Organ des völkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den
völkerrechtlichen Schutz entzieht(239). Diese Entziehung kann auch in der
Form geschehen, daß die Regierung die Revolutionäre mit der Absicht, sie
allgemeiner Verfolgung auszusetzen, für Piraten erklärt; dagegen ist sie
in der Ablehnung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für ihre
Handlungen nicht enthalten(240).
b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen
rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit
der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates.
Dagegen ist eine revolutionäre politische Aktion niemals Piraterie, auch
wenn sie gegenüber dritten Mächten die Rechte Kriegführender beansprucht;
sie wird es selbst dadurch nicht, daß sie die Kriegführenden zustehenden
Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Mächten gegenüber
überschreitet, solange nur der politische Zweck der Maßnahmen in ihnen
erkennbar ist.
Daß das Einschreiten der Mächte zum Schutze ihrer Interessen als
Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden muß,
ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, daß an eine Bestrafung der
Empörer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische
Tatbestände gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen würden;
und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, daß
der Schauplatz des Eingriffs regelmäßig fremdes Staatsgebiet ist(241), die
Beschränkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur
Unterdrückung der Piraterie auf die hohe See (oder höchstens in gewissen
Fällen das Küstenmeer)(242) aber außer Zweifel steht.
II. _Die Stellung der Literatur._ Die Literatur unterscheidet durchweg
nicht genügend, ob ein Einschreiten fremder Mächte überhaupt
gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulässig
ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen auch auf solche
Fälle beziehen, in denen ein revolutionäres Schiff Interessen fremder
Mächte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere
Unruhen im Auge haben.
Daß die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufständischer nicht Piraterie
ist, wird fast allgemein anerkannt(243). Die Anerkennung wird von einigen
englischen Autoren in die Form gekleidet, daß sie dem Fahrzeuge den Namen
eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschließen;
hierhin gehört vornehmlich _Hall_ (S. 258 f.)(244), dessen Ausführungen
aber einer näheren Behandlung bedürfen.
Der Grundgedanke der Ausführungen _Halls_ ist die Unterscheidung
revolutionärer Bewegungen in solche, die zur Grundlage „politically
organised societies which are not yet recognised as belligerent“ (S. 259)
haben, und andere, deren Träger lediglich „persons not acting under the
authority of any politically organised community, notwithstanding that the
objects of the persons so acting may be professedly political“ (S. 262)
sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie
sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mächte nicht rechtfertigen.
Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufständischer, die keine politisch
organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als
eine Benennung. Denn beschränken sich die Revolutionäre streng auf die
Aktion gegen den eigenen Staat „with careful avoidance of depredation or
attack upon the persons or property of the subjects of other states“, so
sind ihre Handlungen „for practical purposes not piratical with reference
to other states“, obwohl sie „are piratical with reference to the state
attacked“ (S. 262); daher ist es in solchen Fällen „not the practice for
states other than that attacked to seize, and still less to punish, the
persons committing them“. Begehen die Aufständischen Gewaltakte auch gegen
Schiffe fremder Mächte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den
verletzten Staat ausgesetzt; aber eine Strafverfolgung unterbleibt
(S. 266) und „the mode in which the crew were dealt with would probably
depend upon the circumstances of the case“ (S. 265).
Die Auffassung _Halls_ unterscheidet sich von der oben unter I
entwickelten demnach formell darin, daß sie unter Ausscheidung des Namens
der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein
revolutionäres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell
darin, daß sie, im Falle die Aufständischen eine wenn auch nicht als
kriegführende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden,
eine Intervention für unzulässig hält.
Die formelle Abweichung ist unglücklich, denn sie verwendet einen Namen
für einen Tatbestand, der durchaus andere Rechtsfolgen hat als derjenige,
den der Name sonst zu bezeichnen pflegt (s. auch oben I a. E). Die
materielle Abweichung ist unrichtig; dies ergibt schon die einfache
Erwägung, daß anderenfalls die Anerkennung als kriegführende Macht nur
dekorative Bedeutung hätte; und eine Betrachtung der von _Hall_ selbst
gegebenen Begründung bestätigt es.
Denn wenn _Hall_ die Ansicht, daß „acts which are allowed in war, when
authorized by a politically organised society, are not piratical“ (das
soll heißen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit eines Eingreifens zu
begründen) mit der Erwägung rechtfertigen will, man könne nicht behaupten
„that acts which are done for the purpose of setting up a legal state of
things, and which may in fact have already succeeded in setting it up, are
piratical for want of an external recognition of their validity, when the
grant of that recognition is properly dependent in the main upon the
existence of such a condition of affairs as can only be produced by the
very acts in question“: so liegt dem eine unhaltbare Auffassung des
Verhältnisses von Zweck und Mittel zu Grunde. Akte, die auf Herstellung
eines Zustandes gerichtet sind, der nach seiner Herstellung vorgenommene
Handlungen derselben Art legal erscheinen läßt, sind selbst doch nur nach
dem gegenwärtigen Rechte zu beurteilen. Die Ermordung einer Person ist
nicht weniger Mord, wenn sie bezweckte, in ihr das einzige Hindernis zu
beseitigen, das dem Erlasse eines die Tötung der Personenklasse
erlaubenden Gesetzes im Wege stand, zu der der Ermordete gehörte. Der
Zweck mag die Mittel heiligen; legalisieren kann er sie nicht.
Zwei weitere Gründe aber, die _Hall_ zum Beweise der nichtpiratischen
Natur (für ihn also der eine Intervention nicht begründenden Natur) der
Gewalthandlungen politisch organisierter Revolutionäre beibringt, tun in
Wahrheit die Unhaltbarkeit der ganzen Unterscheidung der einen politisch
organisierten Verband bildenden und anderer Aufständischer dar. Es sind
die politische Natur der Aktion(245) und ihre Richtung gegen nur einen
Staat(246). Aber auch die nicht sich als Aktion einer politisch
organisierten Gemeinschaft darstellende revolutionäre Bewegung verfolgt
ihrem Wesen nach „public ends“ und ist „enemy solely of a particular
state“.
Die Scheidung piratischer und nicht piratischer Akte nach dem Merkmal der
Zurückführbarkeit auf wenn auch nicht anerkannte politisch organisierte
Verbände oder auf isolierte und kleinere Gemeinschaften(247) läßt sich
systematisch als eine Übertreibung der Forderung auffassen, daß der
politische Zweck eines Unternehmens in ihm klar zum Ausdruck gelangt
(objektiviert) sein müsse, um es seines politischen Charakters wegen als
nichtpiratisch bezeichnen zu können (s. o. § 12).
Für _Kaperschiffe_ revolutionärer Parteien können keine anderen
Rechtssätze gelten als für Kriegsschiffe(248). Denn auch das
Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes.
III. _Die Staatenpraxis._ Ein Kriegsschiff einer aufständischen Partei,
das die Gefährdung oder Verletzung ausländischer Interessen streng
vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet. Die Mächte
enthalten sich ihm gegenüber jeder Einmischung. Die Instruktionen für die
Kriegsflotten(249), das tatsächliche Verhalten der Mächte und
grundsätzliche diplomatische Erklärungen gelegentlich von
Präzedenzfällen(250) ergeben ein sicheres und einheitliches Bild der
internationalen Überzeugung(251).
Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, daß die Handlungen
der Empörer auch fremde Interessen verletzen oder gefährden, speziell bei
Beanspruchung der Rechte Kriegführender gegenüber Neutralen durch sie.
Mehrfach haben Großmächte ihr Einschreiten gegen aufständische
Kriegsschiffe, die sich der — ohne jeden Zweifel unberechtigten — Ausübung
solcher Rechte schuldig gemacht hatten, auf den Rechtstitel der Piraterie
gestützt(252). Aber es ist doch leicht zu erkennen, daß sich unter dem
Namen der Repression der Piraterie die Intervention verbirgt. Man
schreitet gegen die angeblichen Piraten innerhalb des Territoriums ihres
Heimatstaates ein(253); man bestraft sie nicht(254); und vor allem, es
geht nur der bedrohte oder verletzte Staat gegen sie vor, ohne daran zu
denken, die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft an ihre internationale
seepolizeiliche Pflicht der Säuberung des Meeres von Piraten zu
erinnern(255).
Zudem ist in Instruktionen und amtlichen Erklärungen des öfteren
ausdrücklich die Repression der Übergriffe aufständischer Kriegsschiffe
dem Gebiete der Intervention zugewiesen, so daß Name und Rechtsbegriff in
Einklang stehen(256).
§ 15. Illegale Kaperei.
I. _Quellen._ Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit
an(257), wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange
fortbesteht. In keinem der großen Kriege seit Ausgang der napoleonischen
Ära sind Kaper zur Verwendung gelangt; die letzten Kaperei-Reglements sind
im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden(258). Eine Fortbildung des
gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtes kann daher im 19. Jahrhundert kaum
stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.
Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in
Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v.
Martens’_(259) niedergelegt.
Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, daß die
Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem im
vorigen entwickelten Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm
herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht etwa spezielle
Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen.
II. _Der Rechtszustand._ 1. _Piraterie und Kaperei._ Der historische und
nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der
Piraterie besteht darin, daß die Kaperei, auf Grund einer speziellen
staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der
völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner
Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt(260). Der
Begriff einer „Kaperei ohne Autorisation“ enthält eine contradictio in
adjecto.
Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind
auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht.
Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalität,
so können sie nicht als Piraten angesehen werden(261). Hieran kann sich,
sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch
dadurch nichts ändern, daß sie neutralen Schiffen gegenüber die Rechte
Kriegführender ausüben. Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher
Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich
als Piraterie bezeichnen(262); der Heimatstaat ist völkerrechtlich
verbunden, ihre Aktion zu verhindern(263). Dritten Staaten steht ein
Eingriffsrecht nicht zu(264).
Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei
autorisieren läßt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion
eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt.
Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es
neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von
Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen
längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen (vgl. oben § 10
II). Das Schiff ist demnach Pirat(265).
2. _Völkerrechtswidrige Autorisierung_ (vgl. § 12 II 3).
Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen
Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als
ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte, entbehrt (nicht
anders als autorisierte Francstireurs, s. o. N. 4, S. 82) des Schutzes der
Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich
verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht
gegeben.
Es gehören hierhin vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines
Kaperbriefes(266) und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten,
die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind(267). Über die
Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe III.
3. _Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers._ Nach dem allgemeinen
Grundsatze, daß Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die
verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der außerhalb
des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht(268) oder der Prisen
verheimlicht(269), von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden.
Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten
neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des
Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen (Intervention, s. § 12
III) befugt(270). Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des
Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln
wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. o. 1)(271). Piraterie im Sinne
des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle(272).
Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für
mehrere verbündete oder doch nicht mit einander im Kriege befindliche
Mächte gleichzeitig tätig ist(273). Dem allgemeinen Pirateriebegriff
ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem
französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren
niederländischen Rechte könnte es scheinen, als sei es durch speziellen
völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt(274). Die
Literatur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht
zu duldenden Mißstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar
nicht(275) oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem
Heimatstaate und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind(276).
Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer
Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches
Eingriffsrecht(277).
III. Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Literatur die Frage
gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem
Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr
geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht noch
heute sehr häufig die Autorisierung für vollkommen legal an(278);
betrachtet man sie als illegal, so läßt man entweder nur die normalen
Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v. II 2)
eintreten(279), oder aber man erklärt den Kaper für einen Piraten im Sinne
des Völkerrechts(280).
Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer
anderen, mit der sie in der neueren Literatur regelmäßig vermischt wird,
von größter Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen
gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer
Neutralitätsverletzung schuldig mache(281). Ihre Bejahung oder Verneinung
präjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der Behandlung des
Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die Tatsache der Anwerbung im
Gebiete einer neutralen Macht, der Ausrüstung in einem neutralen Hafen für
die Entscheidung der Frage bestimmend ist, ob die Handlungen eines
Truppenkörpers oder eines Kriegsschiffes nach der loi de guerre
strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht die Neutralitätsverletzung
des Heimatstaates, sondern nur die Völkerrechtswidrigkeit der
Handlungsweise des autorisierenden Staates kann der Anerkennung des Kapers
als eines rechtmäßigen Feindes entgegenstehen. Die überaus zahlreichen
landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme
fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine
Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem
Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus(282) und (283).
Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes
verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir
sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert
(holländisch-portugiesischer und holländisch-englischer Krieg)(284),
englischen und französischen Verwaltungsanordnungen vom Ende des 18. bezw.
dem Anfang des 19. Jahrhunderts (französisch-englische Kriege)(285), einem
Schreiben des französischen Admirals _Baudin_ an den mexikanischen Kriegs-
und Marineminister vom 8. Januar 1839 (französisch-mexikanischer
Krieg)(286), dem amerikanischen Gesetze vom 3. März 1847, Rev. Stat. s.
5374 (amerikanisch-mexikanischer Krieg)(287), und dem Art. 7 des
spanischen Dekrets vom 24. April 1898 (spanisch-amerikanischer
Krieg)(288).
Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: daß die
autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehörenden
Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist. Die Dokumente sind
sämtlich Erklärungen kriegführender Staaten an den Feind; sie enthalten
die Drohung, angeblich völkerrechtswidrige Bestandteile der feindlichen
Seestreitkräfte nach Strafrecht zu behandeln(289). Von einem
internationalen Schutze gemeinsamer Interessen ist gar nicht die Rede.
Es bleibt noch die Frage(290), ob der den angeführten Entschließungen
einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit der
Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht ist. Die
alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der
völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd
zu beeinflussen (s. o. N. 4, S. 102); noch die britischen und
französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts
wurden als ein Verstoß gegen „settled principles of international law“
empfunden (s. o. N. 1, S. 105); das amerikanische Gesetz von 1847
beschränkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes für den Fall,
daß der Heimatstaat des Täters vertragsmäßig die Strafwürdigkeit
zugestanden hat(291), scheint ihn also im allgemeinen nicht für
widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung _Baudins_ 1839
galt einem — zu damaliger Zeit — zerrütteten und für ein legales Vorgehen
von ihm herangezogener fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden
Staate; und der gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von
1898 endlich war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich
schließlich dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens
1898 als genügenden Ausdruck einer allgemeinen völkerrechtlichen opinio
necessitatis betrachten und zugleich darin einen für die Entstehung eines
Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will(292). In der Erwägung,
daß auch die neutralen Mächte an dem Rechtszustande interessiert sind, da
sie die Ausübung der Rechte der Kriegführenden gegenüber ihren Schiffen
durch unrechtmäßige Bestandteile der Streitmacht nicht zu dulden brauchen,
daß aber autoritative Erklärungen Neutraler über die Unzulässigkeit der
Verwendung fremder Kaper gänzlich fehlen, wird man die Frage verneinen
müssen.
Allgemeine völkerrechtliche Grundsätze stehen dieser Entscheidung nicht
entgegen. Deklamationen über das Prinzip des Krieges als eines die ganze
nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes der Nationen,
wie sie _Ortolan_ bringt, der erste literarische Verfechter der Ansicht,
die in dem nicht staatszugehörigen Kaper einen Piraten nach Völkerrecht
sehen will, können das positive Völkerrecht nicht beseitigen, das die
Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie den Kriegsdienst nicht
staatsangehöriger Personen(293). Zuzugeben ist _Ortolan_ nur, daß dem
nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an der militärischen Aktion
teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht
beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist
anzunehmen, daß es für die Zeit der Kommissionierung zu dem
autorisierenden Staate gegenüber dritten Mächten in demselben
völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen Nationalschiffe(294) (s.
darüber § 12 II u. III).
§ 16. Der Handel mit Negersklaven.
Die Perhorreszierung der Sklaverei führt auf den Gedanken der Anerkennung
eines jeden Gliedes des Menschengeschlechts als einer unverletzlichen und
schutzwürdigen Persönlichkeit zurück, ein Prinzip also, das in den
modernen Landesrechten zu allgemeiner Durchführung gebracht ist und dem
Völkerrechte zu Grunde liegt (s. o. § 6 I). Die Anpassung des
innerstaatlichen Personenrechtes an dieses Prinzip interessiert hier
nicht. In Rücksicht auf die internationalen Beziehungen läßt es die
Unterdrückung der Sklaverei als ein gemeinsames sittliches Interesse der
Kulturvölker erscheinen. Dieses Interesse hat sich zwar nicht so stark
erwiesen, daß es zur Bildung eines die Abschaffung der Sklaverei für eine
völkerrechtliche Pflicht erklärenden Rechtssatzes geführt hätte, hat aber
immerhin eine steigende Zahl von Nationen veranlaßt, eine vertragsmäßige
Verpflichtung zur Unterdrückung des Handels mit Negersklaven und damit zur
Verstopfung der heute allein noch wesentlichen Quelle der Sklaverei zu
übernehmen. Soweit diese vertraglichen Verpflichtungen reichen, ist der
Sklavenhandel ein völkerrechtswidriges Unternehmen (vgl. oben § 8 III).
Piraterie und Sklavenhandel ist gemeinsam, daß beide gegen die großen
Gesamtinteressen der Kulturwelt verstoßen. Während dieser aber in erster
Linie sittlichen Forderungen zuwiderläuft, widerspricht jene
wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und wenn jene von allen Nationen ohne
Ausnahme bekämpft wird, ist dieser nur partikulär als völkerrechtswidrig
gebrandmarkt.
Das Mittel der Unterdrückung des Sklavenhandels zur See ist die Visitation
und Beschlagnahme verdächtiger Schiffe. Das fernere Verfahren ist aber
nicht wie bei der Piraterie ausschließlich von dem Landesrecht des
Nehmestaates abhängig, sondern die Verträge sind besorgt, die Aburteilung
durch den Heimatstaat des beschlagnahmten Schiffes herbeizuführen.
Da hiernach Grund, Umfang und Mittel der Repression des Sklavenhandels und
der Piraterie wesentliche Verschiedenheiten zeigen, so ist die Auffassung
des Sklavenhandels als Piraterie oder Quasipiraterie(295) nicht zulässig.
Erklären ihn gleichwohl einzelne Verträge(296) oder Gesetze dafür, so kann
eine solche Betrachtungsweise völkerrechtlich nur die Bedeutung einer
Vergleichung verwandter aber ungleicher Erscheinungen beanspruchen;
landesrechtlich mag sie zur Begründung der Kompetenz der heimischen
Strafgerichtsbarkeit oder zur Bestimmung des Strafmaßes dienen(297).
Nichtsdestoweniger ist der Begriff der Piraterie für die Unterdrückung des
Sklavenhandels von großer historischer Bedeutung gewesen, insofern die
Zulässigkeit des Eingriffs zwecks Verfolgung der Piraterie im Anfang des
19. Jahrhunderts der einzige Fall eines Visitationsrechtes in
Friedenszeiten war, die einzige vermittelnde Beziehung zwischen dem nach
langen und schweren Kämpfen endlich zum Siege gelangten Prinzip der
Meeresfreiheit und einem im allgemeinen Interesse liegenden System
internationaler Seepolizei(298).
§ 17. Verletzungen unterseeischer Telegraphenkabel.
Wie die Vertiefung seiner sittlichen Interessen den Menschen die
Unterdrückung des Sklavenhandels als eine _moralische_ Notwendigkeit
erkennen heißt, so macht die Erweiterung seiner ökonomischen und
politischen Beziehungen über den ganzen Erdkreis hin einen wirksamen
Schutz der internationalen Verkehrseinrichtungen zu einem
_wirtschaftlichen_ Bedürfnis. Seiner Befriedigung dienten, soweit
Einrichtungen der internationalen Seepolizei in Frage kommen, bis in die
neueste Zeit ausschließlich die völkerrechtlichen Rechtsnormen über die
Piraterie. So ist verständlich, daß, als das neu entstandene Netz der
unterseeischen Telegraphenkabel neue Rechtssätze zu seinem Schutze
verlangte, die ersten diplomatischen Schritte sich in der Richtung einer
Erweiterung des Pirateriebegriffs auf die zu reprimierenden Handlungen
bewegten(299). Die Kabelkonvention vom 14. März 1884 und die zu ihrer
Ausführung ergangenen Landesgesetze, das schließliche Ergebnis der
Verhandlungen, haben sich von diesem Gedanken frei gemacht. Immerhin hat
sich auch hier wie in der Bekämpfung des Sklavenhandels der
Pirateriebegriff wertvoll erwiesen, insofern die Anknüpfung an ihn dem
neuen Rechtsgebilde das Odium des Unerhörten nahm.
QUELLENREGISTER.
(Gesetze, Verordnungen, Seerechtsbücher, allgemeine Dienstinstruktionen.)
_ Corpus juris civilis_:
D. 47, 8 bon. rapt.
l. 4: S. 43, A. 2,
D. 47, 9 de incendio ruina naufragio rate nave expugnata
l. 1, § 1: S. 43, A. 2
l. 3, § 4: S. 43, A. 2,
D. 48, 6 ad leg. Jul. de vi publ.
l. 3, § 1: S. 43, A. 2
l. 3, § 6: S. 43, A. 2,
D. 48, 7 ad leg. Jul. de vi priv.
l. 1, § 1: S. 43, A. 2,
D. 48, 19 de poenis
l. 28, § 10: S. 43, A. 2,
D. 49, 15 de captivis
l. 19, § 2: S. 42, A. 2
l. 24: S. 42, A. 2,
D. 50, 16 de verb. sign.
l. 118: S. 42, A. 2,
C. 6, 2 de furtis
l. 18 (auth. Navigia, Const. Friedrichs II. vom 22. Nov.
1220, § 8): S. 40, A. 3; S. 45; S. 46, A. 4;
_ Corpus juris canonici_:
c. 6 C. XXIII qu. 3: S. 45,
c. 3 X v, 17: S. 40, A. 3; S. 45;
_ Consolato del mare_:
Kap. 245: S. 44, A. 2; S. 46, A. 2,
Kap. 32 des Anhangs enthaltend Regeln betreffend die Kaperei:
S. 40, A. 3;
_ Rôles d’Oléron_:
Art. 45: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4.
* Brasilien.*
Strafgesetzbuch vom 11. Oktober 1890:
Art. 5: S. 15, A. 4
104–106: S. 33, A. 6
104, § 1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4
104, § 2: S. 101, A. 2
104, § 3: S. 69, A. 4
104, § 4: S. 70, A. 3
104, § 6: S. 103, A. 3
105, § 1: S. 98, A. 3, 5
105, § 2: S. 72, A. 2
105, § 3: S. 101, A. 4
106, § 1: S. 60, A. 3
106, § 2: S. 35, A. 1.
* Chile.*
Strafgesetzbuch vom 12. November 1874:
Art. 434: S. 32, A. 1.
* Dänemark.*
Strafgesetzbuch vom 10. Februar 1866:
§ 4–6: S. 15, A. 4
244: S. 32, A. 1.
* Deutschland.*
Constitutio criminalis Carolina von 1532:
Art. 218: S. 46, A. 3;
Preuß. Allgem. Landrecht von 1794:
I, 9, § 206: S. 98, A. 4;
Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870:
§ 4: S. 15, A. 4
4 Abs. 2, Nr 3: S. 2, A. 1
249: S. 76, A. 1
250, Nr. 3: S. 32, A. 1
251: S. 76, A. 2;
Allgemeine Dienstinstruktion vom 6. Juni 1871, zur Ausführung des
Konsulargesetzes vom 8. Nov. 1867:
zu § 30 des Kons.-Ges.: S. 89, A. 2;
Strandungsordnung vom 17. Mai 1874:
§ 20 f.: S. 73, A. 2;
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877:
§ 127: S. 52, A. 1, 3; S. 78;
Instruktion für die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe in betreff
der Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern vom
20. August 1877:
Nr. II: S. 5, A. 1; S. 11, A. 4; S. 58, A. 1
IV: S. 9, A. 2; S. 12, A. 1
V: S. 17, A. 2;
Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900:
§ 77: S. 2, A. 1;
Kaiserl. Verordnung betr. Zeigen der Nationalflagge durch
Kauffahrteischiffe vom 21. Aug. 1900:
§ 3, b: S. 102, A. 3;
Bestimmungen für den Dienst an Bord (Instruktion) vom 21. November
1903:
§ 21, Nr. 16: S. 94, A. 1; S. 96, A. 2
23: S. 29, A. 3
23, Nr. 11 A, a: S. 5, A. 1
23, Nr. 11 A, f: S. 102, A. 3
23, Nr. 21: S. 58, A. 1; S. 66, A. 2; S. 74, A. 1
23, Nr. 22: S. 9, A. 2; S. 11, A. 4
23, Nr. 23: S. 12, A. 1
23, Nr. 28: S. 17, A. 2
23, Nr. 29: S. 26, A. 7.
* England.*
Gesetz König Johanns von 1201: S. 12, A. 1;
Inquisition taken at Quinborough, 1375, erster Zusatzartikel: S. 44,
A. 2;
Articuli magistri Rowghton de officio Admiralitatis: S. 44, A. 2:
28 Hen. 8 c. 15 (1536): S. 21, A. 1; S. 48, A. 3; S. 49, A. 1;
Act to prevent the delivering up of merchants shipps von 1664:
S. 46, A. 1;
11 u. 12 Will. 3 c. 7 (1698)
s. 8: S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 103, A. 3
9: S. 32, A. 2; S. 65, A. 3; S. 69, A. 2
8 Geo. 1 c. 24 (1721)
s. 1: S. 32, A. 2; S. 35, A. 1; S. 74, A. 2
18 Geo. 2 c. 30 (1744): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 65, A. 3;
S. 103, A. 3;
Naval Regulations von 1787 und 1826 (Instruktionen): S. 99, A. 5;
5 Geo. 4 c. 113 (1824)
s. 9 (aufgenommen in die Slave Trade Act, 1873): S. 22, A. 1;
S. 32, A. 2; S. 35, A. 5; S. 65, A. 3
4 u. 5 Will. 4 (1834) c. 36
s. 22: S. 48, A. 3
7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88
s. 1: S. 49, A. 1
2: S. 20, A. 2; S. 49, A. 1; S. 76, A. 2
3: S. 49, A. 1
7 u. 8 Vict. c. 2
s. 1: S. 48, A. 3
12 u. 13 Vict. c. 96
s. 1: S. 48, A. 3
13 u. 14 Vict. c. 26: S. 47, A. 2
20 u. 21 Vict. c. 3
s. 2: S. 49, A. 1
Larceny Act, 1861
s. 40 f.: S. 76, A. 1
33 u. 34 Vict. c. 23: S. 49, A. 1
Extradition Act, 1870
First Schedule: S. 74, A. 2
Foreign Enlistment Act, 1870
s. 4: S. 103, A. 3
s. 16 u. 17: S. 18, A. 2;
Order in council vom 15. Oktober 1885 betr. die Ausübung der
britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas:
s. 47: S. 21, A. 3;
Order in council vom 28. November 1889 betr. die
Konsulargerichtsbarkeit in Siam:
s. 34: S. 21, A. 3;
Order in council vom 22. November 1890 betr. die
Konsulargerichtsbarkeit in Brunei:
s. 34: S. 21, A. 3;
Colonial Courts of Admiralty Act, 1890: S. 48, A. 3;
Merchant Shipping Act, 1894:
s. 510 f.: S. 73, A. 2
684: S. 18, A. 2;
Queen’s Regulations and Admiralty Instructions for the Government of
Her Majesty’s Naval Service von 1899 (Instruktion):
s. 447: S. 96, A. 1
450: S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 29, A. 3; S. 59, A. 1; S. 94,
A. 1; S. 95, A. 2; S. 96, A. 1; S. 98, A. 5.
* Finnland.*
Strafgesetzbuch vom 19. Dezember 1889:
Kap. I: S. 15, A. 4;
Kaiserl. Verordnung vom 21. April 1894: S. 15, A. 4.
* Frankreich.*
Gesetz Ludwigs des Zänkers von 1315: S. 46, A. 4;
Ordonnanz vom 7. Dezember 1373: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2;
Ordonnance touchant la marine von 1681:
Buch III, Tit. IX, Art. 3: S. 103, A. 3,
Art. 5: S. 72, A. 2; S. 101, A. 4
Buch IV, Tit. IX, Art. 18: S. 46, A. 4;
Arrêté du Gouvernement betr. die Kaperei vom 22. Mai 1803:
Art. 51 u. 52: S. 47, A. 1;
Code d’instruction criminelle von 1808:
Art. 5: S. 15, A. 4;
Code pénal von 1810:
Art. 75: S. 49, A. 1;
Loi pour la sûreté de la navigation et du commerce maritime vom 10.
April 1825:
Art. 1, Nr. 1: S. 60, A. 3
Nr. 2: S. 101, A. 4
2: S. 9, A. 3; S. 15, A. 4; S. 49, A. 1; S. 66, A. 1
2, Nr. 1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4
2, Nr. 2: S. 98, A. 3
2, Nr. 3: S. 72, A. 2
3, Nr. 1: S. 103, A. 3
3, Nr. 2: S. 49, A. 1
4, Nr. 1: S. 69, A. 4
4, Nr. 2: S. 49, A. 1; S. 70, A. 3
6: S. 76, A. 2
10: S. 47, A. 1; S. 52, A. 3
16: S. 47, A. 1
17: S. 47, A. 4
19: S. 48, A. 1
21: S. 33, A. 1;
Konstitution vom 4. November 1848:
Art. 5: S. 49, A. 1;
Code de justice militaire pour l’armée de mer vom 4. Juni 1858:
Art. 90: S. 47, A. 4;
Décret sur le service à bord vom 20. Mai 1885 (Instruktion):
Art. 138: S. 96, A. 1;
Décret betr. die Rechtsverhältnisse der französischen Bürger auf den
herrenlosen Inseln des Stillen Ozeans vom 28. Februar 1901: S. 2, A.
1.
* Griechenland.*
Strafgesetzbuch vom 10. Jan. 1834:
Art. 364: S. 33, A. 8;
Gesetz περὶ Ναυταπάτης καὶ Πειρατείας vom 30. März 1855: S. 33, A.
8.
* Italien.*
Statut von Cataro, 14. Jahrhundert:
Kap. 400: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2;
Florenzer Capitoli pel viaggio di Barberia, 16. Jahrhundert:
Art. 7: S. 40, A. 3;
Genuesische Statuten von 1313 u. 1316: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3;
S. 45, A. 3;
Pisanisches Breve curiae maris von 1298:
Kap. 24: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3;
Statut von Rimini von 1303:
L. III, 56: S. 45, A. 3;
Statut von Sassari von 1316:
Teil III, Kap. 49: S. 44, A. 2;
Sizilisches Gesetz von 1399:
Art. 1: S. 38, A. 6
3: S. 38. A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3
7: S. 40, A. 3;
Codice per la marina mercantile vom 24. Oktober 1877:
Art. 134 f.: S. 73, A. 2
228 f.: S. 47, A. 2
320: S. 9, A. 3; S. 64, A. 1; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3; S. 76,
A. 2
321: S. 98, A. 5
322: S. 98, A. 3, 4
323: S. 67, A. 2
324: S. 61, A. 3
325: S. 101, A. 4
326: S. 72, A. 2
327: S. 69, A. 4
328: S. 70, A. 3
332: S. 35, A. 3
334, Abs. 3: S. 47, A. 2;
Strafgesetzbuch vom 30. Juni 1889:
Art. 4–6: S. 15, A. 4.
* Mexiko.*
Strafgesetzbuch vom 7. Dezember 1871:
Art. 1127: S. 9, A. 3; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3
1130: S. 35, A. 4.
* Niederlande.*
Placaat von 1597: S. 98, A. 4;
Placaaten von 1611, 1653: S. 103, A. 3;
Placaat vom 29. Januar 1658: S. 101, A. 4;
Placaat v. 29. Juli 1661: S. 104, A. 1;
Placaat vom 11. März 1665: S. 104, A. 1;
Placaat vom 24. Februar 1696: S. 100, A. 3;
Gerichtsverfassungsgesetz v. 18. April 1827:
Art. 93: S. 48, A. 2;
Handelsgesetzbuch vom 10. April 1838:
Buch II, Tit. 7: S. 73, A. 2;
Strafgesetzbuch vom 3. März 1881:
Art. 4, Nr. 4: S. 15, A. 4
381: S. 60, A. 2; S. 64, A. 1; S. 75, A. 4
381, Abs. 2: S. 101, A. 2
382: S. 76, A. 2
383: S. 64, A. 2
386: S. 70, A. 1
388: S. 103, A. 3.
* Norwegen.*
Gesetz von 940: S. 38, A. 4;
Strandungsgesetz v. 20. Juli 1893:
§ 1: S. 73, A. 2;
Strafgesetzbuch vom 22. Mai 1902:
§ 12, Nr. 4 a: S. 15, A. 4
269, Nr. 2: S. 32, A. 1; S. 64, A. 2.
* Österreich.*
Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852:
§ 39: S. 17, A. 1
39, 40: S. 15, A. 4
190 f.: S. 49; S. 76, A. 1;
Militärstrafgesetzbuch vom 15. Januar 1855:
§ 490: S. 48, A. 4; S. 66, A. 1; S. 74, A. 1;
Gesetz betr. den Wirkungskreis der Militärgerichte vom 20. Mai 1869:
§ 1, Nr. 5: S. 15, A. 4; S. 17, A. 1; S. 47, A. 4.
* Portugal.*
Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts:
Buch II, Tit. XXII: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4;
Strafgesetzbuch vom 16. September 1886:
Art. 162: S. 33, A. 5; S. 60, A. 2; S. 75, A. 4; S. 76, A. 2.
* Schweden.*
Gesetz Karls XI. von 1667:
Teil V, Kap. I: S. 46, A. 4;
Strafgesetzbuch vom 16. Februar 1864:
Kap. I: S. 15, A. 4
XXI, § 7: S. 32, A. 1.
* Spanien.*
Siete Partidas von 1266:
Partida V tit. IX ley 13: S. 40, A. 3;
Aragonische Ordonnanzen von 1288, 1330, 1356: S. 38, A. 6; S. 40, A.
3; S. 45, A. 3;
Kapereiordonnanz v. 20. Juni 1801:
Art. 27: S. 61, A. 3; S. 101, A. 4
28: S. 47, A. 1
29: S. 103, A. 3;
Strafgesetzbuch vom 30. Aug. 1870:
Buch II, Tit. I, Kap. IV: S. 15, A. 4
Art. 155: S. 98, A. 4
156: S. 76, A. 2;
Gerichtsverfassungsgesetz v. 15. September 1870:
Art. 336: S. 15, A. 4;
Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1894:
Art. 7, Nr. 14: S. 47, A. 4.
* Vereinigte Staaten von Amerika.*
Revised Statutes von 1874:
s. 4293–4299: S. 29, A. 3
4294 (3. März 1819): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2
4296 (3. März 1819): S. 47, A. 2
4297 (5. August 1861): S. 47, A. 2, 3; S. 59, A. 1
4298 (5. August 1861): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 52, A. 2
5281 f. (20. April 1818): S. 103, A. 3
5360 (30. April 1790, 3. März 1835): S. 69, A. 3
5368 (3. März 1819): S. 15, A. 4; S. 23, A. 3; S. 32, A. 2
5369 (30. April 1790): S. 32, A. 2
5370 (15. Mai 1820): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2
5371 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 67, A. 2
5372 (30. April 1790): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2
5373 (30. April 1790): S. 32, A. 2; S. 103, A. 3
5374 (3. März 1847): S. 32, A. 2; S. 105, A. 3
5375 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 35, A. 5
5376 (15. Mai 1820): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 35, A. 5;
Akte vom 15. Januar 1897: S. 49, A. 1;
Regulation for the Government of the navy of the United States von
1900 (Instruktion):
Art. 306: S. 94, A. 1; S. 96, A. 1;
Naval War Code von 1900 (Instruktion):
Art. 7 u. 8: S. 72, A. 2.
Pierersche Hofbuchdruckerei
Stephan Geibel & Co.
in Altenburg.
ANMERKUNGEN
1 Über die Frage der Duldung oder Ausübung der Piraterie _durch
Staaten_, s. u. §§ 6 und 12. Über das Verhältnis der Piraterie zu
den „Delikten wider das Völkerrecht“, s. § 8 III.
2 Die _tatsächliche Ausdehnung_ der Jurisdiktion über herrenlose
Gebiete kann hier nicht in extenso dargestellt werden. Sie ist nicht
außer Zusammenhang mit dem Gegenstande unserer Untersuchung
(piratische Akte an staatlosen Küsten, s. u. § 9). Der Rechtszustand
ist noch sehr unvollkommen. Vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69,
N. 17; neuere englische Gesetzgebung bei _Hintrager_, Z. f. int. Pr.
u. Strafr. IX, S. 75 f.; neuerdings _französisches_ Dekret vom 28.
Februar 1901, réglementant au point de vue administratif et
judiciaire la situation des citoyens français établis dans les îles
et terres de l’océan pacifique ne faisant pas partie du domaine
colonial de la France et n’appartenant à aucune autre puissance
civilisée, auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1900, s. Annuaire
de législation française 20, S. 134 f. (das Dekret dehnt die
Strafgerichtsbarkeit über die Untertanen auf délits und
contraventions aus); für _Deutschland_ ist durch § 77 des
Kons.-Ger.-Ges. vom 7. April 1900 eine Änderung eingetreten; während
früher die Geltung des § 4, Abs. 2, Nr. 3 St.G.B. für staatloses
Gebiet sehr bestritten war (dafür u. a. _Binding_, Handb. d. Strafr.
I, S. 436; _v. Liszt_, Lehrb. d. Strafr., 10. Aufl. 1900, S. 89; in
der 5. Aufl. seines Lehrbuchs d. Strafr., 1895, S. 122 auch _Hugo
Meyer_; dagegen _Olshausen_ Kommentar z. Strafgesetzb. § 4, N. 16;
_v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69, N. 17), bildet nunmehr § 77 einen
sicheren Beweis _für_ die Anwendbarkeit (so richtig _v. Liszt_,
Lehrb. d. Strafr., 14. und 15. Aufl. 1905, S. 108, N. 9 und
_Binding_ Grundr. d. Strafr., Allgem. Teil, 6. Aufl. 1902, S. 79);
unrichtig _Finger_, Deutsch. Strafr. I 1904, S. 170, nach dem eine
berichtigende Auslegung des § 4 St.G.B. durch § 77 K.G.G.
_verhindert_ sein soll, da dieser dem richtigen Grundsatze eine
_ausnahmsweise_ Geltung für Konsulargerichte beilege und dadurch
seine _allgemeine_ Anwendung ausschließe; danach stände dem in
staatlosem Gebiet zum Verbrecher gewordenen Deutschen die Rückkehr
in die Heimat frei, während er in China oder Persien dem deutschen
Richter verfiele; und für Verbrechen, die zur Zuständigkeit der
Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehören, ginge er überhaupt
frei aus; § 77 _kann nur_ eine die Regel bestätigende, nicht eine
exzeptionelle Bestimmung darstellen.
3 Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII
(N.R.G. 2. sér. 16, S. 894): „Jede der beiden Mächte übernimmt die
Verpflichtung, sich _jeglicher Einmischung_ in diejenige
Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Art. I–IV
des gegenwärtigen Abkommens zuerkannt ist;“ so auch Art. V des
deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. sér.
20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederländischen Vertrag
vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine
_Auslieferungspflicht_ für die Interessensphären begründet. Es
handelt sich hier um einzelne vertragsmäßige Festsetzungen, die nach
den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der
Ausübung von Hoheitsrechten wie der Begründung einer
völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die
Interessensphäre dem Staatsgebiet annähern.
4 Damit erschöpft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die
Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu
Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von _selbständiger_
Bedeutung, der die Staaten, über den Ausschluß _tatsächlicher_
Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung
in gewissen Punkten beschränkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen
Ausgang genommen; für _Hugo Grotius_ (mare liberum) handelte es sich
im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs für alle Nationen.
5 Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel
unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der
unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrückung
des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in
Frage, die eine Befugnis zu tatsächlicher Machtentfaltung gegen
fremde Schiffe statuieren.
6 Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. _Perels_ int. öff.
Seer., S. 59) über die Küstengewässer hinaus ist keine Einrichtung
der _internationalen_ Seepolizei.
7 Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurückgeführt
auf
1. περᾶν durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus
Linguae Graecae „Πειρατής“);
2. πειρᾶν versuchen; entweder in dem Sinne von πειρᾶν τὴν
θάλασσαν, sein Glück auf dem Meere versuchen (so z. B.
_Perels_ int. öff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende
Schiffe angreifen, „versuchen“ (in diesem letzteren Sinne die
Wörterbücher von _Pape_ und _Passow_);
3. πείρα Versuch, dann auch List, Betrug (so _Dan_, Histoire
de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.).
8 Die Beibringung von Belegen erübrigt sich. Statt aller anderen:
Erklärung der Generalstaaten von 1667 (Bynkershoek Qu. i. p. L. I C.
XVII), die, wenn sie auch nur von der _Bestrafung_ spricht, doch die
Zulässigkeit der _Festnahme_ voraussetzt: „eum [der Pirat] puniri
posse a quocunque Principi, in cuius potestatem fuisset redactus,
eiusque rei _quam plurima etiam exstare exempla_;“ derselben Ansicht
gaben Frankreich und England Ausdruck (Bynkershoek a. a. O.). Und
namentlich die geltenden Instruktionen für die Kriegsmarinen:
deutsche „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ vom 21. November
1903, § 23, Nr. 11 A a; deutsche Instruktion „in Betreff der
Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern“ vom 20.
August 1877, Nr. II; Queens Regulations von 1899, Nr. 450;
amerikanische Rev. Stat. (1874), s. 4294 und 4298. Darüber, ob auch
Handelsschiffe zur Aufbringung von Piraten ermächtigt werden können,
s. u. § 6 IV, 4.
9 Die deutschen Ausführungsgesetze zu dem Nordsee-Fischereivertrag
(Reichsgesetz vom 30. April 1884, R.G.Bl. 1884 S. 48) und zu der
Kabelkonvention (Reichsgesetz vom 21. November 1887, abgedruckt in
_Martens_ N.R.G. 2. sér. 15, S. 71) enthalten keine die §§ 3–8
St.G.B. abändernden Bestimmungen (anders das aus Anlaß der Brüsseler
Generalakte ergangene Gesetz betreffend die Bestrafung des
Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895, § 5; bei
_Martens_ N.R.G. 2. sér. 24, S. 624).
10 Vgl. namentlich _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 136.
11 Als übereinstimmend ist nur eine recht krause Ausführung _Geffckens_
anzuführen, bei _Heffter_, § 104, N. 2: „Ein Seeräuber, der auf
hoher See gegen fremde Personen oder fremdes Eigentum Gewalt übt,
ohne dazu von einer bestimmten Staatsgewalt ermächtigt zu sein, hat
keine Nationalität, da keine Regierung ein solches Verbrechen
erlauben wird, kann also nur betrügerischer Weise Schiffspapiere
erhalten haben und eine Flagge nur durch Usurpation führen.“
_ 12 Perels_, int. öff. Seer., S. 109, 112; _Hartmann_, Institutionen d.
prakt. Völkerr., 2. Aufl. 1878, S. 204; _Heilborn_, System d.
Völkerr. 1896, S. 220; _Samios_, S. 47; _Pradier-Fodéré_, § 2491 a.
E.; _Bonfils_, § 594; _Piédelièvre_ I, S. 578, 581; _Despagnet_,
S. 523; _Calvo_, § 495; u. a. m. (s. auch u. Anm. 4). Die Engländer
heben in ihren Darstellungen regelmäßig nur die ihnen besonders
wichtige Denationalisierung der _Personen_ hervor, ohne deshalb die
Denationalisation des Schiffes zu übersehen, vgl. z. B. _Wheaton_ I,
S. 142, 143; _Wharton_ Crim. L., § 1864; _Halleck_ II, S. 276;
_Walker_ Science, S. 131.
13 Bestimmungen f. d. Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22: „Jeder
Kommandant hat das Recht, ein seeräuberisches Schiff, _unabhängig
von der Flagge, die es führt_, aufzubringen.“ Ebensowenig setzen die
_Queens_ Reg. von 1899, Nr. 450 und die amerik. Rev. Stat. von 1874,
s. 4294 und 4298, Flaggenlosigkeit voraus. Sehr deutlich auch die
deutsche Instruktion von 1877, Nr. IV.
_ 14 Ausdrückliche_ Hinweisungen auf Piraterie _nationaler_ Schiffe
finden sich im franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Codice p. l.
mar. merc., Art. 320 („Se una nave _con_ bandiera nazionale, o
_senza_ carte di bordo etc.“); wie Italien mexik. St.G.B., Art. 1127
I. Selbstverständlich kann es sich nur um Bestimmungen handeln, die
die Piraterie im Sinne des Völkerrechts treffen wollen. Auch der
Quintuplevertrag ist anzuziehen; er proklamiert den Sklavenhandel
für Seeraub, obwohl er sich vornehmlich auf _nationale_ Schiffe
bezieht.
_ 15 Den Beer Poortugael_, S. 180, 181: „Het schip moet varen zonder of
met eene geüsurpeerde vlag;“ aber: „Omgekeerd hebben een zeeroover
en zijn schip geen nationaliteit. _Die zij hadden_, gingen door de
daad van zeeroof verloren.“ _Ortolan_, S. 234, 235: „S’ils en
[nationalité] avaient une originairement, ils l’ont perdue par leur
crime et se trouvent ainsi dénationalisés.“ So auch _Nys_, Le droit
international II 1905, S. 146. _Bluntschli_, § 350, hat eine mit dem
oben im Texte zitierten Satze _v. Liszts_ betreffend Gewalttaten
eines deutschen Schiffes auf hoher See fast wörtlich
übereinstimmende Ausführung. Er begründet sie aber — sehr zutreffend
— mit dem Mangel der _faktischen_ Denationalisierung (§ 350 Note).
16 Es gibt auch abgesehen von der Piraterie zahlreiche Fälle, im
Frieden und im Kriege, in denen ein Staat gegenüber fremden Schiffen
Hoheitsrechte ausüben darf. Während aber hier immer der Umfang des
Zulässigen aufs genaueste abgegrenzt ist, in allem übrigen die
Unterwerfung des Schiffes lediglich unter die heimatliche
Staatsgewalt bestehen bleibt, befinden sich dem denationalisierten
Piratenschiffe gegenüber die Mächte in völliger Freiheit, auch
solche Hoheitsakte vorzunehmen, die mit der Repression der Piraterie
keinen Zusammenhang haben. Das liegt schon in dem Ausdruck
„Denationalisierung“, vgl. _Pradier-Fodéré_, § 2504: „On ne conçoit
pas qu’il soit possible d’être dénationalisé partiellement.“
17 Siehe auch unten § 12. Die juristische Konstruktion des Vorganges
ist einfach: eine Pertinenz verliert ihren Pertinenzcharakter. Sie
ist freilich sehr viel schwieriger, wenn man das Schiff als
schwimmenden Gebietsteil des Heimatstaates fingiert. Das spricht
aber nicht gegen die Richtigkeit des im Texte Ausgeführten, sondern
ist ein — wenig beachteter — Grund gegen die Brauchbarkeit der
Fiktion. Die ganze Kontroverse, ob Gebiet oder nicht, ist natürlich
nur eine Frage der Konstruktion (_Hall_, S. 248: „A difference of
opinion exists as to the _theoretical ground_ upon which the
jurisdiction of the state [über das nationale Schiff] ought to be
placed“).
18 Sie ist schon bei _Grotius_ anerkannt, de iure belli ac pacis II,
XVII, 20 („ex neglectu tenentur reges ac magistratus, qui ad
inhibenda latrocinia et piraticam non adhibent ea quae possunt ac
debent remedia“); ferner bei _Pufendorf_ L. VIII, C. VI, § 12;
_Loccenius_, S. 970, präzisiert die Maßregeln, die _unter den
damaligen Verhältnissen_ ergriffen werden müssen („Ex neglectu ergo
tenentur magistratus, si ... suas naves praesidiarias, et
excursorias ad explorandum maris securitatem, ad purgandum illud a
piratis, in mari non habeant“). Ferner bei _v. Martitz_ Rechtshilfe
I, S. 66; _Bluntschli_, § 343, N. 1; _Pradier-Fodéré_, § 2491 a. E.;
_Piédelièvre_ I, S. 580; _Fiore_ II, § 733 f.; _Woolsey_ Right of
search, S. 16; _Perels_ int. öff. Seer., S. 114; u. a. m.
19 Wie z. B. _Perels_ int. öff. Seer., S. 114, _Pradier-Fodéré_, §
2495, _Woolsey_ Right of search, S. 19, meinen.
20 So z. B. _Wheaton_ I, S. 142. Näheres s. u. § 6 IV, 4.
21 Bestimmungen für den Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22;
Instruktion von 1877, Nr. II.
_ 22 Bluntschli_, § 344; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 578, Nr. 3;
_Perels_ int. öff. Seer., S. 114; F. _v. Martens_ II, S. 239;
_Lawrence_ Principles, S. 395; _Woolsey_ Right of search, S. 17;
_Fiore_ Dir. int. codificato, § 832.
23 Es handelt sich um die Feststellung des wahren Charakters eines
piraterieverdächtigen Schiffes. Sie wird allgemein als zulässig
anerkannt; doch veranlaßt das Gespenst des „droit de visite“ zu
mancherlei Verklausulierungen, wobei die Unsicherheit des
Sprachgebrauches (droit d’enquête de pavillon, de visite, de
recherche) wohl auch zu Unklarheiten Anlaß gibt. Vgl. z. B.
_Ortolan_ I, S. 264; _Duboc_, Le droit de visite et la guerre de
course Paris 1902, S. 5; _Morse_, Journ. d. dr. int. pr. 25 (1898),
S. 825 f. Ohne alle Einschränkung _Pradier-Fodéré_, § 2500;
_Bonfils_, § 592.
24 § 23, Nr. 23; früher schon die Instruktion von 1877, Nr. IV.
Erwähnenswert ist die Vermutung _Pardessus’_ (II, S. LXXVII und
LXXVIII), wonach das Gesetz König Johanns aus dem Jahre 1201, das
_Selden_ zum Beweise des alten dominium maris Englands diente, als
Maßregel zur Bekämpfung der Piraterie zu verstehen sei.
25 Den Seeoffizier, der nach der gewöhnlichen Meinung „between duty and
damages is between the devil and the deep sea“ (_Woolsey_, Right of
search, S. 17), will _Lawrence_, Principles, S. 395 nur für „an
inexcusable mistake“ verantwortlich machen; vgl. auch
_Pradier-Fodéré_, § 2500.
_ 26 Perels_ Handb. d. deutschen öffentlichen Seerechts, 1884, S. 63;
_Negropontes_ Zuständigkeit der Staaten für die auf dem Meere
begangenen Delikte 1894, S. 16; _Ortolan_ I, S. 179; _Stoerk_ bei
_Holtzendorff_ II, S. 521 („Ihr Antreffen auf hoher See begründet
zum mindesten juristisch die Vermutung des rechtswidrigen
Verhaltens“); und besonders die Erklärung _Lord Palmerstons_ 1849,
die deutschen Kriegsschiffe würden, wenn keine bestehende
Staatsgewalt sie als unter ihrer Staatshoheit handelnd anerkenne,
wie Seeräuber behandelt werden (_Bär_, die deutsche Flotte 1848–1852
nach den Akten der Staatsarchive zu Berlin und Hannover, 1898,
S. 229).
27 Außer den in Anm. 3, S. 12 gegebenen Belegen sind etwa noch zu
nennen _Perels_ int. öff. Seer., S. 45; _Boyens-Lewis_ deutsches
Seerecht I (1897), S. 114; _Wagner_, Handb. d. Seerechts (1884),
S. 153; _Rougier_, S. 296; und die Bestimmungen der Brüsseler
Generalakte vom 2. Juli 1890 (Art. 30–41; 51: „s’il résulte de cette
enquête qu’il y a eu usurpation de pavillon, le navire arrêté
restera à la disposition du capteur“).
28 Seit dem endgültigen Verzicht Englands auf das droit d’enquête de
pavillon 1858 (s. _v. Martitz_ Arch. f. öff. R. I, S. 92, N. 46) ist
dies nicht mehr zweifelhaft. Art. 42 und 45 der Brüsseler
Generalakte lassen unter näher bezeichneten Voraussetzungen bei
Verdacht mißbräuchlicher Führung einer Flagge die Durchsuchung zu,
eine vertragsmäßige Sonderbestimmung.
29 So _Phillimore_, _Hall_, _Lawrence_ (Principles und Handbook),
_Walker_ u. a. m. Dieselbe Auffassung auch bei _Kent_ und _Twiss_,
obwohl die äußere Stellung bei ihnen eine andere ist; und bei
_Halleck_ I, S. 49, 175.
30 S. o. S. 9, Anm. 1 a. E.; und unten § 2.
31 z. B. von _de Cussy_ (_Perels_, S. 116); _Ullmann_, S. 214; _v.
Liszt_, S. 212. Es darf aber nicht übersehen werden, daß in dem
englischen Satze von der völkerrechtlichen Zulässigkeit der
Strafverfolgung zugleich die Statuierung der Zuständigkeit nach
Landesrecht liegt, eine Auffassung, von der _v. Liszt_ und _Ullmann_
weit entfernt sind. _Zorn_, dessen hier nochmals zu gedenken ist
(vgl. oben im Text II, 1), hat in der Literatur nur die
Zuständigkeit jedes Staates zur Strafverfolgung als Rechtsfolge der
Piraterie angegeben gefunden, versteht die Behauptung dahin, daß das
Völkerrecht diese Zuständigkeit nicht für zulässig, sondern für
tatsächlich bestehend erkläre, weist ihre Unrichtigkeit in diesem
Sinne nach und kommt so, auf dem Wege eines zweifachen
Mißverständnisses, zur Leugnung der Piraterie als völkerrechtlich
bedeutsamen Tatbestandes überhaupt.
32 Das völkerrechtliche internationale Strafrecht behandelt die
völkerrechtlichen Grenzen der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. Die
Bezeichnung „völkerrechtliches internationales Strafrecht“ ist
streng genommen eine Tautologie, erscheint aber mit Rücksicht auf
die Unsicherheit der Terminologie geboten.
33 Dies ergibt sich sehr deutlich aus den zahlreichen landesrechtlichen
Anordnungen, die die Zuständigkeit ausdrücklich statuieren, siehe
Anm. 4. Vgl. zu dem ganzen Absatz namentlich _v. Martitz_
Rechtshilfe, §§ 5–11.
34 Übereinstimmend _Perels_ int. öff. Seer., 3. 115; _Gareis_ bei
_Holtzendorff_ II, S. 579; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 66; _v.
Bar_ Lehrb. d. int. Priv. u. Strafr. 1892, S. 306, N. 4; _Lammasch_
Auslieferungspflicht und Asylrecht 1887, S. 155; u. a. m.
35 Übersicht der Rechtslage (auf Vollständigkeit muß verzichtet
werden):
1. Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Person des Täters und
den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes
besteht in folgenden Staaten: _England_ (Common Law; s. § 2);
_Ver. Staaten_, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s. § 2);
_Niederlande_, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. März 1881
bezüglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten
Verbrechen; _Spanien_, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept.
1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la
seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B.
vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses
Titels); _Brasilien_, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890
(auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezüglich, hier in
Art. 104–106 die Piraterie); _Österreich_ bezüglich der _von
der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber_, § I, Nr. 5 des
Gesetzes vom 20. Mai 1869, „betreffend den Wirkungskreis der
Militärgerichte“ (die Bestimmung enthält in Form der
Begründung der militärgerichtlichen Zuständigkeit, also einer
prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung
über die Ausdehnung der österr. Gerichtsbarkeit); und ferner
_japanischer_ Vorentwurf eines St.G.B. (Übersetzung 1899,
herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges.
Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2.
2. Eine unbeschränkte Zuständigkeit besteht nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Grenzen der
Strafgerichtsbarkeit, ohne daß der Piraterie besonders gedacht
wäre, in _Italien_, Art. 4–6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in
_Österreich_ (für andere als von der Kriegsmarine eingebrachte
Seeräuber), §§ 39 und 40 St.G.B.; und in _Norwegen_, § 12, Nr.
4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902.
3. In _Deutschland_ kann eine Strafverfolgung wegen
piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen
deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von
Deutschen, § 4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das _dänische_,
§§ 4–6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf
Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch
die Interessen des schwedischen Staates oder seiner
Angehörigen verletzt werden, auch _Schweden_, Kap. I St.G.B.
vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf
finnische _und russische_ Interessen, _Finnland_, Kap. I des
St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21.
April 1894. Für diese Gruppe von Rechten ist die
strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der
Gebietsqualität der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der
Gesetze: „im Inland“, und ähnlich). Vgl. auch oben unter I a
(staatlose Gebiete).
4. Das _französische_ Gesetz über die Piraterie vom 10. April
1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen
Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln
über die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur
subsidiär, vgl. _Binding_, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code
d’instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr
wesentlich ist, daß der vornehmlich die wahren piratischen
Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder
Schiffe überhaupt nur französische Schiffe schützt, eine
Beschränkung des Kreises der geschützten Rechtsgüter, die der
Frage des räumlichen und persönlichen Geltungsgebietes des
Gesetzes den größten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1
bedroht die Piraterie durch französische Schiffe; Nr. 2 die
Piraterie gegen französische Schiffe. Piraterie fremder
Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den
allgemeinen Grundsätzen nach heutigem Rechte eine Verengerung,
da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d’instr. crim.,
Art. 5, Beteiligte französischer Nationalität strafbar wären).
Das französische Recht ist von besonderem Interesse, da es
eine offenbar bewußte Beschränkung des Staates in der
Strafverfolgung piratischer Akte enthält.
_ 36 v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 116, N. 1. So das österreichische
Recht, das die von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber vor die
Militärgerichte verweist (§ 1, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869),
ohne das in § 39 St.G.B. vorgesehene Verfahren einzuschlagen. Die
frühere Haltung Englands und der Ver. Staaten in der Frage war eine
Folge des Grundsatzes, die Auslieferung im Falle eigener
Zuständigkeit überhaupt zu verweigern, vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe
I, S. 181, N. 5, _Lammasch_ Auslieferungspflicht, S. 156.
_ 37 Lammasch_ spricht sich für die Subsidiarität auch in diesem Falle
aus, Auslieferungspflicht S. 155; über die veränderte Haltung
Englands, s. _v. Martitz_ Rechtshilfe II, S. 550, N. 53; deutsche
„Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von 1903, § 23, Nr. 28: „die
Strafgewalt über die Seeräuber verbleibt dem Staate, welchem das
Seeräuberschiff angehört .... Reichsangehörige und Angehörige eines
deutschen Schutzgebietes, welche gefangen werden, sind nicht
auszuliefern.“ Denselben Grundsatz hat die deutsche Instruktion von
1877 (noch in Geltung) Nr. V, aber mit dem Zusatz: „Haben deutsche
und englische Kriegsschiffe gemeinsam, und zwar auf hoher See,
Piraten ergriffen, so erfolgt die Aburteilung durch das nächste
englische Vize-Admiralitätsgericht,“ einer Bestimmung, die die wahre
völkerrechtliche Rechtslage klar erkennen läßt.
38 Vgl. _J. F. Stephen_, History of the criminal law of England I 1883,
S. 276 f.; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, § 13; _Hintrager_, Z. f. int.
Priv.- u. Strafr. IX (1899), S. 61 f.
39 z. B. Foreign Enlistment Act 1870 (33 und 34 Vict. c. 90) s. 16, 17;
Merch. Shipp. Act 1894 s. 684.
40 Die kriminalistische Wissenschaft bringt das internationale
Strafrecht unter dem Stichwort „venue“, „place of trial“. Übrigens
bestimmt sich auch z. B. der Umfang der deutschen
Zivilgerichtsbarkeit nach den Regeln der Z.P.O. über die örtliche
Zuständigkeit, s. _Hellwig_ Lehrb. d. Zivilproz. 1903, S. 99 und
zit.
41 Die Anerkennung dieser letzteren Beschränkung des
Territorialitätsprinzips ist einer der wesentlichsten Fortschritte
der englischen Doktrin in neuerer Zeit. Die Kompetenz zur Bestrafung
des extraterritorialen Delikts des Untertanen ist jedoch noch sehr
lückenhaft (vgl. _Hintrager_, § 7), _Hallecks_ (I, S. 192)
Behauptung einer allgemeinen Geltung der Personalmaxime nicht
zutreffend.
_ 42 Kenny_, S. 411: „it is forbidden by International Law to try
foreigners for any offences which they committed outside its [des
Staates] territorial jurisdiction.“ Von neueren
Völkerrechtsschriftstellern vgl. etwa noch _Oppenheim_, § 174.
_Hall_, S. 212, hält an der Ansicht fest trotz des S. 210 f. von ihm
selbst gebrachten, ihre Unrichtigkeit aufs klarste dartuenden
Materials aus den Gesetzgebungen kontinentaler Staaten; die
Rechtsbeständigkeit dieser Bestimmungen leugnet er nicht; er führt
sie auf eine „voluntary concession“ der anderen Staaten zurück,
„allowing a state to assume to itself jurisdiction in excess of that
possessed by it in strict law“. _Taylor_, Treatise on International
Public Law 1902, S. 240, begnügt sich damit, die abweichenden
kontinentalen Bestimmungen kurz anzuführen unter der Überschrift:
„Territoriality of crime disputed by many nations.“
43 Die herrschende englische Auffassung mißt dem völkerrechtlichen
Gewohnheitsrecht auch landesrechtlich verbindende Kraft bei (vgl.
näher _Triepel_, S. 134 f.). Mit den auf dem Kontinent gewöhnlichen
Anschauungen über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht
steht sie nicht in Einklang. Für die vorliegende Untersuchung ist
die (völlig unbestrittene) _Tatsache der materiellen
Übereinstimmung_ des Tatbestandes der piracy in Völkerrecht und
Landesrecht („piracy juris gentium“ und „piracy at common law“ sind
zwei Namen für denselben Begriff) von erheblich größerer Bedeutung
als der _formelle Grund dieser Übereinstimmung_.
44 Piracy als _offence against the Law of Nations_ (auch of all
nations), crime by International Law oder ähnlich bei
_Blackstone-Stephen_ IV, S. 181, 183; _Wheaton_ I, S. 141; _Halleck_
I, S. 175; _Lawrence_ Principles, S. 209; und allgemein. Lediglich
den Beweggrund der Repression geben an Bezeichnungen wie: „offence
against the whole body of civilised states“ (so _Lawrence_ Handbook,
S. 65; ähnlich _Walker_ Manual, S. 55). — Der historische
Ausgangspunkt der englischen Lehre von der allgemeinen Zuständigkeit
der Staaten zur Bestrafung von Piraten ist der mittelalterliche
Rechtssatz, daß der Pirat der jurisdiction of the admiralty
unterliegt, die das ganze Weltmeer umfaßt. Die Neigung der
englischen Völkerrechtsdoktrin, völkerrechtliche Rechtssätze, die
nur durch rechtsvergleichende Untersuchungen gefunden werden können,
aus dem heimischen Landesrecht herauszulesen, bekundet sich in der
Literatur zum Piraterierecht auf Schritt und Tritt.
45 U. S. v. pirates, 5 Wheat. 184, 204, 206 (_Wharton_ Int. L., § 380):
„By assuming the character of pirates, the crew of a vessel lose all
claim to national character or protection;“ _Phillimore_ I, S. 488:
„To whatever country the Pirate may have originally belonged, he is
justiciable everywhere;“ _Lorimer_ Institutes of the law of nations
II (1884), S. 132; _Walker_ Science, S. 131: „Every state has
jurisdiction over pirates jure gentium;“ _Roscoe_, S. 237. Diese
Auffassung liegt auch 7 Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2 („piracy with
violence“) zu Grunde, einer ohne allen Zweifel auch gegen
Nichtengländer gerichteten Bestimmung: wer „with intent to commit or
at the time of or immediately before or immediately after committing
the crime of piracy in respect of any ship or vessel, shall assault,
with intent to murder, any person being on board or belonging to
such ship or vessel, desgleichen Körperverletzung und Gefährdung des
Lebens ... shall suffer death as a felon“; die Fassung zeigt
deutlich, daß es sich um _nichtpiratische Akte_, begangen durch
einen _Piraten_, handelt.
46 S. S. 19, Anm. 3. Sehr klar _Kenny_, S. 316: „Whatever be the
precise limits of piracy jure gentium, it is at least clear that
nothing that does not fall within them would be taken account of, as
a piracy, by the common law.“ — Es mag hier noch darauf hingewiesen
werden, daß die piracy ein Verbrechenstatbestand des _Common Law_
erst seit 1536 (28 Hen. 8 c. 15) ist, während sie bis dahin dem
Civil Law angehörte, vgl. _Russell_, S. 260; _Roscoe_, S. 817.
_ 47 Walker_ Science, S. 131 im Text: „Every state has jurisdiction over
pirates“, und am Rande, als Inhaltsangabe des Textes: „The right of
search ... can be justified ... as a measure for the suppression of
piracy.“
48 Daß britische Untertanen für statutenrechtliche piracy der
heimischen Strafgerichtsbarkeit auch bei Begehung in fremdem
Staatsgewaltgebiet unterliegen, ist ausdrücklich ausgesprochen z. B.
in den Orders in council vom 15. Okt. 1889 (über die Ausdehnung der
britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas; s. 47: „Any
British subject may be proceeded against, tried and punished under
this Order for the crime of piracy _wheresoever committed_“), vom
28. Nov. 1889 s. 34 und vom 22. Nov. 1890 s. 34
(Konsulargerichtsbarkeit in Siam bezw. Brunei), abgedruckt bei
_Hertslet_, Complete Collection of the Treaties etc. between Great
Britain and Foreign Powers B. 18, S. 12, 240, 1103.
49 Stat. pir. ist nur an Untertanen strafbar; so ausdrücklich 18 Geo. 2
c. 30 (1744) und 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 (1698). Aus der
Literatur statt anderer _Kenny_, S. 411, N. 3: „But this [Regel
allgemeiner Zuständigkeit] would not cover acts which, like trading
in slaves, are made piracy by local laws alone. For one country — or
even several countries — cannot add to International Law;“ _Hall_,
S. 268. — Ausdehnung in 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (Sklavenhandel
als piracy) auf „persons residing, or being within any of the
dominions etc. belonging to his Majesty“, also auf in England
ansässige Nichtuntertanen. Amerik. Rev. Stat. s. 5376 (15. Mai 1820)
erklärt für piracy den Sklavenraub an fremder Küste auch, wenn durch
ausländische Mitglieder der Besatzung amerikanischer Schiffe
begangen.
50 Die bedingungslose Gleichstellung der amerikanischen und der
englischen Auffassung der Piraterie bei _Hintrager_, Z. f. int.
Priv.- u. Strafr. 1899, S. 70 ist deshalb nicht gerechtfertigt. Über
weitere bedeutsame Besonderheiten der amerikanischen
Rechtsanschauung s. u. § 7 II, 2 und namentlich § 8 II.
_ 51 v. Holst_, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika 1885
(in _Marquardsens_ Handb. d. öff. R.), S. 117.
_ 52 v. Holst_ a. a. O., S. 115; _Bishop_, § 1060, N. 2.
53 Verneint von _Bishop_, § 1060, N. 2; Report zum Entwurf eines Penal
Code 1901, S. XXVI. Anders _Wharton_ Crim. L., § 1862. Eine
erschöpfende Behandlung des Gegenstandes hätte zu prüfen: inwieweit
s. 8 der Akte vom 30. April 1790 durch das Gesetz vom 3. März 1819
derogiert ist; dann vor allem, ob s. 8 des Gesetzes von 1790 sich
nur auf amerikanische (so 1818 Supreme Court, U. S. v. _Palmer_ et
al., 3 Wheaton, 610; bei _Moore_ Report, S. 58) oder auch auf solche
Schiffe bezieht, die, wie Piratenschiffe, einen nationalen Charakter
nicht haben (so Supreme Court 1820, U. S. v. _Klintock_, 5 Wheat.
144; bei _Moore_, S. 59); dasselbe für s. 3 des Gesetzes vom 15. Mai
1820 (für Anwendung U. S. v. _Baker_ 1861, nach Angabe _Whartons_
Crim. L., § 1862, N. 8). Die Rev. Stat. haben neben s. 8 des
Gesetzes von 1790 (s. 5372) und s. 3 des Gesetzes von 1820 (s. 5370)
auch s. 5 des Gesetzes vom 3. März 1819 (s. 5368) aufgenommen,
wodurch für die piracy as defined by the law of nations, nicht aber
für die eventl. Zuständigkeit für andere, durch denationalisierte
Schiffe begangene Verbrechen u. E. alle Zweifel beseitigt sind (auch
_Bishop_ a. a. O. und der Report zum Entw. eines Pen. Code a. a. O.
sehen durch s. 5368 die Kompetenz begründet).
54 Identität der piracy in Common Law und International Law, s. S. 21,
Anm. 1.
55 S. S. 21, Anm. 2 und S. 9, Anm. 1.
56 Die gesamte bewohnbare Küste, abgesehen von einigen Inseln des
Stillen Ozeans, steht unter staatlicher Herrschaft.
57 Die der Gebietshoheit korrelate Pflicht der Aufrichtung einer
wirksamen Rechtsordnung ist natürlich eine andere als die allgemeine
Pflicht der Staaten zur Aufbringung von Piratenschiffen. Sie ist
besonders in China und Marokko von Bedeutung, s. u. N. 7 und 8.
58 1876 (_Andree_, Geogr. d. Welthandels I, 2. Aufl. 1877, S. 345 f.),
1897 (Rev. gén. d. dr. i. p. 1897, S. 696, N. 2), 1898 (_Samios_,
Piraterie, S. 44).
59 November 1902 Beschießung der türkischen Insel Midi durch
italienische Kriegsschiffe im Einvernehmen mit der türkischen
Regierung. Abkommen vom 10. Nov.: „Die Pforte verpflichtet sich, in
Zukunft die Seeräuberei mit dem größten Nachdruck zu ahnden“ (Köln.
Z. 1902, Nr. 868, 878, 886).
60 1859 Zerstörung von Ras el Cheima durch die Engländer; eine fernere
Expedition 1860 (_Andree_ a. a. O.).
_ 61 Andree_ a. a. O.; _Jagor_, Singapore, Malacca, Java 1866, S. 85 f.;
_Buckley_, An Anecdotal History Of Old Times in Singapore, 1902. In
den letzten Jahrzehnten hat dort die Aufrichtung bezw. tatsächliche
Durchsetzung der englischen und holländischen Herrschaft Ordnung
geschaffen (Das „Engagement with the chiefs of Perak“ vom 20. Jan.
1874 erwähnt noch die Häufigkeit der piracy, s. die englischen
Verträge mit den Eingeborenenstaaten bei _Hertslet_ XVIII,
S. 837 f.).
62 Kämpfe der Franzosen gegen mit annamitischen Aufständischen
verbündete chinesische Piraten; s. _Rambaud_, La France coloniale,
7. Aufl. 1895, S. 521 f.; _Frey_, Pirates et rebelles au Tonkin
1892, S. 37 f.; der Kampf gegen die „Schwarzen Flaggen“ ist aber im
wesentlichen ein Landkampf gewesen, vgl. auch _Frey_, S. 37 über den
Sprachgebrauch: „il nous paraît bon de l’avertir qu’en Indo-Chine
l’Européen confond indifféremment sous cette appellation de
„pirate“, non seulement les maraudeurs, les détrousseurs de grands
chemins, les contrebandiers, aussi bien que les aventuriers de tout
ordre qui ... exercent leurs déprédations, par bandes armées, sur
terre, sur la côte, ou dans les fleuves du Tonkin; mais encore les
indigènes qui, insurgés contre la domination française, luttent pour
reconquérir l’indépendance nationale.“
63 „Vorläufige Instruktion für die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe
in Betreff der Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen
Gewässern“ vom 20. Aug. 1877 (_Perels_, int. öff. Seer., im Anhang),
aufrechterhalten durch die „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ vom
21. Nov. 1903, § 23, Nr. 29; nach Zeitungsmeldungen war von 1900 bis
2. Febr. 1904 die deutsche Dampfbarkasse „Schamien“ zur
Unterdrückung der Flußpiraterie in Südchina stationiert. In den
„Friedens-, Freundschafts- und Handelsverträgen“ (_Hertslet_,
Treaties etc. between Great Britain and China; and between China and
foreign powers, 2 BB., London 1896) übernimmt China regelmäßig,
entsprechend dem allgemeinen Völkerrecht, die Verpflichtung, die
Piraten zu verfolgen und zu bestrafen (Verträge mit den Ver. Staaten
vom 3. Juli 1844, Art 26, 18. Juni 1858, Art. 13; Frankreich 24.
Okt. 1844, Art. 29, 27. Juni 1858, Art. 34; Schweden-Norwegen 20.
März 1847, Art. 26;
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