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Römische Geschichte — Buch 1

by Theodor Mommsen · German · Gutenberg #3060 · 635,014 chars · public domain (US)

The Project Gutenberg eBook of Römische Geschichte — Buch 1
    
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Title: Römische Geschichte — Buch 1

Author: Theodor Mommsen


        
Release date: February 1, 2002 [eBook #3060]
                Most recently updated: January 8, 2021

Language: German

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*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK RÖMISCHE GESCHICHTE — BUCH 1 ***
Ver.04.07.00*END*



The following e-text of Mommsen's Roemische Geschichte contains some
(ancient) Greek quotations. The character set used for those quotations
is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are not marked
in Greek words, nor is there any differentiation between the different
accents of ancient Greek and the subscript iotas are missing as well.

Theodor Mommsen Roemische Geschichte Erstes Buch Bis zur Abschaffung des
roemischen Koenigtums

Vorrede zu der zweiten Auflage Die neue Auflage der 'Roemischen
Geschichte' weicht von der frueheren betraechtlich ab. Am meisten
gilt dies von den beiden ersten Buechern, welche die ersten fuenf
Jahrhunderte des roemischen Staats umfassen. Wo die pragmatische
Geschichte beginnt, bestimmt und ordnet sie durch sich selbst Inhalt und
Form der Darstellung; fuer die fruehere Epoche sind die Schwierigkeiten,
welche die Grenzlosigkeit der Quellenforschung und die Zeit- und
Zusammenhanglosigkeit des Materials dem Historiker bereiten, von der
Art, dass er schwerlich andern und gewiss sich selber nicht genuegt.
Obwohl der Verfasser des vorliegenden Werkes mit diesen Schwierigkeiten
der Forschung und der Darstellung ernstlich gerungen hat, ehe er
dasselbe dem Publikum vorlegte, so blieb dennoch notwendig, hier noch
viel zu tun und viel zu bessern. In diese Auflage ist eine Reihe neu
angestellter Untersuchungen, zum Beispiel ueber die staatsrechtliche
Stellung der Untertanen Roms, ueber die Entwicklung der dichtenden und
bildenden Kuenste, ihren Ergebnissen nach aufgenommen worden. Ueberdies
wurden eine Menge kleinerer Luecken ausgefuellt, die Darstellung
durchgaengig schaerfer und reichlicher gefasst, die ganze Anordnung
klarer und uebersichtlicher gestellt. Es sind ferner im dritten
Buche die inneren Verhaeltnisse der roemischen Gemeinde waehrend der
Karthagischen Kriege nicht, wie in der ersten Ausgabe, skizzenhaft,
sondern mit der durch die Wichtigkeit wie die Schwierigkeit des
Gegenstandes gebotenen Ausfuehrlichkeit behandelt worden. Der billig
Urteilende und wohl am ersten der, welcher aehnliche Aufgaben zu loesen
unternommen hat, wird es sich zu erklaeren und also zu entschuldigen
wissen, dass es solcher Nachholungen bedurfte. Auf jeden Fall hat der
Verfasser es dankbar anzuerkennen, dass das oeffentliche Urteil nicht
jene leicht ersichtlichen Luecken und Unfertigkeiten des Buches betont,
sondern vielmehr wie den Beifall so auch den Widerspruch auf dasjenige
gerichtet hat, darin es abgeschlossen und fertig war. Im uebrigen hat
der Verfasser das Buch aeusserlich bequemer einzurichten sich bemueht.
Die Varronische Zaehlung nach Jahren der Stadt ist im Texte beibehalten;
die Ziffern am Rande * bezeichnen das entsprechende Jahr vor Christi
Geburt. Bei den Jahresgleichungen ist durchgaengig das Jahr 1 der
Stadt dem Jahre 753 vor Christi Geburt und dem Olympiadenjahr 6, 4
gleichgesetzt worden; obgleich, wenn die verschiedenen Jahresanfaenge
des roemischen Sonnenjahres mit dem 1. Maerz, des griechischen mit dem
1. Juli beruecksichtigt werden, nach genauer Rechnung das Jahr 2 der
Stadt den letzten zehn Monaten des Jahres 753 und den zwei ersten des
Jahres 752 v. Chr. sowie den vier letzten Monaten von Ol. 6, 3 und
den acht ersten von Ol. 6, 4 entsprechen wuerde. Das roemische und
griechische Geld ist durchgaengig in der Art reduziert worden, dass
Pfundas und Sesterz, Denar und attische Drachme als gleich genommen und
fuer alle Summen ueber 100 Denare der heutige Gold-, fuer alle
Summen bis zu 100 Denaren der heutige Silberwert des entsprechenden
Gewichtsquantums zugrunde gelegt wurde, wobei das roemische Pfund (=
327,45 Gramm) Geld gleich 4000 Sesterzen nach dem Verhaeltnis des Goldes
zum Silber 1:15,5 zu 304« Talern preussisch, der Denar nach Silberwert
zu 7 Groschen preussisch angesetzt wird. Die dem ersten Bande
beigefuegte Kiepertsche Karte wird die militaerische Konsolidierung
Italiens anschaulicher darstellen, als die Erzaehlung es vermag. Die
Inhaltsangaben am Rande werden dem Leser die Uebersicht erleichtern.
Ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis wird dem dritten Bande beigegeben
werden **, da anderweitige Obliegenheiten es dem Verfasser unmoeglich
machen, das Werk so rasch, wie er es wuenschte, zu foerdern.
------------- * Hier in Klammern im Text. ** Karte und Register
sind hier weggelassen. ------------- Breslau, im November 1856 Die
Aenderungen, welche der Verfasser in dem zweiten und dritten Bande
dieses Werkes bei der abermaligen Herausgabe zu machen veranlasst
gewesen ist, sind zum groesseren Teil hervorgegangen aus den
neu aufgefundenen Fragmenten des Licinianus, welche er durch die
zuvorkommende Gefaelligkeit des Herausgebers, Herrn Karl Pertz, bereits
vor ihrem Erscheinen in den Aushaengebogen hat einsehen duerfen und die
zu unserer lueckenhaften Kunde der Epoche von der Schlacht bei Pydna
bis auf den Aufstand des Lepidus manche nicht unwichtige Ergaenzung,
freilich auch manches neue Raetsel hinzugefuegt haben. Breslau, im Mai
1857 Vorrede zu der dritten bis neunten Auflage Die dritte (vierte,
fuenfte, sechste, siebente, achte und neunte) Auflage wird man im ganzen
von den vorhergehenden nicht betraechtlich abweichend finden. Kein
billiger und sachkundiger Beurteiler wird den Verfasser eines Werkes,
wie das vorliegende ist, verpflichtet erachten, fuer dessen neue
Auflagen jede inzwischen erschienene Spezialuntersuchung auszunutzen,
das heisst zu wiederholen. Was inzwischen aus fremden oder aus eigenen,
seit dem Erscheinen der zweiten Auflage angestellten Forschungen sich
dem Verfasser als versehen oder verfehlt ergeben hat, ist wie billig
berichtet worden; zu einer Umarbeitung groesserer Abschnitte hat sich
keine Veranlassung dargeboten. Eine Ausfuehrung ueber die Grundlagen
der roemischen Chronologie im vierzehnten Kapitel des dritten Buches
ist spaeterhin in umfassender und dem Stoffe angemessener Weise in einer
besonderen Schrift ('Die roemische Chronologie bis auf Caesar'. Zweite
Auflage. Berlin 1859) vorgelegt und deshalb hier jetzt auf die kurze
Darlegung der Ergebnisse von allgemein geschichtlicher Wichtigkeit
eingeschraenkt worden. Im uebrigen ist die Einrichtung nicht veraendert.
Berlin, am 1. Februar 1861; am 29. Dezember 1864; am 11. April 1868;
am 4. August 1874; am 21. Juli 1881; am 15. August 1887; am 1. Oktober
1902. Meinem Freunde Moritz Haupt In Berlin Erstes Buch Bis zur
Abschaffung des roemischen Koenigtums


Ta palaistera saph/o/s men eyrein dia chronoy pl/e/thos ad?nata /e/n. Ek
de tekm/e/ri/o/n /o/n epi makrotaton skopo?nti moi piste?sai xymbainei
oy megala nomiz/o/ genesthai, o?te kata to?s polemoys oite es ta alla.
Die aelteren Begebenheiten liessen sich wegen der Laenge der Zeit nicht
genau erforschen; aber aus Zeugnissen, die sich mir bei der Pruefung
im grossen Ganzen als verlaesslich erwiesen, glaube ich, dass sie nicht
erheblich waren, weder in bezug auf die Kriege noch sonst. Thukydides 1.
Kapitel Einleitung Rings um das mannigfaltig gegliederte Binnenmeer, das
tief einschneidend in die Erdfeste den groessten Busen des Ozeans bildet
und, bald durch Inseln oder vorspringende Landfesten verengt, bald
wieder sich in betraechtlicher Breite ausdehnend, die drei Teile
der Alten Welt scheidet und verbindet, siedelten in alten Zeiten
Voelkerstaemme sich an, welche, ethnographisch und sprachgeschichtlich
betrachtet, verschiedenen Rassen angehoerig, historisch ein Ganzes
ausmachen. Dies historische Ganze ist es, was man nicht passend die
Geschichte der alten Welt zu nennen pflegt, die Kulturgeschichte der
Anwohner des Mittelmeers, die in ihren vier grossen Entwicklungsstadien
an uns vorueberfaehrt: die Geschichte des koptischen oder aegyptischen
Stammes an dem suedlichen Gestade, die der aramaeischen oder syrischen
Nation, die die Ostkueste einnimmt und tief in das innere Asien hinein
bis an den Euphrat und Tigris sich ausbreitet, und die Geschichte des
Zwillingsvolkes der Hellenen und der Italiker, welche die europaeischen
Uferlandschaften des Mittelmeers zu ihrem Erbteil empfingen. Wohl
knuepft jede dieser Geschichten an ihren Anfaengen an andere Gesichts-
und Geschichtskreise an; aber jede auch schlaegt bald ihren eigenen
abgesonderten Gang ein. Die stammfremden oder auch stammverwandten
Nationen aber, die diesen grossen Kreis umwohnen, die Berber und Neger
Afrikas, die Araber, Perser und Inder Asiens, die Kelten und Deutschen
Europas, haben mit jenen Anwohnern des Mittelmeers wohl auch vielfach
sich beruehrt, aber eine eigentlich bestimmende Entwicklung doch
weder ihnen gegeben noch von ihnen empfangen; und soweit ueberhaupt
Kulturkreise sich abschliessen lassen, kann derjenige als eine Einheit
gelten, dessen Hoehepunkt die Namen Theben, Karthago, Athen und Rom
bezeichnen. Es haben jene vier Nationen, nachdem jede von ihnen auf
eigener Bahn zu einer eigentuemlichen und grossartigen Zivilisation
gelangt war, in mannigfaltigster Wechselbeziehung zueinander alle
Elemente der Menschennatur scharf und reich durchgearbeitet
und entwickelt, bis auch dieser Kreis erfuellt war, bis neue
Voelkerschaften, die bis dahin das Gebiet der Mittelmeerstaaten nur wie
die Wellen den Strand umspuelt hatten, sich ueber beide Ufer
ergossen und, indem sie die Suedkueste geschichtlich trennten von der
noerdlichen, den Schwerpunkt der Zivilisation verlegten vom Mittelmeer
an den Atlantischen Ozean. So scheidet sich die alte Geschichte von
der neuen nicht bloss zufaellig und chronologisch; was wir die
neue Geschichte nennen, ist in der Tat die Gestaltung eines neuen
Kulturkreises, der in mehreren seiner Entwicklungsepochen wohl
anschliesst an die untergehende oder untergegangene Zivilisation der
Mittelmeerstaaten wie diese an die aelteste indogermanische, aber
auch wie diese bestimmt ist, eine eigene Bahn zu durchmessen und
Voelkerglueck und Voelkerleid im vollen Masse zu erproben: die Epochen
der Entwicklung, der Vollkraft und des Alters, die beglueckende
Muehe des Schaffens in Religion, Staat und Kunst, den bequemen Genuss
erworbenen materiellen und geistigen Besitzes, vielleicht auch dereinst
das Versiegen der schaffenden Kraft in der satten Befriedigung des
erreichten Zieles. Aber auch dieses Ziel wird nur ein vorlaeufiges sein;
das grossartigste Zivilisationssystem hat seine Peripherie und kann sie
erfuellen, nimmer aber das Geschlecht der Menschen, dem, so wie es am
Ziele zu stehen scheint, die alte Aufgabe auf weiterem Felde und in
hoeherem Sinne neu gestellt wird. Unsere Aufgabe ist die Darstellung
des letzten Akts jenes grossen weltgeschichtlichen Schauspiels, die alte
Geschichte der mittleren unter den drei Halbinseln, die vom noerdlichen
Kontinent aus sich in das Mittelmeer erstrecken. Sie wird gebildet durch
die von den westlichen Alpen aus nach Sueden sich verzweigenden Gebirge.
Der Apennin streicht zunaechst in suedoestlicher Richtung zwischen dem
breiteren westlichen und dem schmalen oestlichen Busen des Mittelmeers,
an welchen letzteren hinantretend er seine hoechste, kaum indes zu
der Linie des ewigen Schnees hinansteigende Erhebung in den Abruzzen
erreicht. Von den Abruzzen aus setzt das Gebirge sich in suedlicher
Richtung fort, anfangs ungeteilt und von betraechtlicher Hoehe; nach
einer Einsattlung, die eine Huegellandschaft bildet, spaltet es sich in
einen flacheren suedoestlichen und einen steileren suedlichen Hoehenzug
und schliesst dort wie hier mit der Bildung zweier schmaler Halbinseln
ab. Das noerdlich zwischen Alpen und Apennin bis zu den Abruzzen hinab
sich ausbreitende Flachland gehoert geographisch und bis in sehr spaete
Zeit auch historisch nicht zu dem suedlichen Berg- und Huegelland,
demjenigen Italien, dessen Geschichte uns hier beschaeftigt. Erst im
siebenten Jahrhundert Roms wurde das Kuestenland von Sinigaglia
bis Rimini, erst im achten das Potal Italien einverleibt; die alte
Nordgrenze Italiens sind also nicht die Alpen, sondern der Apennin.
Dieser steigt von keiner Seite in steiler Kette empor, sondern breit
durch das Land gelagert und vielfache, durch maessige Paesse verbundene
Taeler und Hochebenen einschliessend gewaehrt er selbst den Menschen
eine wohl geeignete Ansiedelungsstaette, und mehr noch gilt dies von
dem oestlich, suedlich und westlich an ihn sich anschliessenden Vor- und
Kuestenland. Zwar an der oestlichen Kueste dehnt sich, gegen Norden von
dem Bergstock der Abruzzen geschlossen und nur von dem steilen
Ruecken des Garganus inselartig unterbrochen, die apulische Ebene in
einfoermiger Flaeche mit schwach entwickelter Kuesten- und Strombildung
aus. An der Suedkueste aber zwischen den beiden Halbinseln, mit denen
der Apennin endigt, lehnt sich an das innere Huegelland eine ausgedehnte
Niederung, die zwar an Haefen arm, aber wasserreich und fruchtbar
ist. Die Westkueste endlich, ein breites, von bedeutenden Stroemen,
namentlich dem Tiber, durchschnittenes, von den Fluten und den einst
zahlreichen Vulkanen in mannigfaltigster Tal- und Huegel-, Hafen- und
Inselbildung entwickeltes Gebiet, bildet in den Landschaften Etrurien,
Latium und Kampanien den Kern des italischen Landes, bis suedlich von
Kampanien das Vorland allmaehlich verschwindet und die Gebirgskette
fast unmittelbar von dem Tyrrhenischen Meere bespuelt wird. Ueberdies
schliesst, wie an Griechenland der Peloponnes, so an Italien die Insel
Sizilien sich an, die schoenste und groesste des Mittelmeers, deren
gebirgiges und zum Teil oedes Innere ringsum, vor allem im Osten
und Sueden, mit einem breiten Saume des herrlichsten, grossenteils
vulkanischen Kuestenlandes umguertet ist; und wie geographisch die
sizilischen Gebirge die kaum durch den schmalen "Riss" (R/e/gion)
der Meerenge unterbrochene Fortsetzung des Apennins sind, so ist auch
geschichtlich Sizilien in aelterer Zeit ebenso entschieden ein Teil
Italiens wie der Peloponnes von Griechenland, der Tummelplatz derselben
Staemme und der gemeinsame Sitz der gleichen hoeheren Gesittung.
Die italische Halbinsel teilt mit der griechischen die gemaessigte
Temperatur und die gesunde Luft auf den maessig hohen Bergen und im
ganzen auch in den Taelern und Ebenen. In der Kuestenentwicklung steht
sie ihr nach; namentlich fehlt das Inselreiche Meer, das die Hellenen
zur seefahrenden Nation gemacht hat. Dagegen ist Italien dem Nachbarn
ueberlegen durch die reichen Flussebenen und die fruchtbaren und
kraeuterreichen Bergabhaenge, wie der Ackerbau und die Viehzucht ihrer
bedarf. Es ist wie Griechenland ein schoenes Land, das die Taetigkeit
des Menschen anstrengt und belohnt und dem unruhigen Streben die Bahnen
in die Ferne, dem ruhigen die Wege zu friedlichem Gewinn daheim in
gleicher Weise eroeffnet. Aber wenn die griechische Halbinsel nach Osten
gewendet ist, so ist es die italische nach Westen. Wie das epirotische
und akarnanische Gestade fuer Hellas, so sind die apulischen und
messapischen Kuesten fuer Italien von untergeordneter Bedeutung;
und wenn dort diejenigen Landschaften, auf denen die geschichtliche
Entwicklung ruht, Attika und Makedonien, nach Osten schauen, so sehen
Etrurien, Latium und Kampanien nach Westen. So stehen die beiden so eng
benachbarten und fast verschwisterten Halbinseln gleichsam voneinander
abgewendet; obwohl das unbewaffnete Auge von Otranto aus die
akrokeraunischen Berge erkennt, haben Italiker und Hellenen sich
doch frueher und enger auf jeder andern Strasse beruehrt als auf der
naechsten ueber das Adriatische Meer. Es war auch hier wie so oft in den
Bodenverhaeltnissen der geschichtliche Beruf der Voelker vorgezeichnet:
die beiden grossen Staemme, auf denen die Zivilisation der Alten Welt
erwuchs, warfen ihre Schatten wie ihren Samen der eine nach Osten, der
andere nach Westen. Es ist die Geschichte Italiens, die hier erzaehlt
werden soll, nicht die Geschichte der Stadt Rom. Wenn auch nach formalem
Staatsrecht die Stadtgemeinde von Rom es war, die die Herrschaft erst
ueber Italien, dann ueber die Welt gewann, so laesst sich doch dies im
hoeheren geschichtlichen Sinne keineswegs behaupten und erscheint das,
was man die Bezwingung Italiens durch die Roemer zu nennen gewohnt
ist, vielmehr als die Einigung zu einem Staate des gesamten Stammes der
Italiker, von dem die Roemer wohl der gewaltigste, aber doch nur ein
Zweig sind. Die italische Geschichte zerfaellt in zwei Hauptabschnitte:
in die innere Geschichte Italiens bis zu seiner Vereinigung unter der
Fuehrung des latinischen Stammes und in die Geschichte der italischen
Weltherrschaft. Wir werden also darzustellen haben des italischen
Volksstammes Ansiedelung auf der Halbinsel; die Gefaehrdung seiner
nationalen und politischen Existenz und seine teilweise Unterjochung
durch Voelker anderer Herkunft und aelterer Zivilisation, durch Griechen
und Etrusker; die Auflehnung der Italiker gegen die Fremdlinge und deren
Vernichtung oder Unterwerfung; endlich die Kaempfe der beiden italischen
Hauptstaemme, der Latiner und der Samniten, um die Hegemonie auf der
Halbinsel und den Sieg der Latiner am Ende des vierten Jahrhunderts vor
Christi Geburt oder des fuenften der Stadt Rom. Es wird dies den Inhalt
der beiden ersten Buecher bilden. Den zweiten Abschnitt eroeffnen
die Punischen Kriege; er umfasst die reissend schnelle Ausdehnung des
Roemerreiches bis an und ueber Italiens natuerliche Grenzen, den langen
Status quo der roemischen Kaiserzeit und das Zusammenstuerzen des
gewaltigen Reiches. Dies wird im dritten und den folgenden Buechern
erzaehlt werden. 2. Kapitel Die aeltesten Einwanderungen in Italien
Keine Kunde, ja nicht einmal eine Sage erzaehlt von der ersten
Einwanderung des Menschengeschlechts in Italien; vielmehr war im
Altertum der Glaube allgemein, dass dort wie ueberall die erste
Bevoelkerung dem Boden selbst entsprossen sei. Indes die Entscheidung
ueber den Ursprung der verschiedenen Rassen und deren genetische
Beziehungen zu den verschiedenen Klimaten bleibt billig dem
Naturforscher ueberlassen; geschichtlich ist es weder moeglich noch
wichtig festzustellen, ob die aelteste bezeugte Bevoelkerung eines
Landes daselbst autochthon oder selbst schon eingewandert ist. Wohl aber
liegt es dem Geschichtsforscher ob, die sukzessive Voelkerschichtung in
dem einzelnen Lande darzulegen, um die Steigerung von der unvollkommenen
zu der vollkommneren Kultur und die Unterdrueckung der minder
kulturfaehigen oder auch nur minder entwickelten Staemme durch hoeher
stehende Nationen soweit moeglich rueckwaerts zu verfolgen. Italien
indes ist auffallend arm an Denkmaelern der primitiven Epoche und
steht in dieser Beziehung in einem bemerkenswerten Gegensatz zu anderen
Kulturgebieten. Den Ergebnissen der deutschen Altertumsforschung zufolge
muss in England, Frankreich, Norddeutschland und Skandinavien, bevor
indogermanische Staemme hier sich ansaessig machten, ein Volk vielleicht
tschudischer Rasse gewohnt oder vielmehr gestreift haben, das von
Jagd und Fischfang lebte, seine Geraete aus Stein, Ton oder Knochen
verfertigte und mit Tierzaehnen und Bernstein sich schmueckte,
des Ackerbaues aber und des Gebrauchs der Metalle unkundig war. In
aehnlicher Weise ging in Indien der indogermanischen eine minder
kulturfaehige dunkelfarbige Bevoelkerung vorauf. In Italien
aber begegnen weder Truemmer einer verdraengten Nation, wie im
keltisch-germanischen Gebiet die Finnen und Lappen und die schwarzen
Staemme in den indischen Gebirgen sind, noch ist daselbst bis jetzt die
Verlassenschaft eines verschollenen Urvolkes nachgewiesen worden, wie
sie die eigentuemlich gearteten Gerippe, die Mahlzeit- und Grabstaetten
der sogenannten Steinepoche des deutschen Altertums zu offenbaren
scheinen. Es ist bisher nichts zum Vorschein gekommen, was zu der
Annahme berechtigt, dass in Italien die Existenz des Menschengeschlechts
aelter sei als die Bebauung des Ackers und das Schmelzen der Metalle;
und wenn wirklich innerhalb der Grenzen Italiens das Menschengeschlecht
einmal auf der primitiven Kulturstufe gestanden hat, die wir den
Zustand der Wildheit zu nennen pflegen, so ist davon doch jede Spur
schlechterdings ausgeloescht. Die Elemente der aeltesten Geschichte sind
die Voelkerindividuen, die Staemme. Unter denen, die uns spaeterhin
in Italien begegnen, ist von einzelnen, wie von den Hellenen, die
Einwanderung, von anderen, wie von den Brettiern und den Bewohnern der
sabinischen Landschaft, die Denationalisierung geschichtlich bezeugt.
Nach Ausscheidung beider Gattungen bleiben eine Anzahl Staemme uebrig,
deren Wanderungen nicht mehr mit dem Zeugnis der Geschichte, sondern
hoechstens auf aprioristischem Wege sich nachweisen lassen und deren
Nationalitaet nicht nachweislich eine durchgreifende Umgestaltung von
aussen her erfahren hat; diese sind es, deren nationale Individualitaet
die Forschung zunaechst festzustellen hat. Waeren wir dabei einzig
angewiesen auf den wirren Wust der Voelkernamen und der zerruetteten,
angeblich geschichtlichen Ueberlieferung, welche aus wenigen brauchbaren
Notizen zivilisierter Reisender und einer Masse meistens geringhaltiger
Sagen, gewoehnlich ohne Sinn fuer Sage wie fuer Geschichte
zusammengesetzt und konventionell fixiert ist, so muesste man die
Aufgabe als eine hoffnungslose abweisen. Allein noch fliesst auch fuer
uns eine Quelle der Ueberlieferung, welche zwar auch nur Bruchstuecke,
aber doch authentische gewaehrt; es sind dies die einheimischen Sprachen
der in Italien seit unvordenklicher Zeit ansaessigen Staemme. Ihnen, die
mit dem Volke selbst geworden sind, war der Stempel des Werdens zu tief
eingepraegt, um durch die nachfolgende Kultur gaenzlich verwischt zu
werden. Ist von den italischen Sprachen auch nur eine vollstaendig
bekannt, so sind doch von mehreren anderen hinreichende Ueberreste
erhalten, um der Geschichtsforschung fuer die Stammverschiedenheit oder
Stammverwandtschaft und deren Grade zwischen den einzelnen Sprachen und
Voelkern einen Anhalt zu gewaehren. So lehrt uns die Sprachforschung
drei italische Urstaemme unterscheiden, den iapygischen, den
etruskischen und den italischen, wie wir ihn nennen wollen, von welchen
der letztere in zwei Hauptzweige sich spaltet: das latinische Idiom und
dasjenige, dem die Dialekte der Umbrer, Marser, Volsker und Samniten
angehoeren. Von dem iapygischen Stamm haben wir nur geringe Kunde. Im
aeussersten Suedosten Italiens, auf der messapischen oder kalabrischen
Halbinsel, sind Inschriften in einer eigentuemlichen verschollenen
Sprache ^1 in ziemlicher Anzahl gefunden worden, unzweifelhaft Truemmer
des Idioms der Iapyger, welche auch die Oberlieferung mit grosser
Bestimmtheit von den latinischen und samnitischen Staemmen
unterscheidet; glaubwuerdige Angaben und zahlreiche Spuren fuehren
dahin, dass die gleiche Sprache und der gleiche Stamm urspruenglich auch
in Apulien heimisch war. Was wir von diesem Volke jetzt wissen, genuegt
wohl, um dasselbe von den uebrigen Italikern bestimmt zu unterscheiden,
nicht aber, um positiv den Platz zu bestimmen, welcher dieser Sprache
und diesem Volk in der Geschichte des Menschengeschlechts zukommt. Die
Inschriften sind nicht entraetselt, und es ist kaum zu hoffen, dass
dies dereinst gelingen wird. Dass der Dialekt den indogermanischen
beizuzaehlen ist, scheinen die Genetivformen aihi und ihi entsprechend
dem sanskritischen asya, dem griechischen oio anzudeuten. Andere
Kennzeichen, zum Beispiel der Gebrauch der aspirierten Konsonanten
und das Vermeiden der Buchstaben m und t im Auslaut, zeigen diesen
iapygischen in wesentlicher Verschiedenheit von den italischen und in
einer gewissen Uebereinstimmung mit den griechischen Dialekten. Die
Annahme einer vorzugsweise engen Verwandtschaft der iapygischen
Nation mit den Hellenen findet weitere Unterstuetzung in den auf den
Inschriften mehrfach hervortretenden griechischen Goetternamen und in
der auffallenden, von der Sproedigkeit der uebrigen italischen
Nationen scharf abstechenden Leichtigkeit, mit der die Iapyger sich
hellenisierten: Apulien, das noch in Timaeos' Zeit (400 Roms, [350]) als
ein barbarisches Land geschildert wird, ist im sechsten Jahrhundert der
Stadt, ohne dass irgendeine unmittelbare Kolonisierung von Griechenland
aus dort stattgefunden haette, eine durchaus griechische Landschaft
geworden, und selbst bei dem rohen Stamm der Messapier zeigen sich
vielfache Ansaetze zu einer analogen Entwicklung. Bei dieser allgemeinen
Stamm- oder Wahlverwandtschaft der Iapyger mit den Hellenen, die aber
doch keineswegs so weit reicht, dass man die Iapygersprache als einen
rohen Dialekt des Hellenischen auffassen koennte, wird die Forschung
vorlaeufig wenigstens stehen bleiben muessen, bis ein schaerferes und
besser gesichertes Ergebnis zu erreichen steht ^2. Die Luecke ist indes
nicht sehr empfindlich; denn nur weichend und verschwindend zeigt sich
uns dieser beim Beginn unserer Geschichte schon im Untergehen
begriffene Volksstamm. Der wenig widerstandsfaehige, leicht in andere
Nationalitaeten sich aufloesende Charakter der iapygischen Nation passt
wohl zu der Annahme, welche durch ihre geographische Lage wahrscheinlich
gemacht wird, dass dies die aeltesten Einwanderer oder die historischen
Autochthonen Italiens sind. Denn unzweifelhaft sind die aeltesten
Wanderungen der Voelker alle zu Lande erfolgt; zumal die nach Italien
gerichteten, dessen Kueste zur See nur von kundigen Schiffern erreicht
werden kann und deshalb noch in Homers Zeit den Hellenen voellig
unbekannt war. Kamen aber die frueheren Ansiedler ueber den Apennin,
so kann, wie der Geolog aus der Schichtung der Gebirge ihre Entstehung
erschliesst, auch der Geschichtsforscher die Vermutung wagen, dass die
am weitesten nach Sueden geschobenen Staemme die aeltesten Bewohner
Italiens sein werden; und eben an dessen aeusserstem
suedoestlichen Saume begegnen wir der iapygischen Nation.
------------------------------------------------------- ^1 Ihren Klang
moegen einige Grabschriften vergegenwaertigen, wie theotoras artahiaihi
berenarrihino und dazihonas platorrihi bollihi. ^2 Man hat, freilich
auf ueberhaupt wenig und am wenigsten fuer eine Tatsache von solcher
Bedeutung zulaengliche sprachliche Vergleichungspunkte hin, eine
Verwandtschaft zwischen der iapygischen Sprache und der heutigen
albanesischen angenommen. Sollte diese Stammverwandtschaft sich
bestaetigen und sollten anderseits die Albanesen - ein ebenfalls
indogermanischer und dem hellenischen und italischen gleichstehender
Stamm - wirklich ein Rest jener hellenobarbarischen Nationalitaet sein,
deren Spuren in ganz Griechenland und namentlich in den noerdlichen
Landschaften hervortreten, so wuerde diese vorhellenische Nationalitaet
damit als auch voritalisch nachgewiesen sein; Einwanderung der Iapyger
in Italien ueber das Adriatische Meer hin wuerde daraus zunaechst
noch nicht folgen.
----------------------------------------------------------------- Die
Mitte der Halbinsel ist, soweit unsere zuverlaessige Ueberlieferung
zurueckreicht, bewohnt von zwei Voelkern oder vielmehr zwei Staemmen
desselben Volkes, dessen Stellung in dem indogermanischen Volksstamm
sich mit groesserer Sicherheit bestimmen laesst, als dies bei der
iapygischen Nation der Fall war. Wir duerfen dies Volk billig das
italische heissen, da auf ihm die geschichtliche Bedeutung der Halbinsel
beruht; es teilt sich in die beiden Staemme der Latiner einerseits,
anderseits der Umbrer mit deren suedlichen Auslaeufern, den Marsern
und Samniten und den schon in geschichtlicher Zeit von den Samniten
ausgesandten Voelkerschaften. Die sprachliche Analyse der diesen
Staemmen angehoerenden Idiome hat gezeigt, dass sie zusammen ein Glied
sind in der indogermanischen Sprachenkette, und dass die Epoche, in
der sie eine Einheit bildeten, eine verhaeltnismaessig spaete ist. Im
Lautsystem erscheint bei ihnen der eigentuemliche Spirant f, worin sie
uebereinstimmen mit den Etruskern, aber sich scharf scheiden von allen
hellenischen und hellenobarbarischen Staemmen, sowie vom Sanskrit
selbst. Die Aspiraten dagegen, die von den Griechen durchaus und die
haerteren davon auch von den Etruskern festgehalten werden, sind den
Italikern urspruenglich fremd und werden bei ihnen vertreten durch eines
ihrer Elemente, sei es durch die Media, sei es durch den Hauch allein
f oder h. Die feineren Hauchlaute s, w, j, die die Griechen soweit
moeglich beseitigen, sind in den italischen Sprachen wenig beschaedigt
erhalten, ja hie und da noch weiter entwickelt worden. Das Zurueckziehen
des Akzents und die dadurch hervorgerufene Zerstoerung der Endungen
haben die Italiker zwar mit einigen griechischen Staemmen und mit den
Etruskern gemein, jedoch in staerkerem Grad als jene, in geringerem als
diese angewandt; die unmaessige Zerruettung der Endungen im Umbrischen
ist sicher nicht in dem urspruenglichen Sprachgeist begruendet, sondern
spaetere Verderbnis, welche sich in derselben Richtung wenngleich
schwaecher auch in Rom geltend gemacht hat. Kurze Vokale fallen in den
italischen Sprachen deshalb im Auslaut regelmaessig, lange haeufig ab;
die schliessenden Konsonanten sind dagegen im Lateinischen und mehr
noch im Samnitischen mit Zaehigkeit festgehalten worden, waehrend das
Umbrische auch diese fallen laesst. Damit haengt es zusammen, dass
die Medialbildung in den italischen Sprachen nur geringe Spuren
zurueckgelassen hat und dafuer ein eigentuemliches, durch Anfuegung von
r gebildetes Passiv an die Stelle tritt; ferner dass der groesste Teil
der Tempora durch Zusammensetzungen mit den Wurzeln es und fu gebildet
wird, waehrend den Griechen neben dem Augment die reichere Ablautung
den Gebrauch der Hilfszeitwoerter grossenteils erspart. Waehrend die
italischen Sprachen wie der aeolische Dialekt auf den Dual verzichteten,
haben sie den Ablativ, der den Griechen verlorenging, durchgaengig,
grossenteils auch den Lokativ erhalten. Die strenge Logik der Italiker
scheint Anstoss daran genommen zu haben, den Begriff der Mehrheit in
den der Zweiheit und der Vielheit zu spalten, waehrend man die in den
Beugungen sich ausdrueckenden Wortbeziehungen mit grosser Schaerfe
festhielt. Eigentuemlich italisch und selbst dem Sanskrit fremd ist
die in den Gerundien und Supinen vollstaendiger als sonst irgendwo
durchgefuehrte Substantivierung der Zeitwoerter. Diese aus einer reichen
Fuelle analoger Erscheinungen ausgewaehlten Beispiele genuegen, um
die Individualitaet des italischen Sprachstammes jedem anderen
indogermanischen gegenueber darzutun und zeigen denselben zugleich
sprachlich wie geographisch als naechsten Stammverwandten der Griechen;
der Grieche und der Italiker sind Brueder, der Kelte, der Deutsche und
der Slave ihnen Vettern. Die wesentliche Einheit aller italischen wie
aller griechischen Dialekte und Staemme unter sich muss frueh und klar
den beiden grossen Nationen selbst aufgegangen sein; denn wir finden in
der roemischen Sprache ein uraltes Wort raetselhaften Ursprungs, Graius
oder Graicus, das jeden Hellenen bezeichnet, und ebenso bei den Griechen
die analoge Benennung Opikos, die von allen, den Griechen in aelterer
Zeit bekannten latinischen und samnitischen Stmmen, nicht aber von
Iapygern oder Etruskern gebraucht wird. Innerhalb des italischen
Sprachstammes aber tritt das Lateinische wieder in einen bestimmten
Gegensatz zu den umbrisch-samnitischen Dialekten. Allerdings sind
von diesen nur zwei, der umbrische und der samnitische oder oskische
Dialekt, einigermassen, und auch diese nur in aeusserst lueckenhafter
und schwankender Weise bekannt; von den uebrigen Dialekten sind die
einen, wie der volskische und der marsische, in zu geringen Truemmern
auf uns gekommen, um sie in ihrer Individualitaet zu erfassen oder
auch nur die Mundarten selbst mit Sicherheit und Genauigkeit zu
klassifizieren, waehrend andere, wie der sabinische, bis auf geringe,
als dialektische Eigentuemlichkeiten im provinzialen Latein erhaltene
Spuren voellig untergegangen sind. Indes laesst die Kombination der
sprachlichen und der historischen Tatsachen daran keinen Zweifel, dass
diese saemtlichen Dialekte dem umbrisch-samnitischen Zweig des grossen
italischen Stammes angehoert haben, und dass dieser, obwohl dem
lateinischen Stamm weit naeher als dem griechischen verwandt, doch auch
wieder von ihm aufs bestimmteste sich unterscheidet. Im Fuerwort und
sonst haeufig sagte der Samnite und der Umbrer p, wo der Roemer q sprach
- so pis fuer quis; ganz wie sich auch sonst nahverwandte Sprachen
scheiden, zum Beispiel dem Keltischen in der Bretagne und Wales p,
dem Gaelischen und Irischen k eigen ist. In den Vokalen erscheinen die
Diphthonge im Lateinischen und ueberhaupt den noerdlichen Dialekten
sehr zerstoert, dagegen in den suedlichen italischen Dialekten sie wenig
gelitten haben; womit verwandt ist, dass in der Zusammensetzung der
Roemer den sonst so streng bewahrten Grundvokal abschwaecht, was nicht
geschieht in der verwandten Sprachengruppe. Der Genetiv der Woerter
auf a ist in dieser wie bei den Griechen as, bei den Roemern in der
ausgebildeten Sprache ae; der der Woerter auf us im Samnitischen eis,
im Umbrischen es, bei den Roemern ei; der Lokativ tritt bei diesen
im Sprachbewusstsein mehr und mehr zurueck, waehrend er in den andern
italischen Dialekten in vollem Gebrauch blieb; der Dativ des Plural
auf bus ist nur im Lateinischen vorhanden. Der umbrisch-samnitische
Infinitiv auf um ist den Roemern fremd, waehrend das oskisch-umbrische,
von der Wurzel es gebildete Futur nach griechischer Art (her-est wie
leg-s/o/) bei den Roemern fast, vielleicht ganz verschollen und ersetzt
ist durch den Optativ des einfachen Zeitworts oder durch analoge
Bildungen von fuo (ama-bo). In vielen dieser Faelle, zum Beispiel in
den Kasusformen, sind die Unterschiede indes nur vorhanden fuer
die beiderseits ausgebildeten Sprachen, waehrend die Anfaenge
zusammenfallen. Wenn also die italische Sprache neben der griechischen
selbstaendig steht, so verhaelt sich innerhalb jener die lateinische
Mundart zu der umbrisch- samnitischen etwa wie die ionische zur
dorischen, waehrend sich die Verschiedenheiten des Oskischen und des
Umbrischen und der verwandten Dialekte etwa vergleichen lassen mit denen
des Dorismus in Sizilien und in Sparta. Jede dieser Spracherscheinungen
ist Ergebnis und Zeugnis eines historischen Ereignisses. Es laesst
sich daraus mit vollkommener Sicherheit erschliessen, dass aus dem
gemeinschaftlichen Mutterschoss der Voelker und der Sprachen ein Stamm
ausschied, der die Ahnen der Griechen und der Italiker gemeinschaftlich
in sich schloss; dass aus diesem alsdann die Italiker sich abzweigten
und diese wieder in den westlichen und oestlichen Stamm, der oestliche
noch spaeter in Umbrer und Osker auseinander gingen. Wo und wann diese
Scheidungen stattfanden, kann freilich die Sprache nicht lehren, und
kaum darf der verwegene Gedanke es versuchen, diesen Revolutionen ahnend
zu folgen, von denen die fruehesten unzweifelhaft lange vor derjenigen
Einwanderung stattfanden, welche die Stammvaeter der Italiker ueber die
Apenninen fuehrte. Dagegen kann die Vergleichung der Sprachen, richtig
und vorsichtig behandelt, von demjenigen Kulturgrade, auf dem das Volk
sich befand, als jene Trennungen eintraten, ein annaeherndes Bild und
damit uns die Anfaenge der Geschichte gewaehren, welche nichts ist
als die Entwicklung der Zivilisation. Denn es ist namentlich in der
Bildungsepoche die Sprache das treue Bild und Organ der erreichten
Kulturstufe; die grossen technischen und sittlichen Revolutionen sind
darin wie in einem Archiv aufbewahrt, aus dessen Akten die Zukunft
nicht versaeumen wird, fuer jene Zeiten zu schoepfen, aus welchen alle
unmittelbare Ueberlieferung verstummt ist. Waehrend die jetzt getrennten
indogermanischen Voelker einen gleichsprachigen Stamm bildeten,
erreichten sie einen gewissen Kulturgrad und einen diesem angemessenen
Wortschatz, den als gemeinsame Ausstattung in konventionell
festgestelltem Gebrauch alle Einzelvoelker uebernahmen, um auf der
gegebenen Grundlage selbstaendig weiter zu bauen. Wir finden in diesem
Wortschatz nicht bloss die einfachsten Bezeichnungen des Seins, der
Taetigkeiten, der Wahrnehmungen wie sum, do, pater, das heisst den
urspruenglichen Widerhall des Eindrucks, den die Aussenwelt auf die
Brust des Menschen macht, sondern auch eine Anzahl Kulturwoerter
nicht bloss ihren Wurzeln nach, sondern in einer gewohnheitsmaessig
ausgepraegten Form, welche Gemeingut des indogermanischen Stammes und
weder aus gleichmaessiger Entfaltung noch aus spaeterer Entlehnung
erklaerbar sind. So besitzen wir Zeugnisse fuer die Entwicklung des
Hirtenlebens in jener fernen Epoche in den unabaenderlich fixierten
Namen der zahmen Tiere: sanskritisch gaus ist lateinisch bos,
griechisch bo?s; sanskritisch avis ist lateinisch ovis, griechisch ois;
sanskritisch a‡vas, lateinisch equus, griechisch ippos; sanskritisch
hansas, lateinisch anser, griechisch ch/e/n; sanskritisch atis,
griechisch n/e/ssa, lateinisch anas; ebenso sind pecus, sus, porcus,
taurus, canis sanskritische Woerter. Also schon in dieser fernsten
Epoche hatte der Stamm, auf dem von den Tagen Homers bis auf unsere
Zeit die geistige Entwicklung der Menschheit beruht, den niedrigsten
Kulturgrad der Zivilisation, die Jaeger- und Fischerepoche,
ueberschritten und war zu einer wenigstens relativen Stetigkeit der
Wohnsitze gelangt. Dagegen fehlt es bis jetzt an sicheren Beweisen
dafuer, dass schon damals der Acker gebaut worden ist. Die Sprache
spricht eher dagegen als dafuer. Unter den lateinisch-griechischen
Getreidenamen kehrt keiner wieder im Sanskrit mit einziger Ausnahme von
zea, das sprachlich dem sanskritischen yavas entspricht, uebrigens im
Indischen die Gerste, im Griechischen den Spelt bezeichnet. Es muss
nun freilich zugegeben werden, dass diese von der wesentlichen
Uebereinstimmung der Benennungen der Haustiere so scharf abstechende
Verschiedenheit in den Namen der Kulturpflanzen eine urspruengliche
Gemeinschaft des Ackerbaues noch nicht unbedingt ausschliesst; in
primitiven Verhaeltnissen ist die Uebersiedelung und Akklimatisierung
der Pflanzen schwieriger als die der Tiere, und der Reisbau der Inder,
der Weizen- und Speltbau der Griechen und Roemer, der Roggen- und
Haferbau der Germanen und Kelten koennten an sich wohl alle auf einen
gemeinschaftlichen urspruenglichen Feldbau zurueckgehen. Aber auf der
andern Seite ist die den Griechen und Indern gemeinschaftliche Benennung
einer Halmfrucht doch hoechstens ein Beweis dafuer, dass man vor der
Scheidung der Staemme die in Mesopotamien wildwachsenden Gersten- und
Speltkoerner ^3 sammelte und ass, nicht aber dafuer, dass man schon
Getreide baute. Wenn sich hier nach keiner Seite hin eine Entscheidung
ergibt, so fuehrt dagegen etwas weiter die Beobachtung, dass eine Anzahl
der wichtigsten hier einschlagenden Kulturwoerter im Sanskrit zwar auch,
aber durchgaengig in allgemeinerer Bedeutung vorkommen: agras ist bei
den Indern ueberhaupt Flur, kurnu ist das Zerriebene, aritram ist Ruder
und Schiff, venas das Anmutige ueberhaupt, namentlich der anmutende
Trank. Die Woerter also sind uralt; aber ihre bestimmte Beziehung auf
die Ackerflur (ager), auf das zu mahlende Getreide (granum, Korn), auf
das Werkzeug, das den Boden furcht wie das Schiff die Meeresflaeche
(aratrum), auf den Saft der Weintraube (vinum) war bei der aeltesten
Teilung der Staemme noch nicht entwickelt; es kann daher auch nicht
wundernehmen, wenn die Beziehungen zum Teil sehr verschieden ausfielen
und zum Beispiel von dem sanskritischen kurnu sowohl das zum Zerreiben
bestimmte Korn als auch die zerreibende Muehle, gotisch quairnus,
litauisch girnos ihre Namen empfingen. Wir duerfen darnach als
wahrscheinlich annehmen, dass das indogermanische Urvolk den Ackerbau
noch nicht kannte, und als gewiss, dass, wenn es ihn kannte, er doch
noch in der Volkswirtschaft eine durchaus untergeordnete Rolle spielte;
denn waere er damals schon gewesen, was er spaeter den Griechen und
Roemern war, so haette er tiefer der Sprache sich eingepraegt, als
es geschehen ist. Dagegen zeugen fuer den Haeuser- und Huettenbau der
Indogermanen sanskritisch dam(as), lateinisch domus, griechisch domos;
sanskritisch ve‡as, lateinisch vicus, griechisch oikos; sanskritisch
dvaras, lateinisch fores, griechisch th?ra; ferner fuer den Bau von
Ruderbooten die Namen des Nachens - sanskritisch naus, griechisch na?s,
lateinisch navis - und des Ruders - sanskritisch aritram, griechisch
eretmos, lateinisch remus, tri-res-mis; fuer den Gebrauch der Wagen
und die Baendigung der Tiere zum Ziehen und Fahren sanskritisch akshas
(Achse und Karren), lateinisch axis, griechisch ax/o/n, am- axa;
sanskritisch iugam, lateinisch iugum, griechisch zygon. Auch die
Benennungen des Kleides - sanskritisch vastra, lateinisch vestis,
griechisch esth/e/s - und des Naehens und Spinnens - sanskritisch siv,
lateinisch suo; sanskritisch nah, lateinisch neo, griechisch n/e/th/o/
- sind in allen indogermanischen Sprachen die gleichen. Von der hoeheren
Kunst des Webens laesst dies dagegen nicht in gleicher Weise sich
sagen ^4. Dagegen ist wieder die Kunde von der Benutzung des Feuers zur
Speisenbereitung und des Salzes zur Wuerzung derselben uraltes Erbgut
der indogermanischen Nationen und das gleiche gilt sogar von der
Kenntnis der aeltesten zum Werkzeug und zum Zierat von dem Menschen
verwandten Metalle. Wenigstens vom Kupfer (aes) und Silber (argentum),
vielleicht auch vom Gold kehren die Namen wieder im Sanskrit, und diese
Namen sind doch schwerlich entstanden, bevor man gelernt hatte, die
Erze zu scheiden und zu verwenden; wie denn auch sanskritisch asis,
lateinisch ensis auf den uralten Gebrauch metallener Waffen hinleitet.
----------------------------------------------- ^3 Nordwestlich von Anah
am rechten Euphratufer fanden sich zusammen Gerste, Weizen und Spelt im
wilden Zustande (Alphonse de Candolle, Geographie botanique raisonnee.
Paris 1855. Bd. 2, S. 934). Dasselbe, dass Gerste und Weizen
in Mesopotamien wild wachsen, sagt schon der babylonische
Geschichtschreiber Berosos (bei Georgios Synkellos p. 50 Bonn.). ^4 Wenn
das lateinische vieo, vimen, demselben Stamm angehoert wie unser weben
und die verwandten Woerter, so muss das Wort, noch als Griechen und
Italiker sich trennten, die allgemeine Bedeutung flechten gehabt haben,
und kann diese erst spaeter, wahrscheinlich in verschiedenen Gebieten
unabhaengig voneinander, in die des Webens uebergegangen sein. Auch der
Leinbau, so alt er ist, reicht nicht bis in diese Zeit zurueck, denn die
Inder kennen die Flachspflanze wohl, bedienen sich ihrer aber bis heute
nur zur Bereitung des Leinoels. Der Hanf ist den Italikern wohl noch
spaeter bekannt geworden als der Flachs; wenigstens sieht cannabis
ganz aus wie ein spaetes Lehnwort.
----------------------------------------------- Nicht minder reichen in
diese Zeiten die Fundamentalgedanken zurueck, auf denen die Entwicklung
aller indogermanischen Staaten am letzten Ende beruht: die Stellung von
Mann und Weib zueinander, die Geschlechtsordnung, das Priestertum des
Hausvaters und die Abwesenheit eines eigenen Priesterstandes sowie
ueberhaupt einer jeden Kastensonderung, die Sklaverei als rechtliche
Institution, die Rechtstage der Gemeinde bei Neumond und Vollmond.
Dagegen die positive Ordnung des Gemeinwesens, die Entscheidung zwischen
Koenigtum und Gemeindeherrlichkeit, zwischen erblicher Bevorzugung der
Koenigs- und Adelsgeschlechter und unbedingter Rechtsgleichheit der
Buerger gehoert ueberall einer spaeteren Zeit an. Selbst die Elemente
der Wissenschaft und der Religion zeigen Spuren urspruenglicher
Gemeinschaft. Die Zahlen sind dieselben bis hundert (sanskritisch ‡atam,
eka‡atam, lateinisch centum, griechisch e-katon, gotisch hund); der
Mond heisst in allen Sprachen davon, dass man nach ihm die Zeit misst
(mensis). Wie der Begriff der Gottheit selbst (sanskritisch devas,
lateinisch deus, griechisch theos) gehoeren zum gemeinen Gut der Voelker
auch manche der aeltesten Religionsvorstellungen und Naturbilder. Die
Auffassung zum Beispiel des Himmels als des Vaters, der Erde als der
Mutter der Wesen, die Festzuege der Goetter, die in eigenen Wagen
auf sorgsam gebahnten Gleisen von einem Orte zum andern ziehen, die
schattenhafte Fortdauer der Seele nach dem Tode sind Grundgedanken
der indischen wie der griechischen und roemischen Goetterlehre. Selbst
einzelne der Goetter vom Ganges stimmen mit den am Ilissos und am Tiber
verehrten bis auf die Namen ueberein - so ist der Uranos der Griechen
der Varunas, so der Zeus, Jovis pater, Diespiter der Djaus pita der
Veden. Auf manche raetselhafte Gestalt der hellenischen Mythologie ist
durch die neuesten Forschungen ueber die aeltere indische Goetterlehre
ein ungeahntes Licht gefallen. Die altersgrauen geheimnisvollen
Gestalten der Erinnyen sind nicht hellenisches Gedicht, sondern schon
mit den aeltesten Ansiedlern aus dem Osten eingewandert. Das goettliche
Windspiel Sarama, das dem Herrn des Himmels die goldene Herde der Sterne
und Sonnenstrahlen behuetet und ihm die Himmelskuehe, die naehrenden
Regenwolken zum Melken zusammentreibt, das aber auch die frommen Toten
treulich in die Welt der Seligen geleitet, ist den Griechen zu dem Sohn
der Sarama, dem Sarameyas oder Hermeias geworden, und die raetselhafte,
ohne Zweifel auch mit der roemischen Cacussage zusammenhaengende
hellenische Erzaehlung von dem Raub der Rinder des Helios erscheint
nun als ein letzter unverstandener Nachklang jener alten sinnvollen
Naturphantasie. Wenn die Aufgabe, den Kulturgrad zu bestimmen, den
die Indogermanen vor der Scheidung der Staemme erreichten, mehr der
allgemeinen Geschichte der alten Welt angehoert, so ist es dagegen
speziell Aufgabe der italischen Geschichte, zu ermitteln, soweit es
moeglich ist, auf welchem Stande die graecoitalische Nation sich befand,
als Hellenen und Italiker sich voneinander schieden. Es ist dies
keine ueberfluessige Arbeit; wir gewinnen damit den Anfangspunkt der
italischen Zivilisation, den Ausgangspunkt der nationalen Geschichte.
Alle Spuren deuten dahin, dass, waehrend die Indogermanen wahrscheinlich
ein Hirtenleben fuehrten und nur etwa die wilde Halmfrucht kannten, die
Graecoitaliker ein korn-, vielleicht sogar schon ein weinbauendes Volk
waren. Dafuer zeugt nicht gerade die Gemeinschaft des Ackerbaues selbst,
die im ganzen noch keineswegs einen Schluss auf alle Voelkergemeinschaft
rechtfertigt. Ein geschichtlicher Zusammenhang des indogermanischen
Ackerbaus mit dem der chinesischen, aramaeischen und aegyptischen
Staemme wird schwerlich in Abrede gestellt werden koennen; und doch sind
diese Staemme den Indogermanen entweder stammfremd oder doch zu einer
Zeit von ihnen getrennt worden, wo es sicher noch keinen Feldbau gab.
Vielmehr haben die hoeher stehenden Staemme vor alters wie heutzutage
die Kulturgeraete und Kulturpflanzen bestaendig getauscht; und wenn
die Annalen von China den chinesischen Ackerbau auf die unter einem
bestimmten Koenig in einem bestimmten Jahr stattgefundene Einfuehrung
von fuenf Getreidearten zurueckfuehren, so zeichnet diese Erzaehlung im
allgemeinen wenigstens die Verhaeltnisse der aeltesten Kulturepoche
ohne Zweifel richtig. Gemeinschaft des Ackerbaus wie Gemeinschaft des
Alphabets, der Streitwagen, des Purpurs und andern Geraets und Schmuckes
gestattet weit oefter einen Schluss auf alten Voelkerverkehr als auf
urspruengliche Volkseinheit. Aber was die Griechen und Italiker anlangt,
so darf bei den verhaeltnismaessig wohlbekannten Beziehungen dieser
beiden Nationen zueinander die Annahme, dass der Ackerbau, wie Schrift
und Muenze, erst durch die Hellenen nach Italien gekommen sei, als
voellig unzulaessig bezeichnet werden. Anderseits zeugt fuer den engsten
Zusammenhang des beiderseitigen Feldbaus die Gemeinschaftlichkeit aller
aeltesten hierher gehoerigen Ausdruecke: ager agros, aro aratrum aro/o/
arotron, ligo neben lachain/o/, hortus chortos, hordeum krith/e/, milium
melin/e/, rapa raphanis, malva malach/e/, vinum oinos, und ebenso das
Zusammentreffen des griechischen und italischen Ackerbaus in der Form
des Pfluges, der auf altattischen und roemischen Denkmaelern ganz gleich
gebildet vorkommt, in der Wahl der aeltesten Kornarten: Hirse, Gerste,
Spelt, in dem Gebrauch, die Aehren mit der Sichel zu schneiden und
sie auf der glattgestampften Tenne durch das Vieh austreten zu lassen,
endlich in der Bereitungsart des Getreides: puls poltos, pinso ptiss/o/,
mola m?l/e/, denn das Backen ist juengeren Ursprungs, und wird auch
deshalb im roemischen Ritual statt des Brotes stets der Teig oder
Brei gebraucht. Dass auch der Weinbau in Italien ueber die aelteste
griechische Einwanderung hinausgeht, dafuer spricht die Benennung
"Weinland" (Oinotria), die bis zu den aeltesten griechischen Anlaendern
hinaufzureichen scheint. Danach muss der Uebergang vom Hirtenleben zum
Ackerbau oder, genauer gesprochen, die Verbindung des Feldbaus mit der
aelteren Weidewirtschaft stattgefunden haben, nachdem die Inder aus dem
Mutterschoss der Nationen ausgeschieden waren, aber bevor die Hellenen
und die Italiker ihre alte Gemeinsamkeit aufhoben. Uebrigens scheinen,
als der Ackerbau aufkam, die Hellenen und Italiker nicht bloss unter
sich, sondern auch noch mit anderen Gliedern der grossen Familie zu
einem Volksganzen verbunden gewesen zu sein; wenigstens ist es Tatsache,
dass die wichtigsten jener Kulturwoerter zwar den asiatischen Gliedern
der indogermanischen Voelkerfamilien fremd, aber den Roemern und
Griechen mit den keltischen sowohl als mit den deutschen, slawischen,
lettischen Staemmen gemeinsam sind ^5. Die Sonderung des gemeinsamen
Erbgutes von dem wohlerworbenen Eigen einer jeden Nation in Sitte und
Sprache ist noch lange nicht vollstaendig und in aller Mannigfaltigkeit
der Gliederungen und Abstufungen durchgefuehrt; die Durchforschung
der Sprachen in dieser Beziehung hat kaum begonnen, und auch die
Geschichtschreibung entnimmt immer noch ihre Darstellung der Urzeit
vorwiegend, statt dem reichen Schacht der Sprachen, vielmehr dem
groesstenteils tauben Gestein der Ueberlieferung. Fuer jetzt muss es
darum hier genuegen, auf die Unterschiede hinzuweisen zwischen der
Kultur der indogermanischen Familie in ihrem aeltesten Beisammensein
und zwischen der Kultur derjenigen Epoche, wo die Graecoitaliker noch
ungetrennt zusammenlebten; die Unterscheidung der den asiatischen
Gliedern dieser Familie fremden, den europaeischen aber gemeinsamen
Kulturresultate von denjenigen, welche die einzelnen Gruppen dieser
letzteren, wie die griechisch-italische, die deutsch-slawische, jede
fuer sich erlangten, kann, wenn ueberhaupt, doch auf jeden Fall erst
nach weiter vorgeschrittenen sprachlichen und sachlichen Untersuchungen
gemacht werden. Sicher aber ist der Ackerbau fuer die graecoitalische,
wie ja fuer alle anderen Nationen auch, der Keim und der Kern des Volks-
und Privatlebens geworden und als solcher im Volksbewusstsein geblieben.
Das Haus und der feste Herd, den der Ackerbauer sich gruendet anstatt
der leichten Huette und der unsteten Feuerstelle des Hirten, werden im
geistigen Gebiete dargestellt und idealisiert in der Goettin Vesta
oder Estia, fast der einzigen, die nicht indogermanisch und doch
beiden Nationen von Haus aus gemein ist. Eine der aeltesten italischen
Stammsagen legt dem Koenig Italus, oder, wie die Italiker gesprochen
haben muessen, Vitalus oder Vitulus, die Ueberfuehrung des Volkes vom
Hirtenleben zum Ackerbau bei und knuepft sinnig die urspruengliche
italische Gesetzgebung daran; nur eine andere Wendung davon ist es,
wenn die samnitische Stammsage zum Fuehrer der Urkolonien den Ackerstier
macht oder wenn die aeltesten latinischen Volksnamen das Volk bezeichnen
als Schnitter (Siculi, auch wohl Sicani) oder als Feldarbeiter (Opsci).
Es gehoert zum sagenwidrigen Charakter der sogenannten roemischen
Ursprungssage, dass darin ein staedtegruendendes Hirten- und Jaegervolk
auftritt: Sage und Glaube, Gesetze und Sitten knuepfen bei den
Italikern wie bei den Hellenen durchgaengig an den Ackerbau an ^6.
---------------------------------------------------------- ^5 So finden
sich aro aratrum wieder in dem altdeutschen aran (pfluegen, mundartlich
eren), erida, im slawischen orati, oradlo, im litauischen arti, arimnas,
im keltischen ar, aradar. So steht neben ligo unser Rechen, neben
hortus unser Garten, neben mola unsere Muehle, slawisch mlyn, litauisch
malunas, keltisch malirr. Allen diesen Tatsachen gegenueber wird man
es nicht zugeben koennen, dass es eine Zeit gegeben wo die Griechen in
allen hellenischen Gauen nur von der Viehzucht gelebt haben. Wenn nicht
Grund-, sondern Viehbesitz in Hellas wie in Italien der Ausgangs- und
Mittelpunkt alles Privatvermoegens ist, so beruht dies nicht darauf,
dass der Ackerbau erst spaeter aufkam, sondern dass er anfaenglich nach
dem System der Feldgemeinschaft betrieben ward. Ueberdies versteht es
sich von selbst, dass eine reine Ackerbauwirtschaft vor Scheidung
der Staemme noch nirgends bestanden haben kann, sondern, je nach der
Lokalitaet mehr oder minder, die Viehzucht damit sich in ausgedehnterer
Weise verband, als dies spaeter der Fall war. ^6 Nichts ist dafuer
bezeichnender als die enge Verknuepfung, in welche die aelteste
Kulturepoche den Ackerbau mit der Ehe wie mit der Stadtgruendung setzte.
So sind die bei der Ehe zunaechst beteiligten Goetter in Italien die
Ceres und (oder?) Tellus (Plut. Rom. 22; Serv. Aen. 4, 166; A. Rossbach,
Untersuchungen ueber die roemische Ehe. Stuttgart 1853, S. 257, 301), in
Griechenland die Demeter (Plut. coniug. praec. Vorrede), wie denn auch
in alten griechischen Formeln die Gewinnung von Kindern selber "Ernte"
heisst (Anm. 8); ja die aelteste roemische Eheform, die Confarreatio,
entnimmt ihren Namen und ihr Ritual vom Kornbau. Die Verwendung
des Pflugs bei der Stadtgruendung ist bekannt.
--------------------------------------------------------- Wie der
Ackerbau selbst beruhen auch die Bestimmungen der Flaechenmasse und die
Weise der Limitation bei beiden Voelkern auf gleicher Grundlage; wie
denn das Bauen des Bodens ohne eine wenn auch rohe Vermessung desselben
nicht gedacht werden kann. Der oskische und umbrische Vorsus von 100
Fuss ins Gevierte entspricht genau dem griechischen Plethron. Auch das
Prinzip der Limitation ist dasselbe. Der Feldmesser orientiert sich nach
einer der Himmelsgegenden und zieht also zuerst zwei Linien von Norden
nach Sueden und von Osten nach Westen, in deren Schneidepunkt (templum,
temenos von temn/o/) er steht, alsdann in gewissen festen Abstaenden den
Hauptschneidelinien parallele Linien, wodurch eine Reihe rechtwinkeliger
Grundstuecke entsteht, deren Ecken die Grenzpfaehle (termini, in
sizilischen Inschriften termones, gewoehnlich oroi) bezeichnen. Diese
Limitationsweise, die wohl auch etruskisch, aber schwerlich etruskischen
Ursprungs ist, finden wir bei den Roemern, Umbrern, Samniten, aber
auch in sehr alten Urkunden der tarentinischen Herakleoten, die sie
wahrscheinlich ebensowenig von den Italikern entlehnt haben als diese
sie von den Tarentinern, sondern es ist altes Gemeingut. Eigentuemlich
roemisch und charakteristisch ist erst die eigensinnige Ausbildung
des quadratischen Prinzips, wonach man selbst, wo Fluss und Meer eine
natuerliche Grenze machten, diese nicht gelten liess, sondern mit dem
letzten vollen Quadrat das zum Eigen verteilte Land abschloss. Aber
nicht bloss im Ackerbau, sondern auch auf den uebrigen Gebieten
der aeltesten menschlichen Taetigkeit ist die vorzugsweise enge
Verwandtschaft der Griechen und Italiker unverkennbar. Das griechische
Haus, wie Homer es schildert, ist wenig verschieden von demjenigen,
das in Italien bestaendig festgehalten ward; das wesentliche Stueck und
urspruenglich der ganze innere Wohnraum des lateinischen Hauses ist das
Atrium, das heisst das schwarze Gemach mit dem Hausaltar, dem Ehebett,
dem Speisetisch und dem Herd, und nichts anderes ist auch das homerische
Megaron mit Hausaltar und Herd und schwarzberusster Decke. Nicht
dasselbe laesst sich von dem Schiffbau sagen. Der Rudernachen ist
altes indogermanisches Gemeingut; der Fortschritt zu Segelschiffen aber
gehoert der graecoitalischen Periode schwerlich an, da es keine nicht
allgemein indogermanische und doch von Haus aus den Griechen und
Italikern gemeinsame Seeausdruecke gibt. Dagegen wird wieder die uralte
italische Sitte der gemeinschaftlichen Mittagsmahlzeiten der Bauern,
deren Ursprung der Mythus an die Einfuehrung des Ackerbaues anknuepft,
von Aristoteles mit den kretischen Syssitien verglichen; und auch darin
trafen die aeltesten Roemer mit den Kretern und Lakonen zusammen, dass
sie nicht, wie es spaeter bei beiden Voelkern ueblich ward, auf der Bank
liegend, sondern sitzend die Speisen genossen. Das Feuerzuenden durch
Reiben zweier verschiedenartiger Hoelzer ist allen Voelkern gemein; aber
gewiss nicht zufaellig treffen Griechen und Italiker zusammen in
den Bezeichnungen der beiden Zuendehoelzer, des "Reibers" (tr?panon,
terebra) und der "Unterlage" (storeys eschara, tabula, wohl von tendere,
tetamai). Ebenso ist die Kleidung beider Voelker wesentlich identisch,
denn die Tunika entspricht voellig dem Chiton, und die Toga ist nichts
als ein bauschigeres Himation; ja selbst in dem so veraenderlichen
Waffenwesen ist wenigstens das beiden Voelkern gemein, dass die beiden
Hauptangriffswaffen Wurfspeer und Bogen sind, was roemischerseits in den
aeltesten Wehrmannsnamen (pilumni - arquites) deutlich sich ausspricht
^7 und der aeltesten nicht eigentlich auf den Nahkampf berechneten
Fechtweise angemessen ist. So geht bei den Griechen und Italikern
in Sprache und Sitte zurueck auf dieselben Elemente alles, was die
materiellen Grundlagen der menschlichen Existenz betrifft; die aeltesten
Aufgaben, die die Erde an den Menschen stellt, sind einstmals von beiden
Voelkern, als sie noch eine Nation ausmachten, gemeinschaftlich geloest
worden. ------------------------------------- ^7 Unter den beiderseits
aeltesten Waffennamen werden kaum sicher verwandte aufgezeigt werden
koennen: lancea, obwohl ohne Zweifel mit logch/e/ zusammenhaengend, ist
als roemisches Wort jung und vielleicht von den Deutschen oder Spaniern
entlehnt. ------------------------------------- Anders ist es in dem
geistigen Gebiet. Die grosse Aufgabe des Menschen, mit sich selbst, mit
seinesgleichen und mit dem Ganzen in bewusster Harmonie zu leben, laesst
so viele Loesungen zu, als es Provinzen gibt in unsers Vaters Reich; und
auf diesem Gebiet ist es, nicht auf dem materiellen, wo die Charaktere
der Individuen und der Voelker sich scheiden. In der graecoitalischen
Periode muessen die Anregungen noch gefehlt haben, welche diesen
innerlichen Gegensatz hervortreten machten; erst zwischen den Hellenen
und den Italikern hat jene tiefe geistige Verschiedenheit sich
offenbart, deren Nachwirkung noch bis auf den heutigen Tag sich
fortsetzt. Familie und Staat, Religion und Kunst sind in Italien wie in
Griechenland so eigentuemlich, so durchaus national entwickelt worden,
dass die gemeinschaftliche Grundlage, auf der auch hier beide Voelker
fussten, dort und hier ueberwuchert und unsern Augen fast ganz entzogen
ist. Jenes hellenische Wesen, das dem Einzelnen das Ganze, der Gemeinde
die Nation, dem Buerger die Gemeinde aufopferte, dessen Lebensideal das
schoene und gute Sein und nur zu oft der suesse Muessiggang war,
dessen politische Entwicklung in der Vertiefung des urspruenglichen
Partikularismus der einzelnen Gaue und spaeter sogar in der innerlichen
Aufloesung der Gemeindegewalt bestand, dessen religioese Anschauung erst
die Goetter zu Menschen machte und dann die Goetter leugnete, das die
Glieder entfesselte in dem Spiel der nackten Knaben und dem Gedanken in
aller seiner Herrlichkeit und in aller seiner Furchtbarkeit freie Bahn
gab; und jenes roemische Wesen, das den Sohn in die Furcht des Vaters,
die Buerger in die Furcht des Herrschers, sie alle in die Furcht der
Goetter bannte, das nichts forderte und nichts ehrte als die nuetzliche
Tat und jeden Buerger zwang, jeden Augenblick des kurzen Lebens mit
rastloser Arbeit auszufuellen, das die keusche Verhuellung des Koerpers
schon dem Buben zur Pflicht machte, in dem, wer anders sein wollte als
die Genossen, ein schlechter Buerger hiess, in dem der Staat alles war
und die Erweiterung des Staates der einzige nicht verpoente hohe Gedanke
- wer vermag diese scharfen Gegensaetze in Gedanken zurueckzufuehren
auf die urspruengliche Einheit, die sie beide umschloss und beide
vorbereitete und erzeugte? Es waere toerichte Vermessenheit, diesen
Schleier lueften zu wollen; nur mit wenigen Andeutungen soll es versucht
werden, die Anfaenge der italischen Nationalitaet und ihre Anknuepfung
an eine aeltere Periode zu bezeichnen, um den Ahnungen des einsichtigen
Lesers nicht Worte zu leihen, aber die Richtung zu weisen. Alles,
was man das patriarchalische Element im Staate nennen kann, ruht in
Griechenland wie in Italien auf denselben Fundamenten. Vor allen
Dingen gehoert hierher die sittliche und ehrbare Gestaltung des
gesellschaftlichen Lebens ^8, welche dem Manne die Monogamie gebietet
und den Ehebruch der Frau schwer ahndet und welche in der hohen Stellung
der Mutter innerhalb des haeuslichen Kreises die Ebenbuertigkeit beider
Geschlechter und die Heiligkeit der Ehe anerkennt. Dagegen ist die
schroffe und gegen die Persoenlichkeit ruecksichtslose Entwicklung der
eheherrlichen und mehr noch der vaeterlichen Gewalt den Griechen fremd
und italisches Eigen; die sittliche Untertaenigkeit hat erst in Italien
sich zur rechtlichen Knechtschaft umgestaltet. In derselben Weise wurde
die vollstaendige Rechtlosigkeit des Knechts, wie sie im Wesen der
Sklaverei lag, von den Roemern mit erbarmungsloser Strenge festgehalten
und in allen ihren Konsequenzen entwickelt; wogegen bei den Griechen
frueh tatsaechliche und rechtliche Milderungen stattfanden und zum
Beispiel die Sklavenehe als ein gesetzliches Verhaeltnis anerkannt ward.
----------------------------------------------- ^8 Selbst im einzelnen
zeigt sich diese Uebereinstimmung, z. B. in der Bezeichnung der rechten
Ehe als der zur Gewinnung rechter Kinder abgeschlossenen" (gamos epi
paid/o/n gn/e/si/o/n arot/o/ - matrimonium liberorum quaerendorum
causa). ----------------------------------------------- Auf dem Hause
beruht das Geschlecht, das heisst die Gemeinschaft der Nachkommen
desselben Stammvaters; und von dem Geschlecht ist bei den Griechen
wie den Italikern das staatliche Dasein ausgegangen. Aber wenn in
der schwaecheren politischen Entwicklung Griechenlands der
Geschlechtsverband als korporative Macht dem Staat gegenueber sich
noch weit in die historische Zeit hinein behauptet hat, erscheint
der italische Staat sofort insofern fertig, als ihm gegenueber
die Geschlechter vollstaendig neutralisiert sind und er nicht die
Gemeinschaft der Geschlechter, sondern die Gemeinschaft der Buerger
darstellt. Dass dagegen umgekehrt das Individuum dem Geschlecht
gegenueber in Griechenland weit frueher und vollstaendiger zur
innerlichen Freiheit und eigenartigen Entwicklung gediehen ist als in
Rom, spiegelt sich mit grosser Deutlichkeit in der bei beiden Voelkern
durchaus verschiedenartigen Entwicklung der urspruenglich doch
gleichartigen Eigennamen. In den aelteren griechischen tritt der
Geschlechtsname sehr haeufig adjektivisch zum Individualnamen hinzu,
waehrend umgekehrt noch die roemischen Gelehrten es wussten, dass ihre
Vorfahren urspruenglich nur einen, den spaeteren Vornamen fuehrten.
Aber waehrend in Griechenland der adjektivische Geschlechtsname frueh
verschwindet, wird er bei den Italikern, und zwar nicht bloss bei den
Roemern, zum Hauptnamen, so dass der eigentliche Individualname, das
Praenomen, sich ihm unterordnet. Ja es ist, als sollte die geringe und
immer mehr zusammenschwindende Zahl und die Bedeutungslosigkeit der
italischen, besonders der roemischen Individualnamen, verglichen mit
der ueppigen und poetischen Fuelle der griechischen, uns wie im Bilde
zeigen, wie dort die Nivellierung, hier die freie Entwicklung
der Persoenlichkeit im Wesen der Nation lag. Ein Zusammenleben
in Familiengemeinden unter Stammhaeuptern, wie man es fuer die
graecoitalische Periode sich denken mag, mochte den spaeteren italischen
wie hellenischen Politien ungleich genug sehen, musste aber dennoch die
Anfaenge der beiderseitigen Rechtsbildung notwendig bereits enthalten.
Die "Gesetze des Koenigs Italus", die noch in Aristoteles' Zeiten
angewendet wurden, moegen diese beiden Nationen wesentlich gemeinsamen
Institutionen bezeichnen. Frieden und Rechtsfolge innerhalb der
Gemeinde, Kriegsstand und Kriegsrecht nach aussen, ein Regiment des
Stammhauptes, ein Rat der Alten, Versammlungen der waffenfaehigen
Freien, eine gewisse Verfassung muessen in denselben enthalten
gewesen sein. Gericht (crimen, krinein), Busse (poena, poin/e/),
Wiedervergeltung (talio, tala/o/ tl/e/nai) sind graecoitalische
Begriffe. Das strenge Schuldrecht, nach welchem der Schuldner fuer die
Rueckgabe des Empfangenen zunaechst mit seinem Leibe haftet, ist den
Italikern und zum Beispiel den tarentinischen Herakleoten gemeinsam. Die
Grundgedanken der roemischen Verfassung - Koenigtum, Senat und eine nur
zur Bestaetigung oder Verwerfung der von dem Koenig und dem Senat an
sie gebrachten Antraege befugte Volksversammlung - sind kaum irgendwo
so scharf ausgesprochen wie in Aristoteles' Bericht ueber die aeltere
Verfassung von Kreta. Die Keime zu groesseren Staatenbuenden in der
staatlichen Verbruederung oder gar der Verschmelzung mehrerer bisher
selbstaendiger Staemme (Symmachie, Synoikismos) sind gleichfalls
beiden Nationen gemein. Es ist auf diese Gemeinsamkeit der Grundlagen
hellenischer und italischer Politie um so mehr Gewicht zu legen, als
dieselbe sich nicht auch auf die uebrigen indogermanischen Staemme mit
erstreckt; wie denn zum Beispiel die deutsche Gemeindeordnung keineswegs
wie die der Griechen und Italiker von dem Wahlkoenigtum ausgeht.
Wie verschieden aber die auf dieser gleichen Basis in Italien und in
Griechenland aufgebauten Politien waren und wie vollstaendig der ganze
Verlauf der politischen Entwicklung jeder der beiden Nationen als
Sondergut angehoert ^9, wird die weitere Erzaehlung darzulegen haben.
--------------------------------------------- ^9 Nur darf man natuerlich
nicht vergessen, dass aehnliche Voraussetzungen ueberall zu aehnlichen
Institutionen fuehren. So ist nichts so sicher, als dass die roemischen
Plebejer erst innerhalb des roemischen Gemeinwesens erwuchsen, und
doch finden sie ueberall ihr Gegenbild, wo neben einer Buerger- eine
Insassenschaft sich entwickelt hat. Dass auch der Zufall hier
sein neckendes Spiel treibt, versteht sich von selbst.
--------------------------------------------- Nicht anders ist es in
der Religion. Wohl liegt in Italien wie in Hellas dem Volksglauben der
gleiche Gemeinschatz symbolischer und allegorisierter Naturanschauungen
zugrunde; auf diesem ruht die allgemeine Analogie zwischen der
roemischen und der griechischen Goetter- und Geisterwelt, die in
spaeteren Entwicklungsstadien so wichtig werden sollte. Auch in
zahlreichen Einzelvorstellungen, in der schon erwaehnten Gestalt des
Zeus-Diovis und der Hestia-Vesta, in dem Begriff des heiligen Raumes
(temenos, templum), in manchen Opfern und Zeremonien, stimmten die
beiderseitigen Kulte nicht bloss zufaellig ueberein. Aber dennoch
gestalteten sie sich in Hellas wie in Italien so vollstaendig national
und eigentuemlich, dass selbst von dem alten Erbgut nur weniges in
erkennbarer Weise und auch dieses meistenteils unverstanden oder
missverstanden bewahrt ward. Es konnte nicht anders sein; denn wie in
den Voelkern selbst die grossen Gegensaetze sich schieden, welche die
graecoitalische Periode noch in ihrer Unmittelbarkeit zusammengehalten
hatte, so schied sich auch in ihrer Religion Begriff und Bild, die
bis dahin nur ein Ganzes in der Seele gewesen waren. Jene alten Bauern
mochten, wenn die Wolken am Himmel hin gejagt wurden, sich das so
ausdruecken, dass die Huendin der Goetter die verscheuchten Kuehe der
Herde zusammentreibe; der Grieche vergass es, dass die Kuehe eigentlich
die Wolken waren, und machte aus dem bloss fuer einzelne Zwecke
gestatteten Sohn der Goetterhuendin den zu allen Diensten bereiten und
geschickten Goetterboten. Wenn der Donner in den Bergen rollte, sah er
den Zeus auf dem Olymp die Keile schwingen; wenn der blaue Himmel wieder
auflaechelte, blickte er in das glaenzende Auge der Tochter des
Zeus, Athenaia; und so maechtig lebten ihm die Gestalten, die er
sich geschaffen, dass er bald in ihnen nichts sah als vom Glanze der
Naturkraft strahlende und getragene Menschen und sie frei nach den
Gesetzen der Schoenheit bildete und umbildete. Wohl anders, aber nicht
schwaecher offenbarte sich die innige Religiositaet des italischen
Stammes, der den Begriff festhielt und es nicht litt, dass die Form
ihn verdunkelte. Wie der Grieche, wenn er opfert, die Augen zum Himmel
aufschlaegt, so verhuellt der Roemer sein Haupt; denn jenes Gebet
ist Anschauung und dieses Gedanke. In der ganzen Natur verehrt er das
Geistige und Allgemeine; jedem Wesen, dem Menschen wie dem Baum, dem
Staat wie der Vorratskammer, ist der mit ihm entstandene und mit ihm
vergehende Geist zugegeben, das Nachbild des Physischen im geistigen
Gebiet; dem Mann der maennliche Genius, der Frau die weibliche Juno,
der Grenze der Terminus, dem Wald der Silvanus, dem kreisenden Jahr
der Vertumnus, und also weiter jedem nach seiner Art. Ja es wird in
den Handlungen der einzelne Moment der Taetigkeit vergeistigt; so wird
beispielsweise in der Fuerbitte fuer den Landmann angerufen der Geist
der Brache, des Ackerns, des Furchens, Saeens, Zudeckens, Eggens und
so fort bis zu dem des Einfahrens, Rufspeicherns und des Oeffnens der
Scheuer; und in aehnlicher Weise wird Ehe, Geburt und jedes andere
physische Ereignis mit heiligem Leben ausgestattet. Je groessere Kreise
indes die Abstraktion beschreibt, desto hoeher steigt der Gott und die
Ehrfurcht der Menschen; so sind Jupiter und Juno die Abstraktionen der
Maennlichkeit und der Weiblichkeit, Dea Dia oder Ceres die schaffende,
Minerva die erinnernde Kraft, Dea bona oder, bei den Samniten, Dea
cupra die gute Gottheit. Wie den Griechen alles konkret und koerperlich
erschien, so konnte der Roemer nur abstrakte, vollkommen durchsichtige
Formeln brauchen; und warf der Grieche den alten Sagenschatz der Urzeit
deshalb zum groessten Teil weg, weil in deren Gestalten der Begriff noch
zu durchsichtig war, so konnte der Roemer ihn noch weniger festhalten,
weil ihm die heiligen Gedanken auch durch den leichtesten Schleier der
Allegorie sich zu trueben schienen. Nicht einmal von den aeltesten und
allgemeinsten Mythen, zum Beispiel der den Indern, Griechen und selbst
den Semiten gelaeufigen Erzaehlung von dem nach einer grossen
Flut uebriggebliebenen gemeinsamen Stammvater des gegenwaertigen
Menschengeschlechts, ist bei den Roemern eine Spur bewahrt worden.
Ihre Goetter konnten nicht sich vermaehlen und Kinder zeugen wie die
hellenischen; sie wandelten nicht ungesehen unter den Sterblichen und
bedurften nicht des Nektars. Aber dass sie dennoch in ihrer Geistigkeit,
die nur der platten Auffassung platt erscheint, die Gemueter maechtig
und vielleicht maechtiger fassten als die nach dem Bilde des Menschen
geschaffenen Goetter von Hellas, davon wuerde, auch wenn die Geschichte
schwiege, schon die roemische, dem Worte wie dem Begriffe nach
unhellenische Benennung des Glaubens, die "Religio", das heisst die
Bindung, zeugen. Wie Indien und Iran aus einem und demselben Erbschatz
jenes die Formenfuelle seiner heiligen Epen, dieses die Abstraktionen
des Zendavesta entwickelte, so herrscht auch in der griechischen
Mythologie die Person, in der roemischen der Begriff, dort die Freiheit,
hier die Notwendigkeit. Endlich gilt, was von dem Ernst des Lebens,
auch von dessen Nachbild in Scherz und Spiel, welche ja ueberall, und
am meisten in der aeltesten Zeit des vollen und einfachen Daseins, den
Ernst nicht ausschliessen, sondern einhuellen. Die einfachsten Elemente
der Kunst sind in Latium und in Hellas durchaus dieselben: der ehrbare
Waffentanz, der "Sprung" (triumpus, thriambos, di- th?rambos); der
Mummenschanz der "vollen Leute" (satyroi, satura), die, in Schaf- und
Bockfelle gehuellt, mit ihren Spaessen das Fest beschliessen; endlich
das Instrument der Floete, das den feierlichen wie den lustigen Tanz mit
angemessenen Weisen beherrscht und begleitet. Nirgends vielleicht tritt
so deutlich wie hier die vorzugsweise enge Verwandtschaft der Hellenen
und der Italiker zu Tage; und dennoch ist die Entwicklung der beiden
Nationen in keiner anderen Richtung so weit auseinandergegangen.
Die Jugendbildung blieb in Latium gebannt in die engen Schranken
der haeuslichen Erziehung; in Griechenland schuf der Drang nach
mannigfaltiger und doch harmonischer Bildung des menschlichen Geistes
und Koerpers die von der Nation und von den Einzelnen als ihr bestes Gut
gepflegten Wissenschaften der Gymnastik und der Paedeia. Latium steht in
der Duerftigkeit seiner kuenstlerischen Entwicklung fast auf der Stufe
der kulturlosen Voelker; in Hellas ist mit unglaublicher Raschheit aus
den religioesen Vorstellungen der Mythos und die Kulturfigur und
aus diesen jene Wunderwelt der Poesie und der Bildnerei erwachsen,
derengleichen die Geschichte nicht wieder aufzuzeigen hat. In Latium
gibt es im oeffentlichen wie im Privatleben keine anderen Maechte als
Klugheit, Reichtum und Kraft; den Hellenen war es vorbehalten, die
beseligende Uebermacht der Schoenheit zu empfinden, in sinnlich idealer
Schwaermerei dem schoenen Knabenfreunde zu dienen und den verlorenen
Mut in den Schlachtliedern des goettlichen Saengers wiederzufinden.
So stehen die beiden Nationen, in denen das Altertum sein Hoechstes
erreicht hat, ebenso verschieden wie ebenbuertig nebeneinander.
Die Vorzuege der Hellenen vor den Italikern sind von allgemeinerer
Fasslichkeit und von hellerem Nachglanz; aber das tiefe Gefuehl des
Allgemeinen im Besondern, die Hingebung und Aufopferungsfaehigkeit
des Einzelnen, der ernste Glaube an die eigenen Goetter ist der reiche
Schatz der italischen Nation. Beide Voelker haben sich einseitig
entwickelt und darum beide vollkommen; nur engherzige Armseligkeit
wird den Athener schmaehen, weil er seine Gemeinde nicht zu gestalten
verstand wie die Fabier und Valerier, oder den Roemer, weil er nicht
bilden lernte wie Pheidias und dichten wie Aristophanes. Es war eben
das Beste und Eigenste des griechischen Volkes, was es ihm unmoeglich
machte, von der nationalen Einheit zur politischen fortzuschreiten, ohne
doch die Politie zugleich mit der Despotie zu vertauschen. Die ideale
Welt der Schoenheit war den Hellenen alles und ersetzte ihnen selbst bis
zu einem gewissen Grade, was in der Realitaet ihnen abging; wo immer
in Hellas ein Ansatz zu nationaler Einigung hervortritt, beruht dieser
nicht auf den unmittelbar politischen Faktoren, sondern auf Spiel und
Kunst: nur die olympischen Wettkaempfe, nur die Homerischen Gesaenge,
nur die Euripideische Tragoedie hielten Hellas in sich zusammen.
Entschlossen gab dagegen der Italiker die Willkuer hin um der Freiheit
willen und lernte dem Vater gehorchen, damit er dem Staate zu gehorchen
verstaende. Mochte der Einzelne bei dieser Untertaenigkeit verderben und
der schoenste menschliche Keim darueber verkuemmern; er gewann dafuer
ein Vaterland und ein Vaterlandsgefuehl, wie der Grieche es nie gekannt
hat, und errang allein unter allen Kulturvoelkern des Altertums bei
einer auf Selbstregiment ruhenden Verfassung die nationale Einheit, die
ihm endlich ueber den zersplitterten hellenischen Stamm und ueber den
ganzen Erdkreis die Botmaessigkeit in die Hand legte. 3. Kapitel Die
Ansiedlungen der Latiner Die Heimat des indogermanischen Stammes ist
der westliche Teil Mittelasiens; von dort aus hat er sich teils in
suedoestlicher Richtung ueber Indien, teils in nordwestlicher ueber
Europa ausgebreitet. Genauer den Ursitz der Indogermanen zu bestimmen,
ist schwierig; jedenfalls muss er im Binnenlande und von der See
entfernt gewesen sein, da keine Benennung des Meeres dem asiatischen und
dem europaeischen Zweige gemeinsam ist. Manche Spuren weisen naeher in
die Euphratlandschaften, so dass merkwuerdigerweise die Urheimat
der beiden wichtigsten Kulturstaemme, des indogermanischen und des
aramaeischen, raeumlich fast zusammenfaellt - eine Unterstuetzung fuer
die Annahme einer allerdings fast jenseits aller verfolgbaren Kultur-
und Sprachentwicklung liegenden Gemeinschaft auch dieser Voelker. Eine
engere Lokalisierung ist ebensowenig moeglich, als es moeglich ist,
die einzelnen Staemme auf ihren weiteren Wanderungen zu begleiten. Der
europaeische mag noch nach dem Ausscheiden der Inder laengere Zeit in
Persien und Armenien verweilt haben; denn allem Anschein nach ist hier
die Wiege des Acker- und Weinbaus. Gerste, Spelt und Weizen sind in
Mesopotamien, der Weinstock suedlich vom Kaukasus und vom Kaspischen
Meer einheimisch; ebenda sind der Pflaumen- und der Nussbaum und andere
der leichter zu verpflanzenden Fruchtbaeume zu Hause. Bemerkenswert ist
es auch, dass den meisten europaeischen Staemmen, den Lateinern, Kelten,
Deutschen und Slawen der Name des Meeres gemeinsam ist; sie muessen
also wohl vor ihrer Scheidung die Kueste des Schwarzen oder auch des
Kaspischen Meeres erreicht haben. Auf welchem Wege von dort die Italiker
an die Alpenkette gelangt sind und wo namentlich sie, allein noch
mit den Hellenen vereinigt, gesiedelt haben moegen, laesst sich
nur beantworten, wenn es entschieden ist, auf welchem Wege, ob von
Kleinasien oder vom Donaugebiet aus, die Hellenen nach Griechenland
gelangt sind. Dass die Italiker eben wie die Inder von Norden her in
ihre Halbinsel eingewandert sind, darf auf jeden Fall als ausgemacht
gelten. Der Zug des umbrisch-sabellischen Stammes auf dem mittleren
Bergruecken Italiens in der Richtung von Norden nach Sueden laesst sich
noch deutlich verfolgen; ja die letzten Phasen desselben gehoeren der
vollkommen historischen Zeit an. Weniger kenntlich ist der Weg, den
die latinische Wanderung einschlug. Vermutlich zog sie in aehnlicher
Richtung an der Westkueste entlang, wohl lange bevor die ersten
sabellischen Staemme aufbrachen; der Strom ueberflutet die Hoehen
erst, wenn die Niederungen schon eingenommen sind, und nur, wenn die
latinischen Staemme schon vorher an der Kueste sassen, erklaert es sich,
dass die Sabeller sich mit den rauheren Gebirgen begnuegten und erst
von diesen aus, wo es anging, sich zwischen die latinischen Voelker
draengten. Dass vom linken Ufer des Tiber bis an die volskischen Berge
ein latinischer Stamm wohnte, ist allbekannt; diese Berge selbst aber,
welche bei der ersten Einwanderung, als noch die Ebenen von Latium und
Kampanien offenstanden, verschmaeht worden zu sein scheinen, waren, wie
die volskischen Inschriften zeigen, von einem den Sabellern naeher als
den Latinern verwandten Stamm besetzt. Dagegen wohnten in Kampanien vor
der griechischen und samnitischen Einwanderung wahrscheinlich Latiner;
denn die italischen Namen Novla oder Nola (Neustadt), Campani Capua,
Volturnus (von volvere wie Iuturna von iuvare), Opsci (Arbeiter) sind
nachweislich aelter als der samnitische Einfall und beweisen, dass, als
Kyme von den Griechen gegruendet ward, ein italischer und wahrscheinlich
latinischer Stamm, die Ausoner, Kampanien innehatten. Auch die
Urbewohner der spaeter von den Lucanern und Brettiern bewohnten
Landschaften, die eigentlichen Itali (Bewohner des Rinderlandes), werden
von den besten Beobachtern nicht zu dem iapygischen, sondern zu dem
italischen Stamm gestellt; es ist nichts im Wege, sie dem latinischen
Stamm beizuzaehlen, obwohl die noch vor dem Beginn der staatlichen
Entwicklung Italiens erfolgte Hellenisierung dieser Gegenden und
deren spaetere Ueberflutung durch samnitische Schwaerme die Spuren
der aelteren Nationalitaet hier gaenzlich verwischt hat. Auch den
gleichfalls verschollenen Stamm der Siculer setzten sehr alte Sagen in
Beziehung zu Rom; so erzaehlt der aelteste italische Geschichtschreiber
Antiochos von Syrakus, dass zum Koenig Morges von Italia (d. h. der
Brettischen Halbinsel) ein Mann Namens Sikelos auf fluechtigem Fuss aus
Rom gekommen sei; und es scheinen diese Erzaehlungen zu beruhen auf der
von den Berichterstattern wahrgenommenen Stammesgleichheit der Siculer,
deren es noch zu Thukydides' Zeit in Italien gab, und der Latiner. Die
auffallende Verwandtschaft einzelner Dialektwoerter des sizilischen
Griechisch mit dem Lateinischen erklaert sich zwar wohl nicht aus der
alten Sprachgleichheit der Siculer und Roemer, sondern vielmehr aus den
alten Handelsverbindungen zwischen Rom und den sizilischen Griechen;
nach allen Spuren indes sind nicht bloss die latinische, sondern
wahrscheinlich auch die kampanische und lucanische Landschaft, das
eigentliche Italia zwischen den Buchten von Tarent und Laos und die
oestliche Haelfte von Sizilien, in uralter Zeit von verschiedenen
Staemmen der latinischen Nation bewohnt gewesen. Die Schicksale dieser
Staemme waren sehr ungleich. Die in Sizilien, Grossgriechenland und
Kampanien angesiedelten kamen mit den Griechen in Beruehrung in
einer Epoche, wo sie deren Zivilisation Widerstand zu leisten nicht
vermochten, und wurden entweder voellig hellenisiert, wie namentlich
in Sizilien, oder doch so geschwaecht, dass sie der frischen Kraft der
sabinischen Staemme ohne sonderliche Gegenwehr unterlagen. So sind die
Siculer, die Italer und Morgeten, die Ausoner nicht dazu gekommen, eine
taetige Rolle in der Geschichte der Halbinsel zu spielen. Anders war es
in Latium, wo griechische Kolonien nicht gegruendet worden sind und es
den Einwohnern nach harten Kaempfen gelang, sich gegen die Sabiner wie
gegen die noerdlichen Nachbarn zu behaupten. Werfen wir einen Blick auf
die Landschaft, die wie keine andere in die Geschicke der alten Welt
einzugreifen bestimmt war. Schon in uraeltester Zeit ist die Ebene von
Latium der Schauplatz der grossartigsten Naturkaempfe gewesen, in denen
die langsam bildende Kraft des Wassers und die Ausbrueche gewaltiger
Vulkane Schicht ueber Schicht schoben desjenigen Bodens, auf dem
entschieden werden sollte, welchem Volk die Herrschaft der Erde gehoere.
Eingeschlossen im Osten von den Bergen der Sabiner und Aequer, die
dem Apennin angehoeren; im Sueden von dem bis zu 4000 Fuss Hoehe
ansteigenden volskischen Gebirg, welches von dem Hauptstock des Apennin
durch das alte Gebiet der Herniker, die Hochebene des Sacco (Trerus,
Nebenfluss des Liris), getrennt ist und von dieser aus sich westlich
ziehend mit dem Vorgebirg von Terracina abschliesst; im Westen von dem
Meer, das an diesem Gestade nur wenige und geringe Haefen bildet; im
Norden in das weite etruskische Huegelland sich verlaufend, breitet
eine stattliche Ebene sich aus, durchflossen von dem Tiberis, dem
"Bergstrom", der aus den umbrischen, und dem Anio, der von den
sabinischen Bergen herkommt. Inselartig steigen in der Flaeche auf
teils die steilen Kalkfelsen des Soracte im Nordosten, des circeischen
Vorgebirgs im Suedwesten, sowie die aehnliche, obwohl niedrigere Hoehe
des Ianiculum bei Rom; teils vulkanische Erhebungen, deren erloschene
Krater zu Seen geworden und zum Teil es noch sind: die bedeutendste
unter diesen ist das Albaner Gebirge, das nach allen Seiten frei
zwischen den Volskergebirgen und dem Tiberfluss aus der Ebene emporragt.
Hier siedelte der Stamm sich an, den die Geschichte kennt unter dem
Namen der Latiner, oder, wie sie spaeter zur Unterscheidung von den
ausserhalb dieses Bereichs gegruendeten latinischen Gemeinden genannt
werden, der "alten Latiner" (prisci Latini). Allein das von ihnen
besetzte Gebiet, die Landschaft Latium, ist nur ein kleiner Teil jener
mittelitalischen Ebene. Alles Land noerdlich des Tiber ist den Latinern
ein fremdes, ja sogar ein feindliches Gebiet, mit dessen Bewohnern ein
ewiges Buendnis, ein Landfriede nicht moeglich war und die Waffenruhe
stets auf beschraenkte Zeit abgeschlossen worden zu sein scheint. Die
Tibergrenze gegen Norden ist uralt, und weder die Geschichte noch die
bessere Sage hat eine Erinnerung davon bewahrt, wie und wann diese
folgenreiche Abgrenzung sich festgestellt hat. Die flachen und sumpfigen
Strecken suedlich vom Albaner Gebirge finden wir, wo unsere Geschichte
beginnt, in den Haenden umbrisch-sabellischer Staemme, der Rutuler
und Volsker; schon Ardea und Velitrae sind nicht mehr urspruenglich
latinische Staedte. Nur der mittlere Teil jenes Gebietes zwischen dem
Tiber, den Vorbergen des Apennin, den Albaner Bergen und dem Meer,
ein Gebiet von etwa 34 deutschen Quadratmeilen, wenig groesser als der
jetzige Kanton Zuerich, ist das eigentliche Latium, die "Ebene" ^1,
wie sie von den Hoehen des Monte Cavo dem Auge sich darstellt. Die
Landschaft ist eben, aber nicht flach, mit Ausnahme des sandigen und zum
Teil vom Tiber aufgeschwemmten Meeresstrandes wird ueberall die Flaeche
unterbrochen durch maessig hohe, oft ziemlich steile Tuffhuegel und
tiefe Erdspalten, und diese stets wechselnden Steigungen und Senkungen
des Bodens bilden zwischen sich im Winter jene Lachen, deren Verdunsten
in der Sommerhitze, namentlich wegen der darin faulenden organischen
Substanzen, die boese fieberschwangere Luft entwickelt, welche in alter
wie in neuer Zeit im Sommer die Landschaft verpestet. Es ist ein Irrtum,
dass diese Miasmen erst durch den Verfall des Ackerbaues entstanden
seien, wie ihn das Missregiment des letzten Jahrhunderts der Republik
und das der Paepste herbeigefuehrt haben; ihre Ursache liegt vielmehr
in dem mangelnden Gefaell des Wassers und wirkt noch heute wie vor
Jahrtausenden. Wahr ist es indes, dass bis auf einen gewissen Grad die
boese Luft sich bannen laesst durch die Intensitaet der Bodenkultur;
wovon die Ursache noch nicht vollstaendig ermittelt ist, zum Teil aber
darin liegen wird, dass die Bearbeitung der Oberflaeche das Austrocknen
der stehenden Waesser beschleunigt. Immer bleibt die Entstehung einer
dichten ackerbauenden Bevoelkerung in Gegenden, die jetzt keine gesunden
Bewohner gedeihen lassen und in denen der Reisende nicht gern die Nacht
verweilt, wie die latinische Ebene und die Niederungen von Sybaris
und Metapont sind, eine fuer uns befremdliche Tatsache. Man muss sich
erinnern, dass auf einer niedrigen Kulturstufe das Volk ueberhaupt
einen schaerferen Blick hat fuer das, was die Natur erheischt, und eine
groessere Fuegsamkeit gegen ihre Gebote, vielleicht auch physisch ein
elastischeres Wesen, das dem Boden sich inniger anschmiegt. In Sardinien
wird unter ganz aehnlichen natuerlichen Verhaeltnissen der Ackerbau
noch heutzutage betrieben; die boese Luft ist wohl vorhanden, allein
der Bauer entzieht sich ihren Einfluessen durch Vorsicht in Kleidung,
Nahrung und Wahl der Tagesstunden. In der Tat schuetzt vor der Aria
cattiva nichts so sicher als das Tragen der Tiervliesse und das lodernde
Feuer; woraus sich erklaert, weshalb der roemische Landmann bestaendig
in schwere Wollstoffe gekleidet ging und das Feuer auf seinem Herd nicht
erloeschen liess. Im uebrigen musste die Landschaft einem einwandernden
ackerbauenden Volke einladend erscheinen; der Boden ist leicht mit Hacke
und Karst zu bearbeiten und auch ohne Duengung ertragsfaehig, ohne nach
italienischem Massstab auffallend ergiebig zu sein; der Weizen gibt
durchschnittlich etwa das fuenfte Korn ^2. An gutem Wasser ist kein
Ueberfluss; um so hoeher und heiliger hielt die Bevoelkerung
jede frische Quelle.
---------------------------------------------------------- ^1 Wie latus
(Seite) und plat?s (platt); es ist also das Plattland im Gegensatz zu
der sabinischen Berglandschaft, wie Campania die "Ebene" den Gegensatz
bildet zu Samnium. Latus, ehemals stlatus gehoert nicht hierher. ^2 Ein
franzoesischer Statistiker, Dureau de la Malle (Economie politique des
Romains. Bd. 2, S. 226), vergleicht mit der roemischen Campagna die
Limagne in Auvergne, gleichfalls eine weite, sehr durchschnittene und
ungleiche Ebene, mit einer Bodenoberflaeche aus dekomponierter Lava und
Asche den Resten ausgebrannter Vulkane. Die Bevoelkerung, mindestens
2500 Menschen auf die Quadratlieue, ist eine der staerksten, die in rein
ackerbauenden Gegenden vorkommt, das Eigentum ungemein zerstueckelt. Der
Ackerbau wird fast ganz von Menschenhand beschafft, mit Spaten, Karst
oder Hacke; nur ausnahmsweise tritt dafuer der leichte Pflug ein der mit
zwei Kuehen bespannt ist und nicht selten spannt an der Stelle der einen
sich die Frau des Ackermanns ein. Das Gespann dient zugleich um Milch zu
gewinnen und das Land zu bestehen. Man erntet zweimal im Jahre, Korn und
Kraut; Brache kommt nicht vor. Der mittlere Pachtzins fuer einen Arpent
Ackerland ist 100 Franken jaehrlich. Wuerde dasselbe Land statt dessen
unter sechs oder sieben grosse Grundbesitzer verteilt werden wuerden
Verwalter- und Tageloehnerwirtschaft an die Stelle des Bewirtschaftens
durch kleine Grundeigentuemer treten, so wuerde in hundert Jahren ohne
Zweifel die Limagne oede, verlassen und elend sein wie heutzutage die
Campagna di Roma. ------------------------------------------------------
Es ist kein Bericht darueber erhalten, wie die Ansiedlungen der Latiner
in der Landschaft, welche seitdem ihren Namen trug, erfolgt sind, und
wir sind darueber fast allein auf Rueckschluesse angewiesen. Einiges
indes laesst sich dennoch erkennen oder mit Wahrscheinlichkeit
vermuten. Die roemische Mark zerfiel in aeltester Zeit in eine Anzahl
Geschlechterbezirke, welche spaeterhin benutzt wurden, um dar aus
die aeltesten "Landquartiere" (tribus rusticae) zu bilden. Von dem
Claudischen Quartier ist es ueberliefert, dass es aus der Ansiedlung
der Claudischen Geschlechtsgenossen am Anio erwuchs; und dasselbe geht
ebenso sicher fuer die uebrigen Distrikte der aeltesten Einteilung
hervor aus ihren Namen. Diese sind nicht, wie die der spaeter
hinzugefuegten Distrikte, von Oertlichkeiten entlehnt, sondern ohne
Ausnahme von Geschlechternamen gebildet; und es sind die Geschlechter,
die den Quartieren der urspruenglichen roemischen Mark die Namen gaben,
soweit sie nicht gaenzlich verschollen sind (wie die Camilii, Galerii,
Lemonii, Pollii, Pupinii, Voltinii), durchaus die aeltesten roemischen
Patrizierfamilien, die Aemilii, Cornelii, Fabii, Horatii, Menenii,
Papirii, Romilii, Sergii, Voturii. Bemerkenswert ist es, dass unter
all diesen Geschlechtern kein einziges erscheint, das nachweislich erst
spaeter nach Rom uebergesiedelt waere. Aehnlich wie der roemische, wird
jeder italische und ohne Zweifel auch jeder hellenische Gau von Haus
aus in eine Anzahl zugleich oertlich und geschlechtlich vereinigter
Genossenschaften zerfallen sein; es ist diese Geschlechtsansiedlung das
"Haus" (oikia) der Griechen, aus dem, wie in Rom die Tribus, auch
dort sehr haeufig die Komen oder Demen hervorgegangen sind. Die
entsprechenden italischen Benennungen "Haus" (vicus) oder "Bezirk"
(pagus von pangere) deuten gleichfalls das Zusammensiedeln der
Geschlechtsgenossen an und gehen im Sprachgebrauch begreiflicherweise
ueber in die Bedeutung Weiler oder Dorf. Wie zu dem Hause ein Acker, so
gehoert zu dem Geschlechtshaus oder Dorf eine Geschlechtsmark, die aber,
wie spaeter zu zeigen sein wird, bis in verhaeltnismaessig spaete
Zeit noch gleichsam als Hausmark, das heisst nach dem System der
Feldgemeinschaft bestellt wurde. Ob die Geschlechtshaeuser in Latium
selbst sich zu Geschlechtsdoerfern entwickelt haben oder ob die Latiner
schon als Geschlechtsgenossenschaften in Latium eingewandert sind, ist
eine Frage, auf die wir ebenso wenig eine Antwort haben, als wir zu
bestimmen vermoegen, in welcher Weise die Gesamtwirtschaft, welche durch
eine derartige Ordnung gefordert wird, sich in Latium gestaltet hat ^3,
in wie weit das Geschlecht neben der Abstammung noch auf aeusserlicher
Ein- und Zusammenordnung nicht blutsverwandter Individuen mit beruhen
mag. ----------------------------------------------- ^3 In Slawonien, wo
die patriarchalische Haushaltung bis auf den heutigen Tag festgehalten
wird, bleibt die ganze Familie, oft bis zu fuenfzig, ja hundert Koepfen
stark, unter den Befehlen des von der ganzen Familie auf Lebenszeit
gewaehlten Hausvaters (Goszpodar) in demselben Hause beisammen. Das
Vermoegen des Hauses, das hauptsaechlich in Vieh besteht, verwaltet
der Hausvater; der Ueberschuss wird nach Familienstaemmen verteilt.
Privaterwerb durch Industrie und Handel bleibt Sondereigentum. Austritte
aus dem Hause, auch der Maenner, z. B. durch Einheiraten in eine fremde
Wirtschaft, kommen vor (Csaplovics, Slawonien und Kroatien. Pest
1839. Bd. 1, S. 106, 179). Bei derartigen Verhaeltnissen, die von den
aeltesten roemischen sich nicht allzuweit entfernen moegen, naehert
das Haus sich der Gemeinde.
------------------------------------------------- Von Haus aus aber
galten diese Geschlechtsgenossenschaften nicht als selbstaendige
Einheiten, sondern als die integrierenden Teile einer politischen
Gemeinde (civitas, populus), welche zunaechst auftritt als ein zu
gegenseitiger Rechtsfolge und Rechtshilfe und zu Gemeinschaftlichkeit in
Abwehr und Angriff verpflichteter Inbegriff einer Anzahl stamm-, sprach-
und sittengleicher Geschlechtsdoerfer. An einem festen oertlichen
Mittelpunkt konnte es diesem Gau so wenig fehlen wie der
Geschlechtsgenossenschaft; da indes die Geschlechts-, das heisst die
Gaugenossen in ihren Doerfern wohnten, so konnte der Mittelpunkt des
Gaues nicht eine eigentliche Zusammensiedlung, eine Stadt, sondern nur
eine gemeine Versammlungsstaette sein, welche die Dingstaette und die
gemeinen Heiligtuemer des Gaues in sich schloss, wo die Gaugenossen
an jedem achten Tag des Verkehrs wie des Vergnuegens wegen sich
zusammenfanden und wo sie im Kriegsfall sich und ihr Vieh vor dem
einfallenden Feind sicherer bargen als in den Weilern, die aber
uebrigens regelmaessig nicht oder schwach bewohnt war. Ganz aehnliche
alte Zufluchtsstaetten sind noch heutzutage in dem Huegellande der
Ostschweiz auf mehreren Bergspitzen zu erkennen. Ein solcher Platz
heisst in Italien "Hoehe" (capitolium, wie akra, das Berghaupt) oder
"Wehr" (arx von arcere); er ist noch keine Stadt, aber die Grundlage
einer kuenftigen, indem die Haeuser an die Burg sich anschliessen
und spaeterhin sich umgeben mit dem "Ringe" (urbs mit urvus, curvus,
vielleicht auch mit orbis verwandt). Den aeusserlichen Unterschied
zwischen Burg und Stadt gibt die Anzahl der Tore, deren die Burg
moeglichst wenige, die Stadt moeglichst viele, jene in der Regel nur ein
einziges, diese mindestens drei hat. Auf diesen Befestigungen ruht die
vorstaedtische Gauverfassung Italiens, welche in denjenigen italischen
Landschaften, die zum staedtischen Zusammensiedeln erst spaet und zum
Teil noch bis auf den heutigen Tag nicht vollstaendig gelangt sind, wie
im Marserland und in den kleinen Gauen der Abruzzen, noch einigermassen
sich erkennen laesst. Die Landschaft der Aequiculer, die noch in der
Kaiserzeit nicht in Staedten, sondern in unzaehligen offenen Weilern
wohnten, zeigt eine Menge altertuemlicher Mauerringe, die als "veroedete
Staedte" mit einzelnen Tempeln das Staunen der roemischen wie der
heutigen Archaeologen erregten, von denen jene ihre "Urbewohner"
(aborigines), diese ihre Pelasger hier unterbringen zu koennen meinten.
Gewiss richtiger wird man in diesen Anlagen nicht ummauerte Staedte
erkennen, sondern Zufluchtsstaetten der Markgenossen, wie sie in
aelterer Zeit ohne Zweifel in ganz Italien, wenngleich in weniger
kunstvoller Weise angelegt, bestanden. Dass in derselben Epoche, wo
die zu staedtischen Ansiedlungen uebergegangenen Staemme ihren Staedten
steinerne Ringmauern gaben, auch diejenigen Landschaften, die in
offenen Weilern zu wohnen fortfuhren, die Erdwaelle und Pfahlwerke ihrer
Festungen durch Steinbauten ersetzten, ist natuerlich; als dann in
der Zeit des gesicherten Landfriedens man solcher Festungen nicht
mehr bedurfte, wurden diese Zufluchtsstaetten verlassen und bald den
spaeteren Generationen ein Raetsel. Jene Gaue also, die in einer
Burg ihren Mittelpunkt fanden und eine gewisse Anzahl
Geschlechtsgenossenschaften in sich begriffen, sind als die
urspruenglichen staatlichen Einheiten der Ausgangspunkt der italischen
Geschichte. Indes wo und in welchem Umfang innerhalb Latiums dergleichen
Gaue sich bildeten, ist weder mit Bestimmtheit auszumachen noch von
besonderem historischen Interesse. Das isolierte Albaner Gebirge, das
den Ansiedlern die gesundeste Luft, die frischesten Quellen und die am
meisten gesicherte Lage darbot, diese natuerliche Burg Latiums, ist ohne
Zweifel von den Ankoemmlingen zuerst besetzt worden. Hier lag denn
auch auf der schmalen Hochflaeche oberhalb Palazzuola zwischen dem
Albanischen See (Lago di Castello) und dem Albanischen Berg (Monte Cavo)
lang hingestreckt Alba, das durchaus als Ursitz des latinischen Stammes
und Mutterort Roms sowie aller uebrigen altlatinischen Gemeinden galt;
hier an den Abhaengen die uralten latinischen Ortschaften Lanuvium,
Aricia und Tusculum. Hier finden sich auch von jenen uralten Bauwerken,
welche die Anfaenge der Zivilisation zu bezeichnen pflegen und gleichsam
der Nachwelt zum Zeugnis dastehen davon, dass Pallas Athene in der Tat,
wenn sie erscheint, erwachsen in die Welt tritt: so die Abschroffung der
Felswand unterhalb Alba nach Palazzuola zu, welche den durch die steilen
Abhaenge des Monte Cavo nach Sueden zu von Natur unzugaenglichen Ort von
Norden her ebenso unnahbar macht und nur die beiden schmalen, leicht zu
verteidigenden Zugaenge von Osten und Westen her fuer den Verkehr frei
laesst; und vor allem der gewaltige, in die harte, sechstausend Fuss
maechtige Lavawand mannshoch gebrochene Stollen, durch welchen der in
dem alten Krater des Albaner Gebirges entstandene See bis auf seine
jetzige Tiefe abgelassen und fuer den Ackerbau auf dem Berge selbst ein
bedeutender Raum gewonnen worden ist. Natuerliche Festen der latinischen
Ebene sind auch die Spitzen der letzten Auslaeufer der Sabinergebirge,
wo aus solchen Gauburgen spaeter die ansehnlichen Staedte Tibur und
Praeneste hervorgingen. Auch Labici, Gabii und Nomentum in der Ebene
zwischen dem Albaner und Sabinergebirge und dem Tiber; Rom am Tiber,
Laurentum und Lavinium an der Kueste sind mehr oder minder alte
Mittelpunkte latinischer Kolonisation, um von zahlreichen andern, minder
namhaften und zum Teil fast verschollenen zu schweigen. Alle diese Gaue
waren in aeltester Zeit politisch souveraen und wurden ein jeder von
seinem Fuersten unter Mitwirkung des Rates der Alten und der Versammlung
der Wehrmaenner regiert. Aber dennoch ging nicht bloss das Gefuehl der
Sprach- und Stammgenossenschaft durch diesen ganzen Kreis, sondern
es offenbarte sich dasselbe auch in einer wichtigen religioesen und
staatlichen Institution, in dem ewigen Bunde der saemtlichen latinischen
Gaue. Die Vorstandschaft stand urspruenglich nach allgemeinem italischen
wie hellenischen Gebrauch demjenigen Gau zu, in dessen Grenzen die
Bundesstaetten lagen; es war dies der Gau von Alba, der ueberhaupt, wie
gesagt; als der aelteste und vornehmste der latinischen betrachtet ward.
Der berechtigten Gemeinden waren anfaenglich dreissig, wie denn diese
Zahl als Summe der Teile eines Gemeinwesens in Griechenland wie in
Italien ungemein haeufig begegnet. Welche Ortschaften zu den
dreissig altlatinischen Gemeinden oder, wie sie in Beziehung auf
die Metropolrechte Albas auch wohl genannt werden, zu den dreissig
albanischen Kolonien urspruenglich gezaehlt worden sind, ist nicht
ueberliefert und nicht mehr auszumachen. Wie bei den aehnlichen
Eidgenossenschaften zum Beispiel der Boeoter und der Ionier die
Pamboeotien und Panionien, war der Mittelpunkt dieser Vereinigung das
"latinische Fest" (feriae Latinae), an welchem auf dem "Berg von Alba"
(mons Albanus, Monte Cavo) an einem alljaehrlich von dem Vorstand dafuer
fest gesetzten Tage dem "latinischen Gott" (Iuppiter Latiaris) von dem
gesamten Stamm ein Stieropfer dargebracht ward. Zu dem Opferschmaus
hatte jede teilnehmende Gemeinde nach festem Satz ein Gewisses an Vieh,
Milch und Kaese zu liefern und dagegen von dem Opferbraten ein Stueck
zu empfangen. Diese Gebraeuche dauerten fort bis in die spaete Zeit und
sind wohlbekannt; ueber die wichtigeren rechtlichen Wirkungen dieser
Verbindung dagegen vermoegen wir fast nur Mutmassungen aufzustellen.
Seit aeltester Zeit schlossen sich an das religioese Fest auf dem Berg
von Alba auch Versammlungen der Vertreter der einzelnen Gemeinden auf
der benachbarten latinischen Dingstaette am Quell der Ferentina (bei
Marino); und ueberhaupt kann eine solche Eidgenossenschaft nicht gedacht
werden ohne eine gewisse Oberverwaltung des Bundes und eine fuer die
ganze Landschaft gueltige Rechtsordnung. Dass dem Bunde wegen Verletzung
des Bundesrechts eine Gerichtsbarkeit zustand und in diesem Fall selbst
auf den Tod erkannt werden konnte, ist ueberliefert und glaublich. Auch
die spaetere Rechts- und eine gewisse Ehegemeinschaft der latinischen
Gemeinden darf wohl schon als integrierender Teil des aeltesten
Bundesrechts gedacht werden, so dass also der Latiner mit der Latinerin
rechte Kinder erzielen und in ganz Latium Grundbesitz erwerben
und Handel und Wandel treiben konnte. Der Bund mag ferner fuer die
Streitigkeiten der Gaue untereinander ein Schieds- und Bundesgericht
angeordnet haben; dagegen laesst sich eine eigentliche Beschraenkung des
souveraenen Rechts jeder Gemeinde ueber Krieg und Frieden durch den
Bund nicht nachweisen. Ebenso leidet es keinen Zweifel, dass mit
der Bundesverfassung die Moeglichkeit gegeben war, einen Bundeskrieg
abwehrend und selbst angreifend zu fuehren, wobei denn ein
Bundesfeldherr, ein Herzog, natuerlich nicht fehlen konnte. Aber
wir haben keinen Grund anzunehmen, dass in diesem Fall jede Gemeinde
rechtlich gezwungen war, Heeresfolge zu leisten, oder dass es ihr
umgekehrt verwehrt war, auf eigene Hand einen Krieg selbst gegen ein
Bundesmitglied zu beginnen. Dagegen finden sich Spuren, dass waehrend
der latinischen Feier, aehnlich wie waehrend der hellenischen
Bundesfeste, ein Gottesfriede in ganz Latium galt ^4 und wahrscheinlich
in dieser Zeit auch die verfehdeten Staemme einander sicheres Geleit
zugestanden. Noch weniger ist es moeglich, den Umfang der Vorrechte des
fuehrenden Gaues zu bestimmen; nur soviel laesst sich sagen, dass keine
Ursache vorhanden ist, in der albanischen Vorstandschaft eine wahre
politische Hegemonie ueber Latium zu erkennen und dass moeglicher-, ja
wahrscheinlicherweise dieselbe nicht mehr in Latium zu bedeuten hatte
als die elische Ehrenvorstandschaft in Griechenland ^5. Ueberhaupt war
der Umfang wie der Rechtsinhalt dieses latinischen Bundes vermutlich
lose und wandelbar; doch war und blieb er nicht ein zufaelliges Aggregat
verschiedener, mehr oder minder einander fremder Gemeinden, sondern der
rechtliche und notwendige Ausdruck des latinischen Stammes. Wenn der
latinische Bund nicht zu allen Zeiten alle latinische Gemeinden umfasst
haben mag, so hat er doch zu keiner Zeit einer nicht latinischen die
Mitgliedschaft gewaehrt - sein Gegenbild in Griechenland ist nicht
die delphische Amphiktyonie, sondern die boeotische oder aetolische
Eidgenossenschaft. ----------------------------------------------- ^4
Das latinische Fest wird geradezu Waffenstillstand" (indutiae Macr. Sat.
1, 16; ekecheriai Dion. Hal. 4, 49) genannt, und es war nicht erlaubt,
waehrend desselben einen Krieg zu beginnen (Macr. a.a.O.). ^5 Die oft in
alter und neuer Zeit aufgestellte Behauptung, dass Alba einstmals in den
Formen der Symmachie ueber Latium geherrscht habe, findet bei genauerer
Untersuchung nirgends ausreichende Unterstuetzung. Alle Geschichte geht
nicht von der Einigung, sondern von der Zersplitterung der Nation aus,
und es ist sehr wenig wahrscheinlich, dass das Problem, das Rom nach
manchem durchkaempften Jahrhundert endlich loeste, die Einigung
Latiums, schon vorher einmal durch Alba geloest worden sei. Auch ist
es bemerkenswert, dass Rom niemals als Erbin Albas eigentliche
Herrschaftsansprueche gegen die latinischen Gemeinden geltend gemacht,
sondern mit einer Ehrenvorstandschaft sich begnuegt hat, die
freilich, als sie mit der materiellen Macht sich vereinigte, fuer die
hegemonischen Ansprueche Roms eine Handhabe gewaehrte. Von eigentlichen
Zeugnissen kann bei einer Frage, wie diese ist, ueberall kaum die Rede
sein; und am wenigsten reichen Stellen wie Fest. v. praetor p. 241
und Dion. Hal. 3, 10 aus, um Alba zum latinischen Athen zu stempeln.
----------------------------------------------- Diese allgemeinen
Umrisse muessen genuegen; ein jeder Versuch, die Linien schaerfer zu
ziehen, wuerde das Bild nur verfaelschen. Das mannigfache Spiel, wie
die aeltesten politischen Atome, die Gaue, sich in Latium gesucht und
geflohen haben moegen, ist ohne berichtfaehige Zeugen voruebergegangen,
und es muss genuegen, das Eine und Bleibende darin festzuhalten,
dass sie in einem gemeinschaftlichen Mittelpunkt zwar nicht ihre
Einheitlichkeit aufgaben, aber doch das Gefuehl der nationalen
Zusammengehoerigkeit hegten und steigerten und damit den Fortschritt
vorbereiteten von dem kantonalen Partikularismus, mit dem jede
Volksgeschichte anhebt und anheben mass, zu der nationalen Einigung, mit
der jede Volksgeschichte endigt oder doch endigen sollte. 4. Kapitel
Die Anfaenge Roms Etwa drei deutsche Meilen von der Muendung des
Tiberflusses stromaufwaerts erheben sich an beiden Ufern desselben
maessige Huegel, hoehere auf dem rechten, niedrigere auf dem linken; an
den letzteren haftet seit mindestens dritthalbtausend Jahren der Name
der Roemer. Es laesst sich natuerlich nicht angeben, wie und wann er
aufgekommen ist; sicher ist nur, dass in der aeltesten uns bekannten
Namensform die Gaugenossen Ramner (Ramnes) heissen, nicht Romaner; und
diese der aelteren Sprachperiode gelaeufige, dem Lateinischen aber in
frueher Zeit abhanden gekommene ^1 Lautverschiebung ist ein redendes
Zeugnis fuer das unvordenkliche Alter des Namens. Eine sichere Ableitung
laesst sich nicht geben; moeglich ist es, dass die Ramner die Stromleute
sind. ----------------------------------------------- ^1 Aehnlichen
Lautwechsel zeigen beispielsweise folgende Bildungen saemtlich aeltester
Art: pars portio, Mars mors, farreum alt statt horreum, Fabii
Fovii, Valerius Volesus, vacuus vocivus.
----------------------------------------------- Aber sie blieben nicht
allein auf den Huegeln am Tiberufer. In der Gliederung der aeltesten
roemischen Buergerschaft hat sich eine Spur erhalten, dass dieselbe
hervorgegangen ist aus der Verschmelzung dreier wahrscheinlich
ehemals unabhaengiger Gaue, der Ramner, Titier und Lucerer, zu einem
einheitlichen Gemeinwesen, also aus einem Synoekismus wie derjenige war,
woraus in Attika Athen hervorging ^2. Wie uralt diese Drittelung der
Gemeinde ist ^3, zeigt wohl am deutlichsten, dass die Roemer namentlich
in staatsrechtlicher Beziehung fuer "teilen" und "Teil" regelmaessig
sagen "dritteln" (tribuere) und "Drittel" (tribus) und dieser Ausdruck
schon frueh, wie unser Quartier, die urspruengliche Zahlbedeutung
einbuesst. Noch nach der Vereinigung besass jede dieser drei ehemaligen
Gemeinden und jetzigen Abteilungen ein Drittel der gemeinschaftlichen
Feldmark und war in der Buergerwehr wie im Rate der Alten gleichmaessig
vertreten; wie denn auch im Sakralwesen die durch drei teilbare
Mitgliederzahl fast aller aeltesten Kollegien, der heiligen Jungfrauen,
der Taenzer, der Ackerbrueder, der Wolfsgilde, der Vogelschauer,
wahrscheinlich auf diese Dreiteilung zurueckgeht. Man hat mit diesen
drei Elementen, in die die aelteste roemische Buergerschaft zerfiel,
den heillosesten Unfug getrieben; die unverstaendige Meinung, dass die
roemische Nation ein Mischvolk sei, knuepft hier an und bemueht sich
in verschiedenartiger Weise, die drei grossen italischen Rassen als
komponierende Elemente des aeltesten Rom darzustellen und das Volk, das
wie wenig andere seine Sprache, seinen Staat und seine Religion rein und
volkstuemlich entwickelt hat, in ein wuestes Geroelle etruskischer und
sabinischer, hellenischer und leider sogar pelasgischer Truemmer zu
verwandeln. Nach Beseitigung der teils widersinnigen, teils grundlosen
Hypothesen laesst sich in wenige Worte zusammenfassen, was ueber die
Nationalitaet der komponierenden Elemente des aeltesten roemischen
Gemeinwesens gesagt werden kann. Dass die Ramner ein latinischer
Stamm waren, kann nicht bezweifelt werden, da sie dem neuen roemischen
Gemeinwesen den Namen gaben, also auch die Nationalitaet der vereinigten
Gemeinde wesentlich bestimmt haben werden. Ueber die Herkunft der
Lucerer laesst sich nichts sagen, als dass nichts im Wege steht, sie
gleich den Ramnern dem latinischen Stamm zuzuweisen. Dagegen die zweite
dieser Gemeinden wird einstimmig aus der Sabina abgeleitet, und dies
kann wenigstens zurueckgehen auf eine in der titischen Bruederschaft
bewahrte Ueberlieferung, wonach dieses Priesterkollegium bei dem
Eintritt der Titier in die Gesamtgemeinde zur Bewahrung des sabinischen
Sonderrituals gestiftet worden waere. Es mag also in einer sehr fernen
Zeit, als der latinische und der sabellische Stamm sich noch in Sprache
und Sitte bei weitem weniger scharf gegenueber standen als spaeter der
Roemer und der Samnite, eine sabellische Gemeinde in einen latinischen
Gauverband eingetreten sein - wahrscheinlich, da die Titier in der
aelteren und glaubwuerdigen Ueberlieferung ohne Ausnahme den Platz vor
den Ramnern behaupten, in der Art, dass die eindringenden Titier
den aelteren Ramnern den Synoekismus aufnoetigten. Eine Mischung
verschiedener Nationalitaeten hat hier also allerdings stattgefunden;
aber schwerlich hat sie viel tiefer eingegriffen als zum Beispiel die
einige Jahrhunderte spaeter erfolgte Uebersiedlung des sabinischen Attus
Clauzus oder Appius Claudius und seiner Genossen und Klienten nach Rom.
So wenig wie diese Aufnahme der Claudier unter die Roemer berechtigt
die aeltere der Titier unter die Ramner, die Gemeinde darum den
Mischvoelkern beizuzaehlen. Mit Ausnahme vielleicht einzelner, im
Ritual fortgepflanzter nationaler Institutionen lassen auch sabellische
Elemente in Rom sich nirgends nachweisen, und namentlich gibt die
latinische Sprache fuer eine solche Annahme schlechterdings keinen
Anhalt ^4. Es waere in der Tat mehr als auffallend, wenn die Einfuegung
einer einzelnen Gemeinde von einem dem latinischen naechstverwandten
Stamm die latinische Nationalitaet auch nur in fuehlbarer Weise getruebt
haette; wobei vor allem nicht vergessen werden darf, dass in der Zeit,
wo die Titier neben den Ramnern sich ansaessig machten, die latinische
Nationalitaet auf Latium ruhte und nicht auf Rom. Das neue dreiteilige
roemische Gemeinwesen war, trotz etwaiger urspruenglich sabellischer
Bestandteile, nichts als was die Gemeinde der Ramner gewesen war,
ein Teil der latinischen Nation.
----------------------------------------------------------------------
^2 Eine wirkliche Zusammensiedlung ist mit dem Synoekismus nicht
notwendig verbunden, sondern es wohnt jeder wie bisher auf dem Seinigen,
aber fuer alle gibt es fortan nur ein Rat- und Amthaus (Thuk. 2,
15; Hdt. 1, 170). ^3 Man koennte sogar, im Hinblick auf die attische
tritt?s, die umbrische trifo, die Frage aufwerfen, ob nicht die
Dreiteilung der Gemeinde eine graecoitalische Grundform sei; in
welchem Falle die Dreiteilung der roemischen Gemeinde gar nicht auf die
Verschmelzung mehrerer einstmals selbstaendigen Staemme zurueckgefuehrt
werden duerfte. Aber um eine gegen die Ueberlieferung sich also
auflehnende Annahme aufzustellen, muesste doch die Dreiteilung im
graecoitalischen Gebiet allgemeiner auftreten, als dies der Fall zu
sein scheint, und ueberall gleichmaessig als Grundschema erscheinen. Die
Umbrer koennen das Wort tribus moeglicherweise erst unter dem Einfluss
der roemischen Herrschaft sich angeeignet haben; im Oskischen ist es
nicht mit Sicherheit nachzuweisen. ^4 Nachdem die aeltere Meinung,
dass das Lateinische als eine Mischsprache aus griechischen und
nicht-griechischen Elementen zu betrachten sei, jetzt von allen Seiten
aufgegeben ist, wollen selbst besonnene Forscher (z. B. A. Schwegler,
Roemische Geschichte. Bd. 1, Tuebingen 1853, S. 184, 193) doch noch in
dem Lateinischen eine Mischung zweier nahverwandter italischer
Dialekte finden. Aber vergebens fragt man nach der sprachlichen oder
geschichtlichen Noetigung zu einer solchen Annahme. Wenn eine Sprache
als Mittelglied zwischen zwei anderen erscheint, so weiss jeder
Sprachforscher, dass dies ebenso wohl und haeufiger auf
organischer Entwicklung beruht als auf aeusserlicher Mischung.
--------------------------------------------------- Lange bevor eine
staedtische Ansiedlung am Tiber entstand, moegen jene Ramner, Titier,
Lucerer erst vereinzelt, spaeter vereinigt auf den roemischen Huegeln
ihre Burg gehabt und von den umliegenden Doerfern aus ihre Aecker
bestellt haben. Eine Ueberlieferung aus diesen uraeltesten Zeiten mag
das "Wolfsfest" sein, das das Geschlecht der Quinctier am palatinischen
Huegel beging: ein Bauern- und Hirtenfest, das wie kein anderes die
schlichten Spaesse patriarchalischer Einfalt bewahrt und merkwuerdig
genug noch im christlichen Rom sich unter allen heidnischen Festen am
laengsten behauptet hat. Aus diesen Ansiedlungen ging dann das spaetere
Rom hervor. Von einer eigentlichen Stadtgruendung, wie die Sage sie
annimmt, kann natuerlich in keinem Fall die Rede sein: Rom ist nicht
an einem Tage gebaut worden. Wohl aber verdient es eine ernstliche
Erwaegung, auf welchem Wege Rom so frueh zu einer hervorragenden
politischen Stellung innerhalb Latiums gelangt sein kann, waehrend man
nach den Bodenverhaeltnissen eher das Gegenteil erwarten sollte. Die
Staette, auf der Rom liegt, ist minder gesund und minder fruchtbar als
die der meisten alten Latinerstaedte. Der Weinstock und der Feigenbaum
gedeihen in Roms naechster Umgebung nicht wohl und es mangelt an
ausgiebigen Quellen- denn weder der sonst treffliche Born der Camenen
vor dem Capenischen Tor noch der spaeter im Tullianum gefasste
Kapitolinische Brunnen sind wasserreich. Dazu kommt das haeufige
Austreten des Flusses, der bei sehr geringem Gefaell die in der
Regenzeit reichlich zustroemenden Bergwasser nicht schnell genug
dem Meere zuzufuehren vermag und daher die zwischen den Huegeln sich
oeffnenden Taeler und Niederungen ueberstaut und versumpft. Fuer den
Ansiedler ist die Oertlichkeit nichts weniger als lockend, und schon in
alter Zeit ist es ausgesprochen worden, dass auf diesen ungesunden und
unfruchtbaren Fleck innerhalb eines gesegneten Landstrichs sich nicht
die erste naturgemaesse Ansiedlung der einwandernden Bauern gelenkt
haben koenne, sondern dass die Not oder vielmehr irgendein besonderer
Grund die Anlage dieser Stadt veranlasst haben muesse. Schon die Legende
hat diese Seltsamkeit empfunden; das Geschichtchen von der Anlage
Roms durch Ausgetretene von Alba unter Fuehrung der albanischen
Fuerstensoehne Romulus und Remus ist nichts als ein naiver Versuch
der aeltesten Quasihistorie, die seltsame Entstehung des Orts an so
unguenstiger Staette zu erklaeren und zugleich den Ursprung Roms an die
allgemeine Metropole Latiums anzuknuepfen. Von solchen Maerchen, die
Geschichte sein wollen und nichts sind als nicht gerade geistreiche
Autoschediasmen, wird die Geschichte vor allen Dingen sich frei zu
machen haben; vielleicht ist es ihr aber auch vergoennt, noch
einen Schritt weiter zu tun und nach Erwaegung der besonderen
Lokalverhaeltnisse nicht ueber die Entstehung des Ortes, aber ueber
die Veranlassung seines raschen und auffallenden Gedeihens und
seiner Sonderstellung in Latium eine positive Vermutung aufzustellen.
Betrachten wir vor allem die aeltesten Grenzen des roemischen Gebietes.
Gegen Osten liegen die Staedte Antemnae, Fidenae, Caenina, Gabii in
naechster Naehe, zum Teil keine deutsche Meile von dem Servianischen
Mauerring entfernt, und muss die Gaugrenze hart vor den Stadttoren
gewesen sein. Gegen Sueden trifft man in einem Abstand von drei
deutschen Meilen auf die maechtigen Gemeinden Tusculum und Alba und es
scheint das roemische Stadtgebiet hier nicht weiter gereicht zu haben
als bis zum cluilischen Graben, eine deutsche Meile von Rom. Ebenso war
in suedwestlicher Richtung die Grenze zwischen Rom und Lavinium bereits
am sechsten Milienstein. Waehrend so landeinwaerts der roemische
Gau ueberall in die moeglichst engen Schranken zurueckgewiesen ist,
erstreckt er sich dagegen seit aeltester Zeit ungehindert an beiden
Ufern des Tiber gegen das Meer hin, ohne dass zwischen Rom und der
Kueste irgendeine als alter Gaumittelpunkt hervortretende Ortschaft,
irgendeine Spur alter Gaugrenze begegnete. Die Sage, die fuer alles
einen Ursprung weiss, weiss freilich auch zu berichten, dass die
roemischen Besitzungen am rechten Tiberufer, die "sieben Weiler" (septem
pagi) und die wichtigen Salinen an der Muendung durch Koenig Romulus
den Veientern entrissen worden sind, und dass Koenig Ancus am rechten
Tiberufer den Brueckenkopf, den Janusberg (Ianiculum) befestigt, am
linken den roemischen Peiraeeus, die Hafenstadt an der "Muendung"
(Ostia) angelegt habe. Aber dafuer, dass die Besitzungen am etruskischen
Ufer vielmehr schon zu der aeltesten roemischen Mark gehoert haben
muessen, legt besseres Zeugnis ab der eben hier, am vierten Milienstein
der spaeteren Hafenstrasse, gelegene Hain der schaffenden Goettin
(dea dia), der uralte Hochsitz des roemischen Ackerbaufestes und der
Ackerbruederschaft; und in der Tat ist seit unvordenklicher Zeit
das Geschlecht der Romilier, wohl einst das vornehmste unter allen
roemischen, eben hier angesessen, das Ianiculum ein Teil der Stadt
selbst, Ostia Buergerkolonie, das heisst Vorstadt gewesen. Es kann das
nicht Zufall sein. Der Tiber ist Latiums natuerliche Handelsstrasse,
seine Muendung an dem hafenarmen Strande der notwendige Ankerplatz der
Seefahrer. Der Tiber ist ferner seit uralter Zeit die Grenzwehr des
latinischen Stammes gegen die noerdlichen Nachbarn. Zum Entrepot fuer
den latinischen Fluss- und Seehandel und zur maritimen Grenzfestung
Latiums eignete kein Platz sich besser als Rom, das die Vorteile einer
festen Lage und der unmittelbaren Nachbarschaft des Flusses vereinigte,
das ueber beide Ufer des Flusses bis zur Muendung gebot, das dem den
Tiber oder den Anio herabkommenden Flussschiffer ebenso bequem gelegen
war wie bei der damaligen maessigen Groesse der Fahrzeuge dem Seefahrer,
und das gegen Seeraeuber groesseren Schutz gewaehrte als die unmittelbar
an der Kueste gelegenen Orte. Dass Rom wenn nicht seine Entstehung, doch
seine Bedeutung diesen kommerziellen und strategischen Verhaeltnissen
verdankt, davon begegnen denn auch weiter zahlreiche Spuren, die von
ganz anderem Gewicht sind als die Angaben historisierter Novelletten.
Daher ruehren die uralten Beziehungen zu Caere, das fuer Etrurien
war, was fuer Latium Rom und denn auch dessen naechster Nachbar und
Handelsfreund wurde; daher die ungemeine Bedeutung der Tiberbruecke und
des Brueckenbaues ueberhaupt in dem roemischen Gemeinwesen; daher die
Galeere als staedtisches Wappen. Daher der uralte roemische Hafenzoll,
dem von Haus aus nur unterlag, was zum Feilbieten (promercale), nicht
was zu eigenem Bedarf des Verladers (usuarium) in dem Hafen von Ostia
einging, und der also recht eigentlich eine Auflage auf den Handel war.
Daher, um vorzugreifen, das verhaeltnismaessig fruehe Vorkommen des
gemuenzten Geldes, der Handelsvertraege mit ueberseeischen Staaten in
Rom. In diesem Sinn mag denn Rom allerdings, wie auch die Sage annimmt,
mehr eine geschaffene als eine gewordene Stadt und unter den latinischen
eher die juengste als die aelteste sein. Ohne Zweifel war die Landschaft
schon einigermassen bebaut und das Albanische Gebirge sowie manche
andere Hoehe der Campagna mit Burgen besetzt, als das latinische
Grenzemporium am Tiber entstand. Ob ein Beschluss der latinischen
Eidgenossenschaft, ob der geniale Blick eines verschollenen
Stadtgruenders oder die natuerliche Entwicklung der
Verkehrsverhaeltnisse die Stadt Rom ins Leben gerufen hat, darueber ist
uns nicht einmal eine Mutmassung gestattet. Wohl aber knuepft sich an
diese Wahrnehmung ueber Roms Emporienstellung in Latium eine andere
Beobachtung an. Wo uns die Geschichte zu daemmern beginnt, steht Rom dem
latinischen Gemeindebund als einheitlich geschlossene Stadt
gegenueber. Die latinische Sitte, in offenen Doerfern zu wohnen und die
gemeinschaftliche Burg nur zu Festen und Versammlungen oder im Notfall
zu benutzen, ist hoechst wahrscheinlich im roemischen Gau weit frueher
beschraenkt worden als irgendwo sonst in Latium. Nicht als ob der Roemer
seinen Bauernhof selbst zu bestellen oder ihn als sein rechtes Heim zu
betrachten aufgehoert haette; aber schon die boese Luft der Campagna
musste es mit sich bringen, dass er, soweit es anging, auf den
luftigeren und gesunderen Stadthuegeln seine Wohnung nahm; und neben dem
Bauer muss eine zahlreiche nicht ackerbauende Bevoelkerung von Fremden
und Einheimischen dort seit uralter Zeit ansaessig gewesen sein. Die
dichte Bevoelkerung des altroemischen Gebietes, das hoechstens zu 5«
Quadratmeilen zum Teil sumpfigen und sandigen Bodens angeschlagen werden
kann und schon nach der aeltesten Stadtverfassung eine Buergerwehr von
3300 freien Maennern stellte, also mindestens 10000 freie Einwohner
zaehlte, erklaert sich auf diese Art einigermassen. Aber noch mehr.
Wer die Roemer und ihre Geschichte kennt, der weiss es, dass das
Eigentuemliche ihrer oeffentlichen und Privattaetigkeit auf ihrem
staedtischen und kaufmaennischen Wesen ruht, und dass ihr Gegensatz
gegen die uebrigen Latiner und ueberhaupt die Italiker vor allem der
Gegensatz ist des Buergers gegen den Bauer. Zwar ist Rom keine Kaufstadt
wie Korinth oder Karthago; denn Latium ist eine wesentlich ackerbauende
Landschaft und Rom zunaechst und vor allem eine latinische Stadt gewesen
und geblieben. Aber was Rom auszeichnet vor der Menge der uebrigen
latinischen Staedte, muss allerdings zurueckgefuehrt werden auf
seine Handelsstellung und auf den dadurch bedingten Geist seiner
Buergerschaft. Wenn Rom das Emporium der latinischen Landschaften
war, so ist es begreiflich, dass hier neben und ueber der latinischen
Feldwirtschaft sich ein staedtisches Leben kraeftig und rasch
entwickelte und damit der Grund zu seiner Sonderstellung gelegt ward.
Die Verfolgung dieser merkantilen und strategischen Entwicklung
der Stadt Rom ist bei weitem wichtiger und ausfuehrbarer als das
unfruchtbare Geschaeft, unbedeutende und wenig verschiedene Gemeinden
der Urzeit chemisch zu analysieren. Jene staedtische Entwicklung koennen
wir noch einigermassen erkennen in den Ueberlieferungen ueber die
allmaehlich entstandenen Umwallungen und Verschanzungen Roms, deren
Anlage mit der Entwicklung des roemischen Gemeinwesens zu staedtischer
Bedeutung notwendig Hand in Hand gegangen sein muss. Die urspruengliche
staedtische Anlage, aus welcher im Laufe der Jahrhunderte Rom erwachsen
ist, umfasste nach glaubwuerdigen Zeugnissen nur den Palatin, in
spaeterer Zeit auch das viereckige Rom (Roma quadrata) genannt von der
regelmaessig viereckigen Form des palatinischen Huegels. Die Tore und
Mauern dieses urspruenglichen Stadtringes blieben bis in die Kaiserzeit
sichtbar; zwei von jenen, die Porta Romana bei S. Giorgio in Velabro
und die Porta Mugionis am Titusbogen sind auch uns noch ihrer Lage nach
bekannt, und den palatinischen Mauerring beschreibt noch Tacitus
nach eigener Anschauung wenigstens an den dem Aventin und dem Caelius
zugewendeten Seiten. Vielfache Spuren deuten darauf hin, dass hier der
Mittelpunkt und der Ursitz der staedtischen Ansiedlung war. Auf dem
Palatin befand sich das heilige Symbol derselben, die sogenannte
"Einrichtung" (mundus), darein die ersten Ansiedler von allem, dessen
das Haus bedarf, zur Genuege und dazu von der lieben heimischen Erde
eine Scholle getan hatten. Hier lag ferner das Gebaeude, in welchem die
saemtlichen Kurien jede an ihrem eigenen Herd zu gottesdienstlichen
und anderen Zwecken sich versammelten (curiae veteres). Hier war
das Versammlungshaus der "Springer" (curia saliorum), zugleich der
Aufbewahrungsort der heiligen Schilde des Mars, das Heiligtum der
"Woelfe" (lupercal) und die Wohnung des Jupiterpriesters. Auf und
an diesem Huegel ward die Gruendungssage der Stadt hauptsaechlich
lokalisiert und wurde das strohgedeckte Haus des Romulus, die
Hirtenhuette seines Ziehvaters Faustulus, der heilige Feigenbaum, daran
der Kasten mit den Zwillingen angetrieben war, der aus dem Speerschaft,
welchen der Gruender der Stadt vom Aventin her ueber das Tal des
Circus weg in diesen Mauerring geschleudert hatte, aufgeschossene
Kornelkirschbaum und andere dergleichen Heiligtuemer mehr den Glaeubigen
gewiesen. Eigentliche Tempel kannte diese Zeit noch nicht, und daher
hat solche auch der Palatin nicht aus aelterer Zeit aufzuweisen.
Die Gemeindestaetten aber sind frueh anderswohin verlegt und deshalb
verschollen; nur vermuten laesst sich, dass der freie Platz um
den Mundus, spaeter der Platz des Apollo genannt, die aelteste
Versammlungsstaette der Buergerschaft und des Senats, die ueber dem
Mundus selbst errichtete Buehne die aelteste Mahlstatt der roemischen
Gemeinde gewesen sein moegen. Dagegen hat sich in dem "Fest der sieben
Berge" (septimontium) das Andenken bewahrt an die erweiterte Ansiedlung,
welche allmaehlich um den Palatin sich gebildet hat, Vorstaedte,
eine nach der andern erwachsen, eine jede durch besondere, wenn auch
schwaechere Umwallungen geschuetzt und an den urspruenglichen Mauerring
des Palatin, wie in den Marschen an den Hauptdeich die Aussendeiche,
angelehnt. Die "sieben Ringe" sind der Palatin selbst; der Cermalus, der
Abhang des Palatins gegen die zwischen diesem und dem Kapitol nach dem
Fluss zu sich ausbreitende Niederung (velabrum); die Velia, der den
Palatin mit dem Esquilin verbindende, spaeter durch die kaiserlichen
Bauten fast ganz verschwundene Huegelruecken; das Fagutal, der Oppius
und der Cispius, die drei Hoehen des Esquilin; endlich die Sucusa oder
Subura, eine ausserhalb des Erdwalls, der die Neustadt auf den Carinen
schuetzte, unterhalb S. Pietro in Vincoli in der Einsattlung zwischen
dem Esquilin und dem Quirinal angelegte Festung. In diesen offenbar
allmaehlich erfolgten Anbauten liegt die aelteste Geschichte des
palatinischen Rom bis zu einem gewissen Grade deutlich vor, zumal wenn
man die spaeterhin auf Grund dieser aeltesten Gliederung gebildete
Servianische Bezirkseinteilung damit zusammenhaelt. Der Palatin war der
Ursitz der roemischen Gemeinde, der aelteste und urspruenglich einzige
Mauerring; aber die staedtische Ansiedlung hat in Rom wie ueberall
nicht innerhalb, sondern unterhalb der Burg begonnen und die aeltesten
Ansiedlungen, von denen wir wissen, die, welche spaeterhin in der
Servianischen Stadteinteilung das erste und zweite Quartier bilden,
liegen im Kreise um den Palatin herum. So diejenige auf dem Abhang des
Cermalus mit der Tuskergasse, worin sich wohl eine Erinnerung bewahrt
haben mag an den wohl schon in der palatinischen Stadt lebhaften
Handelsverkehr zwischen Caeriten und Roemern, und die Niederlassung
auf der Velia, die beide spaeter in der Servianischen Stadt mit dem
Burghuegel selbst ein Quartier gebildet haben. Ferner die Bestandteile
des spaeteren zweiten Quartiers: die Vorstadt auf dem Caelius, welche
vermutlich nur dessen aeusserste Spitze ueber dem Colosseum umfasst hat;
die auf den Carinen, derjenigen Hoehe, in welche der Esquilin gegen
den Palatin aus laeuft, endlich das Tal und das Vorwerk der Subura, von
welcher das ganze Quartier den Namen empfing. Beide Quartiere zusammen
bilden die anfaengliche Stadt, und der suburanische Bezirk derselben,
der unterhalb der Burg etwa vom Bogen des Konstantin bis nach S. Pietro
in Vincoli und ueber das darunter liegende Tal hin sich erstreckte,
scheint ansehnlicher, vielleicht auch aelter gewesen zu sein als die
in der Servianischen Ordnung dem palatinischen Bezirk einverleibten
Siedlungen, da jener diesem in der Rangfolge der Quartiere vorangeht.
Eine merkwuerdige Erinnerung an den Gegensatz dieser beiden Stadtteile
hat einer der aeltesten heiligen Gebraeuche des nachherigen Rom bewahrt,
das auf dem Anger des Mars jaehrlich begangene Opfer des Oktoberrosses:
bis in spaete Zeit wurde bei diesem Feste um das Pferdehaupt gestritten
zwischen den Maennern der Subura und denen von der Heiligen Strasse und
je nachdem jene oder diese siegten, dasselbe entweder an den mamilischen
Turm (unbekannter Lage) in der Subura oder an dem Koenigshaus unter dem
Palatin angenagelt. Es waren die beiden Haelften der Altstadt, die hier
in gleich berechtigtem Wetteifer miteinander rangen. Damals waren
also die Esquiliae - welcher Name eigentlich gebraucht die Carinen
ausschliesst - in der Tat, was sie hiessen, der Aussenbau (ex-quiliae,
wie inquilinus von colere) oder die Vorstadt; sie wurden in der
spaeteren Stadteinteilung das dritte Quartier und es hat dieses stets
neben dem suburanischen und dem palatinischen als minder ansehnlich
gegolten. Auch noch andere benachbarte Anhoehen, wie Kapitol und
Aventin, moegen von der Gemeinde der sieben Berge besetzt gewesen sein;
vor allem die "Pfahlbruecke" (pons sublicius) ueber den natuerlichen
Brueckenpfeiler der Tiberinsel wird - das Pontifikalkollegium allein
buergt dafuer hinreichend - schon damals bestanden und man auch den
Brueckenkopf am etruskischen Ufer, die Hoehe des Ianiculum nicht ausser
acht gelassen haben; aber die Gemeinde hatte beides doch keineswegs in
ihren Befestigungsring gezogen. Die Ordnung, die als Ritualsatz bis in
die spaeteste Zeit festgehalten worden ist, dass die Bruecke ohne Eisen
lediglich aus Holz zusammenzufuegen sei, geht in ihrem urspruenglichen
praktischen Zweck offenbar darauf hinaus, dass sie nur eine fliegende
sein sollte und jederzeit leicht musste abgebrochen oder abgebrannt
werden koennen: man erkennt daraus, wie lange Zeit hindurch die
roemische Gemeinde den Flussuebergang nur unsicher und unterbrochen
beherrscht hat. Ein Verhaeltnis dieser allmaehlich erwachsenen
staedtischen Ansiedlungen zu den drei Gemeinden, in die die roemische
staatsrechtlich seit unvordenklich frueher Zeit zerfiel, ist nicht zu
ersehen. Da die Ramner, Titier und Lucerer urspruenglich selbstaendige
Gemeinden gewesen zu sein scheinen, muessen sie freilich auch
urspruenglich jede fuer sich gesiedelt haben; aber auf den sieben
Huegeln selbst haben sie sicherlich nicht in getrennten Umwallungen
gewohnt und was der Art in alter oder neuer Zeit erfunden worden ist,
wird der verstaendige Forscher dahin stellen, wo das anmutige Maerchen
von der Tarpeia und die Schlacht am Palatin ihren Platz finden. Vielmehr
werden schon die beiden Quartiere der aeltesten Stadt, Subura und
Palatin und ebenso das vorstaedtische jedes in die drei Teile der
Ramner, Titier und Lucerer zerfallen sein; womit es zusammenhaengen
kann, dass spaeterhin sowohl in dem suburanischen und palatinischen
wie in jedem der nachher hinzugefuegten Stadtteile es drei
Paare Argeerkapellen gab. Eine Geschichte hat die palatinische
Siebenhuegelstadt vielleicht gehabt; uns ist keine andere Ueberlieferung
von derselben geblieben als die des blossen Dagewesenseins. Aber wie
die Blaetter des Waldes fuer den neuen Lenz zuschicken, auch wenn sie
ungesehen von Menschenaugen niederfallen, also hat diese verschollene
Stadt der sieben Berge dem geschichtlichen Rom die Staette bereitet.
Aber die palatinische Stadt ist nicht die einzige gewesen, die in dem
spaeterhin von den Servianischen Mauern eingeschlossenen Kreise vor
alters bestanden hat; vielmehr lag ihr in unmittelbarer Nachbarschaft
gegenueber eine zweite auf dem Quirinal. Die "alte Burg" (Capitolium
vetus) mit einem Heiligtum des Jupiter, der Juno und der Minerva und
einem Tempel der Goettin des Treuworts, in welchem Staatsvertraege
oeffentlich aufgestellt wurden, ist das deutliche Gegenbild des
spaeteren Kapitols mit seinem Jupiter-, Juno- und Minervatempel und mit
dem ebenfalls gleichsam zum voelkerrechtlichen Archiv bestimmten Tempel
der roemischen Treue, und ein sicherer Beweis dafuer, dass auch der
Quirinal einstmals der Mittelpunkt eines selbstaendigen Gemeinwesens
gewesen ist. Dasselbe geht hervor aus dem zwiefachen Marskult auf dem
Palatin und dem Quirinal: denn Mars ist das Vorbild des Wehrmanns und
der aelteste Hauptgott der italischen Buergergemeinden. Damit
haengt weiter zusammen, dass dessen Dienerschaft, die beiden uralten
Genossenschaften der Springer (salii) und der Woelfe (luperci), in
dem spaeteren Rom gedoppelt vorhanden gewesen sind und neben der
palatinischen auch eine Springerschaft vom Quirinal bestanden hat, neben
den Quinctischen Woelfen von Palatin eine Fabische Wolfsgilde, die ihr
Heiligtum hoechst wahrscheinlich auf dem Quirinal gehabt hat ^5. Alle
diese Anzeichen, schon an sich von grossem Gewicht, gewinnen um so
hoehere Bedeutung, wenn man sich erinnert, dass der genau bekannte
Umkreis der palatinischen Siebenhuegelstadt den Quirinal ausschloss
und dass spaeterhin in dem Servianischen Rom, waehrend die drei ersten
Bezirke der ehemaligen palatinischen Stadt entsprechen, aus dem Quirinal
nebst dem benachbarten Viminal das vierte Quartier gebildet wurde. So
erklaert sich auch, zu welchem Zweck ausserhalb der Stadtmauer das
feste Vorwerk der Subura in dem Talgrunde zwischen Esquilin und Quirinal
angelegt ward - hier beruehrten sich ja die beiderseitigen Marken und
musste von den Palatinern, nachdem sie die Niederung in Besitz genommen
hatten, zum Schutz gegen die vom Quirinal eine Burg aufgefuehrt
werden. ------------------------------------------------ ^5 Dass die
Quinctischen Luperker den Fabischen im Rang vorgingen, geht daraus
hervor, dass die Fabulisten dem Romulus die Quinctier, dem Remus die
Fabier beilegen (Ov. fast. 2, 373f.; Ps. Aur. Vict. orig. 22). Dass die
Fabier zu den Huegelroemern gehoerten, beweist ihr Geschlechtsopfer
auf dem Quirinal (Liv. 5, 46, 52), mag dies nun mit den
Luperkalien zusammenhaengen oder nicht.
----------------------------------------------- Uebrigens heisst
der Lupercus jenes Kollegiums auf Inschriften (Orelli 2253) Lupercus
Quinctialis vetus, und der hoechst wahrscheinlich mit dem Luperkalkult
zusammenhaengende Vorname Kaeso (siehe Roemische Forschungen, Bd. 1, S.
17) findet sich ausschliesslich bei den Quinctiern und den Fabiern;
die bei den Schriftstellern gangbare Form Lupercus Quinctilius
und Quinctilianus ist also entstellt und das Kollegium nicht den
verhaeltnismaessig jungen Quinctiliern, sondern den weit aelteren
Quinctiern eigen. Wenn dagegen die Quinctier (Liv. 1, 30) oder
Quinctilier (Dion. Hal. 3, 29) unter den albanischen Geschlechtern
genannt werden, so duerfte hier die letztere Lesung vorzuziehen und das
Quinctische vielmehr als altroemisch zu betrachten sein. Endlich ist
auch der Name nicht untergegangen, mit dem sich die Maenner vom Quirinal
von ihren palatinischen Nachbarn unterschieden. Wie die palatinische
Stadt sich die "der sieben Berge", ihre Buerger "die von den Bergen"
montani) sich nennen, die Bezeichnung "Berg" wie an den uebrigen ihr
angehoerigen Hoehen, so vor allem an dem Palatin haftet, so heisst die
quirinalische Spitze, obwohl nicht niedriger, im Gegenteil etwas
hoeher als jene, und ebenso die dazu gehoerige viminalische im genauen
Sprachgebrauch nie anders als "Huegel" (collis); ja in den sakralen
Urkunden wird nicht selten der Quirinal als der "Huegel" ohne weiteren
Beisatz bezeichnet. Ebenso heisst das von dieser Hoehe ausfuehrende
Tor gewoehnlich das Huegeltor (porta collina), die daselbst ansaessige
Marspriesterschaft die vom Huegel (salii collini) im Gegensatz zu der
vom Palatium (salii Palatini), das aus diesem Bezirk gebildete vierte
Servianische das Huegelquartier (tribus collina) ^6. Den zunaechst
wohl an der Gegend haftenden Namen der "Roemer" moegen dabei die
Huegelmaenner ebenso wie die von den Bergen sich beigelegt und etwa
Huegelroemer (Romani collini) sich genannt haben. Dass in dem Gegensatz
der beiden Nachbarstaedte zugleich eine Stammverschiedenheit obgewaltet
hat, ist moeglich, aber an Beweisen, welche ausreichten, um eine auf
latinischem Boden gegruendete Gemeinde fuer stammfremd zu erklaeren,
fehlt es auch fuer die quirinalische Gemeinde durchaus ^7.
------------------------------------------ ^6 Wenn spaeterhin fuer
die Hoehe, wo die Huegelroemer ihren Sitz hatten, der Name des
Quirinushuegels gebraeuchlich gewesen ist, so darf darum doch keineswegs
der Name der Quiriten als urspruenglich der Buergerschaft auf dem
Quirinal vorbehalten angesehen werden. Denn einerseits fuehren, wie
gezeigt ist, alle aeltesten Spuren fuer diese auf den Namen Collini;
andrerseits ist es unbestreitbar gewiss, dass der Name der Quiriten von
Haus aus wie nachher lediglich den Vollbuerger bezeichnet und mit dem
Gegensatz der montani und collini durchaus nichts gemein hat (vgl. unten
5. Kap.). Die spaetere Benennung des Quirinalis beruht darauf, dass zwar
urspruenglich der Mars quirinus, der speertragende Todesgott, sowohl
auf dem Palatin wie auf dem Quirinal verehrt wurde, wie denn noch
die aeltesten, bei dem nachher so genannten Quirinustempel gefundenen
Inschriften diese Gottheit geradezu Mars heissen, spaeterhin aber der
Unterscheidung wegen der Gott der Bergroemer vorzugsweise Mars, der der
Huegelroemer vorzugsweise Quirinus genannt ward. Wenn der Quirinal auch
wohl collis agonalis, Opferhuegel, genannt wird, so wird er damit nur
bezeichnet als der sakrale Mittelpunkt der Huegelroemer. ^7 Was man
dafuer ausgibt (vgl. z. B. Schwegler, Roemische Geschichte. Bd. 1, S.
480), geht im wesentlichen auf eine von Varro aufgestellte und von
den Spaeteren wie gewoehnlich einstimmig nachgesprochene
etymologisch-historische Hypothese, dass das lateinische quiris
quirinus mit dem sabinischen Stadtnamen Cures verwandt und demnach
des Quirinalhuegel von Cures aus bevoelkert worden sei. Auch wenn die
sprachliche Verwandtschaft jener Waerter sicher staende, duerfte daraus
der geschichtliche Folgesatz nicht hergeleitet werden. Dass die alten
Heiligtuemer auf diesem Berge - wo es uebrigens auch einen "latiarischen
Huegel" gab - sabinisch sind, hat man wohl behauptet, aber nicht
erwiesen. Mars quirinus, Sol, Salus, Flora, Semo Sancus oder Deus fidius
sind wohl sabinische, aber auch latinische Gottheiten, gebildet offenbar
in der Epoche, wo Latiner und Sabiner noch ungeschieden beisammen waren.
Wenn an den heiligen Staetten des spaeterhin zuruecktretenden Quirinal
ein Name wie der des Semo Sancus vorzugsweise haftet (vgl. die davon
benannte porta sanqualis), der uebrigens auch auf der Tiberinsel
begegnet, so wird jeder unbefangene Forscher darin nur einen Beweis
fuer das hohe Alter dieser Kulte, nicht fuer ihre Entlehnung aus dem
Nachbarland erblicken. Die Moeglichkeit, dass alte Stammgegensaetze
dennoch hier mitgewirkt, soll damit nicht geleugnet werden; aber wenn
dies der Fall war, so sind sie fuer uns verschollen und die unseren
Zeitgenossen gelaeufigen Betrachtungen ueber das sabinische Element
im Roemerrum nur geeignet, vor dergleichen aus dem Leeren in das
Leere fuehrenden Studien ernstlich zu warnen.
-------------------------------------------------------- So standen
an der Staette des roemischen Gemeinwesens zu dieser Zeit noch die
Bergroemer vom Palatin und die Huegelroemer vom Quirinal als zwei
gesonderte und ohne Zweifel vielfach sich befehdende Gemeinwesen
einander gegenueber, einigermassen wie im heutigen Rom die Montigiani
und die Trasteverini. Dass die Gemeinde der sieben Berge schon frueh
die quirinalische bei weitem ueberwog, ist mit Sicherheit zu schliessen
sowohl aus der groesseren Ausdehnung ihrer Neu- und Vorstaedte als auch
aus der Zuruecksetzung, die die ehemaligen Huegelroemer in der spaeteren
Servianischen Ordnung sich durchaus haben muessen gefallen lassen.
Aber auch innerhalb der palatinischen Stadt ist es schwerlich zu einer
rechten und vollstaendigen Verschmelzung der verschiedenen Bestandteile
der Ansiedlung gekommen. Wie Subura und Palatin miteinander jaehrlich
um das Pferdehaupt stritten, ist schon erzaehlt worden; aber auch
die einzelnen Berge, ja die einzelnen Kurien - es gab noch keinen
gemeinschaftlichen Stadtherd, sondern die verschiedenen Kurienherde
standen, obwohl in derselben Lokalitaet, doch noch nebeneinander -
moegen sich mehr gesondert als geeinigt gefuehlt haben und das ganze Rom
eher ein Inbegriff staedtischer Ansiedlungen als eine einheitliche Stadt
gewesen sein. Manchen Spuren zufolge waren auch die Haeuser der alten
und maechtigen Familien gleichsam festungsartig angelegt und der
Verteidigung faehig, also auch wohl beduerftig. Erst der grossartige
Wallbau, der dem Koenig Servius Tullius zugeschrieben wird, hat nicht
bloss jene beiden Staedte vom Palatin und Quirinal, sondern auch noch
die nicht in ihren Ringen einbegriffenen Anhoehen des Kapitol und des
Aventin mit einem einzigen grossen Mauerring umzogen und somit das neue
Rom, das Rom der Weltgeschichte, geschaffen. Aber ehe dieses gewaltige
Werk angegriffen ward, war Roms Stellung zu der umliegenden Landschaft
ohne Zweifel gaenzlich umgewandelt. Wie die Periode, in der der
Ackersmann auf den sieben Huegeln von Rom nicht anders als auf den
andern latinischen den Pflug fuehrte, und nur die in gewoehnlichen
Zeiten leerstehenden Zufluchtsstaetten auf einzelnen Spitzen einen
Anfang festerer Ansiedlung darboten, der aeltesten handel- und
tatenlosen Epoche des latinischen Stammes entspricht, wie dann spaeter
die aufbluehende Ansiedlung auf dem Palatin und in den "sieben Ringen"
zusammenfaellt mit der Besetzung der Tibermuendungen durch die roemische
Gemeinde und ueberhaupt mit dem Fortschritt der Latiner zu regerem und
freierem Verkehr, zu staedtischer Gesittung vor allem in Rom und wohl
auch zu festerer politischer Einigung in den Einzelstaaten wie in
der Eidgenossenschaft, so haengt die Gruendung einer einheitlichen
Grossstadt, der Servianische Wall, zusammen mit jener Epoche, in der die
Stadt Rom um die Herrschaft ueber die latinische Eidgenossenschaft
zu ringen und endlich sie zu erringen vermochte. 5. Kapitel Die
urspruengliche Verfassung Roms Vater und Mutter, Soehne und Toechter,
Hof und Wohnung, Knechte und Geraet - das sind die natuerlichen
Elemente, aus denen ueberall, wo nicht durch die Polygamie die Mutter
als solche verschwindet, das Hauswesen besteht. Darin aber gehen die
Voelker hoeherer Kulturfaehigkeit auseinander, dass diese natuerlichen
Gegensaetze flacher oder tiefer, mehr sittlich oder mehr rechtlich
aufgefasst und durchgearbeitet werden. Keines kommt dem roemischen
gleich an schlichter, aber unerbittlicher Durchfuehrung der von der
Natur selbst vorgezeichneten Rechtsverhaeltnisse. Die Familie, das
heisst der durch den Tod seines Vaters in eigene Gewalt gelangte freie
Mann mit der feierlich ihm von den Priestern zu Gemeinschaft des
Wassers und des Feuers durch das heilige Salzmehl (durch Confarreatio)
angetrauten Ehefrau, mit ihren Soehnen und Sohnessoehnen und deren
rechten Frauen und ihren unverheirateten Toechtern und Sohnestoechtern
nebst allem, einem von diesen zukommenden Hab und Gut ist eine Einheit,
von der dagegen die Kinder der Toechter ausgeschlossen sind, da sie
entweder, wenn sie ehelich sind, der Familie des Mannes angehoeren,
oder, wenn ausser der Ehe erzeugt, in gar keiner Familie stehen. Eigenes
Haus und Kindersegen erscheinen dem roemischen Buerger als das Ziel und
der Kern des Lebens. Der Tod ist kein Uebel, denn er ist notwendig;
aber das Aussterben des Hauses oder gar des Geschlechts ist ein
Unheil, selbst fuer die Gemeinde, welche darum in fruehester Zeit dem
Kinderlosen einen Rechtsweg eroeffnete, durch Annahme fremder Kinder
anstatt eigener diesem Verhaengnis auszuweichen. Von vornherein trug
die roemische Familie die Bedingungen hoeherer Kultur in sich in
der sittlich geordneten Stellung der Familienglieder zueinander.
Familienhaupt kann nur der Mann sein; die Frau ist zwar im Erwerb von
Gut und Geld nicht hinter dem Manne zurueckgesetzt, sondern es nimmt die
Tochter gleichen Erbteil mit dem Bruder, die Mutter gleichen Erbteil mit
den Kindern, aber immer und notwendig gehoert die Frau dem Hause, nicht
der Gemeinde an, und ist auch im Hause notwendig hausuntertaenig, die
Tochter dem Vater, das Weib dem Manne ^1, die vaterlose unverheiratete
Frau ihren naechsten maennlichen Verwandten; diese sind es und nicht
der Koenig, von denen erforderlichenfalls die Frau verrechtfertigt wird.
Aber innerhalb des Hauses ist die Frau nicht Dienerin, sondern Herrin.
Befreit von den nach roemischen Vorstellungen dem Gesinde zukommenden
Arbeiten des Getreidemahlens und des Kochens, widmet die roemische
Hausmutter sich wesentlich nur der Beaufsichtigung der Maegde und
daneben der Spindel, die fuer die Frau ist, was fuer den Mann der Pflug
^2. Ebenso wurde die sittliche Verpflichtung der Eltern gegen die Kinder
von der roemischen Nation voll und tief empfunden, und es galt als arger
Frevel, wenn der Vater das Kind vernachlaessigte oder verdarb oder auch
nur zum Nachteil desselben sein Vermoegen vergeudete. Aber rechtlich
wird die Familie unbedingt geleitet und gelenkt durch den einen
allmaechtigen Willen des Hausvaters (pater familias). Ihm gegenueber
ist alles rechtlos, was innerhalb des Hauses steht, der Stier und der
Sklave, aber nicht minder Weib und Kind. Wie die Jungfrau durch die
freie Wahl des Mannes zu seiner Ehefrau wird, so steht auch das Kind,
das sie ihm geboren, aufzuziehen oder nicht, in seinem freien Willen.
Es ist nicht Gleichgueltigkeit gegen die Familie, welche diese Satzung
eingegeben hat, vielmehr wohnte die Ueberzeugung, dass Hausbegruendung
und Kinderzeugung sittliche Notwendigkeit und Buergerpflicht sei, tief
und ernst im Bewusstsein des roemischen Volkes. Vielleicht das einzige
Beispiel einer in Rom von Gemeinde wegen gewaehrten Unterstuetzung ist
die Bestimmung, dass dem Vater, welchem Drillinge geboren werden, eine
Beihilfe gegeben werden soll; und wie man ueber die Aussetzung dachte,
zeigt die Untersagung derselben hinsichtlich aller Soehne - mit
Ausnahme der Missgeburten - und wenigstens der ersten Tochter. Aber wie
gemeinschaedlich auch die Aussetzung erscheinen mochte, die Untersagung
derselben verwandelte sich bald aus der rechtlichen Ahndung in
religioese Verwuenschung; denn vor allen Dingen war der Vater in seinem
Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der Hausvater haelt die Seinigen
nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat auch das Recht und
die Pflicht, ueber sie die richterliche Gewalt auszuueben und sie nach
Ermessen an Leib und Leben zu strafen. Der erwachsene Sohn kann einen
gesonderten Hausstand begruenden oder, wie die Roemer dies ausdruecken,
sein "eigenes Vieh" (peculium) vom Vater angewiesen erhalten; aber
rechtlich bleibt aller Erwerb der Seinigen, mag er durch eigene Arbeit
oder durch fremde Gabe, im vaeterlichen oder im eigenen Haushalte
gewonnen sein, Eigentum des Vaters, und es kann, so lange der Vater
lebt, die untertaenige Person niemals eigenes Vermoegen haben, daher
auch nicht anders als im Auftrag des Vaters veraeussern und nie
vererben. In dieser Beziehung stehen Weib und Kind voellig auf gleicher
Linie mit dem Sklaven, dem die Fuehrung einer eigenen Haushaltung auch
nicht selten verstattet ward, und der mit Auftrag des Herrn gleichfalls
befugt war zu veraeussern. Ja, der Vater kann wie den Sklaven so auch
den Sohn einem Dritten zum Eigentum uebertragen; ist der Kaeufer ein
Fremder, so wird der Sohn sein Knecht; ist er ein Roemer, so wird der
Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines Roemers werden kann, seinem
Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die vaeterliche und eheherrliche
Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung ausser der schon
erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten Missbraeuche
mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt wurden;
so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn
verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der
Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der
Ehemann den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher
die naechsten Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau,
zugezogen zu haben. Aber eine rechtliche Minderung der Gewalt lag in der
letzteren Einrichtung nicht; denn die bei dem Hausgericht zugezogenen
Blutsverwandten hatten nicht zu richten, sondern nur den richtenden
Hausvater zu beraten. Es ist die hausherrliche Macht aber nicht bloss
wesentlich unbeschraenkt und keinem auf der Erde verantwortlich, sondern
auch, so lange der Hausherr lebt, unabaenderlich und unzerstoerlich.
Nach den griechischen wie nach den deutschen Rechten ist der erwachsene,
tatsaechlich selbstaendige Sohn auch rechtlich von dem Vater frei; die
Macht des roemischen Hausvaters vermag bei dessen Lebzeiten nicht das
Alter, nicht der Wahnsinn desselben, ja nicht einmal sein eigener freier
Wille aufzuheben, nur dass die Person des Gewalthabers wechseln kann:
denn allerdings kann das Kind im Wege der Adoption in eines andern
Vaters Gewalt kommen, die Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des
Vaters uebergehen in die Hand des Mannes und, aus ihrem Geschlecht
und Gottesschutz in das Geschlecht und den Gottesschutz des Mannes
eintretend, ihm nun untertan werden, wie sie bisher es ihrem Vater war.
Nach roemischem Recht ist es dem Knechte leichter gemacht, sich von dem
Herrn, als dem Sohne, sich von dem Vater zu loesen; die Freilassung des
ersteren ward frueh und in einfachen Formen gestattet, die Freigebung
des letzteren wurde erst viel spaeter und auf weiten Umwegen moeglich
gemacht. Ja, wenn der Herr den Knecht und der Vater den Sohn verkauft
und der Kaeufer beide freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der
Sohn aber faellt durch die Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere
vaeterliche Gewalt. So ward durch die unerbittliche Konsequenz, mit
der die vaeterliche und eheherrliche Gewalt von den Roemern aufgefasst
wurde, dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt. Indes, bei
aller Annaeherung der hausherrlichen Gewalt ueber Weib und Kind an die
Eigentumsgewalt ueber Sklaven und Vieh blieben dennoch die Glieder der
Familie von der Familienhabe nicht bloss tatsaechlich, sondern auch
rechtlich aufs schaerfste getrennt. Die hausherrliche Gewalt, auch
abgesehen davon, dass sie nur innerhalb des Hauses sich wirksam erzeigt,
ist voruebergehender und gewissermassen stellvertretender Art. Weib und
Kind sind nicht bloss um des Hausvaters willen da, wie das Eigentum nur
fuer den Eigentuemer, wie in dem absoluten Staat die Untertanen nur fuer
den Koenig vorhanden sind; sie sind wohl auch Gegenstand des Rechts,
aber doch zugleich eigenberechtigt, nicht Sachen, sondern Personen.
Ihre Rechte ruhen nur der Ausuebung nach, weil die Einheit des Hauses
im Regiment einen einheitlichen Repraesentanten erfordert; wenn aber der
Hausherr stirbt, so treten die Soehne von selbst als Hausherren ein und
erlangen nun ihrerseits ueber die Frauen und Kinder und das Vermoegen
die bisher vom Vater ueber sie geuebten Rechte, wogegen durch den Tod
des Herrn die rechtliche Stellung des Knechtes in nichts sich aendert.
--------------------------------------------------- ^1 Es gilt dies
nicht bloss von der alten religioesen Ehe (matrimonium confarreatione),
sondern auch die Zivilehe (matrimonium consensu) gab zwar nicht an
sich dem Manne Eigentumsgewalt ueber die Frau, aber es wurden doch die
Rechtsbegriffe der foermlichen Tradition (coemptio) und der Verjaehrung
(usus) ohne weiteres auf dieselbe angewandt und dadurch dem Ehemann der
Weg geoeffnet, Eigentumsgewalt ueber die Frau zu gewinnen. Bis er
sie gewann, also namentlich in der bis zur Vollendung der Verjaehrung
verfliessenden Zeit, war das Weib, ganz wie bei der spaeteren Ehe mit
causae probatio bis zu dieser, nicht uxor, sondern pro uxore; bis in die
Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft erhielt sich dieser Satz,
dass die nicht in der Gewalt des Mannes stehende Frau nicht Ehefrau sei,
sondern nur dafuer gelte (uxor tantummodo habetur. Cic. top. 3, 14). ^2
Die folgende Grabschrift, obwohl einer viel spaeteren Zeit angehoerig,
ist nicht unwert, hier zu stehen. Es ist der Stein, der spricht. Kurz,
Wandrer ist mein Spruch: halt' an und lies ihn durch. Es deckt der
schlechte Grabstein eine schoene Frau. Mit Namen nannten Claudia die
Eltern sie; Mit eigner Liebe liebte sie den eignen Mann; Zwei Soehne
gebar sie; einen liess auf Erden sie Zurueck, den andern barg sie in
der Erde Schoss. Sie war von artiger Rede und von edlem Gang, Versah ihr
Haus und spann. Ich bin zu Ende, geh. Vielleicht noch bezeichnender ist
die Auffuehrung des Wollspinnens unter lauter sittlichen Eigenschaften,
die in roemischen Grabschriften nicht ganz selten ist. Orelli 4639:
optima et pulcherrima, lanifica pia pudica frugi casta domiseda. Orelli
4860: modestia probitate pudicitia obsequio lanificzo diligentia fide
par similisque cetereis probeis feminis fuit. Grabschrift der Turia
1, 30: domestica bona pudicitiae, obsequi, comitatis, facilitatis,
lanificiis [tuis adsiduitatis, religionis] sine superstitione, ornatus
non conspiciendi, cultus modici. ------------------------------------
Indes war die Einheit der Familie so maechtig, dass selbst der Tod
des Hausherrn sie nicht vollstaendig loeste. Die durch denselben
selbstaendig gewordenen Deszendenten betrachten dennoch in mancher
Hinsicht sich noch als eine Einheit, wovon bei der Erbfolge und in
vielen anderen Beziehungen Gebrauch gemacht wird, vor allen Dingen aber,
um die Stellung der Witwe und der unverheirateten Toechter zu ordnen. Da
nach aelterer roemischer Ansicht das Weib nicht faehig ist, weder ueber
andere noch ueber sich die Gewalt zu haben, so bleibt die Gewalt ueber
sie oder, wie sie mit milderem Ausdruck heisst, die Hut (tutela), bei
dem Hause, dem sie angehoert, und wird statt des verstorbenen Hausherrn
jetzt ausgeuebt durch die Gesamtheit der naechsten maennlichen
Familienglieder, regelmaessig also ueber die Muetter durch die Soehne,
ueber die Schwestern durch die Brueder. In diesem Sinne dauerte die
einmal gegruendete Familie unveraendert fort, bis der Mannesstamm ihres
Urhebers ausstarb; nur musste freilich von Generation zu Generation
faktisch das Band sich lockern und zuletzt selbst die Moeglichkeit
des Nachweises der urspruenglichen Einheit verschwinden. Hierauf, und
hierauf allein, beruht der Unterschied der Familie und des Geschlechts,
oder, nach roemischem Ausdruck, der Agnaten und der Gentilen. Beide
bezeichnen den Mannesstamm; die Familie aber umfasst nur diejenigen
Individuen, welche von Generation zu Generation aufsteigend den Grad
ihrer Abstammung von einem gemeinschaftlichen Stammherrn dartun koennen,
das Geschlecht dagegen auch diejenigen, welche bloss die Abstammung
selbst von einem gemeinschaftlichen Ahnherrn, aber nicht mehr
vollstaendig die Zwischenglieder, also nicht den Grad, nachzuweisen
vermoegen. Sehr klar spricht sich das in den roemischen Namen aus, wenn
es heisst: "Quintus, Sohn des Quintus, Enkel des Quintus und so weiter,
der Quintier", so reicht die Familie so weit, als die Aszendenten
individuell bezeichnet werden, und wo sie endlich aufhoert, tritt
ergaenzend ein das Geschlecht, die Abstammung von dem gemeinschaftlichen
Urahn, der auf alle seine Nachkommen den Namen der Quintuskinder vererbt
hat. Diesen streng geschlossenen, unter der Gewalt eines lebenden Herrn
vereinigten oder aus der Aufloesung solcher Haeuser hervorgegangenen
Familien- und Geschlechtseinheiten gehoerten ausserdem noch an zwar
nicht die Gaeste, das sind die Glieder anderer gleichartiger Kreise,
welche voruebergehend in einem fremden Hause verweilen, und ebensowenig
die Sklaven, welche rechtlich nur als Habe, nicht als Glieder des Hauses
angesehen werden, aber wohl die Hoerigen (clientes, von cluere), das
heisst diejenigen Individuen, die, ohne freie Buerger irgendeines
Gemeinwesens zu sein, doch in einem solchen im Zustande geschuetzter
Freiheit sich befanden. Dahin gehoerten teils die landfluechtigen
Leute, die bei einem fremden Schutzherrn Aufnahme gefunden hatten, teils
diejenigen Knechte, denen gegenueber der Herr auf den Gebrauch seiner
Herrenrechte vorlaeufig verzichtet, ihnen die tatsaechliche Freiheit
geschenkt hatte. Es war dies Verhaeltnis in seiner Eigentuemlichkeit
nicht ein streng rechtliches wie das zu dem Gast; der Hoerige blieb ein
unfreier Mann, fuer den Treuwort und Herkommen die Unfreiheit milderte.
Darum bilden die "Hoerigen" (clientes) des Hauses in Verbindung mit den
eigentlichen Knechten die von dem Willen des "Buergers" (patronus,
wie patricius) abhaengige "Knechtschaft" (familia); darum ist nach
urspruenglichem Recht der Buerger befugt, das Vermoegen des Klienten
teilweise oder ganz wieder an sich zu ziehen, ihn vorkommenden Falls
in die Sklaverei zurueckzuversetzen, ja ihn am Leben zu strafen; und es
sind nur tatsaechliche Verschiedenheiten, wenn gegen den Klienten nicht
so leicht wie gegen den wirklichen Knecht die volle Schaerfe dieses
hausherrlichen Rechtes hervorgekehrt wird und wenn auf der andern Seite
die sittliche Verpflichtung des Herrn, fuer seine eigenen Leute zu
sorgen und sie zu vertreten, bei dem tatsaechlich freier gestellten
Klienten groessere Bedeutung gewinnt als bei dem Sklaven. Ganz besonders
musste die faktische Freiheit des Klienten der rechtlichen da sich
naehern, wo das Verhaeltnis durch mehrere Generationen hindurchgegangen
war: wenn der Freilasser und der Freigelassene selber gestorben waren,
konnte das Herrenrecht ueber die Nachkommen des Freigelassenen von den
Rechtsnachfolgern des Freilassers nicht ohne schreiende Impietaet in
Anspruch genommen werden. Also bildete schon in dem Hause selbst sich
ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich ebenso
unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen. Auf
diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen
als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie immer
erfolgten Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften der
Romilier, Voltinier, Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus
den vereinigten Marken dieser Geschlechter; roemischer Buerger war, wer
einem jener Geschlechter angehoerte. Jede innerhalb des Kreises in
den ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als echte roemische und
begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in unrechter oder
ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband ausgeschlossen.
Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die "Vaterkinder"
(patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die
Geschlechter wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien
dem Staat, wie sie bestanden, einverleibt. Die haeuslichen und
Geschlechterkreise blieben innerhalb des Staates bestehen; allein dem
Staate gegenueber galt die Stellung in denselben nicht, so dass der
Haussohn im Hause unter, aber in politischen Pflichten und Rechten
neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen aenderte sich
natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines jeden
Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden; zwar
blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen Familie,
der sie angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass von dem
Gottesdienst und den Festlichkeiten der Gemeinde die Schutzbefohlenen
der Gemeindeglieder nicht gaenzlich ausgeschlossen werden konnten,
wenn auch die eigentlichen buergerlichen Rechte wie die eigentlichen
buergerlichen Lasten selbstverstaendlich dieselben nicht trafen. Um so
mehr galt dies von den Schutzbefohlenen der Gesamtschaft. So bestand
der Staat wie das Haus aus den eigenen und den zugewandten Leuten, den
Buergern und den Insassen. Wie die Elemente des Staates die auf
der Familie ruhenden Geschlechter sind, so ist auch die Form der
Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im ganzen der Familie nachgebildet.
Dem Hause gibt die Natur selbst den Vater, mit dem dasselbe entsteht und
vergeht. In der Volksgemeinde aber, die unvergaenglich bestehen soll,
findet sich kein natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen nicht,
die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes
Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr
Leiter (rex) und Herr im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in
spaeterer Zeit in oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und
die wohlversperrte Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und
die roemischen Penaten zu finden sind - sie alle die sichtbare Einheit
des obersten Hauses darstellend, das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt
beginnt, wenn das Amt erledigt und der Nachfolger bezeichnet ist, sofort
und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist die Gemeinde dem Koenig
erst schuldig, wenn er die Versammlung der waffenfaehigen Freien
zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat. Alsdann hat
er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater zukommt,
und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern der
Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und ernennt
alle Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er abschliesst im
Namen der Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer das ganze
Volk, obwohl sonst kein Gemeindeglied durch einen Vertrag mit dem
Nichtmitglied der Gemeinschaft gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist
allmaechtig im Frieden wie im Kriege, weshalb die Boten (lictores, von
licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall voranschreiten, wo er in
amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht, oeffentlich zu
den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem
Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht
und die Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich
Stockschlaege wegen Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in
allen privaten und kriminellen Rechtshaendeln und entscheidet unbedingt
ueber Leben und Tod wie ueber die Freiheit, so dass er dem Buerger den
Mitbuerger an Knechtes Statt zusprechen oder auch den Verkauf desselben
in die wirkliche Sklaverei, also ins Ausland anordnen kann; der Berufung
an das Volk um Begnadigung nach gefaelltem Bluturteil stattzugeben, ist
er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Er bietet das Volk zum Kriege
auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber muss er bei Feuerlaerm
persoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie der Hausherr im Hause
nicht der Maechtigste ist, sondern der allein Maechtige, so ist auch der
Koenig nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er
mag aus den der heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen
Maennern Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er
mag, um sich die Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse
andern uebertragen, die Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im
Kriege, die Entscheidung der minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung
der Verbrechen; er mag namentlich, wenn er den Stadtbezirk zu verlassen
genoetigt ist, einen Stadtvogt (praefectus urbi) mit der vollen Gewalt
eines Stellvertreters daselbst zuruecklassen; aber jede Amtsgewalt neben
der koeniglichen ist aus dieser abgeleitet und jeder Beamte nur durch
den Koenig und so lange dieser will im Amt. Alle Beamten der aeltesten
Zeit, der ausserordentliche Stadtvogt sowohl wie die Abteilungsfuehrer
(tribuni, von tribus Teil) des Fussvolks (milites) und der Reiterei
(celeres), sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs
Magistrate im spaeteren Sinn. Eine aeussere rechtliche Schranke hat
die Koenigsgewalt nicht und kann sie nicht haben; fuer den Herrn der
Gemeinde gibt es so wenig einen Richter innerhalb der Gemeinde wie fuer
den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod beendigt seine Macht.
Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten, auf den im
Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine
formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst
nach der Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden
Kollegium der Vaeter (patres), das durch den interimistischen Traeger
der Gewalt den neuen Koenig auf Lebenszeit einsetzt. Also wird "der
hohe Goettersegen, unter dem die beruehmte Roma gegruendet ist", von
dem ersten koeniglichen Empfaenger in stetiger Folge auf die Nachfolger
uebertragen und die Einheit des Staats trotz des Personenwechsels der
Machthaber unveraenderlich bewahrt. Diese Einheit des roemischen Volkes,
die im religioesen Gebiet der roemische Diovis darstellt, repraesentiert
rechtlich der Fuerst, und darum ist auch seine Tracht die des hoechsten
Gottes; der Wagen selbst in der Stadt, wo sonst jedermann zu Fuss geht,
der Elfenbeinstab mit dem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene
Eichenkranz kommen dem roemischen Gott wie dem roemischen Koenig in
gleicher Weise zu. Aber man wuerde sehr irren, darum aus der roemischen
Verfassung eine Theokratie zu machen; nie sind den Italienern die
Begriffe Gott und Koenig in aegyptischer und orientalischer Weise
ineinander verschwommen. Nicht der Gott des Volkes ist der Koenig,
sondern viel eher der Eigentuemer des Staats. Darum weiss man auch
nichts von besonderer goettlicher Begnadigung eines Geschlechts oder von
irgendeinem geheimnisvollen Zauber, danach der Koenig von anderem Stoff
waere als andere Menschen; die edle Abkunft, die Verwandtschaft mit
frueheren Regenten ist eine Empfehlung, aber keine Bedingung; vielmehr
kann rechtlich jeder zu seinen Jahren gekommene und an Geist und Leib
gesunde roemische Mann zum Koenigtum gelangen ^3. Der Koenig ist also
eben nur ein gewoehnlicher Buerger, den Verdienst oder Glueck, vor allem
aber die Notwendigkeit, dass einer Herr sein muesse in jedem Hause, zum
Herrn gesetzt haben ueber seinesgleichen, den Bauer ueber Bauern, den
Krieger ueber Krieger. Wie der Sohn dem Vater unbedingt gehorcht und
doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so unterwirft sich der
Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen Besseren zu halten.
Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung der Koenigsgewalt.
Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das Landrecht zu brechen, viel
Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern ihren Anteil an der Beute
schmaelern, er konnte uebermaessige Fronden auflegen oder sonst durch
Auflagen unbillig eingreifen in das Eigentum des Buergers; aber wenn
er es tat, so vergass er, dass seine Machtfuelle nicht von Gott kam,
sondern unter Gottes Zustimmung von dem Volke, das er vertrat, und
wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des Eides vergass, den es ihm
geschworen? Die rechtliche Beschraenkung aber der Koenigsgewalt lag
darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu aendern befugt war,
jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von der Volksversammlung
und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein nichtiger
und tyrannischer Akt war, dem rechtliche Folgen nicht entsprangen.
So ist sittlich und rechtlich die roemische Koenigsgewalt im tiefsten
Grunde verschieden von der heutigen Souveraenitaet und ueberhaupt im
modernen Leben so wenig vom roemischen Hause wie vom roemischen
Staat ein entsprechendes Abbild vorhanden.
----------------------------------------------- ^3 Dass Lahmheit vom
hoechsten Amte ausschloss, sagt Dionys. Dass das roemische Buergertum
Bedingung wie des Konsuls so auch des Koenigtums war, versteht sich so
sehr von selbst, dass es kaum der Muehe wert ist, die Fabeleien
ueber den Buerger von Cures noch ausdruecklich abzuweisen.
----------------------------------------------- Die Einteilung der
Buergerschaft ruht auf der Pflegschaft, der curia (wohl mit curare =
coerare, koiranos verwandt); zehn Pflegschaften bilden die Gemeinde;
jede Pflegschaft stellt hundert Mann zum Fussheer (daher mil-es, wie
equ-es, der Tausendgaenger), zehn Reiter und zehn Ratmaenner. Bei
kombinierten Gemeinden erscheint eine jede derselben natuerlich als
Teil (tribus) der ganzen Gemeinde (tota umbrisch und oskisch) und
vervielfaeltigt sich die Grundzahl mit der Zahl der Teile. Diese
Einteilung bezog sich zwar zunaechst auf den Personalbestand der
Buergerschaft, ward aber ebenso auch angewandt auf die Feldmark, soweit
diese ueberhaupt aufgeteilt war. Dass es nicht bloss Teil-, sondern auch
Kurienmarken gab, kann um so weniger bezweifelt werden, als unter
den wenigen ueberlieferten roemischen Kuriennamen neben anscheinend
gentilizischen, wie zum Beispiel Faucia, auch sicher oertliche, zum
Beispiel Veliensis, vorkommen; eine jede derselben umfasste in dieser
aeltesten Zeit der Feldgemeinschaft eine Anzahl der Geschlechtsmarken,
von denen schon die Rede war. In ihrer einfachsten Gestalt ^4 begegnet
diese Verfassung in dem Schema der spaeterhin unter roemischem Einfluss
entstandenen latinischen oder Buergergemeinden; durchgaengig zaehlten
dieselben hundert Ratmaenner (centumviri). Aber auch in der aeltesten
Tradition ueber das dreiteilige Rom, welche demselben dreissig Kurien,
dreihundert Reiter, dreihundert Senatoren; dreitausend Fusssoldaten
beilegt, treten durchgaengig dieselben Normalzahlen hervor.
------------------------------------------ ^4 Selbst in Rom, wo die
einfache Zehnkurienverfassung sonst frueh verschwunden ist, findet sich
noch eine praktische Anwendung derselben, und merkwuerdig genug eben bei
demjenigen Formalakt, den wir auch sonst Grund haben, unter allen deren
unsere Rechtsueberlieferung gedenkt fuer den aeltesten zuhalten, bei
der Confarreatio. Es scheint kaum zweifelhaft, dass deren zehn
Zeugen dasselbe in der Zehnkurien-, was die dreissig Liktoren in
der Dreissigkurienverfassung sind.
------------------------------------------- Nichts ist gewisser, als
dass dieses aelteste Verfassungsschema nicht in Rom entstanden, sondern
uraltes, allen Latinern gemeinsames Recht ist, vielleicht sogar ueber
die Trennung der Staemme zurueckreicht. Die in solchen Dingen sehr
glaubwuerdige roemische Verfassungstradition, die fuer alle uebrigen
Einteilungen der Buergerschaft eine Geschichte hat, laesst einzig die
Kurieneinteilung entstehen mit der Entstehung der Stadt; und damit im
vollsten Einklang erscheint die Kurienverfassung nicht bloss in Rom,
sondern tritt in dem neuerlich aufgefundenen Schema der latinischen
Gemeindeordnungen auf als wesentlicher Teil des latinischen Stadtrechts
ueberhaupt. Der Kern dieses Schemas war und blieb die Gliederung in
Kurien. Die "Teile" koennen schon deshalb kein wesentliches Moment
gewesen sein, weil ihr Vorkommen ueberhaupt wie nicht minder ihre Zahl
zufaellig ist; wo es deren gab, kam ihnen sicher keine andere Bedeutung
zu, als dass das Andenken an eine Epoche, wo diese Teile selber Ganze
gewesen waren, sich in ihnen bewahrte ^5. Es ist nirgends ueberliefert,
dass der einzelne Teil einen Sondervorstand und Sonderzusammenkuenfte
gehabt habe; und die grosse Wahrscheinlichkeit spricht dafuer, dass
im Interesse der Einheit des Gemeinwesens den Teilen, aus denen es
zusammengeschmolzen war, dergleichen in der Tat nie verstattet worden
sind. Selbst im Heere zaehlte das Fussvolk zwar soviel Anfuehrerpaare,
als es Teile gab; aber es befehligte nicht jedes dieser
Kriegstribunenpaare das Kontingent einer Tribus, sondern sowohl jeder
einzelne Kriegstribun wie alle zusammen geboten ueber das gesamte
Fussheer. Die Geschlechter sind unter die einzelnen Kurien verteilt, die
Grenzen derselben wie die des Hauses durch die Natur gegeben. Darauf,
dass die gesetzgebende Gewalt modifizierend in diese Kreise eingegriffen
hat, das grosse Geschlecht in Zweige gespalten und es als doppeltes
gezaehlt oder mehrere schwache zusammengeschlagen, fuehrt in der
roemischen Ueberlieferung schlechterdings keine Spur; auf jeden Fall
ist dies nur in so beschraenkter Weise geschehen, dass der
verwandtschaftliche Grundcharakter des Geschlechtes dadurch nicht
veraendert worden ist. Es wird darum weder die Zahl der Geschlechter,
noch viel weniger die der Haeuser gedacht werden duerfen als rechtlich
fixiert; wenn die Kurie hundert Mann zu Fuss und zehn Reiter zu stellen
hatte, so ist es weder ueberliefert noch glaublich, dass man aus jedem
Geschlecht einen Reiter und aus jedem Hause einen Fussgaenger
genommen hat. Das einzig funktionierende Glied in dem aeltesten
Verfassungsorganismus ist die Kurie, deren es zehn, oder wo mehrere
Teile waren, je zehn auf jeden Teil gab. Eine solche Pflegschaft war
eine wirkliche korporative Einheit, deren Mitglieder wenigstens
zu gemeinsamen Festen sich versammelten, die auch jede unter einem
besonderen Pfleger (curio) standen und einen eigenen Priester (flamen
curialis) hatten; ohne Zweifel wurde auch nach Kurien ausgehoben und
geschaetzt, und im Ding trat die Buergerschaft nach Kurien zusammen und
stimmte nach Kurien ab. Indes kann diese Ordnung nicht zunaechst der
Abstimmung wegen eingefuehrt sein, da man sonst sicherlich die Zahl
der Abteilungen ungerade gemacht haben wuerde.
------------------------------------------------------- ^5 Es liegt dies
schon im Namen. Der "Teil" ist, wie der Jurist weiss, nichts als ein
ehemaliges oder auch ein kuenftiges Ganze, also in der Gegenwart ohne
alle Realitaet. -------------------------------------------------------
So schroff der Buerger dem Nichtbuerger gegenueberstand, so vollkommen
war innerhalb der Buergerschaft die Rechtsgleichheit. Vielleicht gibt es
kein Volk, das in unerbittlich strenger Durchfuehrung des einen wie des
andern Satzes es den Roemern jemals gleichgetan hat. Die Schaerfe des
Gegensatzes zwischen Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern
tritt vielleicht nirgends mit solcher Deutlichkeit hervor wie in der
Behandlung der uralten Institution des Ehrenbuergerrechts, welches
urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu vermitteln. Wenn ein
Fremder durch Gemeindebeschluss in den Kreis der Buerger hineingenommen
ward, so konnte er zwar sein bisheriges Buergerrecht aufgeben, wo er
dann voellig in die neue Gemeinschaft uebertrat, aber auch jenes mit dem
ihm neu gewaehrten verbinden. So war es aelteste Sitte und so ist es in
Hellas immer geblieben, wo auch spaeterhin nicht selten derselbe Mann in
mehreren Gemeinden gleichzeitig verbuergert war. Allein das lebendiger
entwickelte Gemeindegefuehl Latiums duldete es nicht, dass man zweien
Gemeinden zugleich als Buerger angehoeren koenne, und liess fuer
den Fall, wo der neugewaehlte Buerger nicht die Absicht hatte, sein
bisheriges Gemeinderecht aufzugeben, dem nominellen Ehrenbuergerrecht
nur die Bedeutung der gastrechtlichen Freundschaft und
Schutzverpflichtung, wie sie auch Auslaendern gegenueber von jeher
vorgekommen war. Aber mit dieser strengen Einhaltung der Schranken
gegen aussen ging Hand in Hand, dass aus dem Kreise der roemischen
Buergergemeinde jede Rechtsverschiedenheit der Glieder unbedingt
ferngehalten wurde. Dass die innerhalb des Hauses bestehenden
Unterschiede, welche freilich nicht beseitigt werden konnten, innerhalb
der Gemeinde wenigstens ignoriert wurden, wurde bereits erwaehnt;
derselbe, der als Sohn dem Vater zu eigen untergeben war, konnte also
als Buerger in den Fall kommen ihm als Herr zu gebieten. Standesvorzuege
aber gab es nicht; dass die Titier den Ramnern, beide den Lucerern
in der Reihe vorangingen, tat ihrer rechtlichen Gleichstellung keinen
Eintrag. Die Buergerreiterei, welche in dieser Zeit zum Einzelgefecht
vor der Linie zu Pferd oder auch zu Fuss verwandt ward und mehr eine
Eliten- oder Reservetruppe als eine Spezialwaffe war, also durchaus
die wohlhabendste, bestgeruestete und bestgeuebte Mannschaft in sich
schloss, war natuerlich angesehener als das Buergerfussvolk; aber auch
dieser Gegensatz war rein tatsaechlicher Art und der Eintritt in die
Reiterei ohne Zweifel jedem Patrizier gestattet. Es war einzig und
allein die verfassungsmaessige Gliederung der Buergerschaft, welche
rechtliche Unterschiede hervorrief; im uebrigen war die rechtliche
Gleichheit aller Gemeindeglieder selbst in der aeusserlichen Erscheinung
durchgefuehrt. Die Tracht zeichnete wohl den Vorsteher der Gemeinde vor
den Gliedern derselben, den erwachsenen dienstpflichtigen Mann vor dem
noch nicht heerbannfaehigen Knaben aus; uebrigens aber durfte der Reiche
und Vornehme wie der Arme und Niedriggeborene oeffentlich nur erscheinen
in dem gleichen einfachen Umwurf (toga) von weissem Wollenstoff. Diese
vollkommene Rechtsgleichheit der Buerger ist ohne Zweifel urspruenglich
begruendet in der indogermanischen Gemeindeverfassung, aber in dieser
Schaerfe der Auffassung und Durchfuehrung doch eine der bezeichnendsten
und der folgenreichsten Eigentuemlichkeiten der latinischen Nation; und
wohl mag man dabei sich erinnern, dass in Italien keine den latinischen
Einwanderern botmaessig gewordene Rasse aelterer Ansiedlung und
geringerer Kulturfaehigkeit begegnet und damit die hauptsaechliche
Gelegenheit mangelte, woran das indische Kastenwesen, der spartanische
und thessalische und wohl ueberhaupt der hellenische Adel und
vermutlich auch die deutsche Staendescheidung angeknuepft hat. Dass der
Staatshaushalt auf der Buergerschaft ruht, versteht sich von selbst.
Die wichtigste Buergerleistung war der Heerdienst; denn nur die
Buergerschaft hatte das Recht und die Pflicht die Waffen zu tragen.
Die Buerger sind zugleich die "Kriegerschaft" (populus, verwandt mit
populari verheeren); in den alten Litaneien ist es die "speerbewehrte
Kriegsmannschaft" (pilumnus poplus), auf die der Segen des Mars
herabgefleht wird und selbst die Benennung, mit welcher der Koenig sie
anredet, der Quiriten ^6, wird als Bezeichnung des Wehrmanns gefasst.
In welcher Art das Angriffsheer, die "Lese" (legio) gebildet ward, ist
schon gesagt worden; in der dreiteiligen roemischen Gemeinde bestand sie
aus drei Hundertschaften (centuriae) der Reiter (celeres, die Schnellen
oder flexuntes, die Schwenker) unter den drei Abteilungsfuehrern der
Reiter (tribuni celerum) ^7 und drei Tausendschaften der Fussgaenger
(milites) unter den drei Abteilungsfuehrern des Fussvolks (tribuni
militum); letzteres war vermutlich von Haus aus der Kern des
Gemeindeaufgebots. Dazu moegen etwa noch eine Anzahl ausser Reihe und
Glied fechtende Leichtbewaffnete, besonders Bogenschuetzen gekommen
sein ^8. Der Feldherr war regelmaessig der Koenig selbst. Ausser
dem Kriegsdienst konnten noch andere persoenliche Lasten den Buerger
treffen, wie die Pflicht zur Uebernahme der koeniglichen Auftraege im
Kriege wie im Frieden (I, 78) und die Fronden zur Bestellung der Aecker
oder zur Anlage oeffentlicher Bauten; wie schwer namentlich der Bau der
Stadtmauer auf der Gemeinde lastete, zeigt, dass der Name der
"Fronden" (moenia) den Ringwaellen verblieb. Eine regelmaessige direkte
Besteuerung dagegen kam ebensowenig vor wie direkte regelmaessige
Staatsausgaben. Zur Bestreitung der Gemeindelasten bedurfte es derselben
nicht, da der Staat fuer Heerfolge, Fronde und ueberhaupt oeffentliche
Dienste keine Entschaedigung gewaehrte, sondern, soweit eine solche
ueberhaupt vorkam, sie dem Dienenden entweder von dem Bezirk geleistet
ward, den zunaechst die Auflage traf, oder auch von dem, der selber
nicht dienen konnte oder wollte. Die fuer den oeffentlichen Gottesdienst
noetigen Opfertiere wurden durch eine Prozesssteuer beschafft,
indem, wer im ordentlichen Prozess unterlag, eine nach dem Werte des
Streitgegenstandes abgemessene Viehbusse (sacramentum) an den Staat
erlegte. Von stehenden Geschenken der Gemeindebuerger an den Koenig wird
nichts berichtet. Dagegen flossen dem Koenig die Hafenzoelle zu (I,
62), sowie die Einnahme von den Domaenen, namentlich der Weidezins
(scriptura) von dem auf die Gemeinweide aufgetriebenen Vieh und die
Fruchtquote (vectigalia), die die Nutzniesser der Staatsaecker an
Zinses Statt abzugeben hatten. Hierzu kam der Ertrag der Viehbussen und
Konfiskationen und der Kriegsgewinn. In Notfaellen endlich wurde eine
Umlage (tributum) ausgeschrieben, welche indes als gezwungene Anleihe
betrachtet und in besseren Zeitlaeuften zurueckgezahlt ward; ob dieselbe
die Buerger ueberhaupt traf, oder nur die Ansaessigen, laesst sich nicht
entscheiden, doch ist die letztere Annahme wahrscheinlicher. Der Koenig
leitete die Finanzen; mit dem koeniglichen Privatvermoegen indes,
das, nach den Angaben ueber den ausgedehnten Grundbesitz des letzten
roemischen Koenigsgeschlechts der Tarquinier zu schliessen, regelmaessig
bedeutend gewesen sein muss, fiel das Staatsvermoegen nicht zusammen
und namentlich der durch die Waffen gewonnene Acker scheint stets als
Staatseigentum gegolten zu haben. Ob und wie weit der Koenig in der
Verwaltung des oeffentlichen Vermoegens durch Herkommen beschraenkt war,
ist nicht mehr auszumachen; nur zeigt die spaetere Entwicklung, dass
die Buergerschaft hierbei nie gefragt worden sein kann, wogegen es Sitte
sein mochte, die Auflage des Tributum und die Verteilung des im
Kriege gewonnenen Ackerlandes mit dem Senat zu beraten.
---------------------------------------- ^6 Quiris quiritis oder
quirinus wird von den Alten gedeutet als der Lanzentraeger, von quiris
oder curis = Lanze und ire, und faellt ihnen insofern zusammen mit
samnis, samnitis und sabinus, das auch bei den Alten von sa?nion,
Speer, hergeleitet wird. Mag diese Etymologie, die sich anschliesst an
arquites, milites, pedites, equites, velites, die mit dem Bogen, die
im Tausend, die zu Fuss, die zu Pferde, die ohne Ruestung im blossen
Oberwurf gehen, auch unrichtig sein, sie ist mit der roemischen
Auffassung des Buergerbegriffs verwachsen. Ebenso werden die Juno
quiritis, der (Mars) quirinus, der Janus quirinus als speerschwingende
Gottheiten gedacht; und von Menschen gebraucht ist quiris der Wehrmann,
das ist der Vollbuerger. Damit stimmt der Sprachgebrauch ueberein.
Wo die Oertlichkeit bezeichnet werden soll, wird nie von Quiriten
gesprochen, sondern stets von Rom und Roemern (urbs Roma, populus,
civis, ager Romanus), weil die Benennung quiris so wenig eine lokale
Bedeutung hat wie civis oder miles. Eben darum koennen auch diese
Bezeichnungen nicht miteinander verbunden werden: man sagt nicht civis
quiris, weil beides, wenngleich von verschiedenen Standpunkten aus,
denselben Rechtsbegriff bezeichnet. Dagegen lautet die feierliche
Ankuendigung der Buergerleiche darauf, dass "dieser Wehrmann mit Tode
abgegangen" (ollus quiris leto datus), und ebenso redet der Koenig die
versammelte Gemeinde mit diesem Namen an und spricht, wenn er zu Gericht
sitzt, nach dem Rechte der wehrhaften Freien (ex iure quiritium, ganz
gleich dem juengeren ex iure civili). Populus Romanus, quirites (
populus Romanus quiritium ist nicht genuegend beglaubigt) heisst also
"die Gemeinde und die einzelnen Buerger" und werden darum in einer alten
Formel (Liv. 1, 31) dem populus Romanus die prisci Latini, den quirites
die homines prisci Latini entgegengesetzt (Becker, Handbuch, Bd. 2, S.
20f.). Diesen Tatsachen gegenueber kann nur sprachliche und sachliche
Unkende noch festhalten an der Vorstellung, als habe der roemischen
Gemeinde einst eine gleichartige quiritische gegenuebergestanden und
nach deren Inkorporierung der Name der neu aufgenommenen Gemeinde den
der aufnehmenden im sakralen und rechtlichen Sprachgebrauch verdraengt.
Vgl. 1, 68 A. ^7 Unter den acht sakralen Institutionen des Numa fuehrt
Dionysios (2, 64) nach den Kurionen und den Flamines als dritte auf
die Fuehrer der Reiter (oi /e/gemones t/o/n Keleri/o/n). Nach dem
praenestinischen Kalender wird am 19. Maerz ein Fest auf dem Comitium
begangen [adstantibus pon]tificibus et trib(unis) celer(um). Valerius
Antias (bei Dion. Hal. 1, 13 vgl. 3, 41) gibt der aeltesten roemischen
Reiterei einen Fuehrer Celer und drei Centurionen, wogegen in der
Schrift 'De viris illustribus' 1 Celer selbst centurio genannt wird.
Ferner soll Brutus bei Vertreibung der Koenige tribunus celerum gewesen
sein (Liv. 1, 59), nach Dionysios (4, 71) sogar kraft dieses Amtes
die Verbannung der Tarquinier beantragt haben. Endlich identifizieren
Pomponius (dig. 1, 2, 2, 15; 19) und aehnlich, zum Teil wohl aus ihm
schoepfend, Lydus (mag. 1, 14; 37) den tribunus celerum mit dem Celer
des Antias, dem magister equitum des republikanischen Diktators, dem
Praefectus Praetorio der Kaiserzeit. Von diesen Angaben, den einzigen,
die ueber die tribuni celerum vorhanden sind, ruehrt die letzte nicht
bloss von spaeten und gaenzlich unzuverlaessigen Gewaehrsmaennern
her, sondern widerspricht auch der Bedeutung des Namens, welcher nur
"Teilfuehrer der Reiter" heissen kann; vor allen Dingen aber kann
der immer nur ausserordentlich und spaeterhin gar nicht mehr ernannte
Reiterfuehrer der republikanischen Zeit unmoeglich identisch gewesen
sein mit der fuer das Jahrfest des 19. Maerz erforderlichen, also
stehenden Magistratur. Sieht man, wie man notwendig muss, ab von der
Nachricht des Pomponius, die offenbar lediglich hervorgegangen ist aus
der mit immer steigender Unwissenheit historisierten Brutusanekdote,
so ergibt sich einfach, dass die tribuni celerum den tribuni militum in
Zahl und Wesen durchaus entsprechen und die Abteilungsfuehrer der Reiter
gewesen sind, also voellig verschieden von dem Reiterfeldherrn. ^8
Darauf deuten die offenbar uralten Wortbildungen velites und
arquites und die spaetere Organisation der Legion.
------------------------------------------ Indes nicht bloss leistend
und dienend erscheint die roemische Buergerschaft, sondern auch
beteiligt an dem oeffentlichen Regimente. Es traten hierzu die
Gemeindeglieder alle, mit Ausnahme der Weiber und der noch nicht
waffenfaehigen Kinder, also, wie die Anrede lautet, die "Lanzenmaenner"
(quirites) auf der Dingstaette zusammen, wenn der Koenig sie berief,
um ihnen eine Mitteilung zu machen (conventio, contio) oder auch sie
foermlich auf die dritte Woche (in trinum noundinum) zusammentreten
hiess (comitia), um sie nach Kurien zu befragen. Ordnungsmaessig setzte
derselbe zweimal im Jahr, zum 24. Maerz und zum 24. Mai, dergleichen
foermliche Gemeindeversammlungen an und ausserdem, so oft es ihm
erforderlich schien; immer aber lud er die Buerger nicht zum Reden,
sondern zum Hoeren, nicht zum Fragen, sondern zum Antworten. Niemand
spricht in der Versammlung als der Koenig oder wem er das Wort zu
gestatten fuer gut findet; die Rede der Buergerschaft ist einfache
Antwort auf die Frage des Koenigs, ohne Eroerterung, ohne Begruendung,
ohne Bedingung, ohne Fragteilung. Nichtsdestoweniger ist die roemische
Buergergemeinde eben wie die deutsche und vermutlich die aelteste
indogermanische ueberhaupt die eigentliche und letzte Traegerin der Idee
des souveraenen Staats; allein diese Souveraenitaet ruht im ordentlichen
Lauf der Dinge oder aeussert sich doch hier nur darin, dass die
Buergerschaft sich zum Gehorsam gegen den Vorsteher freiwillig
verpflichtet. Zu diesem Ende richtet der Koenig, nachdem er sein Amt
angetreten hat, an die versammelten Kurien die Frage, ob sie ihm
treu und botmaessig sein und ihn selbst wie seine Boten (lictores) in
hergebrachter Weise anerkennen wollen; eine Frage, die ohne Zweifel
ebensowenig verneint werden durfte, als die ihr ganz aehnliche
Huldigung in der Erbmonarchie verweigert werden darf. Es war durchaus
folgerichtig, dass die Buergerschaft, eben als der Souveraen,
ordentlicher Weise an dem Gang der oeffentlichen Geschaefte sich nicht
beteiligte. Solange die oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die
Ausuebung der bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich
souveraene Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht
der Gesetzgeber. Aber anders ist es, wo eine Aenderung der bestehenden
Rechtsordnung oder auch nur eine Abweichung von derselben in einem
einzelnen Fall notwendig wird; und hier tritt denn auch in der
roemischen Verfassung ohne Ausnahme die Buergerschaft handelnd auf, so
dass ein solcher Akt der souveraenen Staatsgewalt vollzogen wird
durch das Zusammenwirken der Buergerschaft und des Koenigs oder
Zwischenkoenigs. Wie das Rechtsverhaeltnis zwischen Regent und Regierten
selbst durch muendliche Frage und Antwort kontraktmaessig sanktioniert
wird, so wird auch jeder Oberherrlichkeitsakt der Gemeinde zustande
gebracht durch eine Anfrage (rogatio), welche der Koenig an die Buerger
gerichtet und welcher die Mehrzahl der Kurien zugestimmt hat; in welchem
Fall die Zustimmung ohne Zweifel auch verweigert werden durfte. Darum
ist den Roemern das Gesetz nicht zunaechst, wie wir es fassen, der von
dem Souveraen an die saemtlichen Gemeindeglieder gerichtete Befehl,
sondern zunaechst der zwischen den konstitutiven Gewalten des Staates
durch Rede und Gegenrede abgeschlossene Vertrag ^9. Einer solchen
Gesetzvertragung bedurfte es rechtlich in allen Faellen, die der
ordentlichen Rechtskonsequenz zuwiderliefen. Im gewoehnlichen Rechtslauf
kann jeder unbeschraenkt sein Eigentum weggeben an wen er will, allein
nur in der Art, dass er dasselbe sofort aufgibt; dass das Eigentum
vorlaeufig dem Eigentuemer bleibe und bei seinem Tode auf einen andern
uebergehe, ist rechtlich unmoeglich - es sei denn, dass ihm die Gemeinde
solches gestatte; was hier nicht bloss die auf dem Markt versammelte,
sondern auch die zum Kampf sich ordnende Buergerschaft bewilligen
konnte. Dies ist der Ursprung der Testamente. Im gewoehnlichen
Rechtslauf kann der freie Mann das unveraeusserliche Gut der Freiheit
nicht verlieren noch weggeben, darum auch, wer keinem Hausherrn untertan
ist, sich nicht einem andern an Sohnes Statt unterwerfen - es sei denn,
dass ihm die Gemeinde solches gestatte. Dies ist die Adrogation. Im
gewoehnlichen Rechtslauf kann das Buergerrecht nur gewonnen werden durch
die Geburt und nicht verloren werden - es sei denn, dass die Gemeinde
das Patriziat verleihe oder dessen Aufgeben gestatte, was beides
unzweifelhaft urspruenglich ohne Kurienbeschluss nicht in gueltiger
Weise geschehen konnte. Im gewoehnlichen Rechtslauf trifft den
todeswuerdigen Verbrecher, nachdem der Koenig oder sein Stellvertreter
nach Urteil und Recht den Spruch getan, unerbittlich die Todesstrafe,
da der Koenig nur richten, nicht begnadigen kann - es sei denn, dass
der zum Tode verurteilte Buerger die Gnade der Gemeinde anrufe und der
Richter ihm die Betretung des Gnadenwegs freigebe. Dies ist der Anfang
der Provokation, die darum auch vorzugsweise nicht dem leugnenden
Verbrecher gestattet wird, der ueberwiesen ist, sondern dem
gestaendigen, der Milderungsgruende geltend macht. Im gewoehnlichen
Rechtslauf darf der mit einem Nachbarstaat geschlossene ewige Vertrag
nicht gebrochen werden - es sei denn, dass wegen zugefuegter Unbill
die Buergerschaft sich desselben entbunden erachtet. Daher musste sie
notwendig befragt werden, wenn ein Angriffskrieg beabsichtigt wird,
nicht aber bei dem Verteidigungskrieg, wo der andere Staat den Vertrag
bricht, noch auch beim Abschluss des Friedens; doch richtete sich
jene Frage, wie es scheint, nicht an die gewoehnliche Versammlung der
Buerger, sondern an das Heer. So wird endlich ueberhaupt, wenn der
Koenig eine Neuerung beabsichtigt, eine Aenderung des bestehenden
gemeinen Rechtes, es notwendig, die Buerger zu befragen; und insofern
ist das Recht der Gesetzgebung von alters her nicht ein Recht des
Koenigs, sondern ein Recht des Koenigs und der Gemeinde. In diesen
und in allen aehnlichen Faellen konnte der Koenig ohne Mitwirkung der
Gemeinde nicht mit rechtlicher Wirkung handeln; der vom Koenig allein
zum Patrizier erklaerte Mann blieb nach wie vor Nichtbuerger, und es
konnte der nichtige Akt nur etwa faktische Folgen erzeugen. Insofern
war also die Gemeindeversammlung, wie beschraenkt und gebunden sie auch
auftrat, doch von alters her ein konstitutives Element des roemischen
Gemeinwesens und stand dem Rechte nach mehr ueber als neben dem Koenig.
-------------------------------------------------------- ^9 Lex, die
Bindung (verwandt mit legare, zu etwas verbinden) bezeichnet bekanntlich
ueberhaupt den Vertrag, jedoch mit der Nebenbedeutung eines Vertrages,
dessen Bedingungen der Proponent diktiert und der andere Teil einfach
annimmt oder ablehnt; wie dies z. B. bei oeffentlichen Lizitationen der
Fall zu sein pflegt. Bei der lex publica populi Romani ist der Proponent
der Koenig, der Akzeptant das Volk; die beschraenkte Mitwirkung
des letzteren ist also auch sprachlich praegnant bezeichnet.
-------------------------------------------------------- Aber neben
dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der aeltesten
Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln
bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben
beide und innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies
ist der Rat der Alten oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe
hervorgegangen aus der Geschlechtsverfassung: die alte Ueberlieferung,
dass in dem urspruenglichen Rom die saemtlichen Hausvaeter den Senat
gebildet haetten, ist staatsrechtlich insofern richtig, als jedes der
nicht erst nachher zugewanderten Geschlechter des spaeteren Rom seinen
Ursprung zurueckfuehrte auf einen jener Hausvaeter der aeltesten Stadt
als auf seinen Stammvater und Patriarchen. Wenn, wie dies wahrscheinlich
ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit gegeben hat, wo wie
der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten Bestandteile, das heisst
jedes Geschlecht gleichsam monarchisch organisiert war und unter einem,
sei es durch Wahl der Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es
durch Erbfolge bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben
Epoche auch der Senat nichts gewesen als die Gesamtheit dieser
Gechlechtsaeltesten und demnach eine vom Koenig wie von der
Buergerversammlung unabhaengige Institution, gegenueber der letzteren,
unmittelbar durch die Gesamtheit der Buerger gebildeten gewissermassen
eine repraesentative Versammlung von Volksvertretern. Allerdings ist
jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem
latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der
erste und vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung
die Gemeinde zu entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten,
moeglicherweise in Latium lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie
wir das roemische Geschlecht kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares
Haupt und zur Vertretung des gemeinsamen Patriarchen, von dem alle
Geschlechtsmaenner abstammen oder abzustammen behaupten, von den
lebenden Geschlechtsgenossen kein einzelner vorzugsweise berufen,
so dass selbst Erbschaft und Vormundschaft, wenn sie dem Geschlecht
ansterben, von den Geschlechtsgenossen insgesamt geltend gemacht werden.
Aber nichtsdestoweniger sind von dem urspruenglichen Wesen des Rates
der Aeltesten auch auf den roemischen Senat noch viele und wichtige
Rechtsfolgen uebergegangen; um es mit einem Worte zu sagen, die Stellung
des Senats, wonach er etwas anderes und mehr ist als ein blosser
Staatsrat, als die Versammlung einer Anzahl vertrauter Maenner, deren
Ratschlaege der Koenig einzuholen zweckmaessig findet, beruht lediglich
darauf, dass er einst eine Versammlung gewesen war gleich jener, die
Homer schildert, der um den Koenig im Kreise herum zu Rate sitzenden
Fuersten und Herren des Volkes. Solange der Senat durch die Gesamtheit
der Geschlechtshaeupter gebildet ward, kann die Zahl der Mitglieder eine
feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es auch nicht war;
aber in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer Zeit ist die Zahl
der Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die Gemeinde ohne Ruecksicht
auf die Zahl der zur Zeit vorhandenen Geschlechter auf hundert
festgestellt worden, sodass von der Verschmelzung der drei Urgemeinden
die Vermehrung der Senatssitze auf die seitdem feststehende Normalzahl
von dreihundert die staatsrechtlich notwendige Folge war. Auf Lebenszeit
ferner sind die Ratsherren zu allen Zeiten berufen worden; und wenn in
spaeterer Zeit dies lebenslaengliche Verbleiben mehr tatsaechlich
als von Rechts wegen eintrat und die von Zeit zu Zeit stattfindenden
Revisionen der Senatsliste eine Gelegenheit darboten, den unwuerdigen
oder auch nur missliebigen Ratsherrn zu beseitigen, so hat diese
Einrichtung sich nachweislich erst im Laufe der Zeit entwickelt. Die
Wahl der Senatoren hat allerdings, seit es Geschlechtshaeupter nicht
mehr gab, bei dem Koenig gestanden; wohl aber mag bei dieser Wahl in
aelterer Zeit, solange noch die Individualitaet der Geschlechter im
Volke lebendig war, als Regel, wenn ein Senator starb, der Koenig
einen anderen erfahrenen und bejahrten Mann derselben
Geschlechtsgenossenschaft an seine Stelle berufen haben. Vermutlich
ist erst mit der steigenden Verschmelzung und inneren Einigung der
Volksgemeinde hiervon abgegangen worden und die Auswahl der Ratsherren
ganz in das freie Ermessen des Koenigs uebergegangen, so dass nur das
noch als Missbrauch erschien, wenn er erledigte Stellen unbesetzt liess.
Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass
die Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von
Rechts wegen den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn
sie auch, nach der schon in dem Hause so scharf sich auspraegenden
monarchischen Grundanschauung der Roemer, zur Zeit immer nur von einem
dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt werden kann. Ein
jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der Ausuebung,
aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch
seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben
gleichartig sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur
dass der des Koenigs hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators.
Hierauf beruht es ferner, dass, wie bereits erwaehnt ward, die
koenigliche Gewalt in der roemischen Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt
werden kann. Stirbt der Koenig, so treten ohne weiteres die Aeltesten
an seine Stelle und ueben die Befugnisse der koeniglichen Gewalt. Jedoch
nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur Zeit Herr sein
kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es unterscheidet
sich ein solcher "Zwischenkoenig" (interrex) von dem auf Lebenszeit
ernannten zwar in der Dauer, nicht aber in der Fuelle der Gewalt. Die
Dauer des Zwischenkoenigtums ist fuer die einzelnen Inhaber festgesetzt
auf hoechstens fuenf Tage; es geht dasselbe demnach unter den Senatoren
in der Art um, dass, bis das Koenigtum auf die Dauer wieder besetzt ist,
der zeitige Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess der durch das Los
festgesetzten Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls auf fuenf Tage
uebergibt. Ein Treuwort wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von
der Gemeinde nicht geleistet. Im uebrigen aber ist der Zwischenkoenig
berechtigt und verpflichtet, nicht bloss alle dem Koenig sonst
zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst einen Koenig
auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von ihnen fehlt
ausnahmsweise das letztere Recht, vermutlich weil dieser angesehen wird
als mangelhaft eingesetzt, da er nicht von seinem Vorgaenger ernannt
ist. Also ist diese Aeltestenversammlung am letzten Ende die Traegerin
der Herrschermacht (imperium) und des Gottesschutzes (auspicia) des
roemischen Gemeinwesens und in ihr die Buergschaft gegeben fuer die
ununterbrochene Dauer desselben und seiner monarchischen, nicht aber
erblich monarchischen Ordnung. Wenn also dieser Senat spaeter den
Griechen eine Versammlung von Koenigen zu sein duenkte, so ist das nur
in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat eine solche gewesen.
Aber nicht bloss insofern der 

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